Europarecht

Subvention – Corona Überbrückungshilfe 3. Phase

Aktenzeichen  4 A 28/22

Datum:
25.4.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG Halle (Saale) 4. Kammer
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
Art 3 Abs 1 GG
Art 3 Abs 1 GG
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

Die Förderpraxis der Beklagten, die Antragstellung der Überbrückungshilfe nur durch einen vom Antragsteller personenverschiedenen prüfenden Dritten vornehmen zu lassen, ist nicht zu beanstanden. Diese Verwaltungspraxis, die sich in den Vollzugshinweisen und den FAQ manifestiert stellt sich nicht als gleichheitswidrig dar und ist durch sachgerechte Gesichtspunkte im Rahmen eines weiteren Ermessungsspielraumes gedeckt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der Gewährung einer Billigkeitsleistung in Form einer Überbrückungshilfe Dritte Phase.
Die Klägerin ist zugelassene Rechtsanwältin und betreibt zudem die Pension G. Sie registrierte sich im Antragsportal Überbrückungshilfe, das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie betrieben wird. Am 10. Februar 2021 beantragte sie unter Nutzung ihrer Registrierung bei der Beklagten die Gewährung einer Billigkeitsleistung in Form der Überbrückungshilfe Dritte Phase für die Fördermonate September bis Dezember 2020 in Höhe von 7.970,50 €. Hierin gab sie unter dem Punkt Branchenzugehörigkeit „Pensionen“ an. Die Rechtsform des Unternehmens wurde als Einzelunternehmen gekennzeichnet. Unter der Rubrik „Erklärungen“ bestätigte die Klägerin als Bevollmächtigte, u. a. die Angaben zu den Fixkosten sowie den Umsatzprognosen geprüft zu haben und deren Plausibilität. Die Angaben zur Identität und Antragsberechtigung der Antragstellerin seien überprüft worden, deren Richtigkeit bestätigt werde. Der Antrag auf Gewährung von Überbrückungshilfe werde auftragsgemäß für die Antragstellerin eingereicht.
Nach Eingang des Antrags erließ die Beklagte einen automatisiert erstellten Bescheid über eine Abschlagszahlung für eine Billigkeitsleistung in Höhe von 3.985,25 € unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags.
Die Beklagte fragte bei der Klägerin am 24. März 2021 an, ob sie sowohl die Antragstellerin als auch die Anwältin/prüfende Dritte sei. Sie wies die Klägerin zugleich darauf hin, sie dürfe keine Anträge eigens für sich und gleichzeitig im Namen als prüfende Dritte stellen. Dazu benötige sie einen unabhängigen Dritten. Die Klägerin teilte daraufhin mit, sie führe neben einer Anwaltskanzlei im Nebenerwerb auch die Pension als Gewerbebetrieb. Aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften sei sie verpflichtet diese Tätigkeiten strikt getrennt zu halten.
Sie habe also nicht in ihrer Eigenschaft als Anwältin einen Antrag für sich gestellt, sondern in ihrer Eigenschaft als Anwältin für den Gewerbebetrieb „Pension Galgenbergblick“. Mit E-Mail vom 25. März 2021 und nochmals vom 26. März 2021 teilte die Beklagte erneut mit, dass Anträge nur über einen unabhängigen Dritten eingereicht werden könnten, der prüfende Dritte nicht selbst als Antragsteller auftreten könne und der Antrag abgelehnt werde.
Mit Bescheid vom 6. April 2021 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 10. Februar 2021 ab und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe seien nicht erfüllt, weil sie selbst als prüfender Dritter den Antrag erstellt habe und ihre Pension als Nebenerwerb führe. Die Entscheidung über die Ablehnung stehe im pflichtgemäßen Ermessen. Bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte § 7 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO LSA) zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Diese Vorschrift enge den Ermessenspielraum der Bewilligungsstelle erheblich ein. Danach sei insbesondere die Ablehnung von Anträgen geboten, wenn wesentliche unabdingbare Antragsvoraussetzungen nicht vorliegen. Auch seien widerrechtlich begünstigende Verwaltungsakte grundsätzlich nicht zulässig, weil ein Subventionsempfänger ansonsten zu Unrecht auf Kosten der Allgemeinheit begünstigt werden würde. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprechen oder eine ausnahmsweise Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich.
Am 4. Mai 2021 hat die Klägerin hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben, das das Verfahren mit Beschluss vom 22. Juni 2021 an das erkennende Gericht verwiesen hat.
