Europarecht

Verhältnismäßigkeit der Ansprüche wegen Patentverletzung

Aktenzeichen  6 U 3036/16

Datum:
18.5.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2017, 158954
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
PatG § 9 S. 2 Nr. 1, § 14, § 139 Abs. 2
ZPO § 256 Abs. 1
BGB § 140a, § 242, § 259, § 260, § 670, § 677, § 683 S. 1
RVG Nr. 2300 VV

 

Leitsatz

1. Grundlage dafür, was durch ein Patent geschützt ist, sind der Inhalt der Patentansprüche und das, was darin sowie in Beschreibung und Zeichnungen Ausdruck gefunden hat; dies ist nach objektiven Kriterien aus der Sicht des Fachmanns zu bewerten (Anschluss an BGH GRUR  2011, 313 – Crimpwerkzeug IV). (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Vernichtung patentverletzender Gegenstände kann nur unverhältnismäßig sein, wenn den Beklagten kein oder ein lediglich geringes Verschulden trifft; der Ablauf des verletzten Schutzrechts lässt den Vernichtungsanspruch nur ausnahmsweise entfallen. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz)
3. Stand nicht die Rechtsbeständigkeit eines verletzten Patents in Streit, sondern nur dessen Auslegung, kann der Patentinhaber für die Abmahnung eine Geschäftsgebühr von 2,0 geltend machen. (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

21 O 6887/15 2015-06-22 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22.06.2016, Az. 21 O 6887/15, abgeändert wie folgt:
I. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind oder noch entstehen werden, dass die Beklagte zu 1) seit dem 09.07.2000 bis zum 01.08.2016 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Straßenbaumaschinen zum Bearbeiten von Fahrbahnen, nämlich Kaltfräsen zum Fahrbahndeckenausbau hergestellt und/oder angeboten und/oder in den Verkehr gebracht und/oder besessen und/oder in den Verkehr gebracht und/oder besessen und/oder beworben hat, welche die folgenden Merkmale aufweisen:
1.1 es handelt sich um eine Kaltfräse zum Fahrbahndeckenausbau
1.2 mit einem selbstfahrenden Fahrwerk, bestehend aus
1.2.1 einer lenkbaren vorderen Fahrwerkachse
1.2.1.1 mit zwei Stützrädern
1.2.1.2 die zwei Stützräder sind mit einem Hydromotor angetrieben
1.2.2 und zwei hinteren Stützrädern
1.2.2.1 die zwei hinteren Stützräder sind mit einem Hydromotor angetrieben
1.2.2.2 und zwar höhenverstellbar und
1.2.2.3 voneinander unabhängig;
1.3 weiter mit einem Fahrstand für einen Fahrzeugführer
1.3.1 wobei der Fahrstand im Bereich der zwei hinteren Stützräder angeordnet ist
1.3.2 auf der sogenannten Nullseite
1.3.3 auf einem von dem Fahrwerk getragenen Maschinenrahmen
1.4 weiter mit einer in oder an dem Maschinenrahmen gelagerten Fräswalze als Arbeitseinrichtung,
1.4.1 die am hinteren Ende des Maschinenrahmens angeordnet ist
1.4.2 und in etwa bündig mit diesem abschließt
1.4.3 und deren eine Stirnseite auf der sogenannten Nullseite des Maschinenrahmens in etwa bündig mit diesem abschließt,
1.5 wobei das auf der Nullseite befindliche hintere Stützrad
1.5.1 aus einer zur Längsrichtung des Maschinenrahmens parallelen, über die Nullseite vorstehenden äußeren Endposition
1.5.2 in eine nach innen in eine Aussparung des Maschinenrahmens
1.5.3 eingeschwenkte innere, zur Längsrichtung des Maschinenrahmens parallele Endposition verschwenkbar ist, in der das Stützrad nicht über die Nullseite übersteht,
1.6.1 wobei sich die hinteren Stützräder dann, wenn das auf der Nullseite befindliche hintere Stützrad in seiner äußeren Endposition ist,
1.6.2 auf der Höhe der Fräswalzenachse der Fräswalze befinden,
1.6.3 wobei sich die Fräswalzenachse orthogonal zur Fahrtrichtung erstreckt,
1.7 und mit einem Antriebsmotor für die für den Antrieb der Arbeitseinrichtung und den Fahrbetrieb benötigte Antriebsleistung,
1.8 wobei das schwenkbare Stützrad über ein Lenkergetriebe von der äußeren Endposition in die innere Endposition verschwenkbar ist,
1.8.1 wobei das Lenkergetriebe in einer horizontalen Ebene liegt
1.8.2 und die horizontale Ebene sich unterhalb des Fahrstands befindet
1.8.3 und das Lenkergetriebe mit einer Antriebseinrichtung gekoppelt ist;
II. wie geschehen gemäß Anl. LSG 25: Die Beklagten werden verurteilt,
1. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 09.07.2000 bis zum 01.08.2016 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen (und ggf. Typenbezeichnungen) der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei
– der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
– die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen und Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
2. (nur Beklagte zu 1) die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, in Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, soweit es sich um Erzeugnisse handelt, die vor Ablauf des Klagepatents am 01.08.2016 in den Besitz oder das Eigentum der Beklagten zu 1) gelangt sind;
3. (nur Beklagte zu 1) die in Ziffer I. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass der Senat mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 196 31 042 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, sowie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt und die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst, jedoch nur betreffend Erzeugnisse, die vor dem Ablauf des Klagepatents am 01.08.2016 von der Beklagten zu 1) hergestellt oder vertrieben worden sind;
III. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, für die Klägerin an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sowie die klägerseits mitwirkenden Patentanwälte je € 30.446,- zu bezahlen.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Beklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung hinsichtlich Ziffer II. dieses Senatsurteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 500.000,- abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich Ziffer III. dieses Senatsurteils sowie hinsichtlich der Kosten können die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

II.
