Europarecht

Schöpferischer Beitrag zur Begründung einer Miterfinderschaft

Aktenzeichen  6 U 2408/17

Datum:
21.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2019, 48117
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
EPÜ Art. 60
IntPatÜG Art. II § 5 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Derjenige Miterfinder bzw. sein Rechtsnachfolger, dessen Beitrag zu einer technischen Lehre durch einen nach Art. 60 Abs. 1 EPÜ (nicht alleinberechtigten) Anmelder zu einem europäischen Patent angemeldet worden ist, kann von diesem Anmelder die Einräumung einer Mitberechtigung nebst Zustimmung zu einer entsprechenden Registerumschreibung verlangen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Voraussetzung hierfür ist ein schöpferischer Beitrag zu der angemeldeten technischen Lehre, der über die bloß handwerkliche und konstruktive Umsetzung der Weisungen des Erfinders (oder eines Dritten) hinausgehend den Gesamterfolg beeinflusst hat.  (redaktioneller Leitsatz)
3. Nicht genügend ist hierfür ein Beitrag, der für die Lösung des technischen Problems ohne jeden Belang ist und keinen Niederschlag im Gegenstand der Anmeldung gefunden hat. (redaktioneller Leitsatz)
4. Zur Bestimmung eines schöpferischen Beitrages ist nicht nur auf die im Erteilungsverfahren unter Ausschöpfung des gesamten Offenbarungsgehalts der Anmeldung noch änderbare Fassung der Ansprüche abzustellen. Vielmehr ist die Erfindung als Ganzes in den Blick zu nehmen und zu prüfen, inwieweit eine (prätendiert schöpferische) Leistung zum Zustandekommen der Erfindung beigetragen hat. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

21 O 19141/14 2016-06-16 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 16. Juni 2016, Az. 21 O 19141/14, abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.
Die Parteien streiten um die Rechte an einer Erfindung betreffend eine Herzklappenprothese.
Die Klägerin ist ein im Jahr 2006 von dem Herzchirurgen Dr. A. Q. gegründetes, in Kalifornien, USA, ansässiges Unternehmen der Medizintechnik. Bis 2008 war sie vornehmlich mit der Entwicklung eines Systems zum Ersatz von Aortenklappen befasst. Ab August 2008 begann sie mit Arbeiten an einer katheterisierbaren, d.h. minimalinvasiv applizierbaren Bioprothese zum Ersatz der Mitralklappe des Herzens. Ihre Produkte bestehen aus einem zusammendrückbaren Metallrahmen, in den eine künstliche Klappe, etwa aus biologischem Gewebe, eingenäht ist. Derartige Mitralklappenprothesen konnten nach ihren Angaben erstmals im Jahr 2012 erfolgreich einem Menschen implantiert werden.
Die im Jahr 2008 gegründete Muttergesellschaft der Beklagten, die N. Inc., befasst sich mit der Entwicklung und Herstellung von Medizinprodukten, insbesondere von speziellen Einzelkomponenten für den kardiovaskulären Bereich. Nach ihrer Selbstdarstellung (vgl. Unternehmenspräsentation nach Anlage HE 11, Stand: April 2009) ist ihre Abteilung „N. Surgical Products“ primär mit der Bereitstellung von (bovinem, equinem und porcinem) biologischem Pericardmaterial zum Einbau etwa in Aorten- und Mitralklappen befasst; über ihr Konstruktions- und Fertigungsteam bietet sie ihren Abnehmern – vornehmlich Unternehmen, die Herzklappen zur minimalinvasiven Applikation produzieren – auch Dienstleistungen wie Klappendesign, Stentkonfiguration, Zuschnitt und Nähen des Herzmuskelgewebes oder Entwicklung minimalinvasiver Einführsysteme an. Mit EMail vom 04. Juni 2009 stellte die N. der Klägerin ihre Abteilung „N. Surgical Products“ als Anbieter derartiger Gewebe und Dienstleistungen vor (Anlage HE 10, deutsche Übersetzung HE 10a). Noch am 04. Juni 2009 schlossen beide eine Geheimhaltungsvereinbarung (Anlage HE 12, 12a), die Klägerin betraute die Beklagte damit, ihre (den metallenen „Korpus“ von Mitralklappen bildenden) Rahmen mit biologischen Klappen auszustatten. Zu diesem Behufe übermittelte die Klägerin der N. mit E-Mail vom 05. Juni 2009 (HE 13, HE 13a) verschiedene Konstruktionsunterlagen für zwei von ihr entwickelte, als „Origami-Klappen-Konzept“ bezeichnete Prototypen von Mitralklappenprothesen-Rahmen, nämlich für die als Rev. B und Rev. C bezeichneten Modelle (vgl. Photographien LGU S. 6), samt deren Schnittmustern für die Herstellung der entsprechenden Rahmen (HE 13, 13a, erstes Blatt). Mit E-Mail vom 12. Oktober 2009 (Anlagen HE 14, 14a) informierte die Klägerin die Beklagte über beabsichtigte Modifikationen und kündigte für Anfang November 2009 erste Prototypen für überarbeitete RahmenVersionen (Modelle Rev. C und Rev. D) an, verbunden mit verschiedenen Fragen zur Dimensionierung des Rahmens (Höhe zu Durchmesser in entfaltetem Zustand) sowie zur Dehnung des (mit dem Rahmen zu verbindenden) Gewebes und zur Fixierung des Gewebes an der Klappe. Unter dem Betreff „Stent / Käfig CAD-Datei“ schickte B. R. der N. schließlich am 09. Februar 2010 eine weitere E-Mail betreffend die Versionen Rev. E2 und Rev. E3 (Anlage HE 15, 15a), ehe die Zusammenarbeit im März/April 2010 endete.
Am 05. Mai, 15. Oktober und 17. November 2010 reichte die N. drei US-Anmeldungen ein, deren Prioritäten sie für die am 04. Mai 2011 angemeldete WO 2011/137531 (Anlage HE 1, 1a) betreffend eine Transkatheter-Mitralklappenprothese (Ansprüche 1 – 29: A method of anchoring a prosthetic valve in a patient’s heart; Ansprüche 30 – 60: a prosthetic cardiac valve; Ansprüche 61 – 68: a delivery system for delivering a prosthetic cardiac valve to a patent’s heart) in Anspruch nahm. Aus dieser internationalen Anmeldung ist in der Regionalisierung die am 13. März 2013 veröffentlichte EP 2 566 416 (Anlage HE 2) betreffend eine Transkatheter-Mitralklappenprothese hervorgegangen, die mit Wirkung zum 02. Oktober 2013 (HE 16, 16a) auf die Beklagte umgeschrieben worden ist. Als Erfinder sind die Herren R. M. L. und C. A. N. benannt.
In der Fassung der im Regionalisierungsverfahren eingereichten Ansprüche (HE 6, HE 6a) betrifft Anspruch 1 der Streitanmeldung in der Verfahrenssprache Englisch
1. a prosthetic cardiac valve, said valve comprising: an anchor having an atrial skirt, an annular region, and a ventricular skirt, wherein the anchor has a collapsed configuration for delivery to the heart and an expanded configuration for anchoring the prosthetic cardiac valve to a patient’s heart; and a plurality of prosthetic valve leaflets, each of the leaflets having a first end and a free end, wherein the first end is coupled with the anchor ant the free end is opposite of the first end, wherein the prosthetic cardiac valve has an open configuration in which the free ends of the prosthetic valve leaflets are disposed away from one another to allow antegrade blood flow therepast, and a closed configuration in which the free ends of the prosthetic valve leaflets engage one another and substantially prevent retrograde blood flow therepast;
in deutscher Fassung eine
1. prothetische Herzklappe mit:
einer Verankerung, die eine atriale Schürze, einen anularen Bereich und eine ventrikuläre Schürze aufweist, wobei die Verankerung für ein Zuführen zum Herzen eine kollabierte Konfiguration und für eine Verankerung der prothetischen Herzklappe an dem Herzen eines Patienten eine expandierte Konfiguration; und einer Vielzahl von prothetischen Klappensegeln, wobei jedes der Klappensegel ein erstes Ende und ein freies Ende aufweist und das erste Ende mit der Verankerung gekoppelt ist und das freie Ende dem ersten Ende gegenüberliegt,
wobei die prothetische Herzklappe eine offene Konfiguration, bei der die freien Enden der prothetischen Klappensegel voneinander weg angeordnet sind, um an ihnen vorbei einen antegraden Blutfluss zuzulassen, und eine geschlossene Konfiguration aufweist, bei der die freien Enden der prothetischen Klappensegel miteinander im Eingriff sind und im Wesentlichen einem retrograden Blutfluss an ihnen vorbei vorbeugen.
Wegen des Wortlauts der abhängigen Ansprüche 2 bis 14 in englischer und deutscher Sprache wird auf Anlagen HE 6, 6a Bezug genommen.
Die Beklagte ist daneben auch Inhaberin des (am 20. November 2012 unter Inanspruchnahme der Priorität der US 2011 615 63 156P vom 23. November 2011 angemeldeten) EP 2782523 B1 betreffend ebenfalls eine katheterisierbare Herzklappenprothese (nebst Einführsystem), dessen Erteilung am 06. Juni 2018 bekannt gemacht worden ist. Sein Hauptanspruch 1 lautet (Anlage HE 56):
1. A prosthetic valve delivery system, the system comprising a sequentially deployable prosthetic cardiac valve and an outer sheath to constrain the valve, said valve comprising:
a selfexpanding frame having a first end, a second end opposite the first end, an atrial region near the second end, and a ventricular region near the first end, wherein the selfexpanding frame has an expanded configuration and a collapsed configuration, the expanded configuration adapted to engage heart tissue, and the collapsed configuration adapted to be delivered to a patient’s heart;
a selfexpanding atrial skirt disposed in the atrial region a selfexpanding ventricular skirt disposed in the ventricular region a selfexpanding anular region disposed between the atrial region and the ventricular region; a fist selfexpanding anterior tab disposed on an anterior portion of the selfexpanding frame in the ventricular region; and a selfexpanding posterior tab on a posterior portion of the selfexpanding frame in the ventricular region, wherein the strut length or axial position of the anterior or posterior tabs along the frame is such that, upon removal of the constraint provided by the outer sheath, a portion of the first selfexpanding anterior tab and a portion of the selfexpanding posterior tab partially selfexpand radially outward, the first anterior tab selfexpands radially outward before the ventricular skirt selfexpands radially outward, the ventricular skirt selfexpands radially outward before the posterior tab finishes selfexpanding, and the posterior tab finishes selfexpanding after the ventricular skirt selfexpands.
Die Klägerin ihrerseits reichte am 21. Juni 2011 die US-Anmeldung US 2011/0313515 A1 betreffend eine Ersatzherzklappe (Anlage WLG 9, Übersetzung WLG 9a) ein. Anspruch 1 dieser Anmeldung lautet in deutscher Fassung wie folgt:
„Ersatzherzklappe, umfassend:
einen entfaltbaren Rahmen, der ein Greifsystem aufweist, das so gestaltet ist, dass es einen natürlichen Klappenanulus in einer Greifzone entlang der Länge des Rahmens greift, wobei der Rahmen einen in Strömungsrichtung oberen Abschnitt, einen in Strömungsrichtung unteren Abschnitt und einen Übergangsabschnitt zwischen den in Strömungsrichtung oberen und unteren Abschnitten umfasst, wobei ein Durchmesser des in Strömungsrichtung unteren Abschnitts größer ist als ein Durchmesser des in Strömungsrichtung oberen Abschnitts; und einen Klappenkörper, der an dem entfaltbaren Rahmen befestigt ist, wobei der Klappenkörper mehrere Klappensegel umfasst, die so gestaltet sind, dass sie sich zwischen einem offenen Zustand und einem geschlossenen Zustand bewegen, wobei ein Durchmesser des Klappenkörpers an einem in Strömungsrichtung unteren Ende der Segel größer ist als ein Durchmesser des Klappenkörpers ab einem in Strömungsrichtung oberen Ende der Segel;
wobei ein in Strömungsrichtung oberes Ende jedes Segels stromaufwärts von der Rahmengreifzone angeordnet ist.“
Figur 1 dieser Anmeldung zeigt eine Mitralklappenprothese gemäß dem von der Klägerin entwickelten Prototypen Rev. E. Als Erfinder sind neben den Herren A. Q. und J. B. R. sechs weitere Personen genannt.
