Europarecht

Verpflichtung von Telekom-Shop zur Erteilung von Auskünften zur Jahreserhebung im Handel

Aktenzeichen  5 CS 16.1181

Datum:
25.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
HdlStatG HdlStatG § 6 Abs. 1 Nr. 2c, § 8 Abs. 1
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4 S. 6
BStatG BStatG § 15 Abs. 6

 

Leitsatz

Der Betreiber von Telekom-Shops ist verpflichtet, Auskünfte zur Jahreserhebung im Handel an das Bayerische Landesamt für Statistik zu erteilen, weil er dem Wirtschaftszweig „Handel“ des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zuzuordnen ist. Der Aufnahme in die Handelsstatistik steht nicht entgegen, dass ein Unternehmen sich auf mehrere Ertragsarten stützt. Auch der Inhalt der Gewerbeanmeldung ist für die statistische Auskunftspflicht unerheblich. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 5 S 16.678 2016-05-23 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin, die mehrere Telekom-Shops an verschiedenen Orten betreibt, begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Anordnung zum Erteilen von Auskünften zur Jahreserhebung im Handel.
Mit Bescheid vom 18. März 2016, der Antragstellerin zugestellt am 22. März 2016, verpflichtete der Antragsgegner die Antragstellerin die gesetzlich vorgeschriebenen Auskünfte zur Jahreserhebung im Handel für das Geschäftsjahr 2014 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids wahrheitsgemäß vollständig und auf eigene Kosten dem Bayerischen Landesamt für Statistik über das im Internet bereitgestellte elektronische Verfahren zu übermitteln (Ziffer 1). In Ziffer 2 wird die Antragstellerin verpflichtet, die Angaben zu den Jahreserhebungen im Handel für die Geschäftsjahre ab 2015 jeweils bis zum 30. September des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres auf eigene Kosten wahrheitsgemäß und vollständig dem Bayerischen Landesamt für Statistik zu übermitteln. Ziffer 3 enthält eine Zwangsgeldandrohung.
Hiergegen ließ die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Klage erheben, die unter dem Aktenzeichen RN 5 K 16.621 geführt wird. Mit Antrag vom 28. April 2016 ersuchte sie um einstweiligen Rechtsschutz. Sie erbringe ausschließlich Dienstleistungen und gehöre daher nicht zum Handel. Gegenstand der Dienstleistung der Antragstellerin sei es, in dem jeweiligen Ladenlokal Verträge über Telekommunikationsdienste zwischen Kunden und Gesellschaften der Deutschen Telekom in deren Namen und auf deren Rechnung zu vermitteln, Kaufverträge über Telekommunikationsendgeräte und Zubehör mit Endnutzern im Rahmen und auf Rechnung der Telekom Shop Vertriebsgesellschaft (TSG) oder der betreffenden Konzerngesellschaft zu vermitteln und Serviceleistungen rund um das entsprechende Portfolio zu erbringen. Für ihre Dienstleistungen erhalte sie lediglich Vermittlungsprovisionen in Form von Prämien durch die TSG.
