Europarecht

Umfang der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht

Aktenzeichen  21 O 10885/16

Datum:
12.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2021, 40241
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GebrMG § 11 Abs. 1, § 12a, § 24 Abs. 2, § 24a Abs. 1 bis 3, § 24b Abs. 1 und 3
GZV Ju § 38
PatG § 143 Abs. 1 und 2
ZPO § 32, § 91a, § 264 Nr. 2
BGB § 242, § 259

 

Leitsatz

1. Die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche umfassen selbst dann die zusätzliche Verpflichtung zur Übermittlung einer Aufstellung in einer mittels EDV auswertebaren, elektronischen Form, wenn die geschuldeten Daten (bisher) nur analog vorliegen (Anschluss an OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2020, 44647). (Rn. 81 – 82) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Karenzfrist ist nur für den Rechnungslegungs-, nicht aber für den Auskunftsanspruch anzuerkennen. Letzterer dient nicht nur der Vorbereitung eines Schadenersatzanspruches, weshalb das insoweit bestehende Verschuldenserfordernis nicht zu berücksichtigen ist. (Rn. 79) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger in einer chronologisch geordneten und nach Kalendervierteljahren und Typen gegliederten Aufstellung darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 08.10.2015 bis zum 30.09.2017
Anordnungen zum Lagern und/oder Transportieren, insbesondere von flüssigen oder granulären Materialien,
in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat,
dass diese einen Behälter mit einem Oberteil mit vier Seitenwänden mit zwei kürzeren Stirnseiten und zwei längeren Längsseiten und ein sich auf einen Auslauf, umfassend einen Entleerungsstutzen, für das Material von allen Seitenwänden des Behälters hin trichterhaft verjüngend ausgebildetes Unterteil, sowie ein Stützelement, welches unterhalb des Behälters angeordnet ist und in Teilbereichen seiner Außenkontur dem Unterteil des Behälters angepasst ist, umfasst, wobei der Auslauf mit seinem Entleerungsstutzen auf eine der bei-den Stirnseiten hin verschoben und im Bereich einer der beiden Stirnseiten am Unterteil desselben angeordnet ist und wobei der Auslauf nicht in einer Einwölbung im Bodenbereich des Behälters angeordnet ist,
und zwar unter Angabe
a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei
– zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,
– geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen, und
– die Aufstellung mit den Daten der Auskunft zusätzlich in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu übermitteln ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger in einer chronologisch geordneten und nach Kalendervierteljahren und Typen gegliederten Aufstellung darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 08.11.2015 bis zum 30.09.2017 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
– die Aufstellung mit den Daten der Rechnungslegung zusätzlich in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu übermitteln ist, und
– es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von diesem zu bezeichnenden und ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu 1. bezeichneten, seit dem 08.11.2015 bis zum 30.09.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
4. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger beantragt hatte,
– die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz der Beklagten befindlichen, unter Ziff. 1 bezeichneten Erzeugnisse an einen vom Kläger zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben, und
– die unter Ziff. 1 bezeichneten, seit dem 08.11.2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung von
– 20.000,00 EUR für Ziffern 1. und 2. insgesamt (Auskunft und Rechnungslegung),
– hinsichtlich der Kosten in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger waren die geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang antragsgemäß zuzusprechen.
A.
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht München I ist gemäß §§ 32 ZPO, 143 Abs. 1, Abs. 2 PatG, 38 Nr. 1 GZVJu sachlich und örtlich zuständig.
Der Kläger hat zudem dahingehend hinreichend bestimmte Klageanträge gestellt, dass die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche gemäß Anträgen I.1 und I.2 von dem jeweils genannten Zeitpunkt des 08.10.2015 bzw. 08.11.2015 an jeweils nur bis zum 30.09.2017 geltend gemacht wurden. Aus Sicht der Kammer hat der Kläger bereits mit den im Schriftsatz vom 11.01.2021 formulierten Anträgen hinreichend klar und deutlich gemacht, dass er sämtliche Ansprüche nur für den Zeitraum bis zum 30.09.2017 geltend macht, währenddessen das Klagegebrauchsmuster tatsächlich in Kraft stand. Dass in den Anträgen in der Fassung des Schriftsatzes vom 11.01.2021 der Endzeitpunkt des avisierten Auskunftszeitraums nicht ausdrücklich benannt war, steht dem nicht entgegen.
Bei den schriftsätzlich angekündigten Anträgen handelt es sich um Prozesserklärungen, die als solche auslegungsfähig und im Falle bestehender Unklarheiten auslegungsbedürftig sind. Ebenso wie bei materiellrechtlichen Willenserklärungen ist bei der Auslegung von Prozesserklärungen nicht an dem buchstäblichen Wortlaut der Erklärung haften zu bleiben. Maßgebend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Für die Auslegung eines Klageantrags ist daher auch die Klagebegründung heranzuziehen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Prozessrecht das materielle Recht verwirklichen, nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern soll. Infolgedessen müssen Klageanträge im Zweifel so ausgelegt werden, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht (st. Rspr.; statt vieler: BGH NJW-RR 1998, 1005; Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 253 ZPO, Rn. 25 m.w.N.; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, Einl II Rn. 16a).
Die Argumentation des Klägers aus dessen Schriftsatz vom 11.01.2021 zeigt, dass sämtliche Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche mit Blick auf das zeitliche Auslaufen des Gebrauchsmusterschutzes am 30.09.2017 ausschließlich bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden. Die zugleich auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 11.01.2021 erfolgte, ausdrückliche Erledigungserklärung sowie der auf Seite 12 desselben Schriftsatzes weiter erfolgte, ausdrückliche Hinweis auf den am 30.09.2017 eingetretenen Zeitablauf und die infolgedessen hinsichtlich der Unterlassungs-, Vernichtungs- und Rückrufansprüche unbegründet gewordene Klage lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Auskunfts- und Rechnungslegung ebenso wie die Schadensersatzfeststellung gleichermaßen nur für den entsprechenden Zeitraum bis zum 30.09.2017 verlangt wird, währenddessen das Streitgebrauchsmuster gültig war und in Kraft stand.