Mit Endurteil vom 16. Juni 2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht dem Klagebegehren, darauf gerichtet, den Anspruch auf Erteilung des Europäischen Patents aus der Anmeldung EP 2 566 416 (Anmeldenummer EP Nr. 11 777 065.1) an die Klägerin abzutreten und gegenüber dem Europäischen Patentamt in die Umschreibung der Anmeldung auf die Klägerin einzuwilligen, hilfsweise der Klägerin eine Mitberechtigung an der europäischen Patentanmeldung EP 2 566 416 (Anmeldenummer EP Nr. 11 777 065.1) einzuräumen und gegenüber dem Europäischen Patentamt in eine Änderung der Inhaberschaft der Anmeldung EP 2 566 416 dahingehend einzuwilligen, dass die Klägerin Mitinhaberin der Anmeldung ist, (bei Klagabweisung im Übrigen) nur im Hilfsantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach Art. II § 5 Abs. 1 Satz 1 IntPatÜG, Art. 60 Abs. 1 EPÜ stehe der (im Hinblick auf ihren Vortrag, nach dem anwendbaren Recht des US-Bundestaates Massachusetts Inhaberin der Erfindung ihrer Mitarbeiter Dr. Q. und B. R. zu sein, HE 8 Und HE 9) aktivlegitimierten Klägerin zwar kein Anspruch auf Vollvindikation zu: Aus der Sicht eines Durchschnittsfachmanns – eines Teams bestehend aus einem Ingenieur mit Hochschulabschluss in Maschinenbau oder Biotechnologie und Erfahrung in der Entwicklung von Medizinprodukten einerseits und einem Herzchirurgen mit mehrjähriger Erfahrung bei der Behandlung von Krankheitszuständen, die mit einer beeinträchtigten Funktion der Herzklappen einhergehen, andererseits – sei der Gegenstand der Streitanmeldung nämlich nicht wesensgleich mit der in den Prototypen Rev. B bis Rev. E verkörperten technischen Lehre, in deren Besitz die Klägerin vor dem Prioritätszeitpunkt gewesen sei:
Die Streitanmeldung schlage zur Vermeidung der Nachteile von im Stand der Technik bekannten Klappenprothesen eine Transkatheter-Mitralklappenprothese mit einer gewebeartigen prothetischen Einwegklappenstruktur mit einer Vielzahl von Segeln vor, welche in einem (selbstexpandierenden oder expandierbaren) Verankerungsabschnitt, d.h. Rahmen, befestigt seien, wobei die Geometrie des Rahmens (1.) in einen atrialen (d.h. dem linken Vorhof zugeordneten) Schürzenbereich niedrigen Profils (Querschnitts) expandiere, des Weiteren (2.) einen anularen Bereich (Ring zwischen Vorhof und linker Herzkammer) umfasse, der so dimensioniert sei, dass er sich einem nativen Mitralklappenanulus anpasse, und (3.) einen ventrikulären (der linken Herzkammer zugeordneten) Schürzenbereich, der die nativen Mitralklappensegel verdränge und eine Vielzahl von Segelverbindungen umfasse, die sich in den subanularen ventrikulären Raum (d.h. in Richtung des Blutstroms durch die Prothese) erstreckten und so eingerichtet seien, dass sie die Effizienz der prothetischen Klappenstruktur und die Lastverteilung auf deren Segeln optimierten. In bevorzugten Ausführungsformen, beispielhaft dargestellt in Fig. 8A und 8B, könne der Verankerungsabschnitt entlang seiner Längsachse asymmetrisch sein, er könne mit dem atrialen Schürzenbereich, dem anularen Bereich und/oder dem ventrikulären Schürzenbereich verschieden ausgeführte anteriore und posteriore Aspekte aufweisen, um eine enge Aufnahme der asymmetrischen Konturen und Merkmale eines typischen nativen Mitralklappenapparats zu ermöglichen. Um die Effizienz der Prothesenklappe und die Lastverteilung auf den prothetischen Segeln zu optimieren, erstreckten sich die Kommissuren bzw. Verbindungen im Allgemeinen axial auf auskragende Weise stromabwärts in den subanularen Raum und seien imstande, sich radial und lateral entlang ihrer axialen Länge zu verbiegen, um die mit dem Blutfluss durch die prothetische Klappenstruktur zusammenhängenden Kräfte zu verteilen. Zur weiteren Optimierung der Effizienz der Lastenverteilung auf den Segeln könnten die entlang der Prothesenachse vorgesehenen Kommissuren (auch Kommissurpfosten genannt) gezielt flexibel (etwa durch Hinzufügen oder Wegnehmen verstärkender Streben oder durch Änderung der Dicke in einzelnen Bereichen) ausgeführt sein. In der Gesamtheit beuge die kombinierte Drei-Zonen-Verankerung der Prothese (nämlich gegen die atriale Fläche, gegen den nativen Klappenanulus sowie gegen die verlagerten nativen Segel im ventrikulären Raum) einem Migrieren oder Entfernen der Prothese vor, verringere den Verankerungsdruck, der in einer beliebigen der genannten Verankerungszonen im Vergleich zu einer nur in einer Zone verankerten Prothese aufgebracht werden müsse, und reduziere schließlich insbesondere die jeweilige radiale Kraft. Hierdurch werde das Risiko einer Behinderung oder eines Zusammenstoßes der in der Nähe liegenden Aortenklappe oder Aortenwurzel verringert – ein Risiko, das durch die Verlagerung des nativen Mitralklappenapparats verursacht werde.
Der Gegenstand der Erfindung werde mithin maßgeblich durch die Erkenntnis bestimmt, dass zum einen eine Drei-Zonen-Verankerung der Prothese eine sichere Verankerung bei gleichzeitiger Reduktion des Verankerungsdrucks in jeder einzelnen Zone gewährleiste, und dass sich zum anderen die Effizienz der Verankerung und Lastverteilung erhöhen lasse, wenn die Prothese entlang ihrer Längsachse asymmetrisch ausgebildet sei, d.h. unterschiedliche anteriore und posteriore Ausgestaltungen aufweise, um sich den asymmetrischen Konturen des nativen Mitralklappenapparats anzupassen. Dieser durch nachfolgend wiedergegebene Merkmale nach Anspruch 1
1. Prothetische Herzklappe mit einem Anker und mehreren prothetischen Klappensegeln
2. der Anker hat
a. eine zusammengefaltete Konfiguration zum Einführen in das Herz
b. eine ausgedehnte Konfiguration zum Verankern der prothetischen Herzklappe im Herzen eines Patienten
3. der Anker hat
a. eine atriale Schürze
b. einen anularen Bereich
c. eine ventrikuläre Schürze
4. jedes der prothetischen Klappensegel hat
a. ein erstes Ende, das mit dem Anker gekoppelt ist
b. ein freies Ende, das dem ersten Ende gegenüberliegt
5. die prothetische Herzklappe hat
a. eine offene Konfiguration, in der die freien Enden der prothetischen Klappensegel voneinander beabstandet sind, um einen antegraden Blutfluss an den Klappensegeln vorbei zuzulassen,
b. eine geschlossene Konfiguration, in welcher die freien Enden der prothetischen Klappensegel miteinander im Eingriff sind und einen retrograden Blutfluss im Wesentlichen verhindern, des Weiteren durch (UA 9) eine trigonale Verankerungslasche, die an einem anterioren Abschnitt der ventrikulären Schürze angeordnet ist und angepasst ist, an einem ersten fibrösen Trigon auf einer ersten Seite eines anterioren Segels der Mitralklappe verankert zu sein, so dass das anteriore Segel und angrenzende chordae tendineae zwischen der trigonalen Verankerungslasche und einer anterioren Fläche der Verankerung aufgenommen werden, durch (UA 10) eine zweite trigonale Verankerungslasche, die an dem anterioren Abschnitt der ventrikulären Schürze angeordnet ist und angepasst ist, an einem dem ersten fibrösen Trigon gegenüberliegenden zweiten fibrösen Trigon verankert zu sein, so dass das anteriore Segel und angrenzende chordae tendineae zwischen der zweiten trigonalen Verankerungslasche und der anterioren Fläche der Verankerung aufgenommen werden, und schließlich durch (UA 11) posteriore ventrikuläre Verankerungslasche angeordnet an einem posterioren Abschnitt der ventrikulären Schürze, die angepasst ist, über einem posterioren Segel der Mitralklappe verankert zu sein, so dass die posteriore ventrikuläre Verankerungslasche zwischen dem posterioren Segel und einer ventrikulären Herzwand des Patienten sitzt, bestimmte Anmeldungsgegenstand sei der Klägerin (in Person der von ihr – neben sechs weiteren Personen – als Erfinder angeführten Herren Dr. Q. und R.) vor dem ersten Kontakt mit der Beklagten aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns im Sinne einer fertigen technischen Lehre nicht vollständig bekannt gewesen: Deren in den Prototypen nach Rev. B bis Rev. E verkörperte Erfindung, eine Klappenprothese für die Verankerung im Bereich der natürlichen Mitralklappe, habe zwar eine Drei-ZonenVerankerung – im atrialen Bereich durch atriale Anker, am Anulus durch einen zylindrischen Bereich mit friktionalem Kontakt zum nativen Anulus sowie im ventrikulären Raum durch ventrikuläre Verankerungsfortsätze – vorgesehen, indes die von der Streitanmeldung ebenfalls als zur Erfindung gehörig offenbarte asymmetrische Ausgestaltung entlang der Längsachse mit divergierenden Ausbildungen im anterioren und posterioren Bereich (eine Ausgestaltung, die der Erkenntnis Rechnung trage, dass eine effiziente Verankerung und Lastverteilung dadurch erreicht werden könne, dass sie nicht nur in drei verschiedenen Zonen erfolge, sondern überdies die Ausbildung der einzelnen Elemente der asymmetrischen Natur des nativen Mitralklappenapparats folge, wobei zudem die anterioren und die posterioren Verankerungselemente unterschiedlich ausgestaltet sein könnten) nicht aufgewiesen, vielmehr seien sämtliche Prototypen Rev. B bis Rev. E rotationssymmetrisch aufgebaut gewesen, so dass die Klägerin insoweit nicht im Erfindungsbesitz gewesen sei. Zu dieser asymmetrischen Ausgestaltung der ventrikulären Verankerungsfortsätze samt der Differenzierung zwischen anterioren und posterioren Ausgestaltungen wäre der Fachmann nicht ohne eigenständiges erfinderisches Bemühen gelangt, da es hierzu der zusätzlichen Erkenntnis bedurft habe, nicht nur eine bessere Verteilung der Last auf mehrere Zonen zu erreichen, sondern die Last vielmehr gezielt in Abstimmung mit der asymmetrischen Konturen des Mitralklappenapparats zu verteilen.