Die Berufung der Klägerin gegen das angegriffene Urteil des Landgerichts München I vom 22.06.2015 ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 517 ZPO) und innerhalb verlängerter Frist mit am 29.09.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage begründet (§ 520 Abs. 2 Sätze 1 und 3 ZPO) worden. Die Erweiterung der Berufung hinsichtlich der Abmahnkosten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist ebenfalls zulässig, wie im Schriftsatz der Klägerin vom 15.03.2017 zutreffend ausgeführt wurde.
Die Berufung der Klägerin führt in der Sache auch weitgehend zum Erfolg. Die angegriffenen Kaltfräsen der Beklagten BM 1000/35, BM 1200/35 und BM 1300/35 verletzen das Klagepatent, insbesondere machen sie von der Lehre des zwischen den Parteien streitigen Merkmals 1.8 des Patentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten besteht allerdings nicht vollumfänglich. Im Übrigen war eine Verurteilung wie beantragt auszusprechen. Im Einzelnen:
1. Auslegung des Klagepatents
a) Das Klagepatent (Anl. LSG 19) betrifft eine Kaltfräse zum Fahrbahndeckenausbau, z.B. von Straßendecken aus Beton oder Asphalt.
Kaltfräsen dienen dazu, Fahrbahnbeläge abzutragen, um auf diese Weise bereits bestehende asphaltierte oder betonierte Fahrbahnen unter Erhaltung ihres Unterbaus mit neuen Fahrbahnbelägen zu versehen. Das Abtragen von Fahrbahnbelägen erfolgt im Fräsverfahren mittels um eine Fräsachse rotierenden Schneidens. Derartige Maschinen weisen endseitig am Maschinenrahmen eine Fräswalze auf, die in Querrichtung zur Kaltfräse, also sowohl orthogonal zur Längsrichtung als auch zur Höhenrichtung verläuft und vorzugsweise an einer Stirnseite nahezu bündig mit der dortigen Seitenkante des Maschinenrahmens abschließt („Nullseite“). Im normalen Fräsbetrieb befindet sich die Fräswalzenachse in Querrichtung der Kaltfräse zwischen den beiden hinteren Stützrädern. Beim sogenannten „kantennahen“ Fräsen befindet sich axial neben der Fräswalze ein Hindernis wie etwa eine Fahrbahnkante. Um dennoch den Fräsbereich möglichst nah an das Hindernis heranführen zu können, ist das nullseitige hintere Stützrad in eine Ausnehmung des Maschinenrahmens verschwenkbar.
Bei im Stand der Technik vorbekannten gattungsmäßigen Kaltfräsen der Klägerin („W 1000 DC“, vgl. Anl. LSG 11, sowie „W 500 DC“, vgl. Anl. LSG 12) sind aus Gründen der Steifigkeit die Schwenkarme in vertikaler Richtung ausladend gebaut. Sie weisen parallele, horizontal übereinander angeordnete Schwenkarmstreben auf, die zum einen fest mit einer das nullseitige hintere Stützrad höhenverstellbar tragenden Hubsäule und zum anderen fest mit einer unmittelbar am Maschinenrahmen zur Drehung um die Schwenkachse gelagerten Schwenkwelle verbunden sind. Die Kaltfräse W 1000 DC verfügt über einen Schwenkantrieb; bei ihr ist das auf der Nullseite gelegene hintere Stützrad zwischen seiner äußeren Endposition neben der Fräswalze und seiner inneren Endposition vor der Fräswalze mittels eines Schwenkarms um 180 Grad in vertikaler Richtung verschwenkbar (Beschr., Abs. [0002]). Letzteres gilt auch für die vorbekannte Kaltfräse W 500 DC. Sie verfügt allerdings nicht über einen Schwenkantrieb.