B.
In der Sache stehen dem Kläger die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung zu (I.). Auch die Feststellungen zur Schadensersatzpflicht der Beklagten und der Erledigung in der Hauptsache waren antragsgemäß auszusprechen (II.).
I.
Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ergibt sich aus § 24b Abs. 1, Abs. 3 GebrMG sowie aus Gewohnheitsrecht in Verbindung mit §§ 242, 259, 260 BGB. Der mit der Klage angegriffene HX-Container macht von den Merkmalen des geltend gemachten Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch:
1. Die dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegende Erfindung betrifft gemäß Abs. [0001] der Klagegebrauchsmusterschrift eine Anordnung zum Lagern und/oder Transportieren insbesondere von flüssigen oder granulären Materialien sowie zur Verwendung derselben. Die hierzu im industriellen Bereich eingesetzten Großpackmittel wie insbesondere Palettenbehälter bestehen aus einem Blech- oder Gittermantel mit einem in diesen aufgenommenen Innenbehälter, der seinerseits aus Stahl oder Kunststoff gefertigt sein kann. Mantel und Innenbehälter sind ihrerseits auf aus Holz, Kunststoff, Stahl oder entsprechenden Materialkombinationen bestehenden Paletten angeordnet. Die Vorteile so gestalteter Palettenbehälter liegen darin, dass diese gestapelt werden können und nur einen geringen Raumbedarf aufweisen (Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.09.2020, Az. 35 W (pat) 429/18, S. 12, Anlage KAP 18; Abs. [0002] der Klagegebrauchsmusterschrift).
Aus Platzgründen stapelbar konstruierte Palettenbehälter zum Zwecke des Lagerns und Transportierens von Flüssigkeiten und granulären Materialien waren zum Zeitpunkt der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters aus dem Stand der Technik bekannt. In seinem Abs. [0003] verweist das Klagegebrauchsmuster zunächst auf den aus der Patentanmeldung DE 38 19 911 A1 bekannten Palettenbehälter. Dieser verfügte bereits über einen modularen Aufbau, bestehend aus einem äußeren Gittermantel und einem austauschbaren Kunststoff-Innenbehälter mit einer oberen Einfüllöffnung und einer unteren Entleerungseinrichtung. Um eine möglichst betriebssichere Verwendung der Palettenbehälter sicherzustellen, war erfindungsgemäß in dem als solchen eben gestalteten Bodenbereich ein Stützring aus einem verformbaren Material vorgesehen, der gegebenenfalls auftretende Schwingungen abdämpfen sollte.
Aus dem Gebrauchsmuster DE 90 02 099 U1 war im Stand der Technik zudem ein von einem Stahlblech umgebener Palettenbehälter bekannt, bei welchem der Boden (10) des Innenbehälters (4) von zwei gegenüberliegenden Seitenwänden (11, 12) leicht zur Bodenmitte abfällt und zugleich ein leichtes Gefälle von der rückwärtigen zur vorderen Behälterwand hat. Die sich daraus im Boden (10) bildende, zur Vorderwand (14) des Innenbehälters leicht abfallende Ablaufrinne (15) endet erfindungsgemäß in einer Auslassöffnung, die sich ihrerseits in einer Einwölbung (16) der Vorderwand (14) befindet. Auf diese Auslassöffnung (17) kann wiederum eine Auslaufarmatur (18) aufgeschraubt werden (vgl. Abs. [0004] der Klagegebrauchsmusterschrift). Figur 1 des DE 90 02 099 U1 illustriert dies wie folgt:
Abb. 1: DE 90 02 099 U1, Figur 1 – Palettenbehälter Ein weiterer aus dem Stand der Technik vorbekannter Palettenbehälter ergibt sich aus der Patentschrift DE 41 08 399 C1. Die Bodengestaltung dieses Palettenbehälters entspricht der aus dem Gebrauchsmuster DE 90 02 099 U1 bekannten Gestaltung. Zusätzlich ist vorgesehen, dass der Innenbehälter auf einer Bodenwanne angeordnet ist, welche zugleich als Palette dient (Abs. [0005] der Klagegebrauchsmusterschrift). Figur 3 des Patents DE 41 08 399 C1 zeigt ein Ausführungsbeispiel eines Palettenbehälters mit erfindungsgemäßer Bodenwanne:
Abb. 2: DE 41 08 399 C1, Figur 3 – Palettenbehälter Figur 4 bildet die Bodenwanne (5) gesondert ab:
Abb. 3: DE 41 08 399 C1, Figur 4 – Bodenwanne
Diese im Stand der Technik bekannten Palettenbehälter hatten jedoch den Nachteil, dass sie insbesondere bei Verwendung für granuläres (einschließlich körniges und/oder pulverförmiges) Material sowie hochviskose (dickflüssige, zähe) Flüssigkeiten nicht vollständig über den Entleerungsstutzen entleert werden können. Insbesondere rechts und links des Entleerungsstutzens eines entsprechend dem Gebrauchsmuster DE 90 02 099 sowie dem Patent DE 41 08 399 konstruierten Palettenbehälters, welcher dort jeweils in einer Einwölbung im Bodenbereich des Innenbehälters angeordnet ist, sammelt sich letztlich nicht vollständig entnehmbares Füllmaterial (Abs. [0006] der Klagegebrauchsmusterschrift). Nachfolgende Zeichnung, ein Ausschnitt aus der Figur 1 des Patents DE 90 02 099, illustriert den Bereich, in dem sich bei den im Stand der Technik bekannten Lösungen Restmaterial ansammeln kann, insbesondere wenn es sich um hochviskoses oder granuläres Füllmaterial handelt:
Abb. 4: DE 90 02 099, Ausschnitt aus Figur 1 – Ansammlung von Restmaterial Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe, eine Anordnung zum Lagern und/oder Transportieren bereitzustellen, die einen Behälter aufweist, aus dem hochviskose oder granuläre Füllmaterialien vollständig entnommen werden können (Abs. [0007] der Klagegebrauchsmusterschrift; Bundespatentgericht, a.a.O.).