Allerdings könne die Klägerin die Einräumung einer Mitberechtigung an der Streitanmeldung verlangen, da wesentliche, in den Prototypen bis einschließlich Rev. E verkörperten Beiträge, die die Klägerin der Beklagten zur Kenntnis gebracht habe, in die Streitanmeldung eingeflossen seien: Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach die Frage einer Mitberechtigung an einer zum Schutzrecht angemeldeten Erfindung (ebenso wie die Frage der Miterfinderschaft) nicht allein an Hand der in den Ansprüchen formulierten technischen Lehre, sondern am gesamten Offenbarungsgehalt der Anmeldung einschließlich der Beschreibung und der Zeichnungen unter Beachtung des Grundsatzes zu beurteilen sei, dass die eine Mitberechtigung begründenden Elemente nicht für sich genommen die Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung zu erfüllen hätten, vielmehr jeder schöpferische Beitrag genüge, sofern er nicht den Gesamterfolg in keiner Weise beeinflusst habe und deshalb für die Lösung unwesentlich sei oder sich in konstruktiver Mithilfe bzw. dem Umsetzen von Anweisungen des Erfinders oder eines Dritten erschöpfe, sei zu konstatieren, dass die Klägerin als wesentlichen Aspekt zum Gegenstand der Streitanmeldung die Verankerung der Prothese in drei verschiedenen Zonen, nämlich an der atrialen Fläche, am Anulus sowie im ventrikulären Raum des Mitralklappenapparats, beigetragen habe. Eben diese DreiZonen-Verankerung sei in den der Beklagten übermittelten Unterlagen betreffend die Prototypen bis Rev. E verkörpert gewesen, insofern diese Modelle eine Verankerung im atrialen Bereich mittels der vförmigen Anker (ab Rev. D), im anularen Bereich vermittels friktionalen Kontakts zum zylindrischen Rahmen sowie im Ventrikel vermittels der ventrikulären Verankerungsfortsätze, die durch die chordae tendineae hindurchgriffen und hinter den natürlichen Klappensegeln positioniert würden, aufgewiesen hätten. Im Hinblick auf diesen von der Klägerin stammenden schöpferischen Beitrag zum Gegenstand der Erfindung sei ihr eine Mitberechtigung an der Streitanmeldung einzuräumen.
Gegen diese Entscheidung, den jeweiligen Parteivertretern zugestellt am 21. Juni 2017, richtet sich die am 14. Juli 2017 (Bl. 516 f. d.A.) eingelegte und innerhalb antragsgemäß (Bl. 517, 524 d.A.) verlängerter Frist (Bl. 518, 526 d.A.) mit Schriftsatz vom 06. Oktober 2017, bei Gericht eingegangen am selben Tage (Bl. 540 ff. d.A.), begründete Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin Klagabweisung in vollem Umfang erstrebt. Sie macht geltend, das Landgericht habe zwar den anatomischen und pathologischen Hintergrund katheterisierbarer Mitralklappenprothesen zutreffend dargestellt, grundlegend verkannt habe es indes die unterschiedlichen Verankerungskonzepte nach dem Gegenstand der Streitanmeldung einerseits und den klägerischen Modellen andererseits und deren konkrete räumlichkörperliche sowie funktionale Ausgestaltung, desgleichen die Vorbekanntheit des angeblichen schöpferischen Beitrags der Klägerin bzw. seine Irrelevanz für den Gesamterfolg der erfindungsgemäßen technischen Lehre.
Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht zunächst angenommen, dass allein der – zudem unschlüssige – Sachvortrag der Klägerin zu ihrer Aktivlegitimation genüge, um eine solche zu bejahen: Die Klägerin habe sich erstinstanzlich zunächst pauschal darauf gestützt, dass die Herren Dr. A. Q. und B. R., angeblich Erfinder der klägerischen Herzklappenprothesen gemäß Modellen Rev. B bis Rev. E, ihre Recht an der Erfindung mittels Beratungsvertrags von 09. Januar 2009 (HE 8) bzw. Vereinbarung vom 09. Januar 2008 (HE 9) auf sie, die Klägerin, übertragen hätten. Die Beklagte habe einen etwaigen Rechtserwerb der Klägerin unter Hinweis darauf bestritten, dass die genannten Übertragungsakte, insofern zeitlich vor der angeblichen Erfindung abgeschlossen, keinen direkten Bezug hierzu aufwiesen, im Übrigen verzeichne die US-Anmeldung der Klägerin (WLG 9) neben den genannten Herren sechs weitere Personen als Miterfinder. Substantiierten Vorbringens dazu, wer welchen Beitrag zu der klägerischen Anmeldung geleistet habe, habe sich die Klägerin auch in der Folgezeit enthalten, statt dessen lediglich auf eine angeblich in Anlage HE 24 dokumentierte Übertragung möglicher Rechte an der US-Anmeldung verwiesen und zum Beweis eine Parteieinvernahme von Herrn Dr. Q. angeboten – der nach wie vor widersprochen werde. Da die Klägerin folglich sowohl hinsichtlich eines Rechtsübergangs als auch in Bezug auf die alleinige sachliche Berechtigung der Übertragenden beweisfällig geblieben sei, hätte das Landgericht die Klage mangels Aktivlegitimation abweisen, jedenfalls aber die bestrittene Wirksamkeit der Übertragungsverträge nach dem maßgeblich Fremdrecht von Massachusetts von Amts wegen aufklären müssen.
Die Klägerin sei überdies nicht in Erfindungsbesitz gewesen. Das Landgericht erfasse schon den Gegenstand der Streiterfindung nicht zutreffend, wenn es ihn, dem klägerischen Vorbringen folgend, übermäßig generalisierend, auf eine Drei-ZonenVerankerung reduziere: nach fachmännischem Verständnis beanspruche die Streitanmeldung Schutz für eine Mitralklappenprothese, bei welcher die Verankerung durch eine dauerhafte und flächige Anpressung ihrer atrialen, anularen und ventrikulären Oberflächenabschnitte gegen („against“) die jeweils entsprechenden Oberflächenabschnitte der natürlichen Anatomie bewirkt werde, eine Anpressung, die ihrerseits durch die senkrecht wirkenden Kräfte der sich entfaltenden bzw. radial ausdehnenden Prothese vermittelt werde, nicht hingegen durch ein punktuelles „Umgreifen“ oder „Einklemmen“ des Anulus oder gar ein „Eingreifen“ (Einstechen) in das Herzgewebe hinein, wie dies die Entwicklung der Klägerin offensichtlich in Kauf nehme. Im Bereich des ventrikulären Raums könnten – entgegen der Darstellung des Landgerichts unabhängig von der symmetrischen oder asymmetrischen Grundform der Prothese – zusätzlich zu der Pressverankerung durch die ventrikuläre Schürze in ihrer Positionierung genau definierte anteriore und posteriore Verankerungsfortsätze (als vierte „Verankerungszone“) vorgesehen sein, die sich indes wiederum gegen und nicht in das Herzgewebe hinein verankerten. Der dauerhafte Sitz der Prothese sei indes auch ohne die Verankerungsfortsätze allein aufgrund der flächigen Anpressung der atrialen Schürze, des anularen Bereichs sowie der ventrikulären Schürze gegen die entsprechenden Gewebeoberflächen gewährleistet. Durch dieses „Zonen-Verankerungskonzept“ werde erfindungswesentlich die in jeder der drei (oder vier) Zonen notwendige (radiale flächige) Verankerungskraft reduziert, so dass – anders als bei einer nur punktuell angreifenden Verankerung – eine (etwa durch die Verdrängung des nativen Mitralklappenapparats verursachte) Beeinträchtigung der sonstigen Herzstruktur/-funktion (insbesondere der Aortenklappe) vermieden werde. Im Einzelnen erfolge die Verankerung nach der Streitanmeldung dergestalt, dass zunächst eine atriale Schürze Streben aufweise, die so ausgeformt seien, dass sie „flach an der atrialen Fläche des nativen Mitralklappenanulus‘ anliegen, um diesen zu bedecken“ und weiter „die Mitralklappenprothese an zumindest einem Abschnitt der angrenzenden atrialen Fläche des Herzens“ verankerten (Abs. [0016]), d.h. dass die Streben der atrialen Schürze sich oben aus dem Prothesenkörper heraus radial nach oben und außen bögen und sodann jenseits des so bedeckten Anulus in den weiteren, flach auf dem Atriumboden aufliegenden Schürzenabschnitt übergingen; nach Abs. [0089] weise die atriale Schürze einen flanschartigen Bereich aus einer Mehrzahl von dreieckigen, sich radial nach außen erstreckenden Fingern auf, der die Verankerung der Prothese im Atrium unterstütze, wobei die Finger in einer schräg (bevorzugt rechtwinklig) zur Prothesenachse verlaufenden Ebene lägen; der Flansch werde durch die radiale Entfaltung der atrialen Schürze gebildet ([0137]), die atriale Schürze gehe im entfalteten Zustand radial deutlich über den Durchmesser des anularen wie auch des ventrikulären Bereichs hinaus, um einen festen Sitz und insbesondere die Abdichtung des Anulus sicherzustellen. Um Störungen des Blutflusses und Thrombenbildung möglichst zu vermeiden, verankere die atriale Schürze die Prothese mit möglichst flachem Profil im Atrium (Abs. [0012]). Schließlich könne die atriale Schürze Widerhaken oder Zinken zur Erleichterung (nicht hingegen zur eigenwirksamen Bewerkstelligung) der Verankerung aufweisen (Abs. [0016]). Die Verankerung im anularen Bereich erfolge nach der Streitanmeldung spezifisch durch den von der Radialkraft der entfalteten Prothese bewirkten flächigen radialen Anpressdruck (Abs. [0017], [0024], [0029]), nicht hingegen durch einen irgendwie gearteten „friktionalen Kontakt“. Ein Ergreifen und Hochziehen/-drücken der nativen Klappensegel durch Haken oder Anker sei schon vom Ansatz her nicht erforderlich. Die ventrikuläre Schürze der Prothese (dritte Verankerungszone) schließlich könne entgegen der Darstellung des Landgerichts nicht mit den (optionalen) Segelwiderhaken oder -zinken der vierten Zone gleichgesetzt werden; vielmehr werde sie aus einer Mehrzahl miteinander verbundener (vorzugsweise geschlossene Zellen bildender) Streben, den auf die trigona fibrosa gerichteten Verankerungsfortsätzen („anchoring tabs“) gebildet, die so ausgeformt seien, dass sie die prothetische Herzklappe gegen die radial nach außen verdrängten natürlichen Klappensegel verankerten, dabei aber den linken ventrikulären Ausflusstrakt (Aortentrakt) unbehindert ließen und insbesondere die Ventrikelwand nicht berührten (Abs. [0018]. Aus diesem Grund sei die maximale radiale Ausdehnung der ventrikulären Schürze bei der vollständig entfalteten Prothese so gewählt, dass sie wenig größer als der Umfang der natürlichen Mitralklappe sei (Abs. [0018]. Allein durch den auf die (verdrängten) nativen Klappen wirkenden Anpressdruck erfolge erfindungsgemäß die Verankerung der Prothese im ventrikulären Bereich. Zusätzlicher Verankerungsmittel bedürfe es grundsätzlich nicht. Lediglich optional könnten darüber hinaus Segelwiderhaken und -zinken („native leaflet barbs and prongs that may be present …“, vgl. Abs. [0027]) vorgesehen werden, die den Halt der ventrikulären Schürze mit den natürlichen Mitralklappensegeln verbesserten – ohne indes, wie bei den Prototypen der Klägerin, in den Anulus oder in/an die trigona fibrosa einzugreifen oder die Klappensegel zu hintergreifen. Ebenfalls optional seien des Weiteren als vierte Verankerungszone zwei ventrikuläre anteriore Verankerungsfortsätze („a pair of ventricular trigonal tabs 824 on the anterior portion oft he anchor“, Abs. [0092]) und/oder ein posteriorer Verankerungsfortsatz („a posterior tab 826“, vgl. Abs. [0092]) vorgesehen (vom Landgericht fälschlich in Eins gesetzt mit den Segelwiderhaken und -zinken 823, „barbs and prongs“, der dritten Verankerungszone und überdies – wiederum fehlerhaft – auf asymmetrisch ausgebildete Rahmen beschränkt), für deren Positionierung in der Mitralanatomie (anders als im Fall der Widerhaken und Zinken 823) die Streitanmeldung genaue Vorgaben mache: die beiden anterioren Verankerungsfortsätze 824 seien zwingend so angeordnet, dass sie sich gegen die trigona fibrosa abstützten, (Abs. [0022], [0025], [0138]), während der dritte, der posteriore Fortsatz notwendig in der Mitte des posterioren Mitralklappensegels ausgerichtet sei, wo sich keine chordae tendineae befänden ([0025]), so dass er zwischen dem posterioren Mitralklappensegel und dem Ventrikeldach, gegen das er sich abstütze, zu sitzen komme (und nicht etwa, wie die Haken bei den klägerischen Prothesen, an beliebiger Position so viel Gewebe wie möglich ergreife). Die ventrikuläre Verankerung der Prothese erfolge mithin nach der Streitanmeldung auch in der vierten Zone nicht durch punktuelles Einkrallen in das Gewebe, sondern durch flächigen Anpressdruck gegen die trigona fibrosa bzw. die Herzkammerwand, gegen welche sich die beiden anterioren (824) Verankerungsfortsätze bzw. der posteriore Fortsatz (826) abstützten.
