Europarecht

VI ZR 152/20

Aktenzeichen  VI ZR 152/20

Datum:
20.7.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:200721UVIZR152.20.0
Normen:
§ 826 BGB
§ 138 ZPO
Spruchkörper:
6. Zivilsenat

Leitsatz

1. Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeugmotorenhersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.
2. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB kann auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen. Nach deren Erfüllung setzt sich der Schaden in dem Verlust der aufgewendeten Geldmittel fort.

Verfahrensgang

vorgehend OLG München, 4. Dezember 2019, Az: 3 U 3913/19, Urteilvorgehend LG Deggendorf, 18. Juni 2019, Az: 22 O 663/18

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Anträge,
– die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi Q3 mit der Fahrgestellnummer WAUZZZ8U7DR070649 an den Kläger 38.234,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 22. März 2013 zu zahlen, hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 31.900,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und
– die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Rechtsanwalts M.   H.       in Höhe von 2.193,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen, hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger nimmt die Beklagte als Motorenherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.
2
Der Kläger erwarb im März 2013 von einem Autohaus einen PKW Audi Q3 2.0 TDI zu einem Kaufpreis von 31.900,01 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Die die Abgasrückführung steuernde Software erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird, und schaltet in diesem Fall in einen Abgasrückführungsmodus mit niedrigem Stickoxidausstoß. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in einen Abgasrückführungsmodus mit höherem Stickoxidausstoß. Das Fahrzeug wurde in die Schadstoffklasse Euro 5 eingeordnet, weil die nach dieser Abgasnorm geltenden Stickoxid-Grenzwerte auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Mit Bescheid vom 1. Juni 2016 gab das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ein Software-Update für das streitgegenständliche Fahrzeug frei. Der Kläger ließ das Update durchführen.
3
Der Kläger hat zuletzt die Erstattung des Kaufpreises zuzüglich eines vom Verkäufer gewährten Nachlasses Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, zudem die Zahlung von Deliktszinsen, die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzugs beantragt.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter mit Ausnahme des Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs und mit der Maßgabe, dass er Zahlung nur noch in Höhe des Kaufpreises, Freistellung nur hinsichtlich eines Teils der ursprünglich geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen nunmehr erst ab Rechtshängigkeit verlangt.


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