Das nullseitige hintere Stützrad bei der Kaltfräse „W 500 DC“ muss vom Maschinenführer manuell verschwenkt werden (Abs. [0003]). Bei beiden vorbekannten Kaltfräsen befindet sich die Schwenklagerung des Schwenkarms oberhalb des den Maschinenführer (der sich in einem Fahrstand im Bereich der hinteren Stützräder, im Wesentlichen über der Fräswalze, auf der Nullseite befindet) interessierenden Arbeitsraums in Längsrichtung der Kaltfräse unmittelbar vor der Fräswalze und in Querrichtung auf Höhe der nullseitigen Stirnseite der Fräswalze. In Höhenrichtung der Kaltfräse erstreckt sich die Schwenklagerung deutlich in den Höhenbereich des Fahrstands hinein. Diese vorbekannte Anordnung der Schwenklagerung am Maschinenrahmen behindert die Sicht des Maschinenführers in den Arbeitsraum vor der Fräswalze, im Falle der Kaltfräse W 1000 DC noch zusätzlich durch den oben auf die Schwenklagerung aufgesetzten Schwenkantrieb des Schwenkarms.
Aus der Offenlegungsschrift DE 23 44 877 ist eine Vorrichtung zum Abfräsen von Straßendecken bekannt, bei der schwenkbare Stützräder an einer höhenverstellbaren Fräswalze befestigt sind (Beschr., Abs. [0004]). Das höhenverstellbare Stützrad wird dabei um eine vertikale Achse verschwenkt.
Als nachteilhaft im Stand der Technik ist im Klagepatent unter anderem beschrieben, dass bei kantennahem Fräsen auf der Nullseite das Stützrad und die einachsige Lagerung des Stützrades den freien Blick des Maschinenführers auf den Arbeitsraum vor der Fräswalze behinderten, sowohl im ausgeschwenkten, als auch im eingeschwenkten Zustand des Stützrades (Beschr., Abs. [0007]).
b) Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine gattungsgemäße Kaltfräse derart weiterzubilden, dass bei einem auf der Nullseite der Maschine verschwenkbaren Stützrad die freie Sicht auf den Arbeitsraum vor der Arbeitseinrichtung bei kantennahem Arbeiten verbessert wird (Beschr., Abs. [0009]).
c) Diese Aufgabe löst das Klagepatent dadurch, dass das hintere nullseitige Stützrad über ein in einer horizontalen, unter dem Fahrstand befindlichen (Beschr., Abs. [0012]) Ebene liegendes, mit einer Antriebseinrichtung gekoppeltes (Beschr., Abs. [0015]) Lenkergetriebe – welches in der Lage ist, trotz geringer vertikaler Ausdehnung hohe vertikale Kräfte aufzunehmen (Beschr., Abs. [0014]) – von der ersten äußeren Endposition in die innere Endposition verschwenkbar ist.
Durch die Horizontallage des Getriebes ist der vertikale Platzbedarf des Stützrades erheblich reduziert, so dass dieses mit der Schwenkeinrichtung eine bessere Sicht auf den Arbeitsraum vor der Arbeitseinrichtung sowohl im ausgeschwenkten, als auch im eingeschwenktem Zustand zulässt (Beschr., Abs. [0011]).
Patentanspruch 1 lehrt eine erfindungsgemäße Vorrichtung, die sich in folgende Merkmale aufgliedern lässt (vgl. Merkmalsanalyse im landgerichtlichen Urteil, LGU S. 20/22, gegen die die Parteien keine Einwände erhoben haben):
1.1 Kaltfräse zum Fahrbahndeckenausbau
1.2 mit einem selbstfahrenden Fahrwerk, bestehend aus
1.2.1 einer lenkbaren vorderen Fahrwerkachse
1.2.1.1 mit zwei Stützrädern
1.2.1.2 die zwei Stützräder sind mit einem Hydromotor angetrieben
1.2.2 und zwei hinteren Stützrädern
1.2.2.1 die zwei hinteren Stützräder sind mit einem Hydromotor angetrieben,
1.2.2.2 höhenverstellbar, und
1.2.2.3 voneinander unabhängig;
1.3 mit einem Fahrstand für einen Fahrzeugführer
1.3.1 der Fahrstand ist angeordnet im Bereich der zwei hinteren Stützräder
1.3.2 auf der sogenannten Nullseite
1.3.3 auf einem von dem Fahrwerk getragenen Maschinenrahmen,
1.4 mit einer in oder an dem Maschinenrahmen gelagerten Fräswalze als Arbeitseinrichtung,
1.4.1 die am hinteren Ende des Maschinenrahmens angeordnet ist
1.4.2 und in etwa bündig mit diesem abschließt
1.4.3 und deren eine Stirnseite auf der sogenannten Nullseite des Maschinenrahmens in etwa bündig mit diesem abschließt,
1.5 wobei das auf der Nullseite befindliche hintere Stützrad
1.5.1 aus einer zur Längsrichtung des Maschinenrahmens parallelen, über die Nullseite vorstehenden äußeren Endposition
1.5.2 in eine nach innen in eine Aussparung des Maschinenrahmens
1.5.3 eingeschwenkte innere, zur Längsrichtung des Maschinenrahmens parallele Endposition verschwenkbar ist, in der das Stützrad nicht über die Nullseite übersteht,
1.6.1 wobei sich die hinteren Stützräder dann, wenn das auf der Nullseite befindliche hintere Stützrad in seiner äußeren Endposition ist,
1.6.2 auf der Höhe der Fräswalzenachse der Fräswalze befinden,
1.6.3 wobei sich die Fräswalzenachse orthogonal zur Fahrtrichtung erstreckt,
1.7 mit einem Antriebsmotor für die für den Antrieb der Arbeitseinrichtung und den Fahrbetrieb benötigte Antriebsleistung,
1.8 dadurch gekennzeichnet, dass das schwenkbare Stützrad über ein Lenkergetriebe von der äußeren Endposition in die innere Endposition verschwenkbar ist,
1.8.1 das Lenkergetriebe liegt in einer horizontalen Ebene,
1.8.2 die horizontale Ebene befindet sich unterhalb des Fahrstands,
1.8.3 das Lenkergetriebe ist mit einer Antriebseinrichtung gekoppelt.