Die bei den Modellen der Klägerin (Rev. B bis Rev. E) verwirklichte Verankerung unterscheide sich hiervon grundlegend, wenn dort ausschließlich am Mitralanulus eine Verankerung, und zwar (nicht etwa durch flächige Anpressung des entsprechenden Prothesenteils an das Anulusgewebe infolge radial wirkender Kräfte, sondern) durch Axialkräfte der sich entlang der Längsachse zusammenziehenden Prothese erfolge, wobei die Verankerung durch das Verklemmen des nativen Anulus von oben und von unten, nämlich durch das Einkrallen bzw. Einstechen der beidseitig (d.h. atriums- und ventrikelseitig) des anularen Bereichs der Prothese jeweils kreisförmig angeordneten, gegenläufig in das Herzgewebe eingreifende Haken/Anker erfolge: Die Klägerin selbst habe es erstinstanzlich als „einzigartigen Ansatz“ ihrer Prothesen (Schriftsatz vom 01. April 2016, dort Rdnr. 15 = Bl. 310 d.A.) beschrieben, „den natürlichen Anulus von oben und unten einzuklemmen“, ohne, wie sie mit Schriftsatz vom 19. August 2016 (dort Rdnr. 12) bestätigt habe, auf radial wirkende Kräfte zu setzen (vgl. auch die klägerische PCT/US2010/031313 Abs. [0006] = Anlage HE 17, welche nach ihren Angaben die Varianten gemäß Rev. A und Rev. B wiedergebe: „It is the primary object of the invention to provide a prosthetic heart valve … which can be accurately positioned and securely attached to a native valve anulus, without relying on radial force.“). Dass die Verankerung ihrer Prothesen alleine darauf basiere, dass sich zwei Reihen von jeweils zwölf gleich langen und gleichförmigen, ringförmig, mit gleichmäßigem Abstand sich gegenüberliegend angeordneten Haken beidseitig des Mitralanulus allein an dessen Umfang verklemmten – und zwar dadurch, dass sich der (sich in situ ausdehnende) Rahmen verkürze, so dass sich die Haken bei der Verankerung im Mitralanulus von oben und von unten punktuell im Gewebe verkrallten, werde auch in der unbestritten den Prototypen nach Rev. E wiedergebenden US ‘515 (WLG 9), dort Abs. [0009], beschrieben, wonach die Greifzone einen Satz stromabwärts und einen Satz stromaufwärts liegender Anker umfassen könne, „wobei jeder Anker eine Ankerspitze umfasst und die Eingreifzone („engagement zone“) zwischen den Spitzen der in Strömungsrichtung oberen und unteren Anker definiert ist“. Die Klägerin selbst bestimme mithin in ihrer US-Anmeldung ‘515 (Abs. [0049]: „… As the replacement heart valve 10 is expanded, the opposing anchors are drawn closer together so as to grasp opposite sides ot the native anulus with the anchor tips 26, 28 and securely hold the replacement heart valve 10 in postition.“) – nicht etwa die beiden Ankerkränze, welche mit den Ankerspitzen die gegenüberliegenden Enden des nativen Anulus erfassten, als jeweils eine eigene Eingreifzone, sondern – den Bereich zwischen den sich gegenüberliegenden Ankerspitzen als „Eingreifzone“.
Dies negiere das Landgericht, wenn es die obere und die untere Reihe der Ankerspitzen als „atriale“ und als „ventrikuläre (Verankerungs-)Zone“ beschreibe. Ausschließlich die beschriebene Verankerung durch Verkrallen – nämlich dass bei Auffalten der Ersatzklappe die gegenüberliegenden Anker näher zusammengezogen werden, um so die gegenüberliegenden Seiten des natürlichen Anulus mit den Ankerspitzen punktuell zu ergreifen („to grasp“) und sich in das Gewebe zu drücken und sich dadurch zu verankern – sei der Beklagten klägerseits vermittelt worden; hierin erschöpfe sich nämlich der Gegenstand der klägerischen Prototypen Rev. B. bis Rev. E. Mit einer dauerhaften flächigen Anpressung der Prothese in drei oder vier verschiedenen Verankerungszonen habe dieses Verklemmen nichts zu tun, ja, es führe von dem in der Streitanmeldung beanspruchten Konzept eher weg. Gehe das Landgericht mithin von einem fehlerhaften Verständnis der erfindungsgemäßen Verankerungszonen aus, ordne es auch die von ihm an den Prototypen der Klägerin ausgemachten Verankerungsmittel unzutreffend ein. Eine Verankerung im atrialen Bereich finde entgegen den Ausführungen LGU S. 21 nicht statt: weder seien am atrialen Ende der Modelle Rev. B bis Rev. E Befestigungsmittel vorhanden, noch sei eine atriale Schürze oder Schulter auszumachen, die die Klappenprothese an der atrialen Oberfläche des Mitralanulus, geschweige denn zusätzlich an einem Teil des angrenzenden Atrialgewebes verankerten. Abweichend von der Lehre der Streitanmeldung seien auch keine die Schulter bildenden, zur Ermöglichung der flächigen Verankerung sich radial nach außen erstreckenden vförmigen Streben vorhanden, die sich der atrialen Oberfläche des nativen Klappenanulus und der angrenzenden atrialen Oberfläche anpassten. Die an den Prototypen der Klägerin ausgebildeten yförmigen Ankerspitzen zeigten vielmehr schräg bis senkrecht nach unten und sollten sich im Anulusgewebe verkrallen, nicht etwa darauf aufliegen. Der eigentliche atriale Bereich der Prothese liege denn auch nicht flächig an der (an das obere Ende des Anulus angrenzenden) Oberfläche des Atriums an, sondern rage kaminartig in das Atrium hinein. Zudem dichte die landgerichtliche Entscheidung (insoweit den changierenden Ausführungen der Klagepartei folgend) den – gerade nicht auf Radialkräfte setzenden – Prototypen der Klägerin eine Verankerung im Anulus durch „friktionalen Kontakt“ an, eine Verankerung, die nach fachmännischem Verständnis, wie es insbesondere auch in den eigenen Verlautbarungen (WLG 26 bis 29) und Patentanmeldungen der Klägerin seinen Niederschlag gefunden habe, mangels entsprechender Prothesenstruktur nicht stattfinden könne, zumal die Prototypen der Klägerin, insbesondere Modell Rev. E, im anularen Bereich nicht, wie das Landgericht (LGU S. 12) meine, zylindrisch, sondern (angesichts des kleineren Durchmessers des Atriums gegenüber dem größeren Durchmesser des Ventrikels zwingend) kegelförmig verjüngt ausgeführt seien. Tatsächlich werde die Verankerung der Prothese im anularen Bereich nicht etwa durch radialen flächigen Anpressdruck gegen den Anulus bewirkt, sondern, wie dargelegt, dadurch, dass sich die Prothese während ihrer Positionierung durch Expansion axial (in Längsrichtung) verkürze, so dass die freiliegenden Haken/Ankerspitzen das Gewebe von oben und unten ergriffen und sich punktuell darin verklemmten. Dementsprechend lehre die US ‘515, Abs. [0049] („… without requiring a substantial radial force against the native anulus“) gerade eine Verankerung ohne Radialkräfte. In Übereinstimmung hiermit habe denn auch der angebliche Erfinder, Herr Dr. Q., im Rahmen eines US-Verfahrens angegeben, dass die (bei der Expansion der Prothese unvermeidlich auftretenden) Radialkräfte nicht als Verankerungsmittel eingesetzt würden („friction and radial force is not intended to maintain the device in mitral position.“). Nähmen die Prototypen der Klägerin folglich Radialkräfte lediglich in Kauf, bleibe unerfindlich, wie der Beklagten eine von der Streitanmeldung beanspruchte, allein auf Radialkräften basierende flächige Verankerung der Prothese im anularen Bereich hätte vermittelt werden können – „friktionaler Kontakt“ oder sonstige Radialkräften ließen sich weder den Modellen nach Rev. B bis Rev. E entnehmen noch habe derlei in der Korrespondenz der Parteien (insbesondere der E-Mail vom 26. März 2010, Anlage HE 33) einen Niederschlag gefunden. Für den ventrikulären Bereich schließlich habe das Landgericht zwar richtigerweise keine flächige Verankerung gegen die nativen Mitralklappensegel durch eine Schürze festgestellt, gleichwohl zu Unrecht eine ventrikuläre Verankerungszone ausgemacht, die es durch (ab der Version Rev. D deutlicher ausgeprägte) ventrikuläre Verankerungsfortsätze realisiert sehe, Verankerungsfortsätze, die angeblich zwischen die chordae tendineae hindurchgreifen und von Hand hinter die natürlichen Klappensegel hätten positioniert werden können. Das zum Beleg angeführte Video nach Anlage HE 19 lasse dergleichen allerdings nicht erkennen. Angesichts der unterschiedlichen Länge der beiden nativen Mitralklappensegel sei auch weiterhin zu bestreiten, dass die unstreitig gleich langen ventrikulären Haken (vermeintlich Verankerungsfortsätze) so positioniert werden könnten, dass sie durch die chordae tendineae hindurch hinter die Klappensegel griffen und sich auf den Trigona platztieren. Dr. Q. selbst habe denn auch in dem Video nach Anlage HE 39 ausgeführt, dass man bei der Klägerin eine derartige, gezielte Positionierung der Haken nicht verfolgt habe.
