Europarecht

Vorabentscheidungsersuchen: “Ausüben” i.S.d. Luganer Übereinkommens 2007; Vertragsschluss oder späterer Umzug als maßgeblicher Zeitpunkt für Auslandsbezuges

Aktenzeichen  XI ZR 371/18

Datum:
12.5.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
EuGH-Vorlage
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:120520BXIZR371.18.0
Normen:
Art 5 Nr 1 VollstrZustÜbk 2007
Art 15 Abs 1 Buchst c VollstrZustÜbk 2007
Art 16 Abs 2 VollstrZustÜbk 2007
Art 59 VollstrZustÜbk 2007
Art 60 VollstrZustÜbk 2007
Spruchkörper:
11. Zivilsenat

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des am 30. Oktober 2007 in Lugano unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (künftig: LugÜ II) vorgelegt:
1. Ist Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ II dahin auszulegen, dass das “Ausüben” einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit in dem durch das Übereinkommen gebundenen Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, schon bei Vertragsanbahnung und Vertragsschluss eine grenzüberschreitende Betätigung des Vertragspartners des Verbrauchers voraussetzt, oder ist die Vorschrift auch dann anzuwenden, um das zuständige Gericht für eine Klage zu bestimmen, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss ihren Wohnsitz im Sinne von Art. 59 und 60 LugÜ II in demselben durch das Übereinkommen gebundenen Staat hatten und ein Auslandsbezug des Rechtsverhältnisses erst nachträglich dadurch entstanden ist, dass der Verbraucher später in einen anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat umgezogen ist?
2. Sofern eine grenzüberschreitende Betätigung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht notwendig ist:
Schließt Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ II in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 LugÜ II die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Art. 5 Nr. 1 LugÜ II generell aus, wenn der Verbraucher zwischen Vertragsschluss und Klageerhebung in einen anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat gezogen ist, oder ist zusätzlich erforderlich, dass der Vertragspartner des Verbrauchers seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auch in dem neuen Wohnsitzstaat ausübt oder sie darauf ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt?

Verfahrensgang

vorgehend LG Dresden, 14. Juni 2018, Az: 9 S 432/17vorgehend AG Dresden, 11. August 2017, Az: 105 C 5450/16anhängig EuGH, Az: C-371/18nachgehend BGH, 6. Oktober 2020, Az: XI ZR 371/18, Beschluss

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des am 30. Oktober 2007 in Lugano unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (künftig: LugÜ II) vorgelegt:
1. Ist Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ II dahin auszulegen, dass das “Ausüben” einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit in dem durch das Übereinkommen gebundenen Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, schon bei Vertragsanbahnung und Vertragsschluss eine grenzüberschreitende Betätigung des Vertragspartners des Verbrauchers voraussetzt, oder ist die Vorschrift auch dann anzuwenden, um das zuständige Gericht für eine Klage zu bestimmen, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss ihren Wohnsitz im Sinne von Art. 59 und 60 LugÜ II in demselben durch das Übereinkommen gebundenen Staat hatten und ein Auslandsbezug des Rechtsverhältnisses erst nachträglich dadurch entstanden ist, dass der Verbraucher später in einen anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat umgezogen ist?
2. Sofern eine grenzüberschreitende Betätigung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht notwendig ist:
Schließt Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ II in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 LugÜ II die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Art. 5 Nr. 1 LugÜ II generell aus, wenn der Verbraucher zwischen Vertragsschluss und Klageerhebung in einen anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat gezogen ist, oder ist zusätzlich erforderlich, dass der Vertragspartner des Verbrauchers seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auch in dem neuen Wohnsitzstaat ausübt oder sie darauf ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt?

Gründe

I.
1
Die klagende Bank, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Hauptsitz in Frankfurt am Main, nimmt den Beklagten wegen der Überziehung eines Girokontos in Anspruch.