Sie trägt vor, sie betreibe ihre Pension nicht im Nebenerwerb und meint, die Bewilligung scheitere nicht daran, dass sie selbst den Antrag geprüft und eingereicht habe. Die Bezugnahme der Beklagten auf den in den FAQ genannten „prüfenden Dritten“ sei fehlerhaft, da es auf die Auslegung der FAQ insoweit gerade nicht ankomme. Zudem sei die Passage in den FAQ, wonach die Antragstellung eines prüfenden Dritten für sich selbst ausgeschlossen sein solle, bei Beantragung nicht erkennbar gewesen. Es sei sachgerecht, wenn sie den Antrag in zulässiger Weise selbst stellen könne. Die den Antrag prüfende und einreichende Person solle erkennbar eine gewisse Gewähr für die Schlüssigkeit des Antrags bieten. Sie sei nicht nur als Rechtsanwältin zugelassen sondern zugleich auch Diplomkauffrau und gehöre damit zu dem prüf- und einreichungsberechtigten Personenkreis. Sie biete die Qualifikation hierfür. Der Umstand, dass die Pension als Einzelunternehmen geführt werde, ändere nichts. Sie hätte ebenso eine Kapitalgesellschaft führen können, an der sie allein beteiligt ist. In diesem Fall sei die ordnungsgemäße Prüfung gewährleistet gewesen und der Verwaltungspraxis der Beklagten entsprochen worden. Eine Unterscheidung zwischen dem beantragenden Unternehmen des Pensionsbetriebes und der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwältin sei zudem möglich.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. April 2021 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 10. Februar 2021 für die Monate Januar 2021 bis Juni 2021 Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen Abschnitt G „Überbrückungshilfe Dritte Phase“ dem Grunde nach zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Begründung in dem angegriffenen Bescheid und trägt weiter vor, einen Antrag auf Überbrückungshilfe gemäß Buchstabe G XIX Ziffer 6 Abs. 1 der Vollzugshinweise könne ausschließlich durch einen bevollmächtigten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder einen Rechtsanwalt gestellt werden. Dessen Aufgabe liege maßgeblich in der Ordnung des Sachverhalts sowie der Plausibilitätsprüfung der Angaben, um hierauf aufbauend eine Entscheidung auf objektiv richtiger Datenlage zu ermöglichen. Dem prüfenden Dritten komme maßgebliche Kontrollfunktion zu. Nach den zum Förderprogramm erlassenen Vollzugshinweisen und den veröffentlichten FAQ müsse es sich bei dem „prüfenden Dritten“ um einen von dem Antragsteller unabhängigen Dritten handeln. Konkret werde das Verbot der Personalunion in Ziffer 3.3 der FAQ formuliert, wonach die Antragstellung eines prüfenden Dritten für sich selbst […] ausgeschlossen sei. Die notwendige Antragstellung durch unabhängige – und damit von den Antragstellenden personenverschiedene – prüfende Dritte liege in dem Umstand begründet, dass eine tiefer-gehende inhaltliche Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben durch die Bewilligungsstelle im Regelfall nicht erfolge. Vielmehr solle diese ob der Masse an Verfahren sowie einer schnellen Bearbeitung des Vorgangs vorgelagert durch die zu
beauftragenden Dritten durchgeführt werden. Die in Frage stehende Prüfung umfasse dabei insbesondere sowohl die im Antrag getätigten Angaben des Antragstellers zur Identität und Antragsberechtigung als auch jene der Plausibilität betreffend die für die Höhe der Hilfe erforderlichen (teils prognostischen) Angaben. Die Bewilligungsstelle dürfe sodann auf die von den prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen, sofern es keine anderweitigen Anhaltspunkte gebe. Der Ausschluss der Doppelfunktion verstehe sich auch nach dem Sinn und Zweck der Einbindung eines prüfenden Dritten. Diese diene der ordnungsgemäßen wie geordneten Antragstellung und damit einer effektiven Bearbeitung der Vielzahl an erfolgten Anträgen aufgrund Corona durch die Bewilligungsstellen. Den prüfenden Dritten komme eine Filterfunktion zu, welche nicht nur im Rahmen einer Vorabkontrolle auf Plausibilität bzw. Richtigkeit der Angaben greife, sondern darüber hinaus ausdrücklich auch im Nachgang der Bewilligung im Rahmen etwa der Schlussabrechnung Geltung erlange. Der vorgelagerte Prozess müsse folglich objektiv und frei von Konflikten erfolgen. Es werde stets zwischen dem Antragstellenden und einer hiervon separaten dritten Person im Antrag, den Vollzugshinweisen und den FAQ als Regulativ gesprochen. Nach den maßgebenden ermessenslenkenden Vorschriften entspreche es der ständigen Verwaltungspraxis, dass ein prüfender Dritter keinen Antrag für sich stellen könne.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 6. April 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie weder Anspruch auf eine Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe Dritte Phase noch einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat, § 113 Abs. 5 VwGO.