d) Grundlage dafür, was durch ein Patent geschützt ist, ist gemäß § 14 PatG der Inhalt der Patentansprüche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat. Dafür ist entscheidend, wie der Patentanspruch nach objektiven Kriterien aus fachlicher Sicht zu bewerten ist. Es ist also durch Bewertung seines Wortlauts aus der Sicht des Fachmanns zu bestimmen, was sich aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und ihrer Gesamtheit als Lehre zum technischen Handeln ergibt, die unter Schutz gestellt ist. Die in diesem Sinne gebotene Auslegung des Patentanspruchs hat unter Berücksichtigung der Beschreibung und Zeichnungen zu erfolgen, die dazu dienen, die durch den Patentanspruch geschützte technische Lehre zu erläutern und typischerweise anhand eines oder mehrerer Ausführungsbeispiele zu verdeutlichen (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2011, 313 Tz. 15 – Crimpwerkzeug IV; BGH GRUR 2011, 701 Tz. 23 – Okklusionsvorrichtung, jeweils m.w.N.).
aa) Als maßgeblicher Fachmann ist ein Diplomingenieur der Studienrichtung konstruktiver Maschinenbau anzusehen, der sich auf die Entwicklung von Maschinen für den Verkehrswegebau spezialisiert hat und aufgrund mehrjähriger Berufserfahrung auf diesem Gebiet vor allem mit deren Besonderheiten vertraut ist. Zu seinem Wissen gehört insbesondere auch das, was die Kaltfräsetechnik für den Straßenbau kennzeichnet. Die Konzentration seiner Arbeit auf sein Spezialgebiet bringt es mit sich, dass sein Interesse, sein Wissen und seine Erfahrung in Dingen, die nicht durch die Besonderheiten der maschinellen Bearbeitung von Fahrbahnen gekennzeichnet sind, nicht ausgeprägt sind (BGH, GRUR 2009, 653 Tz. 15 – Straßenbaumaschine; Senat, Urt. v. 10.03.2011, 6 U 5352/03, S. 27; Senat, Urt. v. 29.01.2015 – 6 U 3823/14, S. 25).
bb) (1) Eine erfindungsgemäße Kaltfräse dient zur Bearbeitung der Fahrbahndecke (Merkmal 1.1), denn nur bei derartigen Kaltfräsen kommt einer Verstellung des Stützrades für den Einsatz als Straßenbaumaschine Bedeutung zu (BGH a.a.O. – Straßenbaumaschine, Tz. 11). Bei Kaltfräsen wird mit Hilfe des verstellbaren Stützrades die Arbeitstiefe der Fräswalze beeinflusst. Für die Bearbeitung der Fahrbahn kommt eine in oder an dem Maschinenrahmen gelagerte Fräswalze als Arbeitseinrichtung zum Einsatz (Merkmal 1.4), mit der aufgrund mechanischer Einwirkungen der Fahrbahnbelag vollständig oder teilweise in dem gewünschten Umfang abgetragen wird. Die Fräswalze ist am hinteren Ende des Maschinenrahmens angeordnet (Merkmal 1.4.1), deren Stirnseite auf der Nullseite schließt mit diesem etwa bündig ab (Merkmal 1.4.3). Da der Bereich, in dem die Fahrbahn abgetragen wird, durch die Positionierung der Arbeitseinrichtung im Verhältnis zum Maschinenrahmen vorgegeben wird, wird hierdurch gewährleistet, dass ein Fahrbahnabtrag bis hin zur äußeren Begrenzung des Maschinenrahmens auf der Nullseite möglich ist, wenn keine Maschinenteile weiter seitlich überstehen. Unter Nullseite ist dabei die rechte Maschinenseite in Arbeits-Fahrtrichtung zu verstehen (vgl. Senat, Urt. v. 10.03.2011 – 6 U 5352/03, S. 27/28). Um dieses kantennahe Arbeiten zu ermöglichen und um auch bündig bis an eine Hauswand heranzufahren, ist – wie im Stand der Technik – vorgesehen, dass das auf der Nullseite befindliche hintere Stützrad aus einer über die Nullseite vorstehenden äußeren Position (beispielhaft gezeigt in der oben wiedergegebenen Figur 2 des Klagepatents; in dieser äußeren Endposition ist es (wie auch das andere hintere Stützrad) erfindungsgemäß auf der Höhe der Fräswalzenachse der Fräswalze, Merkmal 1.6.2, angeordnet (wobei sich die Fräswalzenachse orthogonal zur Fahrtrichtung erstreckt, Merkmal 1.6.3) und in eine eingeschwenkte innere Endposition verschwenkbar (Merkmalsgruppe 1.5).