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagegebrauchsmuster eine Anordnung zum Lagern und/oder Transportieren, insbesondere von flüssigen oder granulären Materialien mit den Merkmalen des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1 vor, die nachfolgend in der Nummerierung der Merkmalsgliederung des Bundespatentgerichts (vgl. Anlage KAP 18), welche auch von den Parteien einvernehmlicher ihrer jeweiligen Argumentation zu Grunde gelegt wurde, wiedergegeben werden:
O1 Anordnung (10) zum Lagern und/oder Transportieren, insbesondere von flüssigen oder granulären Materialien dadurch gekennzeichnet,
K1 dass diese einen Behälter (12)
K2 mit einem Oberteil (30) mit vier Seitenwänden (28) mit zwei kürzeren Stirnseiten (28.1, 28.3) und zwei längeren Längsseiten (28.2, 28.4)
K3-Hi1 und ein sich auf einen Auslauf (24), umfassend einen Entleerungsstutzen (54), für das Material von allen Seitenwänden (28) des Behälters (12) hin trichterhaft verjüngendes Unterteil (32),
K4 sowie ein Stützelement (14), welches unterhalb des Behälters (12) angeordnet ist und in Teilbereichen seiner Außenkontur dem Unterteil (32) des Behälters (12) angepasst ist, umfasst,
K5-Hi1 wobei der Auslauf (24) mit seinem Entleerungsstutzen (54) auf eine der beiden Stirnseiten (28.1, 28.3) hin verschoben und im Bereich einer der beiden Stirnseiten am Unterteil (32) desselben angeordnet ist,
K6-Hi1c und wobei der Auslauf (24) nicht in einer Einwölbung im Bodenbereich des Behälters (12) angeordnet ist.
2. Zur Beurteilung, ob die angegriffenen Ausführungsformen die einzelnen Anspruchsmerkmale verwirklichen und damit die anspruchsgemäße technische Lehre verletzen, ist der Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters zu bestimmen. Gemäß § 12a GebrMG wird der Schutzbereich des Gebrauchsmusters durch den Inhalt der Schutzansprüche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Schutzansprüche heranzuziehen sind. Die Schutzansprüche eines Gebrauchsmusters sind folglich nach denselben Grundsätzen wie Patentansprüche auszulegen (BGH, GRUR 2005, 754 – werkstoffeinstückig; GRUR 2007, 1059, 1062 Rn. 24 – Zerfallszeitmessgerät). Inhalt der Schutzansprüche bedeutet daher bei Gebrauchsmustern ebenso wie bei Patenten nicht Wortlaut, sondern Sinngehalt. Maßgebend ist der Offenbarungsgehalt der Schutzansprüche und ergänzend – im Sinne einer Auslegungshilfe – der Offenbarungsgehalt der Gebrauchsmusterschrift, soweit dieser Niederschlag in den Ansprüchen gefunden hat (vgl. BGH, NJW-RR 2000, 259, 261 – Spannschraube).
Die zur Ermittlung des Offenbarungsgehalts der Schutzansprüche notwendige Auslegung dient dabei dazu, die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters zu erfassen, wie sie aus fachmännischer Sicht – d.h. unter Berücksichtigung des Vorverständnisses, das sich aus dem Fachwissen und Fachkönnen des von der Erfindung angesprochenen Fachmanns ergibt – mit dem Wortlaut des Anspruchs zum Ausdruck gebracht wird. Entscheidend ist damit eine funktionale Auslegung der Schutzansprüche und der darin verwendeten Begriffe, um deren technischen Sinn unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv aus dem Klagegebrauchsmuster ergeben, zu bestimmen (vgl. BGH, BeckRS 2015, 19864 Rn. 16 – Luftkappensystem).
Maßgeblich ist insoweit der Sinngehalt eines Schutzanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der geschützten Erfindung beitragen. Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Schutzanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale für sich und in ihrer Gesamtheit tatsächlich lösen (vgl. BGH, a.a.O.; GRUR 2012, 1124, 1126, Rn. 27 – Polymerschaum). Die Gebrauchsmusterschrift ist dazu in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und ihr Gesamtinhalt im Zweifel so zu verstehen, dass sich Widersprüche nicht ergeben (vgl. BGH, BeckRS 2015, 13347, Rn. 22 – Kreuzgestänge; GRUR 2015, 159, 161, Rn. 31 – Zugriffsrechte; GRUR 2011, 701, 703, Rn. 24 – Okklusionsvorrichtung). Ergeben sich indes unauflösbare Widersprüche zwischen der technischen Lehre der Beschreibung und der technischen Lehre der Schutzansprüche, ist der Schutzanspruch maßgeblich (vgl. BGH, BeckRS 2015, 13347, Rn. 22 – Kreuzgestänge; GRUR 2011, 701, 703, Rn. 23 a.E. – Okklusionsvorrichtung). Bestandteile der Beschreibung, die in den Schutzansprüchen keinen Niederschlag gefunden haben, sind dann grundsätzlich nicht in den Gebrauchsmusterschutz einbezogen (vgl. BGH, a.a.O. – Okklusionsvorrichtung; GRUR 2012, 45, 47, Rn. 44 – Diglycidverbindung).
Als übergreifenden Gesichtspunkt hat die Auslegung schließlich neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung das gleichgewichtig danebenstehende Gebot der Rechtssicherheit zu beachten (BGH, GRUR 2007, 1059, 1062 Rn. 25 – Zerfallszeitmessgerät).