2
Im Jahr 2009 richtete die Klägerin durch ihre Filiale in Dresden für den damals in Dresden wohnhaften Beklagten ein Girokonto ein, das sie als Kontokorrentkonto in laufender Rechnung führte und für das sie regelmäßig Rechnungsabschlüsse erteilte. Später händigte die Klägerin dem Beklagten eine Kreditkarte aus, deren Umsätze vereinbarungsgemäß über das vorgenannte Girokonto abgerechnet wurden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts duldete die Klägerin in der Folge eine Überziehung des Girokontos, wenn der Beklagte mit seiner Kreditkarte Verfügungen zu Lasten dieses Girokontos vornahm, ohne dass es die hierfür erforderliche Deckung aufwies. Dies war jedenfalls aufgrund einer Belastung der Kreditkarte vom 3. September 2013 in Höhe von 4.977,92 € der Fall.
3
Im Januar 2015 wollte der Beklagte, der im Jahr 2014 nach M.    (Schweiz) verzogen war, die Geschäftsverbindung mit der Klägerin beenden. Zu diesem Zeitpunkt wies das Girokonto einen Sollsaldo in Höhe von 6.283,37 € auf. Der Beklagte lehnt den Ausgleich dieses Saldos wegen des im September 2013 belasteten Betrags ab, weil diese Belastung darauf beruhe, dass die Kreditkarte ohne sein Einverständnis von Dritten in missbräuchlicher Weise eingesetzt worden sei. Die Klägerin bestreitet dies und verweist darauf, dass die Unterschrift des Verwenders der Kreditkarte auf den vorgelegten Belastungsbelegen die des Beklagten sei.
4
Nach mehreren erfolglosen Mahnungen kündigte die Klägerin im April 2015 “das Kreditverhältnis” mit sofortiger Wirkung und stellte einen Schuldsaldo zu ihren Gunsten in Höhe von 4.796,56 € zuzüglich Zinsen und Kosten seit dem letzten Rechnungsabschluss fällig. Der Beklagte glich diesen Saldo nicht aus.
5
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 4.856,61 € nebst Zinsen gerichtete Klage wegen fehlender Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.
II.
6
Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Art. 16 Abs. 2 des am 30. Oktober 2007 in Lugano unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU 2009 Nr. L 147 S. 5, künftig: LugÜ II) ab. Vor einer Entscheidung über die Revision ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (künftig: EuGH) einzuholen.
7
1. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bestimmt sich im vorliegenden Fall – wie auch das Berufungsgericht angenommen hat – gemäß Art. 63 Abs. 1, Art. 64 Abs. 2 Buchst. a LugÜ II nach den Vorschriften dieses Übereinkommens, da die Klage im November 2016 und damit nach dem Inkrafttreten des LugÜ II sowohl für die Europäische Union als auch für die Schweizerische Eidgenossenschaft (vgl. ABl. EU 2011, L 138 S. 1; EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 – C-467/16, Schlömp, FamRZ 2018, 286 Rn. 37) erhoben worden ist und der Beklagte in diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt hat.
8
2. Die internationale Zuständigkeit der Vorinstanzen könnte sich nur aus Art. 5 Nr. 1 LugÜ II ergeben, da wegen des Wohnsitzes des Beklagten in der Schweiz bei Klageerhebung die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts weder nach Art. 2 Abs. 1 LugÜ II noch nach Art. 16 Abs. 2 LugÜ II besteht. Nach dem für das Revisionsverfahren zugrundezulegenden Sachverhalt sind die Voraussetzungen von Art. 5 Nr. 1 LugÜ II erfüllt.
9
a) Gegenstand des Verfahrens bilden Ansprüche aus einem Vertrag.
10
Da der Wortlaut von Art. 5 Nr. 1 LugÜ II im Wesentlichen mit dem Wortlaut von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (künftig: EuGVVO nF) sowie von dessen Vorläufer, Art. 5 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (künftig: EuGVVO aF), übereinstimmt, ist die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung dieser Bestimmungen des Unionsrechts auch für die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 LugÜ II relevant (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Dezember 2017 – C-467/16, Schlömp, FamRZ 2018, 286 Rn. 46 ff., vom 11. April 2019 – C-603/17, Bosworth und Hurley, ZIP 2019, 2154 Rn. 22 und vom 2. Mai 2019 – C-694/17, Pillar Securitisation, RIW 2019, 371 Rn. 27 sowie Beschluss vom 15. Mai 2019 – C-827/18, MC, juris Rn. 19).