(2) Merkmal 1.8 des Patentanspruchs 1 lehrt, dass das schwenkbare Stützrad über ein Lenkergetriebe von der äußeren Endposition in die innere Endposition verschwenkbar ist.
(a) Zu den Begriffen „äußere Endposition“ und „innere Endposition“ verhält sich der Anspruch in den Merkmalsgruppen 1.5. und 1.6. In Merkmalsgruppe 1.5. ist diesbezüglich angeordnet, dass das auf der Nullseite befindliche hintere Stützrad aus einer zur Längsrichtung des Maschinenrahmens parallelen, über die Nullseite vorstehenden äußeren Endposition (Merkmal 1.5.1) in eine nach innen in eine Aussparung des Maschinenrahmens (Merkmal 1.5.2) eingeschwenkte innere, zur Längsrichtung des Maschinenrahmens parallele Endposition verschwenkbar ist, in der das Stützrad nicht über die Nullseite übersteht (Merkmal 1.5.3). Zum Stand der Technik wird insoweit in der Patentschrift erläutert, dass bei kantennahem Fräsen auf der Nullseite das dort angeordnete Stützrad, „das in der normalen ersten Endposition seitlich über die Nullseite übersteht“ (Beschr., Abs. [0006]), relativ zum Maschinenrahmen nach innen verschwenkt werden könne. Die Verschwenkung des auf der Nullseite befindlichen hinteren Stützrades von der äußeren Endposition (26) in die innere Endposition (28) wird anhand der Figuren 3a bis 3c beispielhaft erläutert, wobei in Figur 3 die äußere Endposition abgebildet ist und Figur 3c die innere Endposition zeigt (Beschr., Abs. [0041]). In dieser inneren Endposition stehen weder das Stützrad, noch irgendein Getriebeelement des erfindungsgemäßen Lenkergetriebes über die Nullseite (24) über (Beschr. Abs. [0045]), wie dies anhand des Ausführungsbeispiels gemäß den Figuren 2, 3a bis 3c auch in der Beschreibung beispielhaft erläutert wird.
Merkmal 1.8 wird der Fachmann im Lichte der dem Klagepatent zugrunde liegenden, vorstehend beschriebenen Aufgabenstellung (Sichtverbesserung, Heranfahren an ein Hindernis bei kantennahem Fräsen) über die vorgenannten beispielhaften Hinweise in funktionaler Hinsicht dahingehend verstehen, dass das Klagepatent mit „äußerer Endposition“ diejenige Stellung des hinteren, nullseitig angeordneten und verschwenkbaren Stützrades beschreibt, in der der Fahrbahnbelag „normal“, also nicht kantennah gefräst werden kann, und mit „innerer Endposition“ den Betriebszustand, in dem gegenüber dem Stand der Technik verbesserten Sichtverhältnissen für den Maschinenführer kantennah gefräst und gegebenenfalls unmittelbar an ein Hindernis herangefahren werden kann. Dieses funktionale Verständnis vom technischen Sinngehalt des Merkmals 1.8 führt dazu, dass die „innere Endposition“ des eingeschwenkten hinteren Stützrades erst dann erreicht ist, wenn – wie in Abs. [0045] beschrieben – kein weiteres Getriebeelement oder ein anderweitiges Hindernis über die Nullseite übersteht, die einem kantennahen Fräsen entgegenstehen könnte.
(b) In Merkmal 1.8. des Patentanspruchs 1 des Klagepatents ist ferner offenbart, dass das nullseitige hintere Stützrad erfindungsgemäß „über ein Lenkergetriebe“ von der äußeren in die innere Endposition verschwenkbar ist.
Ein erfindungsgemäßes Lenkergetriebe liegt nach der Anspruchsfassung in einer unterhalb des Fahrstands befindlichen horizontalen Ebene und ist mit einer Antriebseinrichtung gekoppelt. Die horizontale Anordnung des Lenkergetriebes dient der Lösung der der Erfindung zugrunde liegenden Aufgabe, den im Stand der Technik vertikalen Platzbedarf für die Schwenkeinrichtung des Stützrades erheblich zu reduzieren mit der Folge einer Verbesserung der Sichtverhältnisse auf den Arbeitsraum vor der Arbeitseinrichtung (Beschr., Abs. [0011]). Einen weiteren erfindungsgemäßen Vorteil des Lenkergetriebes sieht das Klagepatent in funktionaler Hinsicht darin, dass dieses trotz geringer vertikaler Ausdehnung hohe vertikale Kräfte aufnehmen kann (Beschr., Abs. [0014]). Über die nähere technische Ausgestaltung eines erfindungsgemäßen Lenkergetriebes verhält sich das Klagepatent indessen nicht. Der Fachmann wird daher insoweit auf sein allgemeines Fachwissen zurückgreifen, wonach es sich bei einem Lenkergetriebe um ein „meist stabförmiges Maschinenteil, das in Getrieben zur Führung eines Punktes auf vorgeschriebener Bahn dient“ (vgl. die Definition nach Brockhaus, Anl. LSG 20), handelt. Ein Ausführungsbeispiel eines erfindungsgemäßen Lenkergetriebes in Gestalt eines Viergelenkgetriebes mit vier vertikalen Gelenkachsen und mit zwei in einer horizontalen Ebene verschwenkbaren Lenkern ist in der Beschreibung in Abs. [0016] sowie in Fig. 3a bis 3c) offenbart, ohne den Schutzbereich des Anspruchs 1 des Klagepatents hierauf allerdings zu beschränken (vgl. BGH GRUR 2016, 1031 Tz. 15 – Wärmetauscher; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl 2017, S. 20).