3. Vor diesem Hintergrund versteht der angesprochene, relevante Fachmann – hier ein Maschinenbauingenieur oder Master of Engineering der Fachrichtung Maschinenbau, der durch seine langjährige Berufspraxis insbesondere über fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Entwicklung von Behältern und Anordnungen zum Transportieren von flüssigen oder granulären Materialien verfügt (Bundespatentgericht, a.a.O., S. 13) – die zwischen den Parteien streitig diskutierten, nachfolgenden Merkmale des Klagegebrauchsmusters wie folgt:
„a. Merkmal K3-Hi1 – „und ein sich auf einen Auslauf (24), umfassend einen Entleerungsstutzen (54), für das Material von allen Seitenwänden (28) des Behälters (12) hin trichterhaft verjüngendes Unterteil (32),“
Die anspruchsgemäß von allen Seitenwänden ausgehende Verjüngung des Unterteils eines Behälters auf den Auslauf hin verfolgt in funktioneller Hinsicht das Ziel, Toträume links und rechts des Auslaufes, wie aus dem Stand der Technik bekannt (siehe oben Abb. 4), zu vermeiden, um auch hochviskose Materialien oder granuläre Materialien vollständig dem Behälter entnehmen zu können (Abs. [0008] der Klagegebrauchsmusterschrift). Was unter einer erfindungsgemäßen Verjüngung zu verstehen ist, definiert das Klagegebrauchsmuster in dessen Abs. [0011]. Demzufolge bedeutet „verjüngend“, dass der Außenquerschnitt des unteren Teils sich im Verhältnis zum Oberteil ausgehend von allen Seitenwänden des Behälters in Richtung auf den Auslauf hin verringert, bevorzugt ausgehend von einer umlaufenden Kante. Figur 9 illustriert dies wie folgt:
Abb. 5: Klagegebrauchsmuster, Figur 9 Wie aus der ein mögliches Ausführungsbeispiel der streitgegenständlichen Erfindung darstellenden Abbildung ersichtlich ist, besteht ein erfindungsgemäßer Behälter aus einem rechteckförmigen Oberteil und einem sich von allen Seiten aus erfolgenden trichterhaft verjüngenden Unterteil, wobei der Geometriewechsel in Figur 9 von einer umlaufenden Kante ausgeht.“
Bevorzugt erfolgt die Verjüngung dabei über jede der üblicherweise vier Seitenwände gleichmäßig bezogen über die gesamte Fläche einer jeden Seitenwand. Allerdings lehrt Abs. [0011] der Klagegebrauchsmusterschrift ausdrücklich, dass die Neigung für jede einzelne Seitenwand unterschiedlich gestaltet sein kann. Der angesprochene Fachmann erkennt hieraus zugleich, dass die Neigung nicht bei jeder Seitenwand auf derselben Höhe beginnen muss. Denn wenn die Neigung – wie Abs. [0011] des Klagegebrauchsmusters lehrt – bei jeder einzelnen Seitenwand unterschiedlich gestaltet sein kann, dabei aber stets auf den Auslauf hin verlaufen muss, ist erfindungsgemäß zugleich zwingend offenbart, dass der Geometriewechsel von einer geraden Gestaltung zu einer Neigung bei einer jeden Wand in unterschiedlicher Höhe verlaufen kann. Anderenfalls lassen sich ausgehend von einem einheitlichen Bezugspunkt (hier: dem Auslauf) keine für sämtliche Seitenwände unterschiedlichen Neigungswinkel gestalten.
Dieses Verständnis sieht der Fachmann in Abs. [0012] der Klagegebrauchsmusterschrift bestätigt. Demzufolge kann der Unterteil des Behälters insbesondere auch geradflächige Teilbereiche in seiner Außenkontur aufweisen, um hier eine optimale Anbindung des Unterteils an den Oberteil des Behälters zu erzielen. Insbesondere die Übergänge zwischen den einzelnen Seiten können dabei gerundet im Unterteil des Behälters ausgebildet sein. Erfindungsgemäß sind daher symmetrische Gestaltungen der Seitenwände nicht vorausgesetzt.
Entgegen der Beklagten ist erfindungsgemäß weiter nicht zwingend vorgegeben, dass sich die Neigung der Vorderwand räumlich-örtlich unmittelbar bis zum Ausfluss erstrecken muss. Ein solches Verständnis widerspricht bereits dem Anspruchswortlaut, demzufolge die Verjüngung „auf einen Auslauf hin“ und nicht „bis zu einem Auslauf“ verlaufen muss.
Nichts anderes ergibt sich aus der Vorgabe, einer „trichterhaften“ Verjüngung. Als besonders bevorzugte Trichterform lehrt das Klagegebrauchsmuster eine „konusartige“, insbesondere auch schiefe Kreiskegelformen umfassende Ausbildung des unteren Teils des Behälters (Abs. [0012] der Klagegebrauchsmusterschrift). Weder hieraus noch aus dem allgemein-technischen Sprachverständnis ergibt sich indes für den angesprochenen Fachmann, dass bei einem erfindungsgemäß gestalteten Behälter eine durchgehende Neigung der Seitenwand des unteren Teils bis zum unteren Ausflussbereich vorhanden sein muss. Vielmehr finden sich bei allgemein gebräuchlichen Trichtergestaltungen im Auslaufbereich sogar typischerweise gerade verlaufende Wandabschnitte, um ein zielgerichtetes Abfüllen von Flüssigkeiten oder granulären Materialien zu ermöglichen. Aus der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters ergibt sich nichts anderes. So legt schon die Formulierung „trichterhaft“ ihrem Wortlaut nach nahe, dass die jeweilige Form nicht fest definiert ist, sondern vielmehr ein funktionales Verständnis entscheidend ist. Funktional will die Vorgabe einer trichterhaften Gestaltung sicherstellen, dass keine Toträume im Behälterunterteil ausgebildet sind, um so die Ansammlung von Restfüllmaterial rechts und links des Ausflusses zu vermeiden (vgl. Bundespatentgereicht, a.a.O., Seite 18). Damit versteht der Fachmann die Vorgabe einer „trichterhaften Verjüngung“ nicht als Orts-, sondern als Richtungsangabe.