Sei demnach als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Verankerung der klägerischen Prototypen nach Struktur und Funktion weder im Prinzip noch im Detail Gemeinsamkeiten mit der flächigen Zonenverankerung der Streitanmeldung aufwiesen, fehle es – entsprechend dem vom Bundesgerichtshof (Mitt. 2013, 551 Tz. 8 – Verpackungsbehältnis) aufgestellten Grundsatz, wonach Elemente, die den Gesamterfolg nicht beeinflusst haben und deshalb für die Lösung unwesentlich sind – auch an einem schöpferischen Beitrag der Klägerin zu der in Rede stehenden Erfindung. Ein Verankerungskonzept, das auf einer axialen Verankerung mittels punktuellen Verklemmens des Anulus beruhe, könne keinen Beitrag zu einer Zonenverankerung leisten, die mittels dauerhafter und flächiger Anpresskräfte zwischen Oberflächenabschnitten der Prothese und flächigen Oberflächenbereichen des nativen Herzgewebes (Atrium, Anulus, Ventrikel) ausgebildet werde. Durch das punktuelle Eindringen der 24 Anker in das Gewebe liege vielmehr ein der streitgegenständlichen Klappe entgegengesetzter Ansatz vor. Selbst wenn man indes mit dem Landgericht in der Übermittlung der Versionen Rev. B bis Rev. E die Mitteilung eines „Drei-Zonen-Verankerungskonzepts“ sehen wollte, erschöpfte sich dieser Beitrag in allgemein bekannten, durch den Stand der Technik unmittelbar nahegelegten Lösungen, die keine Mitberechtigung rechtfertigten. Die Notwendigkeit, Klappenprothesen im Aortenwie im Mitralbereich oberhalb und unterhalb des nativen Anulus sowie (zur Abdichtung) im Anulus selbst zu verankern und dafür idealerweise auch über bzw. hinter die verdrängten natürlichen Klappensegel zu greifen, sei spätestens im hier relevanten Zeitraum als absolutes Standardwissen jedem Forscher und Entwickler in diesem Bereich geläufig gewesen. Auch der Erfinder der Streitanmeldung, Herr R. L., habe diese Grundlagen selbstverständlich aus früheren Entwicklungsarbeiten, die zum Teil sogar in eigene Patentanmeldungen bzw. Erfinderbenennungen Eingang gefunden hätten, gekannt. Eine allgemein übliche Verankerung in drei Bereichen sei etwa in der US 2008/0071366 („Tuval“, Anlage PM 38) dargestellt, nach deren Abs. [0607], [0548] die nativen Klappensegel durch „engagement arms“ eingefangen (hintergriffen) würden, ohne sie zu kräuseln, zu knicken oder zu verdrehen. In der Diktion des LGU lehre die Druckschrift damit eine erste und eine dritte Verankerungszone. Schließlich bediene sich die Tuval-Prothese im Anulusbereich sogar der Radialkräfte zur Fixierung (Abs. [0050]: „… the valve prothesis applies a force outwardly radially against the native valve that is sufficient to … fixate the prothesis.”), so dass auch die zweite Verankerungszone offenbart sei. Dass der Erfinder L. hiermit vertraut gewesen sei, belege sein Laborbucheintrag vom 19. Mai 2009 (Anlage PM 39), den er anlässlich einer Fachkonferenz in Barcelona angefertigt habe. Auch aus dem Branchenüberblick, den Lane im September 2008 für die Beklagte gefertigt habe (Anlage PM 40), ergebe sich seine umfassende Kenntnis des Drei-Zonen-Verankerungskonzepts. Ergänzend sei auf die EP 1 171 059 B1 bzw. DE 600 23 676 T2 (PM 41), veröffentlicht am 02. November 2005, auf die EP 1 180 987 B1 (PM 42), veröffentlicht am 13. August 2008, die US 2008/0221672, US 2008/208332 und US 2008/208328, die WO2004/030569 und die DE 20 2007 018 551 U1 zu verweisen, desgleichen auf die von der Klägerin vor der Zusammenarbeit der Parteien veröffentlichten Präsentationen nach WLG 27 aus dem Jahr 2009 sowie WLG 26 vom Juni 2009, schließlich die Präsentation von Herrn R. nach Anlage PM 43.
Vorsorglich sei erneut darauf hinzuweisen, dass der Klägerin an dem auf den Einführkatheter gerichteten Teil der Anmeldung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Mitberechtigung zustehe. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei dieser Teil der Streitanmeldung ungeachtet der EP 2 782 523 (Anlage HE 56) – bei welcher es sich nicht um eine Teilungsanmeldung, sondern um eine eigenständige Anmeldung bzw. PCTRegionalisierung handele – vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und damit auch – der wahren Rechtslage zuwider – von dem landgerichtlichen Erkenntnis (das sich indes insoweit einer Begründung enthalte) umfasst.
Die Beklagte beantragt,
die Klage in Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin hat ihre (ebenfalls form- und fristgerecht eingelegte und begründete) Berufung, mit der sie weiterhin die Alleinberechtigung an der Streitanmeldung verfolgt hat, in der mündlichen Verhandlung vom 08. November 2018 (vgl. Protokoll S. 2 unten = Bl. 688 d.A.) zurückgenommen und beantragt zuletzt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit ihr günstig, als zutreffend und meint, der beklagtenseits nunmehr erstmals betonte Gegensatz zwischen einer Verankerung durch dauerhafte und flächige Anpressung der atrialen, anularen und ventrikulären Prothesenabschnitte an das native Herzgewebe mittels Radialkräften einerseits und einer Verankerung durch Umgreifen oder Einklemmen des Anulus mittels Axialkräften sei schlichtweg nicht existent. Im Einklang mit den Ausführungen in der Patentbeschreibung (Abs. [0020]) habe das Landgericht den Kern der streitgegenständlichen Erfindung (nicht etwa unzulässig verallgemeinert, sondern) zutreffend in der Erkenntnis gesehen, dass eine Drei-Zonen-Verankerung der Prothese an der atrialen Fläche, am Anulus sowie im ventrikulären Raum eine sichere Verankerung bei gleichzeitiger Reduzierung des Verankerungsdrucks in jeder einzelnen Zone gewährleiste. Wenn die Beklagte demgegenüber meine, die Streitanmeldung lehre für alle drei Verankerungszonen eine ganz bestimmte Art der Verankerung, nämlich – wie aus der in Anlage HE 1 durchgängig verwendeten Formulierung „anchoring against“ deutlich werde – eine „dauerhafte und flächige Anpressung“ der Prothesenbereiche gegen die jeweilige native Mitralklappenanatomie durch eine senkrecht zu der jeweiligen Verankerungszone wirkende Kraft, nicht hingegen ein punktuelles Eingreifen in das Herzgewebe oder ein Umgreifen oder einklemmen des Anulus, stelle sie dieses Konzept einer „dauerhaften“ Anpressung ohne nähere Erläuterung einfach in den Raum. Vage bleibe sie auch, soweit es sich dabei angeblich um eine „flächige“ Anpressung handeln solle – wie durch die dünnen Streben beispielsweise des atrialen Abschnitts, die nur sehr kleine Kontaktflächen böten, eine „flächige“ Anpressung erzeugt werden könne, sei nicht erfindlich. Gänzlich unklar bleibe, wie die Prothese nach der Streitanmeldung ohne ein „Umgreifen“ des Anulus auskommen könne, läge doch einerseits ihre atriale Schürze oben auf dem Anulus auf, während gleichzeitig die „vielgepriesenen trigonalen und posterioren Verankerungsfortsätze“ von unten gegen die trigona fibrosa, mithin einen Teil des Anulus anlägen. Die Streitanmeldung selbst erwähne denn auch weder eine dauerhafte noch eine flächige Anpressung, geschweige denn ein Vermeiden des Umgreifens des Anulus. Zu finden sei allenfalls der Hinweis, dass der atriale Bereich der Prothese flach auf dem Anulus aufliege (Abs. [0016]: „… so as to lie flat against …“). Es sei daher völlig aus der Luft gegriffen, dass eine „dauerhafte und flächige Anpressung“ der Prothese das „Umgreifen“ des Anulus vermeide. Auch die von der Beklagten für die einzelnen Zonen behaupteten Unterschiede zwischen dem Gegenstand der Streitanmeldung und den Prothesen der Klägerin bestünden in Wahrheit nicht: Unzulässigerweise bezeichne sie z.B. lediglich die äußersten Spitzen des bei Rev. E schräg nach unten ragenden Hakenkranzes als „atrialen Bereich“, während richtigerweise auch die von dem Zylinder abstehenden, ein Dreieck bildenden Streben dem (in der Abbildung S. 6 unten der Berufungsbegründung = Bl. 620 d. A. rot markierten) atrialen Bereich zugehörten. Auch für den anularen Bereich bleibe unklar, wie durch die dünnen Streben ein flächiger radialer Anpressdruck erzeugt werden solle. Zudem sei nicht erfindlich, inwiefern sich dieser radiale Anpressdruck von einem friktionalen Kontakt unterscheide – Größenangaben enthalte die Streitanmeldung insoweit nicht. Ohnehin eigne sich der im Vergleich mit dem Aortenanulus deutlich labilere Mitralanulus nicht für kraftschlüssige Verankerung (eben deshalb sehe die Streitanmeldung auch Verankerungsfortsätze vor), der Vortrag der Beklagten, die Prothese werde „auch im anularen Bereich ausschließlich durch den flächigen radialen Anpressdruck“ verankert, sei daher abwegig. Unverständlich sei auch die Kritik der Beklagten an den Ausführungen des Landgerichts zur Verankerung der Prothese im ventrikulären Bereich: Dass zwei trigonale anteriore und eine posteriore Verankerungslasche – sei es auch optional – Teil des ventrikulären Schürzenbereichs sein könnten, werde in Abs. [0018] der Beschreibung ausdrücklich angeführt, bildeten sie doch die (nach der Streitanmeldung optionale) vierte Verankerungszone. Die ventrikuläre Schürze als dritte Verankerungszone werde nach den Ausführungen der Beklagten durch eine Mehrzahl miteinander verbundener Streben gebildet, die sich vorzugsweise zu geschlossenen Zellen formten. Eben dies treffe auf die Prototypen der Klägerin zu. Gleiches gelte für die radiale Ausdehnung der ventrikulären Schürze, um die nativen Klappensegel zu verdrängen. Schließlich erfolge auch das sog. foreshortening des Rahmens (d.h. ein Verkürzen und Zusammenziehen bei den Prothesen nach der Streitanmeldung) in gleicher Weise wie bei denjenigen der Klägerin. Soweit die Beklagte auch in diesem Zusammenhang auf eine angeblich „flächige“ Verankerung gegen die nativen Mitralklappensegel abstelle, erläutere sie wiederum nicht, woraus sich diese ergebe oder inwiefern die identisch gestaltete ventrikuläre Schürze bei den klägerischen Produkten weniger flächig verankert sei. Eine Verankerung allein aufgrund von Radialkräften lasse sich jedenfalls nicht bewirken. Was schließlich die ventrikulären Verankerungsfortsätze anbelange, habe das Landgericht diese nicht etwa mit Haken oder Zinken verwechselt, sondern zutreffend der vierten Verankerungszone der Streitanmeldung zugeordnet. Ebenfalls zutreffend habe es festgestellt, dass auch die Prototypen der Klägerin ventrikuläre Verankerungsfortsätze aufwiesen, die überdies zwischen die chordae tendieae hindurchgreifen und hinter die natürlichen Klappensegeln positioniert werden konnten. Dass diese ventrikulären Fortsätze im Zusammenwirken mit der atrialen Schürze sowohl nach der Streitanmeldung als auch bei den Prototypen der Klägerin die axiale Positionierung der Prothese bestimmten, insofern die atriale Schürze von oben, die ventrikulären Verankerungsfortsätze von unten gegen den Anulus anlägen, sei bereits dargelegt worden. Dass die Klägerin ihre Prototypen erstinstanzlich selbst dahingehend beschrieben habe, dass bei ihnen der native Anulus von oben und unten „eingeklemmt“ werde, stehe hiermit nicht in Widerspruch, bedeute doch ein solches Einklemmen nicht den vollständigen Verzicht auf Radialkräfte, sondern eine Verminderung derselben in den einzelnen Zonen – eine Verminderung, wie sie in der Streitanmeldung (Abs. [0020]) beschrieben werde. Bei beiden Prothesen werde der Anulus von oben und von unten in Eingriff genommen, gleichzeitig wirkten in beiden Prothesen im anularen wie auch im ventrikulären Bereich Radialkräfte, die beim Einsetzen der Prothese durch das Expandieren aus dem gecrimpten in den implantierten Zustand erzeugt würden. Dass ihre Prothesen sich wenig auf Radialkräfte verließen (tatsächlich könne auf sie schon wegen der Dichtigkeit nicht vollständig verzichtet werden) stehe damit ohne Weiteres in Einklang. Entscheidend sei, dass die Radialkräfte durch die Drei- bzw. Vier-Zonen-Verankerung in den jeweils einzelnen Zonen vermindert würden – was bei beiden Prothesen der Fall sei. Die Verankerung erfolge mithin in beiden Fällen auf exakt die gleiche Weise. Soweit die Beklagte das Landgericht einer fälschlichen Zuordnung der ventrikulären Verankerungsfortsätze zur dritten Verankerungszone (d.h. der ventrikulären Schürze) zeihe, überzeuge dies nicht: auch nach der Streitanmeldung sei die ventrikuläre Schürze nicht „getrennt“ von den Verankerungsfortsätzen, diese seien vielmehr (etwa nach Anspruch 13: „the ventricular skirt … comprises a trigonal anchoring tab“ oder Anspruch 15: „the ventricular skirt further comprises a posterior ventricular anchoring tab …“) Teil der Schürze. Zum anderen seien die Ausführungen des Landgerichts nicht dahingehend zu verstehen, dass die klägerischen Prothesen im ventrikulären Raum ausschließlich durch ventrikuläre Verankerungsfortsätze verankert seien, ohne dass daneben eine ventrikuläre Schürze vorhanden wäre – zumal erstinstanzlich stets unstreitig gewesen sei, dass die Prototypen der Klägerin über eine solche Schürze verfügten. Die Beklagte habe lediglich geltend gemacht, dass bei den Rev.-Modellen die Verankerung mittels der ventrikulären Schürze auf andere Weise erfolge (die Schürze habe hier den Zweck, durch Verkürzung beim Einsetzen der Prothese die daran vorgesehenen zwölf Verankerungsfortsätze an die gewünschte Position zu bringen) als nach der Streitanmeldung (welche der ventrikulären Schürze die Funktion zuweise, die nativen Klappensegel nach außen zu verdrängen). Hingegen habe sie das Vorhandensein einer ventrikulären Schürze – und somit einer dritten Verankerungszone i.S.d. Streitanmeldung – bei den Prototypen nicht bestritten. Im Übrigen verdränge die ventrikuläre Schürze auch bei den Prototypen die natürlichen Mitralklappensegel nach außen, wie bereits erstinstanzlich (Schriftsatz vom 01. April 2016, dort Rdnr. 41) an Hand von Figur 11 illustriert. Damit hätten die klägerischen Prototypen bis einschließlich Rev. E eben jene vier Verankerungsbereiche aufgewiesen, welche die Streitanmeldung lehre.