Mit Beschluss vom 23. Mai 2016 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 18. März 2016 nur hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheides her und lehnte im Übrigen den Antrag ab. Im Rahmen der Prüfung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO komme es vorliegend auf eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin im Rahmen einer summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache an. Die Klage der Antragstellerin in der Hauptsache gegen die (wegen § 15 Abs. 6 Bundesstatistikgesetz – BStatG – sofort vollziehbaren) Ziffern 1 und 2 des angegriffenen Bescheides habe offensichtlich keine Aussichten auf Erfolg, weil der Verwaltungsakt insoweit rechtmäßig erscheine und damit die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten verletze. Rechtsgrundlage der Aufforderung zur Auskunftserteilung sei insoweit § 15 Abs. 1 Satz 1 Bundesstatistikgesetz (BstatG) und § 8 Abs. 1 Handelsstatistikgesetz (HdlStatG). Danach seien Inhaber/innen oder Leiter/innen der Unternehmen auskunftspflichtig. Aus § 2 Nr. 1c HdlStatG in Verbindung mit Anhang I der Verordnung EG Nr. 1893/2006 ergebe sich, dass Unternehmen des Wirtschaftszweiges „Abteilung 47 – Einzelhandel“ zur Erhebung herangezogen werden können. Hiergegen könne die Antragstellerin nicht mit Erfolg einwenden, dass sie nicht dem Handel zuzurechnen sei, sondern ausschließlich Dienstleistungen für die deutsche Telekom erbringe. Denn in der Klassifikation der Wirtschaftszweige sei die Antragstellerin der Nummer „47.42.0 – Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten“ zuzurechnen. Dies ergebe sich schon aus einem Vergleich mit den anderen Abschnitten der in der Klassifikation der Wirtschaftszweige enthaltenen Tätigkeiten bzw. den im Anhang I der genannten EG-Verordnung enthaltenen Beschreibungen. So sei die Tätigkeit der Antragstellerin insbesondere nicht dem „Abschnitt M – Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen“ zuzurechnen. Mit den Dienstleistungen der in den dortigen Unterpunkten beschriebenen Tätigkeitsbereichen habe die Antragstellerin nichts zu tun. Auch unterfalle die Antragstellerin nicht dem „Abschnitt J – Information und Kommunikation“, da dieser ersichtlich auf Programmiertätigkeiten, Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie und sonstige Installations- und Programmierungstätigkeiten abziele. Auch unter die Gliederungspunkte des „Abschnittes F – Erbringung von sonstigen Dienstleistungen“ sei die Tätigkeit der Antragstellerin nicht einzuordnen. Die einzig sinnvolle Einordnung der Tätigkeit der Antragstellerin sei unter dem „Abschnitt G – Handel“, dort Nummer 47 – Einzelhandel, genauer 47.42 – Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten. Damit unterfalle die Antragstellerin dem Erhebungsbereich des Handelsstatistikgesetzes aus § 2 Nr. 1c.
Dieses Ergebnis werde außerdem durch die jeweiligen Gewerbeanmeldungen für die Shops der Antragstellerin bestätigt. Diese enthielten etwa die Beschreibungen „Einzelhandel mit Telekommunikation und Dienstleistungen“ oder „Einzelhandel mit Telekommunikationsartikeln“ oder „Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten“ oder „Handel mit Telekommunikationsgegenständen sowie Artikeln des üblichen Randsortiments und die Vermittlung von Kommunikationsverträgen“. Damit sei die Antragstellerin zu Recht dem Erhebungsbereich für die Handelsstatistik zugeordnet worden. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheides erfolge, weil die Zwangsgeldandrohung nicht hinreichend bestimmt sei.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie beantragt mit Schriftsatz vom 6. Juni 2016,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. Mai 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. März 2016 anzuordnen.
Die Antragstellerin könne nicht dem Handel zugeordnet werden. Sie veräußere keine eigenen Waren, sondern vermittle ausschließlich auf Namen und für Rechnung der Telekom Verträge, Handys und Zubehör an Kunden. Ein Verkauf von Handys oder von Zubehör auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung sei der Antragstellerin vertraglich untersagt. Das Geld, das die Antragstellerin von Kunden erhalte, werde von Geldtransportfirmen, die von der Telekom beauftragt worden seien, unmittelbar in den Telekom-Shops abgeholt. Auch das Handelsgesetzbuch trenne Einzelhandel und Handelsvertreter/-Vermittler, denen die Antragstellerin angehöre. Das Verwaltungsgericht habe bei seinen Überlegungen zur Zuordnung der Antragstellerin in die einzelnen Abschnitte des Anhanges I der genannten EG-Verordnung nicht bedacht, dass es keine Zuordnung der Antragstellerin in der EG-Verordnung gebe. Sie sei für eine statistische Erhebung des Handels weder geeignet noch relevant. Dem Wirtschaftszweig „Handel“ sei einzig und allein die Telekom als tatsächliche Einzelhändlerin hinzuzurechnen, denn diese betreibe sowohl im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Telekom-Shops