Europarecht

Unzulässige gesundheitsbezogene Werbung für Nahrungsergänzungsmittel

Aktenzeichen  4 HK O 2029/20

Datum:
14.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LMuR – 2021, 119
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UWG § 3, § 3a
VO (EG) Nr. 1169/2011 Art. 7 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 lit. a,  lit. b

 

Leitsatz

1. Art. 7 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1169/2011 stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Werbeaussage „ZU JEDEM ANTIBIOTIKUM“ auf einer Umverpackung eines Nahrungsergänzungsmittels, auf der zudem aufgedruckt ist, dass das Produkt hochaktive Darmsymbioten erhält und mit 10 natürlich im menschlichen Darm vorkommenden, vermehrungsfähigen Bakterienkulturen ausgestattet ist, enthält einen Krankheitsbezug und verstößt gegen Art. 7 Abs. 3 und Abs. 4 lit. a und b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. (Rn. 21 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die zusätzliche Werbeaussage „Wissenschaftlich geprüft“ auf einer entsprechenden Umverpackung verstößt gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, weil die angesprochenen Verkehrskreise dies dahin gehend verstehen werden, dass das Produkt zu jedem denkbaren Antibiotikum einer wissenschaftlichen Prüfung unterzogen wurde und diese Prüfung erfolgreich war, während vorgelegte Studien sich nur mit einem Antibiotikum befassen. (Rn. 27 – 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer,
zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen zu Wettbewerbszwecken das als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebrachte Erzeugnis
wie folgt zu bewerben bzw. bewerben zu lassen:
1. mit der Angabe
„ZU JEDEM ANTIBIOTIKUM”
und/oder
2. mit der Angabe
„Wissenschaftlich geprüft“
wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 6 und/oder K 15 wiedergegeben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,-, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Der zulässigen Klage war in vollem Umfang stattzugeben:
1. Hinsichtlich der Werbeaussage der Beklagten „ZU JEDEM ANTIBIOTIKUM“ folgt der Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8, 3 Abs. 1, 3 a UWG i.V.m. Artikel 7 Abs. 3 und 4 a und b der EU-Verordnung 1169/2011 (LMIV).
a. Nach § 3 a UWG handelt insbesondere unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Art. 7 Abs. 3 der Verordnung EU 1169/2011 stellt eine derartige Marktverhaltensregelung dar (vgl. BGH GRUR 2008, 1118 zum Verbot krankheitsbezogener Werbung in § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB a.F. sowie OLG Düsseldorf, Grur-RR 2016, 40).
b. Die streitgegenständliche Werbeaussage „ZU JEDEM ANTIBIOTIKUM“ der Beklagten, wie sie in den Anlagen K 6 und K 15 verwendet wird, verstößt gegen Artikel 7 Abs. 3 und 4 a. und b. der LMIV. Hiernach dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.
Jedenfalls Letzteres entsteht durch den angegriffenen Ausdruck auf der als Anlage K 6 in Kopie vorgelegten Umverpackung des Produkts der Beklagten.
Direkt unterhalb des Aufdrucks „ZU JEDEM ANTIBIOTIKUM“ auf der einen Seite der Umverpackung steht, dass das Produkt hochaktive Darmsymbioten erhält und mit 10 natürlich im menschlichen Darm vorkommenden, vermehrungsfähigen Bakterienkulturen ausgestattet ist.
Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise weiß, dass Antibiotika gerade diese, im menschlichen Darm vorkommenden vermehrungsfähigen Bakterienkulturen angreifen bzw. teilweise zerstören. Die Beklagte wirbt durch den Aufdruck „ZU JEDEM ANTIBIOTIKUM“ daher für den angesprochenen Verbraucher hinreichend erkennbar damit, dass die im menschlichen Darm vorkommenden, vermehrungsfähigen Baktierienkulturen, die durch die Antibiotikum-Einnahme angegriffen wurden, durch das angebotene Nahrungsergänzungsmittel positiv beeinflusst werden können. Hiermit wird jedenfalls der Eindruck erweckt, das angepriesene Nahrungsergänzungsmittel habe Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit, nämlich der aufgrund der Antibiotikum-Einnahme zerstörten oder angegriffenen Darmflora.
Entgegen der im Urteil des OLG Brandenburg vertretenen Auffassung ist es nach Ansicht der Kammer jedenfalls in der konkret angegriffenen Form der Umverpackung für die angesprochenen Verbraucher durchaus erkennbar, welche Krankheit mit der Bezeichnung „ZU JEDEM ANTIBIOTIKUM“ in Bezug genommen werden soll.
c. Noch deutlicher ergibt sich der Krankheitsbezug aus der Werbung gemäß Anlage K 15, die ebenfalls Gegenstand des Tenors ist.
Hier wird deutlich ausgeführt, dass Antibiotika nicht nur Krankheitserreger zerstören, sondern auch ganze Stämme der „guten“ Darmbakterien. Deshalb sei es gerade bei einer Antibiotika-Therapie wichtig, dem Körper „Nachschub“ in Form von natürlich im menschlichen Darm vorkommenden Bakterien zuzuführen. Dieser Text, der eindeutig Krankheitsbezug hat, wird mit der Überschrift „ZU JEDEM ANTIBIOTIKUM“ eingeleitet mit der Folge, dass ganz klar erkennbar ist, welche Krankheit mit der Bezeichnung „ZU JEDEM ANTIBIOTIKUM“ in Bezug genommen werden soll.
d. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird ihr durch Ziffer I. des Urteilstenors hinsichtlich der Angabe „ZU JEDEM ANTIBIOTIKUM“ auch keine Pflichtangabe gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 NEMV untersagt. Zutreffend ist zwar, dass Pflichtangaben von vornherein nicht wettbewerbsrechtlich unlauter sein können. Mit dem Verbot der Bewerbung „ZU JEDEM ANTIBIOTIKUM“, die die in dem Präparat enthaltenen Nährstoffe gerade nicht enthält, werden der Beklagten diese Pflichtangaben jedoch in keiner Weise verboten.
2. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Werbeaussage „Wissenschaftlich geprüft“ folgt aus §§ 8, 3 Abs. 1, 3 a UWG i.V.m. Artikel 7 Abs. 1 der EU-Verordnung 1169/2011.
Hiernach dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein. Bei einer Prüfung der Irreführung ist eine Gesamtwürdigung der Werbeaussage durchzuführen. Durch die räumliche Positionierung des Zusatzes „Wissenschaftlich geprüft“ auf der Vorderseite und Rückseite der Umverpackung des Nahrungsergänzungsmittels, auf der auch die Werbeaussage „ZU JEDEM ANTIBIOTIKUM“ steht, werden die angesprochenen Verkehrskreise die Aussage „Wisschenschaftlich geprüft“ so verstehen, dass das Produkt der Beklagten zu jedem denkbaren Antibiotikum einer wissenschaftlichen Prüfung unterzogen wurde und diese Prüfung erfolgreich war. Dies ist jedoch unstreitig nicht der Fall. Insbesondere reicht es nicht aus, Studien vorzulegen, die sich nur mit einem Antibiotikum befassen.
Dass Teile der angesprochenen Verbraucher die Angabe „Wissenschaftlich geprüft“ auch auf andere auf der Produktverpackung enthaltene Angaben beziehen können, etwa auf die Vermehrungsfähigkeit der verwendeten Bakterienstämme oder darauf, dass die Inhaltsstoffe geprüft wurden und tatsächlich im Produkt enthalten sind (so das OLG Brandenburg) ändert hieran nichts. Auch in diesem Fall läge eine nach Artikel 7 Abs. 1 der NemV verbotene Irreführung vor, weil auf der angegriffenen Werbeaussage gerade nicht eindeutig ersichtlich ist, was wissenschaftlich geprüft wurde.
Der Klage war daher in vollem Umfang mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO stattzugeben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.


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