Dies entspricht nicht zuletzt auch dem Verständnis des Bundespatentgerichts (a.a.O., Seite 21). Demzufolge liegt die erfinderische Lehre insbesondere darin, ein durchgehendes und stufenloses Gefälle zu erzeugen, über das das zu entnehmende Füllmaterial in Schwerkraftrichtung zum Auslauf als dem tiefsten Punkt hin strömt. Funktionell ist daher entscheidend, dass durch die trichterhafte Gestaltung des Unterteils eine direkte Zuführung des Füllmaterials in Richtung des Auslaufes sichergestellt ist. Ob die hierzu dienende Neigung der einzelnen Seitenwände jeweils auf ein und derselben Höhe beginnt oder sich oberhalb des Auslaufes im Anschluss an eine Neigung einer Wand ein kurzer vertikaler Abschnitt oberhalb des Auslaufes anschließt, ist weder dem Anspruchswortlaut noch dem funktionalen Sinn und Zweck der erfinderischen Lehre des Klagegebrauchsmusters nach vorgegeben.
b. Merkmal K5-Hi1 – „wobei der Auslauf (24) mit seinem Entleerungsstutzen (54) auf eine der beiden Stirnseiten (28.1, 28.3) hin verschoben und im Bereich einer der beiden Stirnseiten am Unterteil (32) desselben angeordnet ist,“
Die gemäß Merkmal K5-Hi1 vorgesehene, asymmetrische Gestaltung des Unterteils, indem der Auslauf mit seinem Entleerungsstutzen in Richtung einer der beiden Stirnseiten hin verschoben und im Bereich einer der beiden Stirnseiten am Unterteil desselben angeordnet ist, will in funktionaler Hinsicht einen vereinfachten Zugang des Füllmaterials zum Entleerungsstutzen ermöglichen (Bundespatentgereicht, a.a.O., Seite 18). Wie der Fachmann aus Abs. [0011] sowie Abs. [0051] der Klagegebrauchsmusterschrift erkennt, wird die Positionierung des Entleerungsstutzens im Bereich einer Stirnseite des Behälters zudem deswegen als besonders vorteilhaft angesehen, weil so der Entleerungsstutzen nicht allzu lang ausgebildet sein muss. Der angesprochene Fachmann versteht das Merkmal des Entleerungsstutzes daher funktional. Dabei ist aus Abs. [0009] der Klagegebrauchsmusterschrift ersichtlich, dass der Entleerungsstutzen einen Teil des erfindungsgemäßen Auslaufs darstellt. Zu einem erfindungsgemäßen Auslauf zählt demzufolge neben dem Entleerungsstutzen ein Ventil einschließlich eines Betätigungshahns. In funktionaler Hinsicht muss der Entleerungsstutzen daher so ausgestaltet sein, dass er eine Befestigung des Ventils einschließlich des Betätigungshahns ermöglicht, um eine kontrollierte Entnahme von Füllmaterial über den Auslauf zu ermöglichen.
Darüber hinausgehend enthält das Klagegebrauchsmuster keine weiteren, die räumlich-körperliche Ausgestaltung eines erfindungsgemäßen Entleerungsstutzens einschränkenden Vorgaben. In räumlich-körperlicher Hinsicht lehrt das Klagegebrauchsmuster vielmehr, dass der Entleerungsstutzen der erfinderischen Lehre des Klagegebrauchsmusters zufolge idealerweise möglichst kurz auszugestalten ist. Vorgaben hinsichtlich eines gewissen Mindestmaßes oder der Ausgestaltung als „länglicher Hohlkörper“ sind – entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht – weder dem Anspruchswortlaut noch der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters zu entnehmen.
c. Merkmal K6-Hi1c – „und wobei der Auslauf (24) nicht in einer Einwölbung im Bodenbereich des Behälters (12) angeordnet ist.“
Merkmal K6-Hi1c enthält eine negative räumlich-körperliche Vorgabe, wonach sich der Auslauf nicht in einer Einwölbung im Bodenbereich des Behälters befinden darf. Im Lichte der sich aus dem Stand der Technik ergebenden Aufgabenstellung des Klagegebrauchsmusters weiß der Fachmann, dass das im Rahmen des Rechtsbestandsverfahrens neu aufgenommene, negative Merkmal K6-Hi1c dazu dient, sich von den aus den Druckschriften DE 41 08 399 C1 und DE 90 02 099 U1 vorbekannten Palettenbehältern abzugrenzen. Das Merkmal dient somit dazu, sicherzustellen, dass neben dem Auslauf keine Toträume verbleiben, in welchen sich nicht restentleerbares Füllmaterial ansammeln könnte.
Aus Sicht des relevanten Fachmannes verdeutlicht der Begriff der Einwölbung, dass es sich um eine konkav gekrümmte Oberfläche im dreidimensionalen Raum handelt. Eine Einwölbung ist folglich eine sich einwärts in die zweidimensionale Fläche einer Wand erstreckende, dreidimensionale Ausdehnung in Richtung des Behälters, so dass zum einen der eingewölbte Raum von der Einwölbung domartig überdeckt wird und zum anderen seitlich der Wölbung begrenzende Wände ausgebildet sind (Bundespatentgericht, a.a.O., Seite 21).
Insbesondere die Vermeidung von seitlich der Wölbung begrenzenden Wänden dient in Verbindung mit den Merkmalen K3-Hi1 und K5-Hi1 in funktionaler Hinsicht dazu, ein durchgehendes und stufenloses Gefälle zu erzeugen, so dass das in einem anspruchsgemäß gestalteten Behälter befindliche Füllmaterial in Schwerkraftrichtung zum Auslauf als dem tiefsten Punkt des Behälters hin fließen kann, so dass Bereiche, in denen die Strömung durch fehlendes Gefälle oder Stufen unterbrochen wird und sich nicht restentleerbares Material ansammeln könnte, in einem erfindungsgemäß ausgestalteten Behälter nicht vorhanden sind (vgl. Bundespatentgericht, a.a.O., Seite 21).