als auch Telekom-Shops, die wie die der Antragstellerin im Namen und auf Rechnung der Telekom Verträge mit Endverbrauchern abschlössen. Derartige Telekom-Shops seien jeweils nur Anhängsel der Telekom ohne eigenen Warenumsatz. Die Antragstellerin sei aufgrund ihrer Vermittlertätigkeit ein Aliud zum Handel. Mangels eigenen Warenumsatzes komme ihr keine statistische Bedeutung für den Handel zu. Soweit das Verwaltungsgericht seine Rechtsauffassung durch die Gewerbeanmeldungen der Antragstellerin bestätigt sehe, sei darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin vor dem Jahr 2010 noch dem Einzelhandel zuzuordnen gewesen sei und erst durch Vertragsänderungen ab dem Jahr 2010 ohne Handel mit eigenen Waren zu einem reinen Dienstleistungsbetrieb geworden sei. Die Gewerbeanmeldungen seien aber nicht geändert bzw. neue Gewerbeanmeldungen der Antragstellerin mit unverändertem Wortlaut eingestellt worden. Der Antragstellerin sei nämlich die Bedeutung der Gewerbeanmeldung für die Handelsstatistik nicht bekannt gewesen. Die Antragstellerin habe am 24. Mai 2016 schon die Gewerbeanmeldung für einen von ihr betriebenen Shop rückwirkend zum 1. Mai 2010 umgemeldet. Die Gewerbeummeldungen für die weiteren Shops der Antragstellerin seien bereits veranlasst. Vorliegend komme es deshalb auf das Auswahlermessen des Antragsgegners gar nicht an, weil die Antragstellerin von vornherein nicht dem Handel zuzurechnen sei. Selbst wenn man die Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin beim Vertrieb von Handys mitsamt Zubehör dem Einzelhandel zurechnen wolle, bestehe das Problem, dass nur ein geringer Teil der Vermittlungstätigkeit der Antragstellerin aus der Weitergabe von Handys und Zubehör bestehe. Die ganz überwiegende Vermittlungstätigkeit liege in der Vermittlung von Verträgen zwischen der Telekom und Endkunden. Dies belegten Provisions-Umsatzzahlen der Antragstellerin etwa für den Monat Juni 2014. Die Vermittlung von Handys oder Zubehör sei nachrangig. Es liefe auch dem Gesetzeszweck zuwider, wenn ein Unternehmen statistisch erfasst werde, das nicht dem Handel zugehöre. Die Aufnahme solcher Unternehmen verfälsche die Handelsstatistik. Bei Zweifeln über die Zugehörigkeit eines Unternehmens zum Handel müsse der Antragsgegner entweder eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung betreiben oder sein Auswahlermessen in der Weise ausüben, dass er anstelle des zweifelhaften Unternehmens ein anderes Unternehmen aus diesem Wirtschaftszweig heranziehe.
Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und beantragt mit Schriftsatz vom 4. Juli 2016,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige erfasse auch den Einzelhandel auf fremde Rechnung, sofern der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit im Handel liege.
Das Bayerische Landesamt für Statistik nahm mit Schreiben vom 30. Juni 2016 Stellung. Die erst nachträglich getätigten Gewerbeummeldungen könnten an der Einordnung der Antragstellerin nichts ändern. Die Auffassung der Antragstellerin, die Zuordnung zum Handel verfälschte die Statistik und würde nur nach rein formalen Gegebenheiten vorgenommen, treffen nicht zu. Die Zuordnung könne nicht nach dem Wunsch eines Auskunftspflichtigen sondern nach objektiven Gesichtspunkten getroffen werden. Änderungen oder Schwerpunktverlagerungen im jeweiligen Wirtschaftszweig seien Alltag bei der Erstellung der Statistiken. Wenn die Antragstellerin den Erhebungsvordruck zur Jahreserhebung im Handel ausfülle und sich aus ihren erfragten Angaben ergebe, dass der Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht im Handel sondern dem sonstigen Dienstleistungsbereich liege, würde sie ungeachtet eines bestandskräftigen Bescheides dem sonstigen Dienstleistungsbereich zugeordnet und von ihr keine Auskünfte mehr zur Handelsstatistik verlangt werden. Allerdings gebe es im sonstigen Dienstleistungsbereich selbstverständlich ebenfalls amtliche Statistiken. Die Wahrscheinlichkeit, bei der jährlichen Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich als Stichprobenunternehmen gezogen zu werden, sei mit 15% deutlich höher als bei Handelsunternehmen mit 8,5%. Die bei der Handelsstatistik gemeldeten Umsätze würden nicht ungeprüft dem Handel zugeordnet, sondern nach Art der Tätigkeiten entsprechend der gültigen Klassifikation der Wirtschaftszweige. Die Handelsstatistik müsse alle Formen von Handelsunternehmen erfassen und dürfe sich nicht auf nur typische Unternehmen beschränken. Der amtlichen Statistik sei am besten gedient, wenn die Klägerin endlich wahrheitsgemäße und vollständige Auskünfte zur Statistik abgebe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II. 1. Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Beschwerdegegenstand ist ausschließlich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur aufschiebenden Wirkung der Klage bezüglich der Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 18. März 2016.
