Europarecht

Vollziehbarerklärung einer schiedsgerichtlichen Eilanordnung

Aktenzeichen  1 Sch 93/20

Datum:
18.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 19791
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 890 Abs. 2, § 921 Abs. 2 Nr. 1, § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1

 

Leitsatz

1. Haben die Parteien umfänglich für das Schiedsverfahren die DIS-Schiedsordnung vereinbart, ist ein Schiedsgericht befugt, in dem bei ihm anhängigen Verfahren auf sichernde Maßnahmen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzuordnen, denn nach Art. 25 DIS-SchO ist ein schiedsgerichtliches Eilverfahren zulässig. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hält sich die vom Schiedsgericht angeordnete sichernde Maßnahme im einstweiligen Rechtsschutz im Rahmen dessen, was auch ein staatliches Gericht bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten zum Zwecke einstweiligen Rechtsschutzes anordnen könnte, ist eine nähere Kontrolle durch das staatliche Gericht ist nicht angezeigt (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die in dem Schiedsverfahren zwischen den Antragsgegnerinnen als Schiedsklägerinnen und der Antragstellerin als Schiedsbeklagter zu 2) sowie der K. GmbH als Schiedsbeklagter zu 1) und der C. AG als Schiedsbeklagter zu 3) durch das Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V., bestehend aus den Schiedsrichtern … (Vorsitzender), … und …, DIS-SV-2019-00299, am 13. Juli 2020 in M. erlassene einstweilige Verfügung („Order“) mit folgendem Inhalt (in deutscher Übersetzung):
1. Die Klägerinnen haben es zu unterlassen, Dr und Herrn … daran zu hindern, im Namen der Beklagten zu 1) Überweisungen von den Bankkonten
beim
Bankhaus Lampe,
IBAN:
DE30
4802
0151
0003
0198
10
bei
der Commerzbank,
IBAN:
DE12
7004
0041
0470
3039
00
bei
der Deutschen Bank,
IBAN:
DE10
7007
0010
0276
2599
00
im Rahmen der Regelungen des Gesellschaftsvertrags, der Geschäftsordnung für das Geschäftsführungsteam und ihrer Vertretungsbefugnis als CEO und CTO der Beklagten zu 1) vorzunehmen, auch wenn sie ohne die Unterschrift des CFO handeln.
2. Die Klägerinnen haben es zu unterlassen, Dr. … und Herrn … am Abschluss von Anstellungsverträgen im Namen der Beklagten zu 1) im Rahmen der Regelungen des Gesellschaftsvertrags, der Geschäftsordnung für das Geschäftsführungsteam und ihrer Vertretungsbefugnis als CEO und CTO der Beklagten zu 1) zu hindern, auch wenn diese ohne Unterschrift des CFO handeln.
3. Die Klägerinnen haben es zu unterlassen, Dr. … und Herrn … an der Bewilligung von Reiseaktivitäten für die Beklagte zu 1) im Rahmen der Regelungen des Gesellschaftsvertrags, der Geschäftsordnung für das Geschäftsführungsteam und ihrer Vertretungsbefugnis als CEO und CTO der Beklagten zu 1) zu hindern, auch wenn sie ohne Unterschrift des CFO handeln.
4. Alle sonstigen Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz werden zurückgewiesen.
5. Die Klägerinnen auf der einen Seite und die Beklagte zu 1) sowie die Beklagte zu 2) auf der anderen Seite tragen die für dieses einstweilige Rechtsschutzverfahren anfallenden Kosten und Gebühren des Schiedsgerichts jeweils zu gleichen Teilen. Die entsprechende Kostenentscheidung wird Teil des endgültigen Schiedsspruchs des Schiedsgerichts sein.
wird in den Ziffern 1. bis 3. für vollziehbar erklärt.
II. Den Antragsgegnerinnen wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der in Ziff.
I. 1. bis 3. genannten Unterlassungsverpflichtungen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht mit der Maßgabe, dass Ersatzordnungshaft und Ordnungshaft an den Direktoren der Antragsgegnerin zu 1) bzw. an den Mitgliedern des Vewaltungsrats der D. als Verwaltungsrat der Antragsgegnerin zu 2) zu vollziehen ist.
Im Übrigen wird der Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln zurückgewiesen.
III. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Vollziehbarerklärungsverfahrens als Gesamtschuldnerinnen zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollziehbarerklärung der Eilanordnung des Schiedsgerichts, die sie gegen die Antragsgegnerinnen erwirkt hat.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerinnen sind Gesellschafterinnen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in München (nachfolgend nur K. GmbH). Sie sind an deren Stammkapital mit Anteilen von 44,92% (Antragstellerin), 42,72% (Antragsgegnerin zu 1]) und 10,00% (Antragsgegnerin zu 2]) beteiligt. Zwischen ihnen besteht Streit über die Wirksamkeit verschiedener Gesellschafterbeschlüsse.
Der Gesellschaftsvertrag der K. GmbH besagt unter § 15:
15.1 Alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag oder über seine Gültigkeit werden nach der Schiedsgerichtsordnung (DIS-SchO) und den Ergänzenden Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (DIS-ERGeS) der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden.
15.2 Die Wirkungen des Schiedsspruchs erstrecken sich auch auf die Gesellschafter, die fristgemäß als Betroffene benannt werden, unabhängig davon, ob sie von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, dem schiedsrichterlichen Verfahren als Partei oder Nebenintervenienten beizutreten, Gebrauch gemacht haben (§ 11 DISERGeS). Die fristgemäß als Betroffene benannten Gesellschafter verpflichten sich, die Wirkungen eines nach Maßgabe der Bestimmungen in den DIS-ERGeS ergangenen Schiedsspruchs anzuerkennen.
15.3 Ausgeschiedene Gesellschafter bleiben an diese Schiedsvereinbarung gebunden.
15.4 Die Gesellschaft hat gegenüber Klagen, die gegen sie vor einem staatlichen Gericht anhängig gemacht werden und Streitigkeiten betreffen, die gemäß § 15.1 der Schiedsvereinbarung unterfallen, stets die Einrede der Schiedsvereinbarung zu erheben.
15.5 Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist München. Die Verfahrenssprache ist Englisch. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei.
Die Antragsgegnerinnen führen als Schiedsklägerinnen gegen die K. GmbH als Schiedsbeklagte zu 1), die Antragstellerin als Schiedsbeklagte zu 2) und die weitere Gesellschafterin der K. GmbH mit einem Anteil am Stammkapital von 2,36% als Schiedsbeklagte zu 3) ein von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) administriertes Schiedsverfahren betreffend die Wirksamkeit der in der Gesellschafterversammlung der K. GmbH vom 21. November 2019 gefassten Beschlüsse.
Mit Blick auf diese und diverse weitere an das Schiedsgericht herangetragene Klagen trafen sie und weitere Beteiligte unter dem 21./24. Februar 2020 eine als „Consolidation and Reorganization Agreement“ bezeichnete Vereinbarung. Darin wurde in Abschnitt I. unter Ziff. 6 („Arbitration Agreement“) in Bezug auf das vorliegend maßgebliche Schiedsverfahren vereinbart, dass dieses Verfahren auf der Grundlage der wörtlich wiedergegebenen Schiedsvereinbarung gemäß § 15 des als Anlage 1 beigefügten Gesellschaftsvertrags der K. GmbH vom 1. August 2019 beruhen solle und es den Parteien unbenommen sei, sich auf Argumente zu stützen, die aus dem Shareholders‘ Agreement vom 26. März 2018 resultierten.
In diesem Verfahren erließ das Schiedsgericht auf die Anträge der Schiedsbeklagten zu 1) und 2) am 13. Juli 2020 in München eine Anordnung des einstweiligen Rechtsschutzes („Order“) mit dem im Tenor in deutscher Übersetzung wiedergegebenen Inhalt. Danach haben es die hiesigen Antragsgegnerinnen zu unterlassen, die als CEO und CTO eingesetzten, namentlich bezeichneten Geschäftsführer der K. GmbH daran zu hindern, bestimmte Geschäftsführungstätigkeiten auszuüben (Tätigen von Banküberweisungen, Abschluss von Anstellungsverträgen, Bewilligung von Reiseaktivitäten).