11
Der Begriff “Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag” ist autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 14. März 2013 – C-419/11, Česká spořitelna, RIW 2013, 292 Rn. 45 mwN), und setzt voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. EuGH, Urteil vom 14. März 2013, aaO Rn. 46 f. mwN). Es reicht aus, wenn der Kläger vertragliche Ansprüche schlüssig behauptet (vgl. EuGH, Urteile vom 4. März 1982 – 38/81, Effer, Slg. 1982, 825 Rn. 7, vom 28. Januar 2015 – C-375/13, Kolassa, ZIP 2015, 1456 Rn. 61 f. und vom 20. April 2016 – C-366/13, Profit Investment SIM, ZIP 2016, 1747 Rn. 54).
12
Dies ist hier der Fall. Denn die Klägerin verlangt den Ausgleich des Saldos aus einer – jedenfalls geduldeten – Überziehung des Girokontos nach Kündigung und damit die Rückzahlung eines gewährten Darlehens, da durch eine geduldete Überziehung konkludent ein Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 – XI ZR 9/15, BGHZ 212, 329 Rn. 26).
13
b) Die Darlehensgewährung der klagenden Bank an den Beklagten ist eine Dienstleistung im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich LugÜ II (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Juni 2017 – C-249/16, Kareda, ZIP 2017, 1734 Rn. 34 ff.; BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 – XI ZR 9/11, WM 2012, 747 Rn. 16 ff.). Nach dieser Vorschrift ist für sämtliche Klagen aus dem Darlehensvertrag der Ort, an dem die für den Vertrag charakteristische Verpflichtung erbracht worden ist, maßgeblich (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Juni 2017, aaO Rn. 29 f.; BGH, Urteil vom 28. Februar 2012, aaO Rn. 23). Im Fall eines Kreditvertrages ist die charakteristische Verpflichtung die Gewährung des Darlehens, wohingegen die Verpflichtung des Darlehensnehmers, dieses Darlehen zurückzuzahlen, nur die Folge der Leistung des Darlehensgebers ist (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Juni 2017, aaO Rn. 41; BGH, Urteil vom 28. Februar 2012, aaO Rn. 24). Danach liegt hier der für eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich LugÜ II maßgebliche Ort in Dresden, da dort die Gewährung des Darlehens erfolgt ist.
14
3. Fraglich ist jedoch, ob – wie das Berufungsgericht angenommen hat – die Anwendung von Art. 5 Nr. 1 LugÜ II im vorliegenden Fall durch Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 2 LugÜ II ausgeschlossen ist.
15
a) Für die Auslegung von Art. 15, 16 LugÜ II ist die zu Art. 15, 16 EuGVVO aF und Art. 17, 18 EuGVVO nF ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen, da diese Vorschriften praktisch wortgleich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019 – C-694/17, Pillar Securitisation, RIW 2019, 371 Rn. 27).
16
b) Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich nach Abschnitt 4 LugÜ II, sofern die drei in Art. 15 Abs. 1 LugÜ II genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss ein Vertragspartner die Eigenschaft eines Verbrauchers haben, der in einem Rahmen handelt, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, zweitens muss ein Vertrag zwischen diesem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden tatsächlich geschlossen worden sein und drittens muss dieser Vertrag zu einer der Kategorien von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis c LugÜ II gehören. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer der drei Voraussetzungen fehlt, die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 14. März 2013 – C-419/11, Česká spořitelna, RIW 2013, 292 Rn. 30, vom 28. Januar 2015 – C-375/13, Kolassa, ZIP 2015, 1456 Rn. 23, vom 23. Dezember 2015 – C-297/14, Hobohm, NJW 2016, 697 Rn. 24 und vom 26. März 2020 – C-215/18, Primera Air Scandinavia, juris Rn. 56).