Schon im Ansatz verfehlt sei schließlich der Einwand der Beklagten, ein eventueller Beitrag der Klägerin zu der Erfindung gemäß Streitanmeldung sei im Stand der Technik bekannt gewesen: Die eine Aortenklappenprothese betreffende Entgegenhaltung nach Anlage PM 38 („Tuval“) werde der Fachmann schon wegen der gänzlich anderen Anforderungen an Mitralklappenprothesen nicht in seine Überlegungen einbeziehen; dementsprechend habe die Beklagte selbst im Erteilungsverfahren der US-Prioritätsanmeldung ‘572 zur Streitanmeldung ausgeführt (HE 70), dass Tuval nichts über die Implantation seiner Klappenprothese in eine native Mitralklappe lehre. Dabei sei auch zu beachten, dass die natürliche Aortenklappe weder chordae tendieae noch über trigona fibrosa aufweise. Schon aus diesem Grund könne die Entgegenhaltung keine vierte Verankerungszone im Sinne der Streitanmeldung vorwegnehmen. Selbst die Beklagte räume ein, dass die in PM 38 beschriebene Prothese ein Verankerungskonzept zwar mit atrialer Schürze, anularem Bereich und hinter die Klanppesegel rechenden Verankerungsfortsätzen, jedoch mit einer dem ventrikulären Bereich der Streitanmeldung entsprechenden Verankerungszone offenbare. Jedenfalls sei zu bestreiten, dass die Entgegenhaltung zum allgemeinen Fachwissen gehört habe und Herrn L. bei Einreichung der US-Prioritätsanmeldung am 05. Mai 2010 bekannt gewesen sei. Unbehelflich sei auch der Verweis auf den Laborbucheintrag Lanes vom 19. Mai 2009 (Anlage PM 39), mit welcher die Beklagte zu belegen versuche, dass ihm eine allgemeine Drei-ZonenVerankerung vor Beginn der Zusammenarbeit mit der Klägerin bekannt gewesen sei. Insbesondere sei zu bestreiten, dass es sich bei dem Eintrag um die Visualisierung einer Idee Lanes, wie unbeabsichtigter Migration der Prothese vorgebeugt werden könne, gehandelt habe. Im parallelen US-Verfahren habe Herr L. in seiner Zeugeneinvernahme mit keinem Wort erkennen lassen, dass dieser Eintrag eine Darstellung seines ursprünglichen Konzepts für die Beklagte gewesen sei. Vielmehr habe er sich während der Tagung in Barcelona offenbar Notizen zu einer Präsentation – möglicherweise betreffend eine dort als „JenaValve“ vorgestellte Protheses – gemacht. Er habe im Übrigen auch selbst bestätigt, dass seine vorgebliche Erfindung für die Bekalgte nicht vor dem 20. Oktober 2009 entstanden sei. Jedenfalls sei in der Skizze bestenfalls eine Aortenklappe mit atrialer Schürze, anularem Bereich und hinter die Klappensegel reichenden Verankerungsfortsätzen zu erkennen, die den Gegenstand der Streitanmeldung selbst nach dem Vorbringen der Beklagten nicht vorwegnehmen könne: Da die native Aortenklappe keine chordae aufweise, könne der Laborbucheintrag zu Verankerungsfortsätzen, die zwischen die chordae reichten, nichts aussagen. Zudem seien die Clips in der Skizze uförmig und nach außen gebogen, müssten mithin den Mitralanulus notwendig umgreifen – was die Streitanmeldung angeblich gerade vermeiden wolle. Vorsorglich sei zu bestreiten, dass Lane die Skizze – gar vor der Zusammenarbeit mit der Klägerin – angefertigt habe, zumal sich die Beklagte erstinstanzlich darauf nicht berufen habe. Der Branchenüberblick nach PM 40 betreffe wiederum Aortenklappen, sei daher nicht relevant. Der weiter zitierte, wenngleich nicht vorgelegte Stand der Technik (PM 41 bis PM 43) möge zwar für die Schutzfähigkeit des Gegenstands der Streitanmeldung von Belang sein, nicht hingegen für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin einen schöpferischen Beitrag hierzu geleistet habe.
Zu ihrer Aktivlegitimation habe die Klägerin erstinstanzlich auf die Vorababtretung von Erfindungen seitens der Herren Dr. Q. und R. im Jahr 2008 verwiesen. Dass dies nach dem Recht des Staates Massachusetts nicht möglich sei, habe die Beklagte zu Recht nicht behauptet. Für die Erholung eines Sachverständigengutachtens zum Fremdrecht sei daher kein Raum gewesen.
Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, des Weiteren auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08. November 2018 (Bl. 687 ff. d.A.) Bezug genommen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte unter dem 21. Dezember 2018 (Bl. 691 ff. d.A.) und dem 22. Februar 2019 (Bl. 701 ff. d.A.), die Klägerin unter dem 20. Februar 2019 (Bl. 694 ff. d.A.) nicht nachgelassene Schriftsätze zu den Akten gereicht. Das nach § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§§ 519 Abs. 1, Abs. 2, 517 ZPO) und begründete (§ 520 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2, Satz 1 ZPO) Rechtsmittel der Beklagten – welches nach Rücknahme der Berufung der Klägerin allein noch Gegenstand des Verfahrens zweiter Instanz ist – hat auch in der Sache Erfolg: Der Senat vermag einen schöpferischen Beitrag zum Gegenstand der Streitanmeldung, den die Klägerin der Beklagten in Gestalt der E-Mails gemäß Anlagen HE 13 – 15, 49 – 52 vermittelt hätte, nicht festzustellen – mit der Folge, dass sie die Einräumung einer Mitberechtigung nicht verlangen kann. Ob sie die Rechte an der in ihren Prototypen gemäß Rev. B bis Rev. E verkörperten technischen Lehre nach dem maßgeblichen Fremdrecht des Staates Massachusetts von den ihrerseits als Erfinder angeführten Herren Dr. Q. und R. (bzw. von den in der US ‘515, Anlage WLG 9, als weitere Erfinder benannten Personen) wirksam erworben hat, kann daher als nicht entscheidungserheblich dahinstehen. Im Einzelnen:
1. Nach Art. II § 5 Abs. 1 Satz 1 IntPatÜG kann der gemäß Art. 60 Abs. 1 EPÜ Berechtigte (d.h. der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger), dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten zum europäischen Patent angemeldet worden ist, vom Patentsucher die Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des europäischen Patents verlangen. Entsprechendes gilt im Fall mehrerer – auch ohne ausdrückliche Regelung in Art. 60 Abs. 1 EPÜ gemeinschaftlich berechtigter – Erfinder: derjenige Miterfinder (bzw. sein Rechtsnachfolger), dessen Beitrag zu einer technischen Lehre durch einen nach Art. 60 Abs. 1 EPÜ nicht Alleinberechtigten zum europäischen Patent angemeldet worden ist, kann von diesem (nicht alleinberechtigten) Anmelder die Einräumung einer Mitberechtigung (nebst Zustimmung zu entsprechender Registerumschreibung) verlangen. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass der Anspruchsteller (oder sein Rechtsvorgänger) einen – nicht notwendig selbständig erfinderischen und damit isoliert schutzfähigen, so doch einen – schöpferischen Beitrag zu der angemeldeten technischen Lehre geleistet hat, der, über die bloß handwerkliche oder konstruktive Umsetzung der Weisungen des Erfinders (oder eines Dritten) hinausgehend, den Gesamterfolg beeinflusst hat. Nicht genügend ist ein Beitrag, der für die Lösung des technischen Problems ohne jeden Belang ist und keinen Niederschlag im Gegenstand der Anmeldung gefunden hat. Zu dessen Bestimmung ist allerdings nicht nur auf die Fassung der Ansprüche (die im Erteilungsverfahren unter Ausschöpfung des gesamten Offenbarungsgehalts der Anmeldung noch änderbar ist) abzustellen, sondern die Erfindung als Ganzes in den Blick zu nehmen und zu prüfen, inwieweit eine (prätendiert schöpferische) Leistung zum Zustandekommen der Erfindung beigetragen hat.
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Senat keine die Mitberechtigung an der Streitanmeldung begründende schöpferische Leistung der Herren Dr. Q., R. und/oder weiterer in der US ‘515 als Miterfinder genannter Personen konstatieren.
a. Zum technologischen Hintergrund der Erfindung führt die Streitanmeldung aus, im Stand der Technik seien katheterisierbare (d.h. minimalinvasiv implantierbare) Mitralklappenprothesen bekannt gewesen. Teils (so die PCT/US2008/054410 = WO2008/ 103722) wiesen sie einen Federring (mit einer Vielzahl von Segelmembranen, welche durch sich hindurch einen Blutfluss zuließen) auf sowie eine Vielzahl von in Gewebe eingreifenden Positionierelementen, die (in Bezug auf den Federring) beweglich montiert und dimensioniert seien, um gleichzeitig die anatomische Struktur des Anulus, der Herzklappensegel und/oder der Herzwand zu greifen. Sie könnten überdies eine Schürze einschließen, die in Bezug auf den Federring zum Abdichten des Umfangs der Prothese gegen rückwärtigen Blutfluss um die Klappenprothese montiert sei (Abs. [0006]). Die PCT/US2009/041754 = WO2009/134701 beschreibe einen Mitralklappenprothesenaufbau, der eine Verankerung (d.h. einen äußeren Stützrahmen) mit aufgeweitetem oberen Ende und einen – zur Anpassung an die Kontur der nativen Mitralklappe – sich verjüngenden Abschnitt aufweise, sowie eine darin montierte gewebebasierte Einwegklappe. Die Prothese sei derart aufgebaut, dass sie radial nach außen und in Kontakt mit dem nativen Herzgewebe expandiere, um eine Presspassung zu erzeugen. Sie schließe des Weiteren Zugelemente ein, welche die Segel des Klappenaufbaus an geeigneter Stelle am Herzen verankerten, um als prothetische chordae tendineae zu dienen (Abs. [0007]). Andere bekannte Mitralklappenprothesen (US2007/0016286) verwendeten zum Anbringen der Prothese am Herzen eine Klauenstruktur bzw. nutzten axiale anstatt radialer Klammerkräfte, um die Selbstpositionierung und Selbstverankerung der Prothese in Bezug auf die native anatomische Struktur zu ermöglichen (Abs. [0008] ff. der Beschreibung). Diese Einrichtungen seien zwar als vielversprechende Behandlung einer Klappeninsuffizienz anzusehen, allerdings insofern mit Nachteilen behaftet, als sie schwierig zuführbar, teuer in der Herstellung oder nicht für alle Patienten geeignet sein könnten.