Weitere Anweisungen zur technischen Ausgestaltung eines erfindungsgemäßen Lenkergetriebes erteilt das Klagepatent dem angesprochenen Fachmann nicht. Insbesondere lehrt es nicht, dass über das Lenkergetriebe und die Antriebsvorrichtung hinaus andere Bauteile an dem Schwenkmechanismus des nullseitigen hinteren Stützrades nicht teilhaben.
Patentgemäß ist das hintere nullseitige Stützrad „über ein Lenkergetriebe“ verschwenkbar. Bei der Beurteilung der Frage, wie der Begriff „über“ in diesem Zusammenhang zu verstehen ist, wird der Fachmann zunächst berücksichtigen, dass es sich beim Klagepatent nicht um ein Verfahrenspatent handelt, sondern eine mit den Merkmalen der erfindungsgemäßen Lehre ausgestattete Vorrichtung von dessen Schutzbereich umfasst ist (vgl. BGH GRUR 2006, 399 Tz. 21 – Rangierkatze). Bei gebotener funktionsorientierter Auslegung wird er ferner in Betracht ziehen, dass die patentgemäßen vorteilhaften Wirkungen, namentlich die Verbesserung der Sichtverhältnisse vom Fahrstand aus auf den Arbeitsbereich unmittelbar vor der Fräswalze bei kantennahem Arbeiten nicht mit der Positionsänderung des nullseitigen hinteren Stützrades durch dessen Verschwenken in eine hierfür vorgesehene Aussparung des Maschinenrahmens einer gattungsgemäßen Kaltfräse eintreten, sondern erst mit der Einnahme der inneren Endposition wie vorstehend dargelegt, da erst dann ein kantennahes Fräsen und ein Heranfahren an ein Hindernis erfolgen kann. Vor diesem Hintergrund trifft die Auffassung der Beklagten nicht zu, wonach von einem erfindungsgemäßen Lenkergetriebe nicht auszugehen sei, wenn dieses nur an in Bezug auf das Verschwenken des schwenkbaren Stützrades vorbereitenden oder nachbereitenden Maßnahmen beteiligt ist – und auch nur in dieser Phase als Lenkergetriebe „wirke“ -, nicht hingegen an dessen Positionsänderung. Der Fachmann wird daher bei funktionaler Betrachtung des Merkmals 1.8. des Anspruchs 1 des Klagepatents die Präposition „über“ nicht in dem Sinne verstehen, dass das nullseitige hintere Stützrad (ausschließlich) „durch“ ein Lenkergetriebe verschwenkbar ist; eine solche Interpretation würde zu einer unzulässigen Auslegung unter den Wortlaut dieses Merkmals führen und dessen Bedeutungsgehalt nicht erschöpfen. Von einem patentgemäßen Lenkergetriebe ist vielmehr bereits dann auszugehen, wenn dieses einen erfindungswesentlichen Beitrag dazu leistet, dass das nullseitige hintere Stützrad mittels eines Verschwenkmechanismus von der äußeren Endposition (in der noch „normal“ gearbeitet werden kann) in die innere Endposition (in der kantennahes Fräsen möglich ist) gelangt.
2. Zur Verletzungsfrage
a) Zur Ausbildung der angegriffenen Ausführungsform (Kaltfräsen BM 1000/35, BM 1200/35 und BM 1300/35) und deren technischen Daten nimmt die Klägerin auf die als Anl. LSG 13 bis LSG 14 vorgelegten Werbeunterlagen der Beklagten sowie die Darstellung in Figuren 1 bis 15 der Anlage LSG 7 (vgl. auch vorstehend S. 6 ff) Bezug. Die Beklagten haben unter Anl. LT 4 und LT 6 Abbildungen der angegriffenen Vorrichtungen bei Gericht eingereicht.