Das Schiedsgericht führt in der Entscheidung aus: Die in der Gesellschafterversammlung vom 21. November 2019 gefassten Beschlüsse, wonach die als CEO und CTO eingesetzten Geschäftsführer der K. GmbH für jede Geldüberweisung die Unterschrift des CFO benötigten, diese Geschäftsführer für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit der K. GmbH stets auch die Unterschrift des CFO benötigten und alle Reiseaktivitäten für die Gesellschaft sowie alle Reisekosten im Voraus vom CFO genehmigt werden müssten, hätten keine Änderung der internen und externen Geschäftsführungsbefugnisse bewirkt. Diese Beschlüsse seien, sofern sie als ändernde Regelung der Geschäftsführungsbefugnisse zu verstehen seien, nicht mit der nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 9 Ziff. 9.5 Buchst. e) hierfür erforderlichen Mehrheit von 91% der Stimmen zustande gekommen und daher nicht wirksam gefasst worden. Sei hingegen das Verständnis der Schiedsklägerinnen zutreffend, wonach die Gesellschafterbeschlüsse den Gesellschaftsvertrag und die Regelungen zur Geschäftsführung nicht änderten, seien die als CEO und CTO eingesetzten Geschäftsführer schon deshalb sowohl intern nach den Regelungen für die Geschäftsführung als auch extern als eingetragene Geschäftsführer berechtigt, alle Aufgaben in ihren jeweiligen Funktionsfeldern zu erfüllen. Der Mitwirkung des CFO bedürften sie demnach weder nach dem einen noch nach dem anderen Verständnis; ein Vetorecht des CFO bestehe nicht. Dennoch würden die als CEO und CTO eingesetzten Geschäftsführer durch die Forderung der Schiedsklägerinnen, die Gesellschafterbeschlüsse vom 21. November 2019 zu beachten, und durch die Drohung, eine Nichtbeachtung werde als Pflichtverletzung gewertet und die Geschäftsführer würden hierfür zur Rechenschaft gezogen, in ihrer Aufgabenerfüllung in einer Weise behindert, dass hierdurch das unternehmerische Ziel der K. GmbH und deren Vermögenswerte ernsthaft gefährdet seien. Davon sei das Schiedsgericht aufgrund der Anhörung des Geschäftsführers Dr. K. überzeugt. Daher sei es erforderlich, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sichernde Maßnahmen zu erlassen. Dies könne ohne Vorwegnahme der Hauptsache durch die Anordnung der ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtungen geschehen.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 3. August 2020 unter Vorlage des Gesellschaftsvertrags der K. GmbH, der im Schiedsverfahren getroffenen Vereinbarung vom 21./24. Februar 2020 und der in englischer Sprache verfassten einstweiligen Anordnung des Schiedsgerichts beantragt,
diese Verfügung gemäß § 1041 Abs. 2 ZPO für vollziehbar zu erklären sowie den Antragsgegnerinnen und ihren Direktoren bzw. Verwaltungsräten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen gegenüber der Antragstellerin ein Ordnungsgeld bis EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerinnen zu vollstrecken sei.
Die Antragsgegnerinnen haben hiergegen eingewendet, ein Bedürfnis für die Vollziehbarerklärung bestehe nicht mehr, denn die betroffenen Geschäftsführer seien im Nachgang zur schiedsgerichtlichen Entscheidung in der Gesellschafterversammlung der K. GmbH vom 4. August 2020 mit sofortiger Wirkung abberufen worden. Die Anmeldung zum Handelsregister sei am 4. August 2020 eingereicht worden. Das „investment and shareholders‘ agreement“, welches für die Abberufung von Geschäftsführern gewisse Mehrheitserfordernisse vorgesehen habe, sei mit Schreiben vom 27. Februar 2020 außerordentlich gekündigt worden. Daher seien die betroffenen Geschäftsführer nicht mehr im Amt. In derselben Gesellschafterversammlung sei ein unabhängiger und einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer bestellt worden, an dessen Vertretungsbefugnis keine Zweifel bestünden, so dass die K. GmbH nicht führungslos sei.
Die Antragstellerin hat eine Übersetzung der schiedsrichterlichen Eilanordnung in die deutsche Sprache nachgereicht.
II.
Dem Antrag auf Vollziehbarerklärung der schiedsrichterlichen Eilanordnung wird stattgegeben.
1. Der Antrag ist zulässig.
a) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 ZPO i. V. m. § 7 BayGZVJu in der seit dem 1. Mai 2020 geltenden Fassung zuständig, weil der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt.
b) Der Antrag bezieht sich auf eine schiedsgerichtliche Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes im Sinne von § 1041 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
c) Für die Zulassung der Vollziehung durch das staatliche Gericht besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis.
Dass eine vergleichbare Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes nach Maßgabe des Buches 8 Abschnitt 5 der Zivilprozessordnung beim staatlichen Gericht beantragt worden wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Das Rechtsschutzbedürfnis an der Vollziehbarerklärung der schiedsgerichtlichen Anordnung ist nicht infolge der nach ihrem Erlass eingetretenen Änderung der tatsächlichen Umstände entfallen. Die Wirksamkeit der Abberufung der von Antragstellerin und Schiedsbeklagter zu 3) nominierten Geschäftsführer erscheint vielmehr ebenso fraglich wie die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des „investment and shareholders‘ agreement“.
