Europarecht

VIII ZR 275/19

Aktenzeichen  VIII ZR 275/19

Datum:
21.7.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:210721UVIIIZR275.19.0
Normen:
§ 439 Abs 1 Alt 2 BGB
Spruchkörper:
8. Zivilsenat

Leitsatz

Zum Inhalt und zur Reichweite einer Beschaffungspflicht des Verkäufers beim Verbrauchsgüterkauf im Nacherfüllungsfall bei Einstellung der Produktion der ursprünglichen Kaufsache und Markteinführung eines Nachfolgemodells (hier: Neufahrzeug) – im Anschluss an Senatsurteil vom 21. Juli 2021 – VIII ZR 254/20, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt.

Verfahrensgang

vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 28. August 2019, Az: 2 U 92/17vorgehend LG Saarbrücken, 5. Oktober 2017, Az: 12 O 14/17

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. August 2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger erwarb im Oktober 2009 von der Beklagten, einer Audi-Vertragshändlerin, einen neuen Pkw Audi A5 Sportback 2.0 TDI zum Kaufpreis von 40.643 €. Das dem Kläger am 6. Dezember 2009 übergebene Fahrzeug war mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (Abgasnorm Euro 5) ausgestattet. Dieser wies eine besondere Vorrichtung zur Steuerung der Abgasrückführung auf, die erkannte, wenn das Fahrzeug auf einem Rollenprüfstand hinsichtlich der dabei entstehenden Schadstoffemissionen getestet wurde. In diesem Fall schaltete das System in einen “Modus 1”, der eine höhere Abgasrückführungsrate und damit verbunden einen geringeren Ausstoß an Stickoxiden bewirkte. Im normalen Straßenverkehr hingegen wurde das Fahrzeug im “Modus 0” betrieben, in dem die Abgasrückführung geringer und der Stickoxidausstoß höher ausfiel.
2
Nachdem die Verwendung entsprechender Vorrichtungen zur Abgasrückführung insbesondere bei Dieselmotoren des Typs EA 189 im Rahmen des sogenannten Dieselskandals öffentlich bekannt geworden war und das Kraftfahrt-Bundesamt den Rückruf der betroffenen Fahrzeuge zum Zweck der Entfernung dieser Abschalteinrichtungen angeordnet hatte, forderte der Kläger die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 30. August 2016 zur Nachlieferung eines vertragsgemäßen, mangelfreien Neuwagens Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs bis zum 11. Oktober 2016 auf. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die etwaige Teilnahme an der “Softwaremaßnahme (Rückruf)” in keinem Fall einen Verzicht bezüglich der geltend gemachten Rechte darstelle. Diese Maßnahme lehne der Kläger als unzumutbar und untauglich ab. Eine etwaige Teilnahme an der Rückrufaktion erfolge daher ausschließlich vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug an die Beklagte zurückgegeben werde.
3
Die Beklagte wies das Nachlieferungsbegehren des Klägers mit Schreiben vom 12. September 2016 zurück und erklärte, dass die Unregelmäßigkeiten durch Aufspielen des Software-Updates behoben werden sollen. Sie verzichte bis zum 31. Dezember 2017 auf die Erhebung der Verjährungseinrede im Hinblick auf etwaige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der in Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 189 eingebauten Software bestünden. Der Verjährungsverzicht gelte für derartige Ansprüche auch, soweit diese bereits verjährt seien.
4
Das vom Kläger erworbene Fahrzeugmodell der ersten Generation wird seit 2016 nicht mehr hergestellt; das Nachfolgemodell unterscheidet sich in verschiedenen Merkmalen von der vorherigen Fahrzeuggeneration, unter anderem in Bezug auf die Motorleistung, den Kraftstoffverbrauch und die Karosseriemaße.
5
Mitte 2018 wurde bei dem Fahrzeug des Klägers das Software-Update installiert, durch welches die beschriebene Vorrichtung zur Verringerung der Stickoxide im Prüfbetrieb deaktiviert wurde.
6
Mit seiner Klage hat der Kläger die Nachlieferung eines fabrikneuen typengleichen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers Zug um Zug gegen Rückübereignung des gekauften Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des mangelhaften Fahrzeugs sowie die Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten verlangt.
7
Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.


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