17
Von dem Vorliegen der ersten beiden Voraussetzungen ist nach dem im Revisionsverfahren zugrundezulegenden Sachverhalt auszugehen. Nicht eindeutig ist dagegen, ob auch die dritte Voraussetzung gegeben ist. Da der streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und b LugÜ II erfasst wird, kommt hier nur Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ II in Betracht, der auch reine Kreditverträge erfasst (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Mai 2019 – C-694/17, Pillar Securitisation, RIW 2019, 371 Rn. 28 ff.) und voraussetzt, dass der andere Vertragspartner in dem durch das Übereinkommen gebundenen Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche Tätigkeit auf irgendeinem Wege – jedenfalls unter anderem – auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
18
c) Zur Auslegung des “Ausrichtens” hat der EuGH ausgeführt, dass “für die Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c [EuGVVO aF] der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen”, und dass deshalb im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher zu ermitteln sei, ob vor dem möglichen Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wollte, die in anderen Mitgliedstaaten wohnhaft sind, darunter in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat, und zwar in dem Sinne, dass der Gewerbetreibende zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, Slg. 2010, I-12527 Rn. 75 f.).
19
Der Senat neigt dazu anzunehmen, dass dementsprechend auch das “Ausüben” einer Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ II erfordert, dass der Vertragspartner des Verbrauchers seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines anderen Vertragsstaats herzustellen, und diese Voraussetzung daher nicht gegeben ist, wenn – wie hier – der Verbraucher und sein Vertragspartner bei Vertragsschluss ihren Sitz im gleichen durch das Übereinkommen gebundenen Staat haben (in diesem Sinne auch Bonomi in Dickinson/Lein, The Brussels I Regulation Recast, 2015, Rn. 6.40; Mankowski/Nielsen in Magnus/Mankowski, European Commentaries on Private International Law, Volume I: Brussels Ibis Regulation, 2016, Art. 17 Rn. 60, 66 f.; Würdinger in Festschrift für Gottwald, 2014, S. 693, 696; aA OLG München, Urteil vom 19. Juni 2012 – 5 U 1150/12, WM 2012, 1863, 1864 f.; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl., Art. 17 EuGVVO Rn. 11; Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl., Art. 17 EuGVVO [Art. 15 LugÜ] Rn. 30; Simotta in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, 5. Band 1. Teilband, 2. Aufl. 2008, Art. 15 EuGVVO Rn. 54 mwN; vgl. auch Rauscher/Staudinger, EuZPR/EuIPR, 4. Aufl. 2016, Vorbem. zu Art. 17 ff. Brüssel Ia-VO Rn. 6b).
20
Dafür spricht nach Ansicht des Senats, dass Art. 15 Abs. 1 LugÜ II eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 2 Abs. 1 LugÜ II als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel des Art. 5 Nr. 1 LugÜ II für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen enthält und deshalb eng auszulegen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 14. März 2013 – C-419/11, Česká spořitelna, RIW 2013, 292 Rn. 26 mwN, vom 28. Januar 2015 – C-375/13, Kolassa, ZIP 2015, 1456 Rn. 28, vom 23. Dezember 2015 – C-297/14, Hobohm, NJW 2016, 697 Rn. 32 und vom 26. März 2020 – C-215/18, Primera Air Scandinavia, juris Rn. 55). Zudem ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass, auch wenn Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ II dem Verbraucherschutz dient, dies nicht impliziert, dass dieser Schutz absolut ist (vgl. EuGH, Urteile vom 7. Dezember 2010 – C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, Slg. 2010, I-12527 Rn. 70, vom 6. September 2012 – C-190/11, Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 33 und vom 23. Dezember 2015 – C-297/14, Hobohm, NJW 2016, 697 Rn. 32).
21
Des Weiteren spricht nach Ansicht des Senats die Beibehaltung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und b LugÜ II trotz der sämtliche Vertragsarten einschließenden Fassung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ II dafür, dass bei den in den ersten beiden Buchstaben genannten Vertragsarten auch solche Fälle erfasst werden, in denen bei Vertragsschluss kein Auslandsbezug besteht, während Buchstabe c bereits in diesem Zeitpunkt eine grenzüberschreitende Betätigung des Vertragspartners des Verbrauchers voraussetzt. Schließlich wird für ein solches Erfordernis angeführt, dass es sich bei dem “Ausüben” nicht um einen völlig eigenständigen Begriff, sondern nur um einen besonderen Fall des “Ausrichtens” handele (Mankowski/Nielsen in Magnus/Mankowski, European Commentaries on Private International Law, Volume I: Brussels Ibis Regulation, 2016, Art. 17 Rn. 67).