Rechtsgrundlage der begehrten Billigkeitsleistungen ist § 53 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.04.1991, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetztes vom 24. März 2020 (GVBI. LSA S. 108), in der jeweils geltenden Fassung sowie die sich aus den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern) anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, Buchstabe G Überbrückungshilfe Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021 (abrufbar unter folgendem Link: Überbrückungshilfe Unternehmen – Vollzugshinweise der Überbrückungshilfen III und Überbrückungs-hilfen III Plus, sowie der Neustarthilfe und der Neustarthilfe Plus (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de), im Folgenden „Vollzugshinweise“), i. V. m. dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Danach ist die Überbrückungshilfe in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.
Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Unter welchen Voraussetzungen die bereit gestellten Mittel zu gewähren sind, ist nicht durch Rechtsnormen erfolgt. Vielmehr werden in den einschlägigen Richtlinien und Erlassen selbst Auswahlkriterien, Bewilligungsvoraussetzungen und Anweisungen zum Verfahren festgelegt. Richtlinien dieser Art sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 – juris, m. w. N.) keine Rechtsnormen, denn sie haben keinen Rechtssatzcharakter. Sie begründen nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten. Sie sind aber dazu bestimmt, Maßstäbe für die gleichmäßige Verteilung der Billigkeitsleistung zu setzen. Die Verwaltungsbehörde darf unter Berücksichtigung der Zielrichtung der Fördermaßnahme ihr Ermessen durch Richtlinien oder eine Verwaltungspraxis für bestimmte Fallgruppen gleichmäßig nach generellen Gesichtspunkten binden. Die Ermessensbindung reicht nur soweit, wie die festgestellte tatsächlich ständig geübte Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 – juris). Zur Feststellung der zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben der einschlägigen Förderrichtlinie ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Dies gilt beispielsweise für die Vollzugshinweise und die im Internet veröffentlichten sog. „FAQ“, unter denen auf häufig gestellte bzw. zu erwartende Fragen Antworten formuliert sind (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 – juris). Lässt sich danach eine bestimmte Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde feststellen, ist davon auszugehen, dass diese grundsätzlich in allen zur Entscheidung vorliegenden Anträgen gleichförmig angewandt wird.
Ist – wie hier – durch die Vollzugshinweise bestimmt, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Billigkeitsleistungen zu beantragen und an den festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, dann sind diese Vorgaben grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation unterworfen. Das Gericht ist auf die Überprüfung beschränkt, ob bei Anwendung der Vollzugshinweise im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt worden ist, über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt oder der durch die Zweckbestimmungen gezogene Rahmen nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – juris).
In Anwendung dieser Grundsätze ist die Ablehnung des Antrags der Klägerin durch die Beklagte nicht zu beanstanden, da sie der geübten Verwaltungspraxis entspricht.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der Überbrückungshilfe und (als Minus hierzu) keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags vom 10. Februar 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Ein (direkter) Anspruch auf die Gewährung der begehrten Billigkeitsleistung besteht – wie sich auch aus Buchstabe G, XIX Nr. 1 Abs. 2 der Vollzugshinweise ergibt – mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage nicht. Nur bei Erfüllung aller Voraussetzungen und verfügbaren Haushaltsmitteln kann unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und einer ständig geübten Vergabepraxis eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen, die einen Anspruch auf Gewährung bewirkt. Die Klägerin hat bereits keinen wirksamen bzw. einen unvollständigen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe für ihr Einzelunternehmen gestellt, weil die im Antrag zu tätigenden Erklärungen und Bestätigungen eines prüfenden Dritten nicht wirksam von ihr selbst getätigt werden konnten und somit im Ergebnis fehlen.