Nach § 34.4 des „investment and shareholders‘ agreement“ vom 26. März 2018, wiedergegeben unter Rn. 60 der schiedsgerichtlichen Eilentscheidung, stehen den jeweiligen Gesellschaftern Nominierungsrechte zu; entsprechend ist die Abberufung eines berufenen Mitglieds der Geschäftsführung gegen den Willen des nominierenden Gesellschafters nur zulässig, wenn ein wichtiger, die nominierte Person betreffender Grund die Abberufung rechtfertigt. Am Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes bestehen erhebliche Zweifel, insbesondere mit Blick auf die in der Schiedsanordnung wiedergegebene Ankündigung der Antragsgegnerinnen, die Nichtbeachtung der am 21. November 2019 gefassten Beschlüsse als Pflichtverletzung zu werten.
Dass die Gesellschafterinnen der K. GmbH die tatsächlichen Umstände gegensätzlich bewerten, geht auch aus dem Kündigungsschreiben vom 27. Februar 2020 hervor. Die Wirksamkeit der Kündigung steht schon deshalb nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest. Zudem haben die Parteien noch unter dem 21./24. Februar 2020 im Rahmen des „Consolidation and Reorganization Agreement“ vereinbart, dass es den Parteien unbenommen sei, sich auf Argumente zu stützen, die aus dem Shareholders‘ Agreement vom 26. März 2018 resultierten. Konkrete Pflichtverletzungen im Zeitraum bis zur Kündigung bereits wenige Tage danach am 27. Februar 2020 zeigt das Kündigungsschreiben nicht auf. Die Würdigung des Kündigungsschreibens obliegt vorrangig dem Schiedsgericht. Dieses hat das „investment and shareholders‘ agreement“ in der Eilanordnung vom 13. Juli 2020 trotz der angeblichen Kündigung vom 27. Februar 2020 als wirksam angesehen.
Im Handelsregister sind die Geschäftsführer zudem weiterhin eingetragen. Selbst im Fall einer Löschung bestünde das Rechtsschutzbedürfnis fort, denn die Löschung des eingetragenen Geschäftsführers im Handelsregister wirkt ebenso wenig wie die Eintragung seiner Bestellung rechtsgestaltend. Betroffen ist nur die Publizitätsfunktion des Handelsregisters (§ 15 HGB).
Die weitere Entwicklung im Nachgang zur schiedsrichterlichen Eilanordnung ist geeignet, die Annahme eines Rechtsschutzinteresses der Antragstellerin an der Vollziehbarerklärung der schiedsgerichtlichen Verfügung zu bestätigen. Eine Erledigung der schiedsgerichtlichen Eilanordnung ist nicht eingetreten.
2. Der Antrag ist auch begründet.
a) Zwischen den Verfahrensbeteiligten besteht eine wirksame Schiedsvereinbarung i. S. d. § 1029 ZPO, die den hier zugrunde liegenden Beschlussmängelstreit umfasst.
Die in § 15 des Gesellschaftsvertrags der K. GmbH getroffene Regelung entspricht der Empfehlung der DIS (DIS-Ergänzende Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten 09 [ERGeS]), gültig ab 15. September 2009, und genügt den Voraussetzungen, die an eine auch Beschlussmängelstreitigkeiten umfassende wirksame Schiedsvereinbarung zu stellen sind (dazu: BGH, Beschluss vom 6. April 2017, I ZB 23/16 – Schiedsfähigkeit III, SchiedsVZ 2017, 194 Rn. 22 f.; Urt. v. 6. April 2009, II ZR 255/08 – Schiedsfähigkeit II, BGHZ 180, 221; Niemeyer/Häger, BB 2014, 1737 ff.; Schwedt/Lilja/Schaper, NZG 2009, 1281 ff.).
Die im Schiedsverfahren unter dem 21./24. Februar 2020 getroffene Vereinbarung enthält hierzu keine Änderung.
b) Das Schiedsgericht war befugt, in dem bei ihm anhängigen Verfahren auf Antrag der Schiedsbeklagten sichernde Maßnahmen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzuordnen, § 1041 Abs. 1 Satz 1 ZPO, denn nach Art. 25 DIS-SchO ist ein schiedsgerichtliches Eilverfahren zulässig. Die Parteien haben nichts Abweichendes vereinbart, sondern in § 15 des Gesellschaftsvertrags zugleich mit der Schiedsvereinbarung eine umfänglich auf die DIS-SchO (sowie die Regelungen der DIS-ERGeS) verweisende Verfahrensvereinbarung getroffen.
c) Anhaltspunkte dafür, dass die Eilanordnung des Schiedsgerichts unter Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs oder sonst unter Verstoß gegen den inländischen ordre public ergangen sei, liegen nicht vor.