22
Allerdings ist die richtige Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ II nicht derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 – 283/81, Cilfit u.a., Slg. 1982, 3415 Rn. 16 und vom 15. September 2005 – C-495/03, Intermodal Transports, Slg. 2005, I-8151 Rn. 33). Denn in dem Vorabentscheidungsersuchen, zu dem das Urteil des EuGH vom 17. November 2011 (C-327/10, Hypoteční banka, Slg. 2011, I-11543) ergangen ist, hat das vorlegende Gericht angenommen, bei dem im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Darlehensvertrag handele es sich um einen Verbrauchervertrag im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF (vgl. Generalanwältin Trstenjak, Schlussanträge vom 8. September 2011 – C-327/10, Hypoteční banka, Rn. 41, 87), und der EuGH hat auf dieser Grundlage die EuGVVO aF dahingehend ausgelegt, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden – unter bestimmten Umständen – eine Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der letzte bekannte Wohnsitz des Verbrauchers befindet, nach Art. 16 Abs. 2 EuGVVO aF besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 17. November 2011, aaO Rn. 55). In dem dortigen Ausgangsverfahren hatte der Verbraucher – wie in dem hier zu entscheidenden Fall – im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat wie seine Vertragspartnerin, die spätere Klägerin (vgl. EuGH, Urteil vom 17. November 2011, aaO Rn. 20 und 22).
23
d) Falls ein “Ausüben” der Tätigkeit des Vertragspartners des Verbrauchers im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ II auch dann gegeben sein sollte, wenn der Verbraucher und sein Vertragspartner bei Vertragsschluss ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in demselben Staat hatten, würde sich die weitere Frage stellen, ob nach dem Umzug des Verbrauchers aus dem gemeinsamen Sitzstaat in einen anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat Art. 16 Abs. 2 LugÜ II die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte im neuen Wohnsitzstaat des Verbrauchers ohne weitere Voraussetzungen begründet (so z.B. OLG München, Urteil vom 19. Juni 2012 – 5 U 1150/12, WM 2012, 1863, 1865 f.; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl. 2010, Art. 16 EuGVVO Rn. 5 f. und 11; MünchKommZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Art. 18 Brüssel Ia-VO Rn. 8 i.V.m. Rn. 5; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2011, Art. 16 EuGVO Rn. 2; Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2011, Art. 16 EuGVVO Rn. 7 f.; Kleinknecht, Die verbraucherschützenden Gerichtsstände im deutschen und europäischen Zivilprozessrecht, 2007, S. 124 f.; Simotta in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, 5. Band 1. Teilband, 2. Aufl. 2008, Art. 16 EuGVVO Rn. 10 und 17; Galič/Schwartze in Simons/Hausmann, unalex Kommentar Brüssel I-Verordnung, Deutsche Sprachausgabe, 2012, Art. 16 Rn. 11, 13) oder ob zusätzlich erforderlich ist, dass der Vertragspartner des Verbrauchers in diesem Staat eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet (vgl. Collet, Der Europäische Verbrauchergerichtsstand – Spielball im Netz des World Wide Web, 2015, S. 241 ff.; Gramlich, EuZW 2017, 213, 215 f.; Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 18 Rn. 3 f.; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, Art. 18 EuGVVO nF Rn. 4; Staudinger, jM 2014, 229, 233; Rauscher/Staudinger, EuZPR/EuIPR, 4. Aufl. 2016, Art. 17 Brüssel Ia-VO Rn. 17; wohl ebenso OGH, Beschluss vom 11. April 2013 – 1 Ob 37/13t, ECLI:AT:OGH0002:2013:0010OB00037.13T.0411.000, ris.bka.gv.at).