In Figur 5 der Anl. LSG 7 ist das hintere Stützrad in seiner äußeren Endposition bei eingeklapptem Drehlagerarm abgebildet, in Figur 6 ist der Drehlagerarm ausgefahren, die Arretierung der Hubsäule am Maschinenrahmen ist noch angebracht. In Figuren 9 bis 12 ist das Verschwenken des hinteren Stützrades in Schwenkrichtung „c“ um die Drehachse dargestellt. Figur 15 zeigt den Zustand nach Einschwenken des hinteren Stützrades in die hierfür vorgesehene Aussparung, der Drehkranz steht noch über den Maschinenrahmen über. In Figur 16 steht der Drehkranz nach Einfahren des Drehlagerarms nicht mehr über den Maschinenrahmen über, das hintere Stützrad nimmt nach den vorstehenden Ausführungen unter 1.d) bb)(2a) die „innere Endposition“ ein.
b) Von dem – insoweit allein in Streit stehenden – Merkmal 1.8. des Anspruchs 1 des Klagepatents macht die angegriffene Ausführungsform der Beklagten wortsinngemäß Gebrauch.
aa) Ausgehend vom vorstehend unter 1.d) bb)(2a) dargestellten Verständnis der technischen Lehre des Merkmals 1.8 erschöpft sich der Sinngehalt des Begriffs „verschwenkbar“ – entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten – nicht in der Positionsänderung des Stützrades (in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform der Beklagten; die Klägerin verweist insoweit darauf, dass die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 06.10.2014 (Anl. LSG 7, dort S. 2 unten/S. 3 oben) die Begriffe „innere Endposition“ und „äußere Endposition“ noch zutreffend ausgelegt habe, insbesondere unter Einbeziehung der aus Figur 5 ersichtlichen Darstellung, in der der Drehlagerarm der angegriffenen Ausführungsform noch nicht ausgefahren ist), beginnend wie in Figur 6 der Anl. LSG 7 und endend wie in Figur 15 der Anlage LSG 7 dargestellt. Insbesondere die patentgemäße „innere Endposition“ ist in einer Stellung des hinteren Stützrades wie aus Figur 15 ersichtlich noch nicht erreicht, da der darin abgebildete Drehkranz (im Gegensatz zu Figur 16) noch über die Nullseite hinausragt, somit in dieser Position noch nicht kantennah gefräst oder gegebenenfalls die Kaltfräse an ein Hindernis herangefahren werden kann.
Das Stützrad der angegriffenen Kaltfräse der Beklagten im Sinne von Merkmal 1.8 des Patentanspruchs 1 des Klagepatents ist demgemäß von der äußeren in die innere Endposition im Sinne von Merkmal 1.8. verschwenkbar (vgl. vorstehend zu 1.d) bb)(2a)), nachdem sich dessen technischer Bedeutungsgehalt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur auf die Betriebszustände der angegriffenen Ausführungsform wie in den Figuren 6, 9 bis 12 und 15 der Anl. LSG 7 bezieht, sondern darüber hinaus auch auf die in Figuren 5 („äußere Endposition“) und 16 („innere Endposition“) dargestellten Betriebspositionen. Erst mit Erreichen der solchermaßen definierten inneren Endposition ist der Übergang zu kantennnahem Fräsen möglich, erst dann stehen keine Maschinenteile über die Nullseite über und die streitgegenständliche Kaltfräse kann an ein Hindernis herangefahren werden. bb) Bei der angegriffenen Ausführungsform der Beklagten ist das schwenkbare Stützrad auch im Sinne von Merkmal 1.8. nach dem vorstehend unter 1.d) bb)(2b) dargestellten Verständnis des Fachmanns „über ein Lenkergetriebe“ von der äußeren in die innere Endposition verschwenkbar. Ohne Ausfahren des Drehlagerarms kann ein Verschwenken des hinteren, auf der Nullseite gelegenen Stützrades von der äußeren Endposition in die innere Endposition nicht erfolgen; dieser vorgelagerte Vorgang ist daher unumgänglich, um die vom Klagepatent erstrebte Sichtbehinderung durch die horizontale Verlagerung des Stützrades zu beseitigen. Ohne das Ausfahren des Drehlagerarms und der hierauf folgenden die Loslösung des Stützrades vom Maschinenrahmen (nach Entriegeln der Arretiervorrichtung) in Pfeilrichtung „a“ in Figur 5 der Anl. LSG 7 bis zur Position in Figur 6 kann eine Bewegung des Stützrades in die innere Betriebsposition für kantennahes Fräsen nicht erfolgen, das Ausfahren des Drehlagerarms ist daher zwingende Voraussetzung für diesen technischen Vorgang, da es die kinematisch für ein Verschwenken des Stützrades notwendigen räumlichen Verhältnisse, namentlich die Lage der Schwenkachse, und die funktionell notwendige Aktivierbarkeit des Schwenkantriebs herstellt. Dass der Drehlagerarm und der Klapparm der angegriffenen Ausführungsform der Beklagten nur in dieser Phase als ein Schubkurbelgetriebe (im Sinne eines erfindungsgemäßen Lenkergetriebes) „wirkt“ – was aus den vorstehenden Gründen einer Verwirklichung des Merkmals 1.8 als solches, da Patentanspruch 1 kein Verfahrensanspruch, sondern ein Vorrichtungsanspruch ist, nicht entgegenstünde – und dieses im Sinne einer funktionalen Einheit am sich anschließenden Verschwenkvorgang selbst mittels Kraftübertragung nicht teilnimmt, ändert bei funktionsgerechter Auslegung des Merkmals 1.8. des Patentanspruchs 1 des Klagepatents aus den vorstehenden Gründen nichts daran, dass das nullseitige hintere Stützrad „über ein Lenkergetriebe“ verschwenkbar ist.
