Europarecht

Unterlassungsanspruch wegen Verkehrsbezeichnung auf Produktverpackungen

Aktenzeichen  17 HK O 12719/19

Datum:
5.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
MD – 2020, 672
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2
AEUV Art. 288 Abs. 2
LMIV Art. 9 Abs. 1 a, Art. 12 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Die Verkehrsbezeichnung ist auf einem Lebensmittel anzugeben, auch wenn es klar erkennbar ist, um welches Lebensmittel (hier: Fruchtsaft) es sich handelt.  (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. h LMIV verpflichtende Angabe der Firma und der Anschrift des Lebensmittelunternehmens kann nicht durch einen Verweis auf eine Internetseite ersetzt werden. (Rn. 29 – 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft,
oder
einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer,
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt das Produkt
„Roots Goods Shot Yello Express“ und/oder das Produkt
„Roots Goods Shot Pink Gingery“ und/oder das Produkt
„Roots Goods Shot Ginger Bliss“
zu vertreiben, ohne auf den Produktverpackungen die Verkehrsbezeichnung und/oder die Anschrift des Lebensmittelunternehmers anzugeben;
sofern dies geschieht wie aus Anlage K 3 ersichtlich.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 178,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.12.2019 zu zahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000,- und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

A.
Die zulässige Klage erweist sich aus den nachfolgenden Gründen vollumfänglich als begründet:
I.
Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind begründet nach §§ 3; 3 a, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 a), h); 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV):
1. Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch, die im Tenor genannten Produkte zu vertreiben, ohne auf den Produktverpackungen die Verkehrsbezeichnung anzugeben, ist begründet nach Art. 9 Abs. 1 a), 12 Abs. 2 LMIV i.V.m. §§ 3, 3 a UWG:
a. Bei den von der Beklagten vertriebenen Säften handelt es sich unzweifelhaft und unstreitig um Lebensmittel, so dass auf diese die LMIV anwendbar ist.
b. Nach Art. 9 Abs. 1 a LMIV ist (unter anderem) folgende Angabe verpflichtend: Die Bezeichnung des Lebensmittels.
c. Nach Art. 12 Abs. 2 LMIV müssen bei vorverpackten Lebensmitteln, solche sind die von der Beklagten vertriebenen Säfte unstreitig, die verpflichtenden Informationen direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett angebracht sein.
d. Auf den Verpackungen der Produkte der Beklagten, wie aus Anlage K 3 ersichtlich, ist die Bezeichnung des Lebensmittels nicht angegeben, so dass ein Verstoß der Beklagten gegen Art. 9 Abs. 1 a); 12 Abs. 2 LMIV vorliegt.
e. In diesem Zusammenhang ist der Einwand der Beklagten, für die angesprochenen Verkehrskreise sei klar erkennbar, dass es sich um einen Fruchtsaft handle, irrelevant. Denn die LMIV sieht in den genannten Vorschriften die schriftliche Angabe der Verkehrsbezeichnung vor und stellt gerade nicht auf Erkennbarkeit in irgendeiner Form ab. Dem Verbraucher muss klar und eindeutig durch schriftliche Angabe mitgeteilt werden, um welches Lebensmittel es sich handelt.
f. Bei Art. 9 Abs. 1 a); 12 Abs. 2 LMIV handelt es sich um Vorschriften, die in erster Linie dem Verbraucherschutz dienen (vgl. Art. 1 Abs. 1 LMIV), diese Vorschriften sind somit dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln. Es handelt sich somit um Schutzvorschriften i.S.v. § 3 a UWG.
Der Verstoß der Beklagten ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen, weil die Verbraucher ein Produkt vorgesetzt bekommen, bei dem sie entgegen den Vorgaben der LMIV nicht klar und eindeutig und wie in dieser vorgesehen, mitgeteilt bekommen, um welches Produkt es sich handelt.
2. Der von der Klagepartei geltend gemachte Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit dem Fehlen der Anschrift des Lebensmittelunternehmers ist begründet nach Art. 9 Abs. 1 h); 12 Abs. 2 LMIV i.V.m. § 3 a UWG:
