Europarecht

Sog. „Reichsbürger“ (hier verneint), Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis (Waffenbesitzkarte) wegen nachträglicher Unzuverlässigkeit

Aktenzeichen  24 B 20.2539

Datum:
27.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 4450
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG § 45 Abs. 2 S. 1
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 7 K 17.2544 2019-05-21 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit sich die Berufung auf die Ziffer 1.2 und die Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids bezieht.
II. Die Berufung wird zurückgewiesen, soweit sie sich auf Ziffer 1.1 des streitgegenständlichen Bescheides bezieht.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens bildet (nur noch) der im Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2017 unter Ziffer 1.1. verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers. Das Berufungsverfahren bezüglich des Widerrufs der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 SprengG (Ziffer 1.2. des Bescheids) und der Ungültigerklärung des Jagdscheines (Ziffer 2. des Bescheids) wurde von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2022 übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Klageverfahren war daher insoweit in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
II. Soweit das Berufungsverfahren noch anhängig ist, wird die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit zu Recht stattgegeben, weil der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2017 in dessen Ziffer 1.1. (Widerruf der Waffenbesitzkarte) rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wie das Verwaltungsgericht ist auch der erkennende Senat der Auffassung, dass im konkreten Fall die Tatsachen, die dem Gericht vorliegen, nicht die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. er sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat, sodass eine Prognose, dass der Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG beschriebenes Verhalten zeigen wird und somit nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinn verfügt, nicht gerechtfertigt ist.
Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend bleibt folgendes anzumerken:
Rechtsgrundlage für den mit Bescheid vom 29. Mai 2017 verfügten Widerruf der dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarte ist § 45 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes (WaffG) i.d.F.d. Bek. vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970). Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Zu den unabdingbaren Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis gehört auch, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG), was unter anderem dann nicht der Fall ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG).
Solche Tatsachen liegen hier nicht vor. Der Kläger ist zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt – dem Erlass des Bescheides am 29. Mai 2017 (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 13.12.1994 – 1 C 31.92 – juris Rn. 33; U.v. 16.5.2007 – 6 C 24.06 – juris Rn. 35) – nicht deshalb als waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anzusehen, weil er der „Reichsbürgerszene“ zuzurechnen ist oder deren Gedankengut verinnerlicht hat.
Das Verwaltungsgericht hat insoweit zunächst zutreffend unter Anlegung der Maßstäbe des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2020 – 24 BV 18.2500 – juris Rn. 13; B.v. 24.9.2020 – 24 ZB 19.1285 – juris Rn. 10) ausgeführt, dass Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen, da sie die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negieren und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennen (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300; B.v. 12.12.2017 – 21 CS 17.1332; B.v. 10.1.2018 – 21 CS 17.1339; B.v. 15.1.2018 – 21 CS 17.1519 – jeweils juris). Sie geben daher Anlass zu der Befürchtung, dass sie auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht befolgen werden. Da nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9.97 – juris Rn. 6), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2017 – 21 CS 17.1332 – juris Rn. 13).
Ob eine Person der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. sich deren Ideologie zu eigen gemacht hat, ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere der Persönlichkeit des Klägers und seinen prozessualen und außerprozessualen Verhaltensweisen und Einlassungen (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2019 – 21 CS 18.701 – juris Rn. 22 f.; B.v. 4.10.2018 – 21 CS 18.264 – juris Rn. 12).
Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend dargelegt, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 29. August 2016 an die Verkehrsüberwachung der Stadt Neuburg an der Donau ein Vokabular benutzt und inhaltliche Ausführungen gemacht hat, die typisch für Personen sind, die das Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“ verinnerlicht haben. So verwendete er u.a. die „reichsbürgertypische“ Begrifflichkeit der „BRD -GmbH“, wodurch die Ablehnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat zum Ausdruck kommt, und stellte dadurch, dass er das Ordnungswidrigkeitengesetz – OWiG – als vom Bundestag aufgehoben und damit für die Verwaltung nicht mehr bindend ansah, auch Teile der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in Frage. Dem Beklagte ist daher insoweit zuzustimmen, als der Kläger mit diesem Schreiben ein nach außen wahrnehmbares Verhalten an den Tag gelegt hat, das den Rückschluss auf seine innere Einstellung als Anhänger des Gedankengutes der „Reichsbürger“ nahelegt.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht aber auch der erkennende Senat davon aus, dass sich der Kläger glaubhaft von dem Inhalt dieses Schreibens und damit auch von dem bei „Reichsbürgern“ typischen Gedankengut distanziert hat. Insbesondere aufgrund seines Verhaltens im Nachgang zu dem verfahrensgegenständlichen Schreiben lassen die Äußerungen des Klägers im konkreten Einzelfall keine Rückschlüsse auf seine innere Haltung demgemäß zu, dass dieser der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzurechnen ist. Der Kläger hat vielmehr durch ein Zusammenspiel verschiedener Umstände die Zweifel im Hinblick auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit so weit entkräftet, dass vorliegend aus dem von außen wahrnehmbaren Verhalten des Klägers ausnahmsweise nicht auf seine ideologische Nähe zur „Reichsbürgerbewegung“ geschlossen werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2020 – 24 BV 18.2500 – juris Rn. 16). Dies ergibt sich aus Folgendem:
Der Kläger hat für den Senat nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass maßgeblicher Beweggrund für die Erstellung des verfahrensgegenständlichen Schreibens vom 29. August 2016 war, das Verwarngeld nicht bezahlen zu müssen. Er führte hierzu überzeugend aus, er habe auf einem Volksfest im Frühling 2016 bei einem Gespräch von ihm unbekannten Tischnachbarn gehört, dass das Ordnungswidrigkeitengesetz abgeschafft worden sei. Als er dann einige Zeit später das Verwarngeld erhalten habe, habe er sich an dieses Gespräch erinnert und aufgrund einer Vorlage im Internet, die ihm ein Bekannter gegeben habe, das Schreiben erstellt. Dieses Vorgehen sei für ihn „ein Versuch wert“ gewesen, insbesondere, da er mit diesem niemand beleidigt oder bedroht habe. Weitergehende Absichten als sich die Zahlung des Verwarnungsgeldes zu sparen, habe er mit diesem nicht verfolgt. Es sei ihm insbesondere nicht bewusst gewesen, was er genau geschrieben habe, da er ein Großteil der Aussagen des Schreibens nicht genau verstanden habe.
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht hält der erkennende Senat diese Aussagen des Klägers für glaubhaft und teils seiner Jugendlichkeit, teils seinem Bildungsstand geschuldet. Sie erscheinen auch deswegen glaubhaft, da der Kläger unmittelbar nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung des Ordnungsamtes das Verwarngeld gezahlt hat, ohne nochmals in „reichsbürgertypischer“ Manier auf die Richtigkeit seiner Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Schreiben hinzuweisen oder auf seiner Ansicht, dass es an einer Rechtsgrundlage für das Verwarngeld fehle, zu insistieren. Diesem Verhalten lässt sich entnehmen, dass der Kläger naiv und unreflektiert Internetvorlagen verwendet hat und den Anregungen eines Bekannten gefolgt ist, um den von ihm verfolgten Zweck zu erreichen, nicht aber, dass er von dem Inhalt seines Schreibens wirklich überzeugt war und das Gedankengut der sog „Reichsbürger“ in dem Sinne verinnerlicht hat, dass er sich nicht verpflichtet fühlt, den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetzen – hier dem OWiG – Folge zu leisten.
Soweit der Beklagte ausführt, der Polizeibeamte, der den Kläger am 25. Januar 2017 vernahm, habe angegeben, dass der Kläger weiterhin eine eindeutige „Reichsbürgerargumentation“ an den Tag gelegt habe, ist zum einen zu berücksichtigen, dass auch die Polizei darauf hinwies, dass der Kläger versucht habe, seine Aussage zu relativieren. Zum anderen führte der Kläger übereinstimmend hierzu in der mündlichen Verhandlung aus, dass ihm bei der Anhörung wohl deswegen ein „reichsbürgertypisches“ Verhalten von der Polizei unterstellt worden sei, weil er nochmals nachgefragt habe, ob das Ordnungswidrigkeitengesetz tatsächlich noch gelte. Es ist für den Senat nachvollziehbar, dass der Kläger, der sich in seinem Schreiben auf die fehlende Existenz des Ordnungswidrigkeitengesetz berufen hat, weil er dies auf der von ihm kopierten Internetseite gelesen und auf dem Volksfest gehört hatte, aus Interesse noch einmal nachfasst, um sich zu versichern, ob die diesbezüglichen Informationen zutreffend sind. Diese Nachfrage allein lässt aber nach Ansicht des Senats nicht zwangsläufig Rückschlüsse darauf zu, dass der Kläger waffenrechtlich unzuverlässig ist, weil er der sog. „Reichsbürgerbewegung“ angehört oder deren Ideologie in dem Sinne verinnerlicht hat, dass er sich nicht verpflichtet fühlt, den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze Folge zu leisten.