24
Für eine solche zusätzliche Voraussetzung spricht nach Ansicht des Senats (ebenso Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, Art. 18 EuGVVO nF Rn. 4; Staudinger, jM 2014, 229, 233; Rauscher/Staudinger, EuZPR/EuIPR, 4. Aufl. 2016, Art. 17 Brüssel Ia-VO Rn. 17) das – im 11. Erwägungsgrund der EuGVVO aF und im 15. Erwägungsgrund der EuGVVO nF allgemein genannte – Ziel, die Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands sicherzustellen (vgl. EuGH, Urteile vom 28. Januar 2015 – C-375/13, Kolassa, ZIP 2015, 1456 Rn. 29, vom 23. Dezember 2015 – C-297/14, Hobohm, NJW 2016, 697 Rn. 39 und vom 26. März 2020 – C-215/18, Primera Air Scandinavia, juris Rn. 62). Dem Unternehmer wird durch Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ II eine Steuerung seines Gerichtsstandsrisikos ermöglicht, indem diese Vorschrift im Gegensatz zu Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und b LugÜ II den Verbrauchergerichtstand von einem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestehenden Bezug der Tätigkeit des Unternehmers zu dem Wohnsitzstaat des Verbrauchers abhängig macht (vgl. Collet, Der Europäische Verbrauchergerichtsstand – Spielball im Netz des World Wide Web, 2015, S. 242 ff.). Eine derartige Steuerung wäre nicht gewährleistet, wenn sich der ausschließliche Gerichtsstand des Art. 16 Abs. 2 LugÜ II nach Vertragsschluss mit dem Wohnsitzwechsel in einen anderen Staat verlegt, auf den der Unternehmer bei Vertragsschluss seine Tätigkeit nicht ausgerichtet hatte (Collet, aaO S. 244). Dagegen würde mit dem Erfordernis, dass der Unternehmer durch die Ausübung seiner Tätigkeit in oder ihre Ausrichtung auf den neuen Wohnsitzstaat selbst einen hinreichenden Zusammenhang zu diesem Staat hergestellt hat, ein Ausgleich zwischen dem Verbraucherschutz des Art. 16 LugÜ II und dem Vorhersehbarkeits- und Planungsinteresse des Unternehmers hergestellt (vgl. Gramlich, EuZW 2017, 213, 215).
25
Dementsprechend hat auch Schlosser (Bericht zu dem Übereinkommen des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den Beitritt zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof, ABl. EG 1979 Nr. C 59 S. 71, 119) für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz in einen anderen Staat verlegt, angenommen, dass der Abschnitt “Zuständigkeit für Verbrauchersachen” des EuGVÜ in der Fassung des 1. Beitrittsübereinkommens vom 9. Oktober 1978 (künftig: aF) in den von Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EuGVÜ aF geregelten Fällen ohne Weiteres anwendbar ist, nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ aF aber nur dann, wenn die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen in dem neuen Wohnsitzstaat erfüllt sind (vgl. Collet, Der Europäische Verbrauchergerichtsstand – Spielball im Netz des World Wide Web, 2015, S. 246; Mankowski/Nielsen in Magnus/Mankowski, European Commentaries on Private International Law, Volume I: Brussels Ibis Regulation, 2016, Art. 18 Rn. 9).
26
e) Würde das “Ausüben” im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ II eine grenzüberschreitende Betätigung des Unternehmers schon bei Vertragsschluss voraussetzen, wären hier seine Voraussetzungen nach den im Revisionsverfahren zugrundezulegenden Tatsachen nicht erfüllt, so dass entgegen der Entscheidung des Berufungsgerichts die Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 LugÜ II nicht verdrängt würde.
27
Wären Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 LugÜ II dagegen auch dann anwendbar, wenn der Verbraucher und sein Vertragspartner bei Vertragsabschluss im selben Staat ansässig sind, und käme es nach dem Umzug des Verbrauchers für Art. 16 LugÜ II allein auf seinen neuen Wohnsitz an, wäre hier eine Klage vor dem nach Art. 5 Abs. 1 LugÜ II zuständigen Gericht ausgeschlossen und das Berufungsgericht hätte im Ergebnis zutreffend angenommen, dass es an einer internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehlt.
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