4. Der von der Beklagten angebotene HX-Container verletzt Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters unmittelbar wortsinngemäß im Sinne des § 11 Abs. 1 GebrMG.
a. Bei dem HX-Container handelt es sich nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Klägers um eine Anordnung zum Lagern und/oder Transportieren, insbesondere von flüssigen oder granulären Materialien, die einen Behälter mit einem Oberteil mit vier Seitenwänden mit zwei kürzeren Stirnseiten und zwei längeren Längsseiten (Merkmale O1, K1 und K2). Der angegriffene HX-Container umfasst zudem – was ebenfalls unstreitig ist – ein Stützelement, das unterhalb des Behälters angeordnet ist und in Teilbereichen seiner Außenkontur dem Unterteil des Behälters angepasst ist (Merkmal K4).
b. Überdies verwirklicht das Unterteil des angegriffenen Behälters auch Merkmal K3-Hi1 wortsinngemäß. Das Unterteil des HX-Containers verjüngt sich von allen Seitenwänden des Behälters aus trichterhaft auf den Auslauf hin. Die nachfolgende Abbildungen des Unterteils der angegriffenen Ausführungsform zeigt den eingefügten Pfeilrichtungen folgend die von allen Seiten aus zum Auslauf hin erfolgende Verjüngung:
– Verjüngung der Seitenwände des Behälterunterteils:
Abb. 6: Verjüngung der seitlichen Wände der angegriffenen Ausführungsform
– Verjüngung der Stirnwände des Behälterunterteils:
Abb. 7: Verjüngung der Stirnseiten der angegriffenen Ausführungsform Dass bei der angegriffenen Ausführungsform dementsprechend oberhalb und seitlich des Auslaufs jeweils eine starke Neigung ausgeprägt ist, räumt die Beklagte ausdrücklich ein (Bl. 107 d. Akte).
Die von allen Wänden des angegriffenen Behälters ausgehende Neigung ist nach Ansicht der Kammer zudem in erfindungsgemäßer Weise trichterhaft ausgebildet. Dass die Beklagte hierbei eine erfindungsgemäß „trichterhafte“ Gestaltung des von ihr angebotenen Behälters gewählt hat, ergibt sich über die vorstehend abgebildeten Fotografien und schematischen Darstellungen hinaus daraus, dass die Beklagte in ihrer Presseinformation vom 27.04.2016 selbst darauf abstellt, dass aus Gründen einer verbesserten Restentleerbarkeit insbesondere bei hochviskosen, d.h. zähflüssigen Füllmaterialien eine „konische Form des Innenbehälters“ gewählt wurde (Anlage KAP 7c, Seite 2). Eine konische Form stellt aber, wie die Auslegung unter Berücksichtigung von Abs. [0012] der Klagegebrauchsmusterschrift gezeigt hat, gerade eine erfindungsgemäße trichterhafte Gestaltung dar. Ob dabei die Seitenwände einer einheitlichen, gleichmäßigen Neigung folgen, ist – wie ausgeführt – für die erfinderische Lehre des Klagegebrauchsmusters unerheblich. Abs. [0011] des Klagegebrauchsmusters offenbart dem Fachmann ausdrücklich, dass die Neigung für jede Seitenwand unterschiedlich gestaltet sein kann. Eine symmetrische Trichtergestaltung ist daher anspruchsgemäß nicht vorausgesetzt.
Entgegen der Beklagten ist es weiterhin unschädlich, dass sich oberhalb des Auslaufes unterhalb der sich verjüngenden vorderen Stirnwand ein kurzer, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung insoweit unbestritten ausgeführt hat, wenige Zentimeter umfassender, vertikaler Abschnitt befindet. Zur Veranschaulichung wird der Wandabschnitt, auf den die beklagte Partei in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich hingewiesen hat und der ihrer Ansicht nach auf Grund seiner vertikalen Gestaltung einer erfindungsgemäßen, sich verjüngenden Gestaltung vermeintlich entgegensteht, in der nachfolgenden, von der Beklagten gemäß Anlage B1 vorgelegten Abbildung des HX-Containers in roter Einfärbung kenntlich gemacht:
Abb. 8: Schematische Darstellung der angegriffenen Ausführungsform Nach Ansicht der Kammer verkennt die Beklagte insoweit jedoch, dass Merkmal K3-Hi1, wie die Auslegung ergeben hat, keine Orts-, sondern eine Richtungsangabe vorgibt. Für die erfinderische Lehre des Klagegebrauchsmusters ist entscheidend, dass sich in funktionaler Hinsicht ein durchgehendes und stufenloses Gefälle ergibt, über das das Füllmaterial in Schwerkraftrichtung zum Auslauf als tiefstem Punkt des Behälters hin fließen kann, um zu verhindern, dass sich rechts und links des Auslaufs im Bereich der vorderen Stirnwand Restfüllmaterial ansammelt (Bundespatentgericht, a.a.O., Seite 21).
Diese funktionale Vorgabe wird bei der angegriffenen Ausführungsform aber gerade in erfindungsgemäßer Weise erreicht, indem sich – wie die obigen Abb. 6 und 7 zeigen – sämtliche Seitenwände einschließlich der vorderen Stirnwand in Richtung des Auslaufs verjüngen. An welcher Stelle einer seitlichen oder vorderen Wand des Behälters die Verjüngung ausgebildet sein muss, ist anspruchsgemäß nicht vorgegeben. Die von der Beklagten vertretene Ansicht würde daher die erfinderische Lehre in unzulässiger Weise entgegen dem Vorrang des Anspruchswortlauts verengen. Funktional wird gerade mit der von der angegriffenen Ausführungsform gewählten, vertikalen Gestaltung des sich an eine Verjüngung anschließenden Wandabschnitts der erfindungsgemäße Zweck erreicht, das Füllgut in Richtung auf den Auslauf hin zu lenken. Ob das Füllgut dabei der Schwerkraft (genau genommen: der Hangabtriebskraft als Komponente der Schwerkraft, die auf einer schiefen Ebene deren Neigung folgend abwärts gerichtet ist) folgend durchgehend einer Neigung entlang fließt oder zunächst einer Neigung folgend fließt und sodann unmittelbar der Schwerkraft folgend in Richtung des Auslaufs fällt, macht funktionaler mit Blick auf das Ziel der Verbesserung der Restentleerung und der Vermeidung von Restfüllmaterial rechts und links des Auslaufs keinen Unterschied.