Aus der Begründung der Eilanordnung ergibt sich vielmehr, dass die Antragsgegnerinnen von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, ihre Einwände vorzutragen, Gebrauch gemacht haben und das Schiedsgericht diese Einwände in der getroffenen Entscheidung gewürdigt hat.
d) Die Eilanordnung betrifft den Gegenstand des Schiedsverfahrens, in dem sie ergangen ist, denn die angeordneten Unterlassungspflichten betreffen die Beschlussgegenstände der Gesellschafterversammlung vom 21. November 2019, deren Inhalt sich aus Rn. 52 der Eilanordnung ergibt. Diese Beschlussfassungen auf der Gesellschafterversammlung vom 21. November 2019 sind ausweislich der Vereinbarung vom 21./24. Februar 2020 und der dort mitgeteilten Aktenzeichen und Inhalte der schiedsgerichtlichen Verfahren Gegenstand des vorliegenden Schiedsverfahrens.
Für eine Kompetenzüberschreitung des Schiedsgerichts ist nichts ersichtlich.
e) In Ausübung des dem staatlichen Gericht gesetzlich eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens (vgl. BT-Drs. 13/5274, S. 45 re. Sp.) wird die einstweilige Maßnahme des Schiedsgerichts für vollziehbar erklärt.
Das Bestehen eines Schutzbedürfnisses hat das Schiedsgericht plausibel bejaht, indem es zu Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch nachvollziehbar ausgeführt hat (Rn. 156 ff., 165 ff. der Eilanordnung). Die nachfolgende, von den Antragsgegnerinnen vorgetragene Entwicklung der tatsächlichen Umstände bestätigt die Einschätzung des Schiedsgerichts. Geeignetheit und Erforderlichkeit der ausgesprochenen Maßnahmen hat das Schiedsgericht ohne offensichtliche Ermessensfehler bejaht. Die Relation von Mittel und Zweck sind gewahrt; die Hauptsache ist mit den getroffenen Anordnungen nicht vorweggenommen. Die Maßnahme hält sich im Rahmen dessen, was auch ein staatliches Gericht bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten zum Zwecke einstweiligen Rechtsschutzes anordnen könnte (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 940 Rn. 8.13). Eine nähere Kontrolle durch das staatliche Gericht ist nicht angezeigt (vgl. Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, § 1041 Rn. 40; Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 1041 Rn. 46; Geimer in Zöller, ZPO, § 1041 Rn. 3; Wolf/Eslami in BeckOK ZPO, 37. Ed. Stand: 1. März 2020, § 1041 Rn. 17).
Anlass für eine mündliche vorherige Verhandlung besteht nicht.
3. Die dem staatlichen Gericht vorbehaltene Strafandrohung für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverfügung beruht auf § 1041 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 890 Abs. 2 ZPO (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, § 1041 Rn. 3).
Soweit sich der Antrag darauf richtet, auch den Direktoren der Antragsgegnerin zu 1) und den Verwaltungsräten der Antragsgegnerin zu 2) das Ordnungsmittel der Festsetzung von Ordnungsgeld anzudrohen, bleibt er ohne Erfolg. Ist Vollstreckungsschuldner eines Unterlassungsgebots – wie hier – ausschließlich eine juristische Person, ist bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung das Ordnungsgeld nur gegen die juristische Person festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012, I ZB 43/11 – Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren, GRUR 2012, 541 Rn. 7);
entsprechend kann das Ordnungsmittel auch nur dieser angedroht werden. Dagegen sind die Anträge, die Festsetzung von Ordnungshaft den Organen anzudrohen, begründet, da die Ordnungshaft gegen das Organmitglied festzusetzen ist, das schuldhaft gegen das Verbot verstoßen hat (vgl. BGH, a. a. O., – Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren m. w. N.).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 921 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Aufgrund dieser Vollziehbarerklärung der schiedsgerichtlichen Eilanordnung kann die Vollstreckung durchgeführt werden; einer gesonderten Vollstreckbarerklärung bedarf es nicht (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, § 1041 Rn. 3). § 1064 Abs. 2 ZPO findet keine Anwendung, da die schiedsgerichtliche Anordnung nicht durch Schiedsspruch ergeht.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 1065 Abs. 1 Satz 2).
Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf den Angaben der Antragstellerin, § 3 ZPO.


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