Die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis der Beklagten bei der Gewährung der Überbrückungshilfe orientiert sich zur Überzeugung des Gerichts an den Vorgaben der Vollzugshinweise und hinsichtlich der weiteren Detailfragen an den FAQ, hier zum Stand 3. März 2021. Die Beklagte hat im Klageverfahren ihre Handhabung der Verwaltungspraxis nachvollziehbar dargestellt und entsprechend in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Danach hat für eine wirksame Antragstellung ein prüfender Dritter die Antragstellung vorzunehmen, wobei die Antragstellung des prüfenden Dritten für sich selbst ausgeschlossen ist. Die (vollständige) Antragstellung umfasst dabei Erklärungen und Bestätigungen des prüfenden Dritten, die eine Prüfung der Angaben des Antragstellers auf Richtigkeit und Plausibilität umfassen. Diese Verwaltungspraxis manifestiert sich in Buchstabe G, XIX Nr. 6 Abs. 1 der Vollzugshinweise und insbesondere in Nr. 3.1 und 3.3 der FAQ. Nach Buchstabe G, XIX Nr. 6 Abs. 1 der Vollzugshinweise wird die Antragstellung ausschließlich von einem vom Antragstellenden beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalt durchgeführt („prüfender Dritter“), wenn es sich nicht um die Beantragung der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Soloselbständige handelt. Unter Buchstabe G, XIX Nr. 7 Abs. 1 der Vollzugshinweise ist bestätigend mit anderen Worten geregelt, dass eine Antragstellung im eigenen Namen möglich ist, sofern es sich um die Beantragung der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für natürliche Personen handelt. Konkretisiert und nochmals ausdrücklich klargestellt wird in den FAQ zur Überbrückungshilfe III in Nr. 3.1 ausgeführt, dass der Antrag zwingend durch den prüfenden Dritten im Namen der Antragstellenden über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder einzureichen ist. Nr. 3.3 der FAQ formuliert ausdrücklich, dass die Antragstellung eines prüfenden Dritten für sich selbst ausgeschlossen ist. Weiterhin ist aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich, dass die Beklagte die Klägerin auf diese Umstände im Verwaltungsverfahren aufmerksam gemacht hat und damit ihrer Verwaltungspraxis gefolgt ist.
Nach der festgestellten Verwaltungspraxis hat die Klägerin keinen wirksamen und vollständigen Antrag bei der Beklagten gestellt.
Die Klägerin hat den Antrag für ihr Einzelunternehmen in ihrer Funktion als Rechtsanwältin gestellt und die Erklärungen des prüfenden Dritten für ihr Einzelunternehmen abgegeben. Hierdurch erfüllt sie nicht die Voraussetzung der Antragstellung durch einen unabhängigen Dritten im Namen eines personenverschiedenen Antragstellers. Zwar gehört die Klägerin als Rechtsanwältin grundsätzlich zum zugelassenen Berufskreis eines prüfenden Dritten. Jedoch mangelt es an der weiteren Voraussetzung der Personenverschiedenheit des prüfenden Dritten und des Antragstellers. Da sich die Klägerin als Rechtsanwältin selbst registriert hat und zugleich für das antragstellende Einzelunternehmen auftritt, ist sie sowohl als prüfende Dritte und als Antragstellerin zugleich aufgetreten. Die von ihr getätigten Bestätigungen als prüfende Dritte konnte sie nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten also nicht wirksam abgeben, was zur Unvollständigkeit des Antrags führt. Der Ausnahmefall nach Buchstabe G, XIX Nr. 6 Abs. 1, Nr. 7 Abs. 1 der Vollzugshinweise, die Beantragung der sog. Neustarthilfe, ist hier nicht gegeben.
Die Klägerin wird damit nicht anders behandelt als andere Antragsteller, insbesondere wird sie wie andere Antragsteller, die nach ihrem Berufsstand als prüfende Dritte grundsätzlich zugelassen sind, gleichbehandelt.
Die Klägerin hat nichts vorgebracht, was für eine andere Verwaltungspraxis der Beklagten sprechen würde. Konkrete Förderfälle, die abweichend hiervon entschieden worden seien, wurden von ihr nicht benannt und sind auch sonst nicht bekannt. Anhaltspunkte für eine gegenläufige Verwaltungspraxis der Beklagten sind auch aus anderen anhängigen Verfahren nicht ersichtlich. Es liegt im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung gerade in der Sphäre des Leistungsempfängers, das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18. Oktober 2021 – W8K 21.716 – juris). Dies gilt gleichermaßen soweit ein Anspruch unter Berufung auf eine Gleichbehandlung eingefordert wird.
Die dargestellte Verwaltungspraxis begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere ermessensfehler- und willkürfrei.
Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und des weiten Ermessens des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien, ist eine gerichtliche Nachprüfung nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Fördermittelempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1/17 – juris m. w. N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, Urteil vom 28. August 2019 – M 31 K 19.203 – juris). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit Urteil vom 23. Oktober 1951– 2 BVG 1/51 – juris) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt.