Ungeachtet dessen greift die Argumentation der Beklagten aus Sicht der Kammer darüber hinaus aus dem Grund nicht durch, weil – selbst wenn man Merkmal K3-Hi1 im Sinne einer Ortsangabe verstehen wollte – die Verjüngung des Unterteils des HX-Containers bis unmittelbar zu dessen Auslauf erfolgt. Entgegen der Beklagten ist der erfindungsgemäße Auslauf gemäß Abs. [0009] der Klagegebrauchsmusterschrift nicht auf die bloße Öffnung der vorderen Stirnseite zur Entnahme des Füllgutes beschränkt. Vielmehr zählt zum Auslauf über die Auslauföffnung hinaus der Entleerungsstutzen sowie ein Ventil mit Bedienhahn. Die vertikale Aussparung oberhalb der Auslauföffnung des HX-Containers dient aber letztlich – wie die obige Abbildung der Verjüngung der seitlichen Wände des HX-Containers (Abb. 6) zeigt – gerade dazu, einen Bedienhahn aufnehmen und bestimmungsgemäß benutzen zu können. Damit ist der von der Beklagten bezeichnete vertikale Wandabschnitt an der Stirnseite oberhalb der Auslauföffnung indes bei der maßgeblichen funktionalen Betrachtung Teil des erfindungsgemäßen Auslaufs, so dass sich die Verjüngung der vorderen Stirnwand – ohne dass es erfindungsgemäß darauf ankäme – letztlich ohnehin unmittelbar bis zum Auslauf erstreckt.
c. Weiter verwirklicht die angegriffene Ausführungsform Merkmal K5-Hi1. Insoweit steht zwischen den Parteien nicht in Streit, dass der Auslauf anspruchsgemäß auf eine der beiden Stirnseiten hin verschoben ist. Eine entsprechende erfindungsgemäße Anordnung des Auslaufs zeigt sich in der von der Beklagten gemäß Anlage B1 vorgelegten schematischen Querschnittszeichnung:
Abb. 9: Querschnitt des HX-Containers Zur Überzeugung der Kammer steht weiter fest, dass bei dem HX-Container ein erfindungsgemäßer Entleerungsstutzen ausgebildet ist. Dabei kommt es auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob bei dem HX-Container nur ein Anschlussflansch und kein Entleerungsstutzen angebracht sei, nicht an. Wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2021 zu Recht betonte und bereits zuvor schriftsätzlich ausführte, handelt es sich insoweit um einen bloß terminologischen Streit über die Verwendung unterschiedlicher Begrifflichkeiten für das in funktionaler Hinsicht gleiche Bauteil. Entscheidend für die Merkmalsverwirklichung ist nicht die terminologische Bezeichnung, sondern, dass der an der Auslassöffnung ausgebildete – wenn auch kurze – Entleerungsstutzen wie aus den obigen Abb. 6 und Abb. 7 ersichtlich erfindungsgemäß dazu geeignet ist, dass an diesem eine Entleerungsarmatur (mit den Worten des Abs. [0009] der Klagegebrauchsmusterschrift: ein Ventil mit einem Bedienhahn) angebracht werden kann.
Weitere Vorgaben zu einem bestimmten Mindestmaß sind weder dem Anspruchswortlaut noch der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters zu entnehmen. Wie ausgeführt, ist dem angesprochenen Fachmann aus Abs. [0011] und [0051] vielmehr bewusst, dass ein erfindungsgemäßer Entleerungsstutzen möglichst kurz auszugestalten ist. Die von der Beklagten vertretene Definition als „länglicher Hohlkörper“ findet weder im Anspruchswortlaut noch in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters eine Grundlage.
d. Schließlich ist auch das negative Merkmal K6-Hi1c verwirklicht. Bei dem HX-Container ist der Auslauf anspruchsgemäß nicht in einer Einwölbung im Bodenbereich des Behälters angeordnet. Erfindungsgemäß ist der Auslauf an dem tiefsten Punkt des Behälterunterteils ausgebildet, so dass Restansammlungen des Füllmaterials rechts und links des Ausflusses dem Sinn und Zweck des Merkmals entsprechend in Abgrenzung zu dem aus der DE 90 02 099 bekannten Stand der Technik vermieden werden. Wie die Abbildung des HX-Containers aus frontaler Perspektive zeigt (vgl. Abb. 6), sind seitlich des Ausflusses erfindungsgemäß keine begrenzende Wände ausgebildet. Eine „Einwölbung“ im Sinne des Klagegebrauchsmusters setzt aber aus Sicht des angesprochenen Fachmanns voraus, dass eine sich „einwärts in die zweidimensionale Fläche einer Wand dreidimensional erstreckende Ausdehnung in Richtung des Behälters [ausgebildet] ist, so dass zum einen der eingewölbte Raum von der Einwölbung domartig überdeckt wird und zum anderen seitlich der Einwölbung begrenzende Wände ausgebildet sind“ (vgl. Bundespatentgericht, a.a.O., Seiten 20/21).
5. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Indem sie den sämtliche technischen Merkmale des Klagegebrauchsmusters verwirklichenden HX-Container in Deutschland herstellt und vertreibt, benutzt sie selbiges entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 GebrMG.
6. In zeitlicher Hinsicht war der Auskunftsanspruch ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Erteilung des Klagegebrauchsmusters, mithin ab dem 08.10.2015, bis zum Ablauf dessen Schutzdauer am 30.09.2017 zuzusprechen.
Eine Karenzfrist ist insoweit nicht anzuerkennen, da der Auskunftsanspruch anders als der Rechnungslegungsanspruch nicht nur der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches dient und damit das insoweit bestehende Verschuldenserfordernis nicht zu berücksichtigen ist. Der Rechnungslegungsanspruch war dagegen unter Zugrundelegung einer einmonatigen Karenzfrist erst für den Zeitraum ab dem 08.11.2015 zuzusprechen (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2016, 21120 sowie Grabinski/Zülch in Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, § 140b PatG, Rn. 11).
7. Dem sachlichen Umfang der geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche nach war dem Antrag des Klägers ebenfalls in vollem Umfang zu entsprechen.