Insbesondere auch das Verhalten des Klägers im behördlichen und gerichtlichen Verfahren lassen nach Überzeugung des Senats nicht erkennen, dass der Kläger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzurechnen ist bzw. er sich deren Ideologie zu eigen gemacht hat. Sowohl in dem Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12. Mai 2017 wie auch in seiner „Äußerung zur Reichsbürgeranschuldigung“, die er seinem damaligen Bevollmächtigten am 26. April 2017 übergeben hat, distanzierte sich der Kläger bereits vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids deutlich von der sog. „Reichsbürgerbewegung“. Auch in der eidesstattlichen Versicherung vom 10. Juni 2017 zeigte er Einsicht in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Verhaltens und machte deutlich, dass seine Grundeinstellung nicht dem Gedankengut der „Reichsbürger“ entspricht. Es zeugt zudem von Reue, wenn er in der eidesstattlichen Versicherung ausführt, er sei erschrocken, als er durch die Medienberichte über den Todesfall bei einem Polizeieinsatz in Georgensgmünd im Oktober 2016 erfahren habe, was „Reichsbürger“ oder „Selbstverwalter“ seien, und dass er durch das von ihm verwendete Musterschreiben den Eindruck erweckt habe, er würde mit dieser Bewegung sympathisieren, was nie der Fall gewesen sei. In Zusammenschau mit seiner sofortigen Zahlungsbereitschaft, dem Umstand, dass er in seinem weiteren Auftreten gegenüber der Stadt weder „reichsbürgertypisches“ Vokabular verwendete noch in irgendeiner Weise „reichsbürgertypisches“ Verhalten an den Tag legte, und schließlich dem Eindruck, den der Senat in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen hat, erscheinen die klägerischen Angaben glaubhaft, nachvollziehbar und überzeugend und können nicht nur als reine Schutzbehauptung abgetan werden.
Auch der vom Beklagten vorgebrachte Umstand, dass Bekannte aus der „Reichsbürgerszene“ nach der Rechtsprechung den Verdacht der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe verstärken und der Kläger den fraglichen Internetlink von seinem Bekannten S. bekommen habe, der der „Reichsbürgerszene“ zuzuordnen sei (vgl. VG München, U.v. 21.5.2019 – M 7 K 17.2172 – juris), führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger führte nach Ansicht des Senats überzeugend und glaubhaft aus, dass er mit S. zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht befreundet gewesen sei und er diesen nur aus dem Dorfleben kenne. Selbst wenn er tatsächlich in (losem) Kontakt zu einem „Reichsbürger“ gestanden haben sollte, ist in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass sich der Kläger insgesamt vollkommen konträr zu diesem gerierte. Während der Bekannte S. sich mit wiederholten Schreiben – das erste Schreiben datiert im Übrigen vom 23. August 2016, wurde also zeitlich vor dem Schreiben des Klägers verfasst – an die Verwaltungsgemeinschaft gewandt hat, die eine Vielzahl von „reichsbürgertypischen“ Formulierungen und Aussagen enthielten, sich zudem in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich gezeigt und sich im gesamten Verfahren nicht glaubhaft von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ distanziert hat, hat der Kläger nach seinem einmaligen Fehltritt, dem Schreiben vom 29. August 2016, in keiner Weise weiter ein Verhalten an den Tag gelegt oder Äußerungen von sich gegeben, die Rückschlüsse dahingehend zulassen, dass er das Gedankengut der sog. „Reichsbürgerbewegung“ verinnerlicht haben könnte, sondern hat sich von diesem vielmehr ausdrücklich distanziert. Der Kontakt des Klägers zu einem „Reichsbürger“ lässt daher vorliegend im konkreten Einzelfall ausnahmsweise keinen Rückschluss auf eine ideologische Nähe des Klägers zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ zu.
Rechtfertigt eine Gesamtschau aller Umstände des konkreten Einzelfalls unter Würdigung der Persönlichkeit des Klägers (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2019 – 21 CS 18.701 – juris Rn. 22 f; B.v. 4.10.2018 – 21 CS 18.264 – juris Rn. 12), wie sie in seinen Verhaltensweisen und Einlassungen in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck kommt, nicht die Bewertung, dass der Kläger der Ideologie der „Reichsbürger“ folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert sowie die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt und kann folglich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Fehlverhaltens in Bezug auf Waffen oder Munition nicht prognostiziert werden, kann dem Kläger nach dem vorliegenden Sachverhalt auch nicht die waffenrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG abgesprochen werden.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit es durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendet wurde (Tenor I.), trägt gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen der Beklagte, da er unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ohne Erledigung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wäre. Nachdem der Kläger aufgrund der streitgegenständlichen Vorkommnisse nicht als Reichsbürger und damit auch nicht als waffenrechtlich unzuverlässig i.S.d. § 5 WaffG anzusehen ist (s.o. Ziffer II), lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses weder die Voraussetzungen der §§ 18, 17 Abs. 1 Satz 2 Satz 1 BJagdG vor, noch konnte der Kläger als sprengstoffrechtlich unzuverlässig i.S.d. § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c SprengG angesehen werden, weshalb auch die Voraussetzungen für einen Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 34 Abs. 2 SprengG nicht gegeben waren. Im Übrigen beruht die für beide Rechtszüge zu Lasten des Beklagten auszusprechende Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 20.3 und Nr. 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013 (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang) und entspricht der nicht in Frage gestellten Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.


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