Europarecht

Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Europäischen Insolvenzordnung: Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen einer Schuldnergesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat bei Verlegung der Hauptverwaltung von einem dritten in einen zweiten Mitgliedstaat; Fortbestehen der internationalen Zuständigkeit des dritten Mitgliedstaats für den Antrag auf Insolvenzverfahrenseröffnung bei Verlegung der Hauptverwaltung in den zweiten Mitgliedstaat vor der Entscheidung über den Insolvenzantrag

Aktenzeichen  IX ZB 72/19

Datum:
17.12.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
EuGH-Vorlage
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:171220BIXZB72.19.0
Normen:
Art 3 Abs 1 EGV 1346/2000
Art 267 Abs 1 Buchst b AEUV
Art 267 Abs 3 AEUV
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 AEUV folgende Fragen vorgelegt:
1. Ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 S. 19, ber. 2016 L 349 S. 6; fortan: Europäische Insolvenzverordnung – EuInsVO) dahin auszulegen, dass eine Schuldnergesellschaft, deren satzungsmäßiger Sitz sich in einem Mitgliedstaat befindet, den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen nicht in einem zweiten Mitgliedstaat hat, in dem der Ort ihrer Hauptverwaltung liegt, wie er anhand von objektiven und durch Dritte feststellbaren Faktoren ermittelt werden kann, wenn die Schuldnergesellschaft unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens diesen Ort der Hauptverwaltung aus einem dritten Mitgliedstaat in den zweiten Mitgliedstaat verlegt hat, während in dem dritten Mitgliedstaat ein Antrag auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt war, über den noch nicht entschieden ist?
2. Sofern Frage 1 verneint wird: Ist Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen,
a) dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens international zuständig bleiben, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt, und
b) dass diese fortbestehende internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats für weitere Anträge auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens ausschließt, die nach der Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einen anderen Mitgliedstaat bei einem Gericht dieses anderen Mitgliedstaats eingehen?

Verfahrensgang

vorgehend LG Düsseldorf, 30. Oktober 2019, Az: 25 T 602/19vorgehend AG Düsseldorf, 9. September 2019, Az: 501 IN 150/19anhängig EuGH, Az: C-723/20

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen vorgelegt:
1. Ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 S. 19, ber. 2016 L 349 S. 6; fortan: Europäische Insolvenzverordnung – EuInsVO) dahin auszulegen, dass eine Schuldnergesellschaft, deren satzungsmäßiger Sitz sich in einem Mitgliedstaat befindet, den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen nicht in einem zweiten Mitgliedstaat hat, in dem der Ort ihrer Hauptverwaltung liegt, wie er anhand von objektiven und durch Dritte feststellbaren Faktoren ermittelt werden kann, wenn die Schuldnergesellschaft unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens diesen Ort der Hauptverwaltung aus einem dritten Mitgliedstaat in den zweiten Mitgliedstaat verlegt hat, während in dem dritten Mitgliedstaat ein Antrag auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt war, über den noch nicht entschieden ist?
2. Sofern Frage 1 verneint wird: Ist Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen,
a) dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens international zuständig bleiben, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt, und
b) dass diese fortbestehende internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats für weitere Anträge auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens ausschließt, die nach der Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einen anderen Mitgliedstaat bei einem Gericht dieses anderen Mitgliedstaats eingehen?