Die Ausführungen der Antragstellerin sind nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin dem Wirtschaftszweig „Handel“ gemäß Abschnitt G (dort Nummer 47.42 „Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten“) des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zuzuordnen ist.
Zur Frage der Einordnung in die dort angelegte Systematik der Wirtschaftszweige ist unerheblich, ob etwa im deutschen Handelsgesetzbuch Sonderregelungen für „Handelsvertreter“ (vgl. §§ 84 ff. HGB) getroffen worden sind. Die dortigen Regelungen beabsichtigen ersichtlich keine Einordnung in einzelne Wirtschaftszweige. Die Klägerin müsste sich anderenfalls auch der Frage stellen, warum das Handelsgesetzbuch die Kommanditgesellschaft (und damit auch die Antragstellerin) als „Handelsgesellschaft“ bezeichnet (vgl. die Überschrift des zweiten Buches des HGB und den Text des § 161 Abs. 1 HGB).
Einzelhandel findet dort statt, wo Kaufverträge mit Endverbrauchern geschlossen werden. Das ist in den von der Antragstellerin betriebenen Shops unzweifelhaft der Fall, soweit dort Handys und entsprechendes Zubehör an Kunden verkauft werden. Die Klassifikation im Anhang I der genannten EG-Verordnung differenziert ersichtlich nicht danach, ob der Kaufvertragsschluss im eigenen Namen vorgenommen wird, oder ob er eigene Ware oder die Ware eines Dritten betrifft (etwa auch sicherheitsübereignete Ware). Damit ist auch unerheblich, ob das eingenommene Geld später von der Telekom oder ihrer Tochterfirma abgeholt wird oder sonst von einem Händler nach Vertragsschluss etwa zu Banken oder zu Großhändlern getragen wird, die sich das Eigentum an der verkauften Ware vorbehalten haben. Die Antragstellerin hat nach den vorgelegten Verträgen mit der Telekom Shop Vertriebsgesellschaft (TSG) die Aufgabe, Kaufvertragsabschlüsse in ihren Shops mit ihrem Personal „zu vermitteln“. Diese Verträge werden in den Räumlichkeiten der Antragstellerin als Vertriebspartner der TSG abgeschlossen, der Endkunde muss nicht etwa noch zum eigentlichen Vertragsschluss ein weiteres Ladenlokal der Telekom oder der TSG aufsuchen. Die Antragstellerin kann deshalb ohne weiteres dem Bereich „Handel mit Telekommunikationsgeräten“ zugeordnet werden.
Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin Einkünfte aus anderen Tätigkeiten, wie etwa der Vermittlung von Verträgen, erzielt. Dass Unternehmen Einkünfte nicht nur isoliert aus einem einzigen Wirtschaftszweig erwirtschaften, sondern je nach Tätigkeitsbreite aus mehreren Tätigkeitsfeldern, ist im Wirtschaftsleben nicht unüblich und wird in der Handelsstatistik auch abgebildet. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird dadurch die Statistik nicht verfälscht, weil diese etwa bei der Umsatzabfrage gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 c) aa) und cc) HdlStatG durchaus nach der Art der jeweiligen Tätigkeiten und verschiedenen Ertragsarten differenziert. Die Handelsstatistik soll nicht nur gleichsam „sortenreine“ Unternehmen abbilden, sondern das tatsächliche Wirtschaftsleben in seiner ganzen Vielfalt. Der Antragsgegner ist daher nicht gehalten, nur solche Unternehmen auszuwählen, die nur eine einzige Ertragsart haben. Er hat deutlich gemacht, dass die bei der Handelsstatistik gemeldeten Umsätze nicht ungeprüft dem Handel zugeordnet werden, sondern nach Art der Tätigkeiten entsprechend der gültigen Klassifikation der Wirtschaftszweige. Wo nun bei der Antragstellerin über die im angegriffenen Bescheid genannten Erhebungszeiträume hinweg der Schwerpunkt der jeweiligen Einnahmen und Umsätze liegt, wird erst die verlangte Auskunft der Antragstellerin im Rahmen der Handelsstatistik ergeben. Genaue Zahlen hierzu hat die Antragstellerin nur bezüglich eines einzelnen Monats genannt. Es besteht kein Anlass, die Antragstellerin nur aufgrund von Behauptungen oder einzelnen Monatsangaben schon vorab aus der Auskunftspflicht für deutlich längere Zeiträume zu entlassen. Der Antragsgegner hat insoweit zugunsten der Antragstellerin allerdings angekündigt, dass, sollte sich aus ihren Angaben tatsächlich ein völlig anderer Schwerpunkt bei der Antragstellerin ergeben, ohnehin nicht mehr mit einer Abfrage von Daten im Rahmen der Handelsstatistik zu rechnen sei.
Auf den genauen Inhalt der von der Antragstellerin gemachten Gewerbeanmeldungen für die einzelnen Shops hat das Verwaltungsgericht nicht entscheidungstragend, sondern ersichtlich nur ergänzend abgestellt. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts hierzu werden auch nicht dadurch fehlerhaft, dass die Antragstellerin nunmehr im Laufe des Verfahrens die Gewerbeanmeldungen ihrer einzelnen Telekom-Shops abändert. Damit kann sie sich ihrer statistischen Auskunftspflicht nicht einfach entziehen, die selbstgewählte Neuformulierung durch die Antragstellerin hat insoweit keine konstitutive Wirkung. Der Vortrag, dass man auf die Texte der Gewerbeanmeldung nicht weiter geachtet habe und insbesondere deren Auswirkung auf die Handelsstatistik verkannt habe, liegt schon deshalb neben der Sache, weil der Primärzweck der Gewerbeanzeige nach § 14 GewO darin liegt, der zuständigen (Gewerbeaufsichts-)Behörde Aufschluss über die Zahl und Art der in ihrem Bezirk vorhandenen stehenden Gewerbebetriebe zu geben und eine wirksame Gewerbeaufsicht zu ermöglichen. Die Statistik ist nicht Zweck der Gewerbeanzeige, sie kann sich gemäß § 14 Abs. 5, Abs. 8 Nr. 9 GewO nur der Daten aus diesen Anzeigen heraus bedienen, was im Fall der Antragstellerin offenbar auch geschehen ist. Im Übrigen handelt die Antragstellerin nach eigenen Angaben schon seit Mai 2010 nicht mehr mit eigenen Handys, hat aber bei einer Gewerbeneuanmeldung für eine Zweigstelle 2012 nach wie vor „Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten“ angegeben. Dies belegt, dass sich die Antragstellerin auch nach der Vertragsumstellung 2010 noch selbst – zu Recht – dem Einzelhandel zugerechnet hat. Wie die Antragstellerin nunmehr selbst das Wort „Einzelhandel“ definieren mag und in ihren Gewerbeanzeigen abändert, ändert nichts mehr an ihrer Auskunftspflicht, in die sie als Handelsunternehmen nach den obigen Ausführungen zu Recht geraten ist. Ob ihre jetzige Wortwahl bei der Gewerbeanzeige den Tatsachen entspricht, mag die zuständige Gewerbeaufsichtsbehörde prüfen.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte des Auffangwertes anzusetzen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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