Ausgehend hiervon schildert es die Beschreibung als wünschenswert, mit der anmeldungsgegenständlichen technischen Lehre, die die Nachteile bekannter Ausbildungen mindestens teilweise vermeide, verbesserte Einrichtungen (und Verfahren) für die Behandlung einer Klappeninsuffizienz, beispielsweise einer Mitralklappeninsuffizienz, bereitzustellen (Abs. [0005]).
b. Die – auf Klappenprothesen zum Behandeln spezifisch von Mitralklappenregurgitation fokussierte, indes nicht darauf beschränkte – Erfindung (Abs. [0011]) betrifft in den vorgestellten Ausführungsformen eine Transkatheter-Mitralklappenprothese mit einer gewebeartigen prothetischen Einwegklappenstruktur mit einer Vielzahl von Segeln, die in einem (selbstexpandierenden oder expandierbaren) metallenen (Abs. [0015] a.A.) Rahmen, d.h. Verankerungsabschnitt befestigt sind. Dieser Rahmen weist eine Geometrie auf, welche einerseits in einen atrialen Schürzenbereich niedrigen Profils (Querschnitts) expandiert, welche des Weiteren einen anularen Bereich umfasst, der so dimensioniert ist, dass er sich der typischen Anatomie eines nativen Mitralklappenanulus anpassen kann, und der schließlich einen (die nativen Mitralklappensegel verlagernden bzw. verdrängenden) ventrikulären Schürzenbereich mit einer Vielzahl von Segelverbindungen umfasst (Abs. [0012]). In bevorzugter Ausführung kann der Rahmen (Verankerungsabschnitt) auch eine asymmetrische Geometrie dergestalt aufweisen, dass er mit dem atrialen Schürzenbereich, dem anularen Bereich und/oder dem ventrikulären Schürzenbereich verschieden ausgeformte anteriore und posteriore Aspekte aufweist, um eine enge Aufnahme der asymmetrischen Konturen des nativen Mitralklappenapparats zu ermöglichen (Abs. [0012] a.E.). Die Segelverbindungen des ventrikulären Schürzenbereichs erstrecken sich in den subanularen ventrikulären Raum (in Richtung des Blutausstroms durch die Prothese) und sind darauf ausgelegt, die Effizienz der prothetischen Klappenstruktur und die Lastverteilung auf deren Segeln zu optimieren (Abs. [0012]). Die Segel selbst können aus einem einzigen Stück oder mehreren Stücken biologischen Prothesenstandardmaterials, etwa Perikardgewebe vom Rind, Pferd, Schwein, Känguru oder von der Ziege gefertigt sein, desgleichen aus im Stand der Technik bekannten synthetischen Prothesenstandardmaterialien, und durch Nähte oder anderweitige Verankerungen an dem Rahmen (Verankerungsabschnitt) angebracht sein (Abs. [0013]). Um die Effizienz der Prothesenklappe zu erhöhen und die Lastverteilung auf den prothetischen Segeln zu optimieren, erstrecken sich die Segelkommissuren (d.h. die trigonalen metallenen Streben, die sich nach unten an den anularen Bereich des Prothesenrahmens anschließen und üblicherweise mit Gewebe bespannt sind, in der Beschreibung, vgl. Abs. [0086], auch als Kommissurpfosten bezeichnet) im Allgemeinen axial auf auskragende Weise („wie ein Krakarm“, vgl. Abs. [0086]) stromabwärts in den subanularen (ventrikulären) Raum; überdies können sie sich radial und lateral entlang ihrer axialen Länge zu verbiegen, um die mit dem Blutfluss (durch die prothetische Klappenstruktur hindurch) zusammenhängenden Kräfte zu verteilen. Die Kommissuren können – in expandiertem Zustand der Prothese – auch eine etwa kegelstumpfartige Öffnung definieren, die sich in Vorwärtsrichtung des Blutflusses verjüngt, um die Schließung der prothetischen Klappenstruktur während der Kontraktion der Herzkammer (des Ventrikels) zu unterstützen und so einem retrograden Blutfluss entgegenzuwirken (Abs. [0014]). Beim Einsetzen der Prothese expandiert der ventrikuläre Schürzenbereich in den ventrikulären Raum radial nach außen gegen die native Mitralklappe, allerdings nur so weit, dass er den linken ventrikulären Ausflusstrakt nicht versperrt und auch die ventrikuläre Wand nicht berührt. Zudem ist der maximale radiale Versatz des vollständig expandierten ventrikulären Schürzenbereichs so gewählt, dass er leicht größer ist als der Umfang der nativen Mitralklappe, um auf diese Weise die Prothese gegen die verdrängten/verlagerten nativen Segel zu verankern. Bei bevorzugten Ausführungsformen kann der ventrikuläre Schürzenbereich ergänzend Verankerungslaschen umfassen, spezifisch zwei trigonale (anteriore) Verankerungslaschen, die im anterioren Bereich der ventrikulären Schürze zum Verankern der Prothese an den fibrösen Trigonen auf jeder Seite des anterioren nativen Mitralklappensegels angeordnet sind, sowie eine posteriore Verankerungslasche, die im posterioren Bereich der ventrikulären Prothesenschürze zum Verankern über dem posterioren Segel der nativen Mitralklappe angeordnet ist (Abs. [0018]). Der atriale Schürzenbereich der Mitralklappenprothese erstreckt sich im eingesetzten (expandierten) Zustand im Allgemeinen radial nach außen, um flach an der atrialen Fläche des nativen Anulus anzuliegen und diesen zu bedecken und des Weiteren die Klappenprothese an zumindest einem Abschnitt der (an den Anulus angrenzenden) atrialen Fläche des Herzens zu verankern.
Der niedrige axiale Querschnitt (Profil) des atrialen Schürzenbereichs dient dazu, thrombosefördernde Turbulenzen des Blutflusses zu minimieren. Um den atrialen Schürzenbereich gegen die native atriale Fläche abzudichten und um atriales Blut durch die Mitralklappenprothese zu leiten, kann die atriale Schürze der Prothese mit (wiederum biologischem oder synthetischen) Prothesenstandardmaterial bedeckt sein (Abs. [0016]). Der anulare Bereich der Mitralklappenprothese schließlich ist so dimensioniert, dass er sich beim Einsetzen der Prothese dem nativen Mitralklappenanulus durch Expansion anpasst und sich gegen ihn verankert (Anlage HE 1, Abs. [0017]: „…to generally conform to and anchor against a native mitral valve …“). Bevorzugt kann er dabei die Konturen eines typischen nativen Mitralklappenanulus nachbilden, indem er einen Dförmigen (asymmetrischen) Querschnitt aufweist. Zur Abdichtung der Prothese gegen das natürliche Anulusgewebe kann auch der anulare Bereich mit biologischem oder synthetischem Standardmaterial bedeckt sein (Abs. [0017]).
Nach dem Verständnis des maßgeblichen Durchschnittsfachmanns, den der Senat mit dem Landgericht als Team, bestehend aus einem Ingenieur mit Hochschulabschluss im Bereich des Maschinenbaus oder der Biotechnologie und Erfahrung in der Entwicklung von Medizinprodukten einerseits und einem Herzchirurgen mit mehrjähriger Erfahrung in der Behandlung von Herzklappenschwächen bestimmt, wird durch die beschriebene Geometrie eine Transkatheter-Mitralklappenprothese definiert, welche drei (spezifisch ausgebildete) Verankerungszonen – nämlich gegen die atriale Fläche, gegen den nativen Klappenanulus und, im ventrikulären Raum, gegen die verlagerten nativen Segel – kombiniert, um einem Migrieren der Prothese aus dem nativen Klappenanulus während der Kontraktion des Atriums oder des Ventrikels vorzubeugen. (Bei bevorzugten Ausführungsformen wird der Aufbau um eine vierte Verankerungszone ergänzt, die von den an der ventrikulären Schürze optional vorgesehenen (zwei) trigonalen (anterioren) und (einer) posterioren Verankerungslaschen gebildet wird.) Gleichzeitig wird durch gerade diese Drei-(bzw. Vier-)Zonen-Verankerung der (in einer jeden der Zonen aufzubringende) Verankerungsdruck reduziert verglichen mit einer Prothese, die nur in einer einzigen Zone – oder einer anderen Kombination von Zonen – verankert ist. Die daraus resultierende Verminderung der radialen Kraft, die in jeder Zone auf die nativen Strukturen ausgeübt werden muss, minimiert zudem das (durch die Verlagerung/Verdrängung des nativen Mitralklappenapparats verursachte) Risiko einer Behinderung der in der Nähe liegenden Aortenklappe bzw. der Aortenwurzel. Schließlich erleichtert die kombinierte Drei-/Vier-Zonen-Verankerung der Prothese auch ihre Positionierung (Abs. [0020]), nämlich dergestalt, dass die zusammengedrückt in einem Katheter (vorzugsweise mit zwei Lumina) geladene (und dadurch abgeschirmte) Prothese in den linken Vorhof des Herzens eingeführt wird, wo sodann die Zuführhülse des Katheters schrittweise zurückgezogen wird, um so eine kontrollierte (radiale, vgl. Abs. [0029]) Expansion und damit einhergehend eine Verankerung der verschiedenen Prothesenbereiche (Abs. [0021]) – zunächst des atrialen Schürzenbereichs (Abs. [0023]), sodann des anularen Bereichs, der „den nativen Mitralklappenanulus in Eingriff , (das heißt den nativen Klappenanulus über zumindest einen Großteil davon )“ (Abs. [0024]), zuletzt des ventrikulären Schürzenbereichs (Abs. [0026]) gegen das native Gewebe zu bewirken. (Bei Ausführungsformen mit einer vierten Verankerungszone in Form von zwei trigonalen – anterioren – Verankerungslaschen und einer posterioren Verankerungslasche, angebracht jeweils an der ventrikulären Schürze der Prothese, wird die Zuführhülse des Katheters zunächst nur so weit zurückgezogen, dass nur die Laschen expandieren, die nun, nach Verankerung der Prothese im atrialen und anularen Bereich, im ventrikulären Raum radial nach außen stehen. Die posteriore ventrikuläre Verankerungslasche, ausgerichtet in der Mitte des posterioren Mitralklappensegels, wo keine ChoradaeBefestigungen des posterioren Segels vorhanden sind, wird nun über das posteriore Segel geführt, um zwischen diesem Segel und der ventrikulären Wand zu sitzen. Die zwei trigonalen Verankerungslaschen sind auf jeder Seite des anterioren Segels mit ihren Köpfen bei den fibrösen Trigonen positioniert, Abs. [0025]. Erst anschließend, nachdem die Laschen ausgerichtet sind, wird die Zuführhülse weiter zurückgezogen, um eine Expansion der verbleibenden Abschnitte der ventrikulären Schürze zu ermöglichen und so die Prothese im Mitralapparat zu sichern und den Mitralanulus abzudichten. Durch vollständiges Zurückziehen der Zuführhülse wird der ventrikuläre Schürzenbereich freigegeben, wodurch sich die Verankerungslaschen ihrer Verankerungsstelle annähern können. Während die Prothese expandiert, verankern sich die trigonalen Laschen an den fibrösen Trigonen und fangen das native anteriore Segel sowie Chordae zwischen den Laschen und der anterioren Fläche der Prothese ein, während sich die posteriore Lasche zwischen der ventrikulären Wand und dem posterioren Segel verankert und dieses zwischen der posterioren Lasche und der posterioren Prothesenfläche einfängt. Indem die verbleibenden Abschnitte des ventrikulären Schürzenbereichs radial nach außen gegen die nativen Klappensegel expandieren, verlagern sie diese, wodurch eine Behinderung der prothetischen Klappenfunktion vermieden wird, Abs. [0026].)