a. Da es sich bei den von der Beklagten vertriebenen Säften zweifelsfrei und unstreitig um Lebensmittel handelt, ist die LMIV auf die von der Beklagten vertriebenen Produkte anwendbar.
b. Nach Art. 9 Abs. 1 h) LMIV ist (unter anderem) folgende Angabe verpflichtend: Der Nam me oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Art. 8 Abs. 1.
Nach Art. 12 Abs. 2 LMIV sind bei vorverpackten Lebensmitteln, um die es sich bei den von der Beklagten vertriebenen Produkte unstreitig handelt, die verpflichtenden Informationen direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett anzubringen.
c. Dass die Beklagte vorliegend Lebensmittelunternehmer i.S.d. Art. 8 Abs. 1 LMIV ist, ist unbestritten.
d. Auf den Etiketten der von der Beklagten vertriebenen Produkte, wie aus Anlage K 3 ersichtlich, ist eine Anschrift des Lebensmittelunternehmers nicht enthalten.
In diesem Zusammenhang kann die Beklagte sich nicht darauf berufen, der Verbraucher habe weitere Informationen über die hinterlegte Domain entnehmen können. Denn dies ist mit den gesetzlichen Vorgaben der LMIV nicht vereinbar. Die Anschrift ist schriftlich auf dem Etikett mitzuteilen.
e. Auch bei Art. 9 Abs. 1 h) LMIV handelt es sich um eine Marktverhaltensvorschrift i.S.v. § 3 a UWG. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
Damit erweist sich auch dieser geltend gemachte Unterlassungsanspruch als begründet.
3. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, sie sei davon ausgegangen, dass für sie als Firma, die aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland exportiert, möglicherweise Ausnahmen bestanden hätten, ist dies aus zweierlei Gründen unbeachtlich:
a. Bei dieser (durch nichts begründeten) Annahme könnte es auf Seiten der Beklagten allenfalls zu einem Rechtsirrtum gekommen sein, der für ein Verschulden der Beklagten eventuell relevant sein könnte.
Für die seitens des Klägers geltend gemachten Unterlassungsansprüche kommt es aber auf ein irgendwie geartetes Verschulden nicht an, ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG besteht bereits dann, wenn objektiv der Tatbestand einer wettbewerbswidrigen Handlung begangen ist. Dieser Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig. Auf einen irgendwie gearteten Irrtum über (vermeintliche) Ausnahmen für die Beklagte kommt es somit nicht an.
b. Im Übrigen ist der Einwand der Beklagten auch deshalb vollkommen unbeachtlich, weil es sich bei der LMIV nicht um eine deutsche Vorschrift handelt, sondern um eine Verordnung der Europäischen Union.
Solche Verordnungen der Europäischen Union haben nach Art. 288 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) allgemeine Geltung und sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.
Dass die Niederlande, wo die Beklagte ihren Sitz hat, zur Europäischen Union gehören, wird die Beklagte wohl nicht ernsthaft bezweifeln wollen. Die Beklagte musste daher, unabhängig davon, ob sie ihre Produkte in die Bundesrepublik Deutschland lieferte oder nicht, nach Art. 9 Abs. 1 a), h); 12 Abs. 2 LMIV auf den Produktverpackungen der von ihr vertriebenen Produkte sowohl die Verkehrsbezeichnung als auch die Anschrift des Lebensmittelunternehmers angeben. Irgendwelche „Ausnahmen“ dadurch, dass die Produkte aus den Niederlanden in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geliefert wurden, bestehen daher angesichts der klaren Regelung des Art. 288 Abs. 2 AEUV nicht.
II.
Der geltend gemacht Anspruch auf Zahlung einer Abmahnkostenpauschale ist begründet nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, war die seitens des Klägers gegenüber der Beklagten ausgesprochene Abmahnung berechtigt i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, so dass der Kläger Anspruch auf Erstattung der für die Abmahnung erforderlichen Kosten hat. Diese belaufen sich auf einen – nicht bestrittenen – Betrag von € 178,50.
Die geltend gemachten Verzugszinsen sind begründet nach §§ 288, 291 BGB.
Damit war der Klage vollumfänglich stattzugeben.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
C.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.


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