3. Rechtsfolgen
Da die Beklagten nach den vorstehenden Ausführungen mit der angegriffenen Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG), stehen der Klägerin die (nach übereinstimmender Erledigung des Unterlassungsantrags noch verfahrensgegenständlichen) Ansprüche auf Schadensersatzfeststellung, Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf patentverletzender Erzeugnisse sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in geltend gemachtem Umfang zu.
Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ist zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO), da die Klägerin vor Rechnungslegung ihren Schadensersatzanspruch nicht beziffern kann. Da den für die Beklagte zu 1) handelnden Personen, namentlich den Beklagten zu 2) und 3), innerhalb einer Frist von einem Monat nach Veröffentlichung des Klagepatents dieses hätte bekannt sein müssen, fällt ihnen Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB) zur Last, so dass die Klägerin gemäß § 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz verlangen kann.
Der Anspruch auf Rechnungslegung folgt aus § 242, § 259, § 260 BGB, der Anspruch auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse aus § 140a Abs. 1 PatG, auf Rückruf patentverletzender Erzeugnisse aus § 140a Abs. 3 PatG. Soweit die Beklagte dem Vernichtungsanspruch der Klägerin entgegenhält, die vollständige Vernichtung der angegriffenen Kaltfräsen sei im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG unverhältnismäßig, ein Rückbau des Schwenkmechanismus durch die Vernichtung des Drehlagerarms, des Schwenkarms und der Zahnrad-Ritzel-Einheit sei vor allem vor dem Hintergrund, dass das Klagepatent zwischenzeitlich abgelaufen sei, ausreichend, war dem nicht zu entsprechen. Unverhältnismäßig kann die Vernichtung patentverletzender Gegenstände sein, wenn den Beklagten kein oder ein lediglich geringes Verschulden trifft (vgl. Kühnen a.a.O., S. 473 ff.). Hiervon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Der Schutzrechtsablauf lässt den Vernichtungsanspruch aufgrund des damit einhergehenden Sanktionscharakters nur ausnahmsweise entfallen, so etwa in Fällen außerordentlich geringen Verschuldens auf Verletzerseite oder bei vernachlässigbar geringem Schaden auf Seite des Anspruchsgläubigers; die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit beim Verletzer (vgl. Kühnen a.a.O.), an entsprechendem schlüssigem Vorbringen der Beklagten fehlt es allerdings im Streitfall.
Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt dem Grunde nach aus § 683 Satz 1, § 677, § 670 BGB (nachdem die Einschaltung sowohl eines Rechtsanwalts als auch eines Patentanwalts erforderlich war) bzw. aus § 139 Abs. 2 PatG (da schuldhaftes Verhalten auf Beklagtenseite vorliegt, vgl. Kühnen a.a.O., S. 309).
Die Höhe der Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten (vgl. insoweit § 143 Abs. 3 PatG) bestimmt sich grundsätzlich nach Nr. 2300 VV. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 2300 VV kann eine höhere Gebühr als eine 1,3-fache Gebühr gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war. In Patentsachen liegt die angemessene Gebühr regelmäßig oberhalb der 1,3-Gebühr nach Nr. 2300 VV, da es sich bei Streitigkeiten über technische Schutzrechte typischerweise um schwierige Sachverhalte handelt (vgl. Kühnen a.a.O., S. 312/313 m.w.N.). Dem kann zwar nicht entgegengehalten werden, dass im Mittelpunkt des Rechtsstreits lediglich die Auslegung des Merkmals 1.8 des Patentanspruchs 1 des Klagepatents gestanden habe, insoweit eine Erhöhung der Mittelgebühr nicht veranlasst sei. Gleichwohl ist es im Streitfall nicht angezeigt, eine Erstattung der Abmahngebühren auf der Grundlage einer 2,5-fachen Gebühr (der Obergrenze nach VV 2300) festzusetzen. Angesichts des Umstands, dass die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents nicht in Streit steht, der Senat bereits mit Urteilen vom 10.03.2011 (Az. 6 U 5352/03) und vom 29.01.2015 (Az. 6 U 3823/14) zur Auslegung des Klagepatents in der (gegenüber der hier verfahrensgegenständlichen weitergehenden) ursprünglichen Fassung Stellung genommen hat, die Beklagte detaillierte Angaben zur Arbeitsweise der angegriffenen Ausführungsform gemacht hat, es insoweit daher keiner vertieften Nachforschungen mehr bedurfte, erachtet der Senat eine Rahmengebühr in Höhe einer 2,0-fachen Gebühr (insgesamt daher in Höhe von € 30.426,- zzgl. 20,- € Auslagenpauschale nach VV 7002) für der Schwierigkeit der Angelegenheit auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Falles für die Parteien für angemessen.
III.
1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 91a Abs. 1 ZPO. Soweit in Richtung auf den Unterlassungsantrag der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, waren den Beklagten gemäß § 91a Abs. 1 ZPO die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil sie aus den Gründen zu II, die auf den Unterlassungsantrag entsprechend heranzuziehen gewesen wären, bei Fortführung des Verfahrens auch insoweit unterlegen wären.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.


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