Europarecht

Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG) bei unzureichender Begründung gem §§ 23 Abs 1 S 2, 96a Abs 2 BVerfGG – hier: Nichtanerkennungsbeschwerde der “Jesusparty – Partei des Evangeliums” unzulässig

Aktenzeichen  2 BvC 1/21

Datum:
22.7.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20210722.2bvc000121
Normen:
Art 93 Abs 1 Nr 4c GG
§ 13 Nr 3a BVerfGG
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 96a Abs 2 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat

Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag.
2
1. Am 9. Juli 2021 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen ist, weil die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWahlG nicht erfüllt seien. Es sei kein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes geführt worden; zudem sei der Beteiligungsanzeige weder eine Satzung noch ein Programm beigefügt worden.
3
2. Am 10. Juli 2021 hat die Beschwerdeführerin Nichtanerkennungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, ihre Fragen an den Bundeswahlausschuss seien unbeantwortet geblieben. Das Evangelium Jesu gelte als Satzungsprogramm und erfülle die rechtlichen Maßgaben, da alles Recht hierauf fuße. Der Nachweis der satzungsgemäßen Vorstandsbestellung habe dem Bundeswahlausschuss angesichts des übersandten Protokolls fristgerecht vorgelegen.
4
Eine Vorlage verfahrensrelevanter Unterlagen ist nicht erfolgt.
5
3. Dem Bundeswahlausschuss ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Der Bundeswahlleiter hat am 16. Juli 2021 ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe das – im Original oder in notariell beglaubigter Kopie vorzulegende – Protokoll der Wahlsitzung vom 18. Juni 2021 zu keiner Zeit vorgelegt. Zudem sei der auf das Evangelium Jesu verweisenden Beteiligungsanzeige weder eine Satzung noch ein Programm beigefügt gewesen. An den Bundeswahlleiter gerichtete, unbeantwortet gebliebene Fragen seien der Korrespondenz nicht zu entnehmen; auf die Mängel sei im Rahmen der Vorprüfung hingewiesen worden.
II.
6
Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist – unabhängig von den Fragen ordnungsgemäßer Vertretung und der Einhaltung der Form – unzulässig.
7
Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 96a Abs. 2 BVerfGG. Danach hat die Beschwerdeführerin sich mit den Erwägungen des Bundeswahlausschusses auseinanderzusetzen und die “erforderlichen” Beweismittel vorzulegen (vgl. BTDrucks 17/9391, S. 11 und BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Juli 2017 – 2 BvC 4/17 -, Rn. 8). Daran fehlt es.
8
Der Bundeswahlausschuss hat die Beschwerdeführerin nicht als Partei anerkannt, weil kein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes geführt und zudem der Beteiligungsanzeige weder eine Satzung noch ein Programm beigefügt worden sei. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 5 BWahlG sind mit der Beteiligungsanzeige die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes vorzulegen. Fehlen diese beizufügenden Anlagen, liegt gemäß § 18 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 BWahlG ein Mangel vor, der nur bis zum Ablauf der Anzeigefrist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BWahlG behebbar ist (§ 18 Abs. 3 Satz 2 und 3 BWahlG). Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist; wird sie versäumt, ist die Teilnahme an der Wahl mit den besonderen Rechten einer Partei versperrt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Juli 2017 – 2 BvC 4/17 -, Rn. 9).
9
Nach der dem Bundesverfassungsgericht vorliegenden Akte des Bundeswahlleiters hat der Bundeswahlausschuss zutreffend entschieden. Dass eine Satzung (vgl. zum notwendigen Inhalt § 6 Abs. 2 PartG) oder ein Programm im Sinne des § 6 Abs. 1 PartG existieren, behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht, sondern verweist lediglich auf die ihrem politischen Anliegen zugrundeliegenden religiösen Texte. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin ausgehend von der angegriffenen Entscheidung des Bundeswahlausschusses Beweismittel für die Behauptung vorlegen müssen, sie habe den Nachweis der satzungsgemäßen Vorstandsbestellung fristgerecht beim Bundeswahlleiter eingereicht. Dies hat sie jedoch nicht getan.


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