Zusammenfassend entnimmt der Fachmann den zitierten Ausführungen in der Beschreibung, dass sich die mit der Streitanmeldung vorgeschlagene Mitralklappenprothese nicht etwa in einer beliebig ausgestalteten (z.B., wie in der WO2008/103722, durch in Gewebe eingreifende Positionierelemente, oder, nach der US2007/0016286 = Anlage HE 5, durch eine Klauenstruktur bzw. unter Nutzung axialer Klammerkräfte) Verankerung in drei oder vier Zonen erschöpft; ihre Geometrie ist vielmehr – das im Stand der Technik aus der WO2009/134701 bekannte Konzept einer Pressanpassung, wie sie durch die bei der Expansion der Prothese auftretenden Radialkräfte bewirkt wird, vgl. Beschreibung Abs. [0007], aufgreifend – darauf ausgelegt, spezifisch unter Ausnutzung der bei der Expansion der Prothese in drei definierten Zonen (atriale Schürze, Anulus, ventrikuläre Schürze) auftretenden Radialkräfte eine flächige Verankerung gegen das jeweilige native Gewebe (nämlich gegen den oberen Abschluss des Anulus nebst daran angrenzendem atrialem Gewebe, gegen den Anulus selbst sowie, im ventrikulären Raum, gegen die verdrängten nativen Klappensegel) sicherzustellen. Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, eine flächige Anpressung der Prothese an das native Gewebe könne in der Streitanmeldung schon angesichts der dünnen Rahmenstreben, die denkbar wenig Kontaktfläche böten, nicht offenbart sein, ignoriert sie, dass die Metallrahmen der vorgeschlagenen Klappenprothesen, wie üblich (und erforderlich, um die Prothese abzudichten und so einen Blutstrom durch sie hindurch statt an ihr vorbei zu lenken), mit biologischem oder („im Stand der Technik wohlbekanntem“, vgl. Abs. [0013]) synthetischem gewebeartigem (Abs. [0012]) „Prothesenstandardmaterial“ (vgl. Abs. [0013], [0016] f., [0019]) bedeckt sind, die Prothese folglich mit ihrer gesamten Außenhaut, d.h. flächig, in Druckkontakt mit dem nativem Gewebe stehen kann.
c. Abweichend vom Landgericht vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass die Klägerin zu dem so bestimmten Gegenstand der Erfindung einen schöpferischen Beitrag dergestalt geleistet hätte, dass sie der Beklagten durch Übersendung der in den E-Mails nach Anlagen HE 13 bis HE 15, HE 49 bis HE 52 abgebildeten Prototypen Rev. B bis Rev. E das Konzept der in der Streitanmeldung beanspruchten spezifischen Geometrie für eine in drei definierten Zonen mittels radial wirkender Kräfte zu verankernde Mitralklappenprothese vermittelt hätte.
Dabei ist zunächst zu sehen, dass die auf Seiten der Klägerin in die Zusammenarbeit mit der Beklagten eingeschalteten Akteure, insbesondere Herr Brent Ratz, in der vorliegenden Korrespondenz – insoweit unstreitig – eine dreizonale flächige Verankerung ihrer Prototypen Rev. B bis Rev. E, zumal mittels radialer Expansionskräfte, mit keinem Wort erwähnen. Der Senat vermag sich aber auch nicht davon zu überzeugen, dass dieser Gedanke – als Teilelement der Lösung des technischen Problems, die Migration einer Mitralklappenprothese in vivo zuverlässig zu verhindern, d.h. sie „dauerhaft“ positionieren zu können – in den der Beklagten zur Verfügung gestellten Prototypen, insbesondere in Rev. E, dergestalt verkörpert gewesen wäre, dass der Fachmann allein der Ausgestaltung, der Geometrie der Modelle eben die von der Streitanmeldung beanspruchte Art der Verankerung entnommen hätte; denn mit den beiden (unterhalb des in das Atrium ragenden Zylinders) gegenläufig angeordneten Kränzen von jeweils zwölf gleich beabstandeten, freiliegenden (d.h. nicht mit Gewebe bespannten), mit ihren Spitzen aufeinander zu weisenden Haken, welche sich bei Expansion der Prothese dank der infolge von Axialkräften auftretenden Verkürzung des Abstands zwischen den beiden Kränzen aufeinander zu bewegen, so dass der native Anulus (ähnlich wie nach der US2007/0016286 im Stand der Technik) von oben und von unten erfasst und zwischen ihnen verklemmt wird, vermittelt der Prototyp nach Rev. E weder das Konzept einer Verankerung in drei spezifischen Zonen noch einer durch radiale Kräfte bewirkten flächigen Verankerung in jeder der drei Zonen. Entgegen den Ausführungen der Klägerin lässt sich insbesondere der obere (nahe des Atriums angeordnete) Hakenkranz nicht als atriale Schürze im Sinne der Streitanmeldung qualifizieren, insofern ihm – da ohne Gewebeüberzug freiliegend – jegliche Eignung fehlt, „flach an der atrialen Fläche des nativen Mitralklappenanulus anzuliegen und diesen zu bedecken und … die Mitralklappenprothese zumindest an einem Abschnitt der angrenzenden atrialen Fläche zu verankern“ (Abs. [0016], Unterstreichung hinzugefügt) bzw. auf diese Weise „den atrialen Schürzenbereich gegen die atriale Fläche abzudichten und das Leiten atrialen Bluts durch die Mitralklappenprothese zu ermöglichen“ (ibid.). In gleicher Weise erschließt sich dem Senat nicht, inwiefern der Fachmann der Ausgestaltung des von der Klägerin als ventrikuläre Schürze identifizierten Bereichs ihres Prototypen Rev. E (vgl. die graphische Darstellung in der Berufungserwiderung S. 6 = Bl. 620 d.A.) eine flächige Verankerung der Prothese gegen die durch den radial wirkenden Verankerungsdruck verlagerten nativen Klappensegel entnähme – im Gegenteil wird bei Rev. E die Verankerung der Prothese in ihrem ventrikulären Bereich augenfällig durch den unteren, in den Ventrikel hineinragenden Kranz von Haken bewirkt, die – infolge der expansionsbedingten Verkürzung der Prothese während des Einsetzens – das untere (ventrikuläre) Ende des natürlichen Anulus (gflls. einschließlich der nativen Segel) umgreifen und zwischen sich und der (leicht konisch sich weitenden) „ventrikulären Schürze“ beklemmen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann der untere Hakenkranz von Rev. E auch nicht etwa als Entsprechung einer nach der Streitanmeldung optionalen „vierten“ Verankerungszone in Gestalt dreier Verankerungslaschen angesehen werden; denn unabhängig davon, ob in situ tatsächlich, wie von der Klägerin behauptet, zwingend zwei seiner insgesamt zwölf Haken an den fibrösen Trigonen auf jeder Seite des anterioren Segels der nativen Mitralklappe und ein weiterer Haken in der Mitte des posterioren Segels, dort, wo es nicht über chordae tendineae befestigt ist (vgl. Abs. [0025]), zu liegen kommen (der als Miterfinder der klägerischen US-Anmeldung ‘515 benannte Herr Ratz vermochte dies in seiner Anhörung in einem US-Verfahren nicht zuverlässig zu bestätigen), ließe sich allein der Ausgestaltung dieses unteren Kranzes von zwölf unterschiedslos geformten, in gleichmäßigen Abständen angeordneten Haken eine gezielte Ausrichtung gerade dreier von ihnen auf bestimmte, konkret bezeichnete Positionen am nativen Herzgewebe nicht entnehmen. Schließlich weist die Ausgestaltung der klägerischen Prototypen auch im anularen Bereich in nichts auf eine gezielte Ausnutzung der (bei der Expansion der Prothese in gewissem Maße unvermeidlichen) Radialkräfte zur Befestigung spezifisch in dieser Zone hin. Dass das Verankerungskonzept der Klägerin nicht auf flächig wirkende Radialkräfte setzt, sondern – wie im Stand der Technik bekannt, vgl. Abs. [0008] – auf Axialkräfte, hat sie im Übrigen nicht nur selbst eingeräumt, wenn sie ausführt (Schriftsatz vom 19. August 2016 Rdnr. 12 = Bl. 379 d.A.), ihre Prothese werde in erster Linie durch axial wirkende Kräfte fixiert, auch der in einem USamerikanischen Verfahren als Erfinder gehörte Dr. Q. hat angegeben, dass man die Prothese der Klägerin nicht mittels Friktion und Radialkraft in Position habe halten wollen („friction and radial force is not intended to maintain the device in mitral position“). Erschließt sich dem Senat bei dieser Sachlage nicht, dass die Klägerin der Beklagten (durch Übersendung der genannten E-Mails incl. Prototypen) eine technische Erkenntnis des Inhalts vermittelt hätte, für die Befestigung einer Mitralklappenprothese im Herzen eine Gestaltung zu wählen, die eine durch Radialkräfte bewirkte flächige Verankerung im atrialen Bereich, im Anulus und im ventrikulären Bereich erlaubt, kann dahinstehen, ob sie zum Zeitpunkt der Kooperation mit der Beklagten (06/2009 bis 04/2010) insoweit überhaupt in (teilweisem) Erfindungsbesitz war – ihre eigene US-Anmeldung 2011/0313515 (Anlagen WLG 9, 10), welche den als ein Ausführungsbeispiel (Figur 1) angeführten Prototypen nach Rev. E umfasst, dokumentiert einen solchen (teilweisen) Erfindungsbesitz nicht, wenn dort die zwei Hakenkränze von Rev. E („sich gegenüber liegende Anker“, Abs. [0044]) dahingehend beschrieben werden (Abs. [0049]), dass sie bei Expansion der Prothese näher zusammengezogen werden, „um so die gegenüberliegenden Seiten des natürlichen Anulus mit den Ankerspitzen … zu umfassen und so die Ersatzherzklappe … sicher in Position zu halten. So kann die Ersatzherzklappe … sicher in Position gehalten werden, ohne wesentliche radiale Kräfte gegen den natürlichen Anulus auszuüben“ (Unterstreichung hinzugefügt) – im Gegenteil wird damit eine auf Radialkräften basierende flächige Verankerung der Prothese, wie sie von der Streitanmeldung in drei definierten Zonen zwingend gefordert wird, jedenfalls für den Bereich des Anulus gerade ausgeschlossen.
3. Lässt sich mithin ein schöpferischer Beitrag der Klägerin zur technischen Lehre der Streitanmeldung, der Eingang in die dort vorgeschlagene Ausbildung einer Mitralklappenprothese gefunden hätte, nicht konstatieren (einen Beitrag zu dem dort ebenfalls offenbarten Klappeneinführsystem oder dem Einführverfahren, welch beide – ungeachtet der EP 2782523 B1 der Beklagten (HE 56) – weiterer Gegenstand der Streitanmeldung, folglich auch Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits sind, hat die Klägerin selbst nicht geltend gemacht), kann die Frage, wie die der Beklagten im Zuge der Zusammenarbeit vermittelten Informationen im Verhältnis zum Stand der Technik (z.B. Tuval) einzuordnen seien, dahinstehen. Nicht entscheidungserheblich ist auch, ob die Klägerin die Rechte wenigstens eines der Miterfinder ihrer mit der US-Anmeldung ‘515 beanspruchten Mitralklappenprothese nach dem maßgeblichen Recht des Staates Massachusetts – sei es durch Vereinbarung mit den Herren Dr. Q. und/oder R., Anlagen HE 8, 9, sei es durch die Assignments mit sechs weiteren als Miterfinder der US ‘515 benannte Personen vom Juni 2011, Anlage HE 24 – wirksam erworben hat und daher aktivlegitimiert ist: Da die sachlichen Voraussetzungen einer Mitberechtigung der Klägerin an der Streitanmeldung nicht dargetan sind, war die landgerichtliche Entscheidung auf die Berufung der Beklagten hin abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
4. Die durch die von ihr eingelegte, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommene Berufung angefallenen Kosten hat die Klägerin nach § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO, die übrigen Verfahrenskosten nach § 91 Abs. 1 ZPO als unterlegene Partei zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 2 ZPO liegen nicht vor: Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof.


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