Die Kammer ist insbesondere der Auffassung, dass die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche zusätzlich die Pflicht der Beklagten umfassen, eine Aufstellung mit den Daten der Auskunft in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu übermitteln. Zwar hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 24.02.2016, Az. 6 U 51/14, entschieden, dass eine Auskunft in elektronischer Form nicht geschuldet sei, weil die dem Anspruchsteller zu ermöglichende, hinreichend zuverlässige Prüfung der zu erwartenden Daten bereits durch die geschuldete, schriftliche, übersichtliche, geordnete und verständliche Darstellung entsprechender Daten gewährleistet sei (BeckRS 2016, 14986, Rn. 57). Diese Auffassung wird indes nach Auffassung der Kammer den Gepflogenheiten des modernen Rechts- und Geschäftsverkehrs nicht gerecht. Soweit – wie hier – seitens der Auskunftsschuldnerin nichts Gegenteiliges vorgebracht ist, ist den Gepflogenheiten des heutigen Geschäftsverkehrs vielmehr dem Grunde nach davon auszugehen, dass sämtliche geschäftsbezogene Informationen und Daten ohnehin in elektronischer Form vorhanden sind und es folglich dem Betroffenen ein Leichtes und ohne weiteres zumutbar ist, Auskunft und Rechnungslegung (auch) in elektronischer Form vorzunehmen.
Tatsächlich ist angesichts der zunehmenden Digitalisierung des Rechts- und Wirtschaftslebens davon auszugehen, dass Unternehmen zunehmend dazu übergehen, Daten vorrangig, wenn nicht gar ausschließlich, elektronisch zu speichern. Selbst wenn der Beklagten aber – wofür hier mangels gegenteiligen Vortrages keine Anhaltspunkte ersichtlich sind – die geschuldete Daten nur analog vorliegen sollten, ist es aus Sicht der Kammer möglich und zumutbar, entsprechende Daten einzuscannen und so dem Kläger in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, dass diese auch über einen Computer unmittelbar elektronisch ausgewertet werden können. Die Kammer folgt insoweit dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13.08.2020, Az. 2 U 10/19 (GRUR-RS 2020, 44647, Rn. 105; ebenso: Urt. v. 13.08.2020, Az. 2 U 52/19, GRUR-RS 2020, 49189, Rn. 95).
II.
Die mit Klageanträgen gemäß Ziffer 3 (Schadensersatzfeststellung) und Ziffer 4 (Feststellung der Erledigung in der Hauptsache) geltend gemachten Folgeansprüche stehen dem Kläger ebenfalls zu.
1. Die Beklagten sind dem Kläger aufgrund des zumindest fahrlässigen Handelns, von dem in Anbetracht der hohen Sorgfaltsanforderungen auszugehen ist, aus § 24 Abs. 2 GebrMG zum Schadensersatz für sämtliche im Zeitraum zwischen 08.11.2015 und 30.09.2017 begangenen, gebrauchsmusterverletzenden Handlungen verpflichtet.
2. Die Erledigung der Hauptsache war in Bezug auf die mit der Klage vom 29.06.2016 zunächst geltend gemachten Vernichtungs- und Rückrufansprüche wie tenoriert festzustellen.
a. Durch seine Erledigungserklärung vom 11.01.2021 brachte der Kläger zum Ausdruck, dass er die für erledigt erklärte Hauptanträge nicht mehr weiter verfolgen will. Die Beklagte, die – wie vorliegend – dem nicht zustimmt, will damit das ursprüngliche Klagebegehren des Klägers in der Hauptsache weiterhin als abgewiesen wissen (Saenger/Gierl, Zivilprozessordnung, 9. Aufl. 2021, § 91a, Rn. 55). In der Sache handelt es sich bei einer solchen, einseitig gebliebenen Erledigungserklärung um einen Antrag an das Gericht, die Erledigung der Hauptsache festzustellen (Hüßtege in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 41. Aufl. 2020, § 91a ZPO, Rn. 32). Nach der herrschenden Klageänderungstheorie liegt in dem Antrag des Klägers eine nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Klageänderung in eine Feststellungsklage dahingehend, dass tatsächlich eine Erledigung eingetreten ist (BGH, NJW 2002, 442). Eine entsprechende Feststellungsklage ist begründet, wenn die Hauptsache tatsächlich erledigt ist (Hüßtege, a.a.O., Rn. 33). Die Hauptsache ist erledigt und daher die Erledigung festzustellen, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das behauptete Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH, NJW 2019, 2544, 2545, Rn. 6 m.w.N.).
b. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt:
Hinsichtlich der Vernichtungs- und Rückrufansprüche liegt eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers vor. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung insoweit nicht zugestimmt, sondern ihre Zustimmung ausdrücklich auf den weiteren, ursprünglich geltend gemachten Unterlassungsanspruch beschränkt.
Mit Ablauf der Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters am 30.09.2017 wurde die hinsichtlich der ursprünglich geltend gemachten Vernichtungs- und Rückrufansprüche im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses begründete Klage nachträglich unbegründet. Der Ablauf der Schutzdauer hat zur Folge, dass Ansprüche wegen Verletzung eines Schutzrechts nicht weiter geltend gemacht werden können. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters am 30.09.2017 waren die bis dato klägerseitig geltend gemachten Vernichtungs- und Rückrufansprüche auf der rechtlichen Grundlage des § 24a Abs. 1 und Abs. 2 GebrMG begründet. Insbesondere hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, dass die dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Ansprüche unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ausgeschlossen gewesen wären, § 24a Abs. 3 GebrMG.
C.
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der tenorierten Ansprüche und Feststellungen aus § 91 Abs. 1 ZPO. Soweit der Kläger den mit der Klage vom 29.06.2016 zunächst geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach Ablauf der Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters mit Schriftsatz vom 11.01.2021 für erledigt erklärt hat, findet die Kostenentscheidung ihre rechtliche Grundlage in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, da (nur) insoweit ein Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung vorliegt.
Ein Fall der teilweisen Klagerücknahme liegt nicht vor, so dass auch kein teilweiser Kostenausspruch zu Lasten des Klägers gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu erfolgen hatte. Wie ausgeführt sind bereits die mit Schriftsatz vom 11.01.2021 angekündigten Anträge dahingehend auszulegen, dass Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche nur für den Zeitraum geltend gemacht werden, währenddessen das Klagegebrauchsmuster in Kraft stand.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Sicherheitsleistung für Ziffer 1. (Auskunft) und 2. (Rechnungslegung) war nach § 709 S. 1 ZPO insgesamt in Höhe von 20.000,00 EUR festzusetzen.


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