Vorstehende Grundsätze sind dabei konsequenterweise nicht allein für die Gewährung einer Förderung an sich, sondern gleichermaßen für die Durchführung des der Förderung vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens einschließlich der hier streitigen Voraussetzungen einer wirksamen Antragstellung entsprechend heranzuziehen. Hiervon ausgehend begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Beklagte in den einschlägigen Vollzugshinweisen Buchstabe G, XIX Nr. 6 Abs. 1, konkretisiert in den FAQ Nr. 3.1 und 3.3, festlegt, dass die Antragstellung ausschließlich durch einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt im Namen des personenverschiedenen Antragsstellers zu erfolgen hat und diese Vorgaben auch in ständiger Verwaltungspraxis so anwendet. Für den Schluss auf eine gleichheitswidrige und willkürliche Handhabung der Verwaltungspraxis hinsichtlich der aufgestellten Verfahrensvorschriften bestehen keine triftigen Anhaltspunkte, weil hierfür sachliche Gründe gegeben sind, die sich am Förderzweck orientieren.
Förderzweck ist die teilweise Kompensation des Aufwands zu den betrieblichen Fixkosten aufgrund der von erheblichen Umsatzausfällen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (vgl. Buchstabe G, XIX Nr. 1 Abs. 1 der Vollzugshinweise). Nach dem unbestritten Vortrag der Beklagten sollte angesichts der Masse der Verfahren und dem Erfordernis einer schnellen Bearbeitung durch den beauftragten Dritten eine Prüfung der im Antrag getätigten Angaben des Antragstellers zur Identität und Antragsberechtigung sowie zur Plausibilität der für die Höhe der Hilfe erforderlichen (teils prognostischen) Angaben erfolgen, die soweit sich keine anderen Anhaltspunkte ergeben von der Bewilligungsbehörde ohne tiefergehende inhaltliche Überprüfung übernommen werden können. Nach den Vollzugshinweisen Buchstabe G, XIX Nr. 8 Abs. 1 darf die Bewilligungsstelle grundsätzlich auf die von dem prüfenden Dritten im Antrag gemachten Angaben vertrauen. Dieser vorgelagerte Prozess müsse daher objektiv und frei von Konflikten erfolgen, weshalb eine Personenverschiedenheit von prüfendem Dritten und Antragsteller (Verbot der Doppelfunktion) erforderlich sei. Dem prüfenden Dritten komme eine Filterfunktion im Rahmen der Vorabkontrolle auf Plausibilität und Richtigkeit der Angaben und gleichsam im Rahmen der Schlussabrechnung zu. Diese vorgebrachten Gründe dienen damit sowohl der Verfahrensbeschleunigung bei der Bearbeitung von Massenverfahren, die angesichts dessen, dass die Corona-Billigkeitsleistungen möglichst schnell zur Existenzsicherung allen Berechtigten zur Verfügung gestellt werden sollen, als auch der Verwaltungsvereinfachung. Damit werden legitime Ziele verfolgt, die nach der Lebenserfahrung vernünftige Gründe darstellen, das Verwaltungsverfahren wie vorliegend zu gestalten.
Der Umstand, dass im deutschen Recht und nach den allgemeinen Berufspflichten eine anwaltliche Selbstvertretung grundsätzlich zulässig ist, ändert hieran nichts. Zum einen gilt die Zulässigkeit der anwaltlichen Selbstvertretung nicht uneingeschränkt, da diese z. B. im Strafrecht (BeckOK StPO, 39. Ed. 1.1.2021, Wessing § 138 Rn. 7 und Krawczyk § 140 Rn. 3) und vor den Unionsgerichten (Wägenbaur, EuGH VerfO, 2. Aufl. 2017; Art. 19 Rn. 8; Groeben, von der /Schwarze/Wolfgang Rosch, EuGH-Satzung, 7. Aufl. 2015, Art. 19 Rn. 13; vgl. EuG, Beschluss vom 8. Dezember 1999 – T-79/99 – juris) beispielsweise nicht möglich bzw. deutlich eingeschränkt ist. Zum anderen geht es hier nicht um die anwaltliche Selbstvertretung in (eigenen) rechtlichen Angelegenheiten, sondern um eine verfahrenserleichternde und –beschleunigende Vorprüfung eines unabhängigen Dritten, der auf Seiten der Bewilligungsbehörde die Gewähr für die Plausibilität und Richtigkeit von Angaben bieten soll.
In der vorliegenden Konstellation ist auch kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine von der gängigen Verwaltungspraxis abweichende Entscheidung der Beklagten gebietet. Der gegebene Sachverhalt weist keine außergewöhnlichen Umstände auf, die von den Vollzugshinweisen und den FAQ sowie von der darauf beruhenden Verwaltungspraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehen Entscheidung eine abweichende Behandlung gebieten würden. Dem Kläger war es möglich und zumutbar, sich eines von ihm personenverschiedenen prüfenden Dritten zu bedienen. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.970,50 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Wert des Streitgegenstands ergibt sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.


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