Gründe

I.
1
Die Schuldnerin ist eine im April 2014 gegründete Holdinggesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in Luxemburg. Sie beschäftigt keine Arbeitnehmer. Im Juni 2019 beabsichtigte sie, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nach Fareham in England zu verlegen. Ihre am 13. Juni 2019 berufenen Direktoren beantragten am 22. August 2019 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beim High Court of Justice, Business and Property Courts of England and Wales, Insolvency and Companies List (ChD) (fortan: High Court). Sie wurden am nächsten Tag auf Betreiben einer Gläubigergruppe aufgrund einer Anteilsverpfändung durch einen neuen Direktor ersetzt, der für die Schuldnerin ein Büro in Düsseldorf einrichtete und dort tätig wurde. Er wies die anwaltlichen Vertreter der Schuldnerin an, den Insolvenzantrag beim High Court zurückzunehmen. Zur Rücknahme kam es nicht. Stattdessen erfolgte der Eintritt einer anderen Gläubigergruppe in den Insolvenzantrag, weshalb das Verfahren als Gläubigerverfahren weitergeführt wurde. In diesem erging bislang noch keine Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
2
Auf einen Insolvenzantrag der Schuldnerin vom 23. August 2019 beim Amtsgericht Düsseldorf ordnete dieses mit Beschluss vom selben Tag Sicherungsmaßnahmen an und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Ab dem 25. August 2019 wurden Kapitalmarkt und Anleihegläubiger über eine Verlegung des Verwaltungssitzes nach Düsseldorf unterrichtet. Auf sofortige Beschwerde von Gläubigern hob das Insolvenzgericht seinen Beschluss am 6. September 2019 mangels internationaler Zuständigkeit wieder auf und wies den Schuldnerantrag als unzulässig zurück.
3
Am 6. September 2019 haben die weiteren Beteiligten zu 3 und 4 als Gläubigerinnen beim Amtsgericht Düsseldorf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Auf diesen Antrag hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 9. September 2019 Sicherungsmaßnahmen angeordnet und den Beteiligten zu 1 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Es hat seine internationale Zuständigkeit darauf gestützt, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuldnerin bei Antragstellung in Düsseldorf befunden habe. Hiergegen hat die weitere Beteiligte zu 2, eine Tochtergesellschaft der Schuldnerin, als Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat die internationale Zuständigkeit gerügt und behauptet, der Verwaltungssitz der Schuldnerin sei im Juni 2019 nach Fareham verlegt worden. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 30. Oktober 2019 zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 2 die Aufhebung des insolvenzgerichtlichen Beschlusses und die Abweisung des Insolvenzantrags erreichen.
II.
4
Der Erfolg der Rechtsbeschwerde hängt von der Auslegung des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.
5
1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 ist zulässig.
6
a) Nach der Vorschrift des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), die gemäß § 4 der Insolvenzordnung (InsO) anwendbar ist, ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 9. September 2019 stand gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO, Art. 102c § 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) die sofortige Beschwerde offen (vgl. Schoppmeyer, NZI 2020, 593, 599), weil Art. 5 Abs. 1 EuInsVO die Anfechtung dieser Entscheidung ermöglicht.
7
Nach dieser Vorschrift kann der Schuldner oder jeder Gläubiger die Entscheidung zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens vor Gericht aus Gründen der internationalen Zuständigkeit anfechten. Eine Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gemäß Art. 2 Nr. 7.ii EuInsVO auch die Entscheidung eines Gerichts zur Bestellung eines Verwalters. Unter diesen Begriff fällt gemäß Art. 2 Nr. 5 EuInsVO der in Anhang B aufgeführte vorläufige Insolvenzverwalter (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 und Erwägungsgrund 15 der EuInsVO).
8
Der Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt hat, ist eine Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens in diesem Sinne. Es handelt sich auch um die Entscheidung zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens. Zwar hat das Insolvenzgericht in seiner Entscheidung nicht durch Bezeichnung der Vorschrift angegeben, ob es seine internationale Zuständigkeit auf Art. 3 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 2 EuInsVO stützt (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO), sondern sich nur auf Art. 3 EuInsVO bezogen. Das Gericht hat aber ausgeführt, es sei zuständig, weil sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (centre of main interests; kurz: COMI) der Schuldnerin in Deutschland befunden habe. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 EuInsVO ist die so begründete Zuständigkeit diejenige für das Hauptinsolvenzverfahren.
9
b) Die Beteiligte zu 2 ist als Gläubigerin beschwerdeberechtigt. Sie beruft sich auf eine zur Tabelle angemeldete Darlehensforderung gegen die Schuldnerin. Darlehensvertrag und Überlassung des Darlehens sind nachgewiesen.
10
c) Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 ist nicht deswegen entfallen, weil das Insolvenzgericht am 31. Oktober 2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt hat. Hierdurch sind zwar die vom Insolvenzgericht angeordneten Sicherungsmaßnahmen und die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters überholt. Jedoch hat die mit der vorläufigen Verwalterbestellung getroffene Feststellung der internationalen Zuständigkeit zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens (vgl. Art. 4 Abs. 1 EuInsVO), die alle übrigen Mitgliedstaaten bindet (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 – C-444/07, ECLI:EU:C:2010:24 = Slg 2010, I-417 Rn. 29 mwN – MG Probud Gdynia), noch Bedeutung für das weitere Verfahren.
11
2. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Insolvenzgericht habe seine internationale Zuständigkeit in der Sache zu Recht angenommen. Es sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuldnerin zum 9. September 2019 in Deutschland liege. Aus dem am 22. August 2019 beim High Court gestellten Insolvenzantrag ergebe sich keine generelle Sperrwirkung für das deutsche Insolvenzverfahren. Der Grundsatz, dass die bei Antragstellung gegebene internationale Zuständigkeit eines Gerichts nicht dadurch beseitigt werden könne, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen zwischen Antrag und Eröffnung in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werde, betreffe lediglich die fortbestehende Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts; er habe keine Auswirkung auf die Zuständigkeit für Folgeanträge bei anderen Gerichten.
12
3. Das würde rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten, sofern eine der Vorlagefragen zu bejahen ist. Dann wäre der Rechtsbeschwerde stattzugeben; gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO wäre die Beschwerdeentscheidung aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
13
a) Von der Beantwortung der ersten Vorlagefrage hängt ab, ob das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei zu dem Schluss gekommen ist, dass die von ihm festgestellten Tatsachen die Annahme eines Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen der Schuldnerin in Deutschland rechtfertigen.
14
aa) Sollte die erste Vorlagefrage zu verneinen sein, hätte das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuldnerin in Deutschland gesehen.
15
(1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 EuInsVO ist Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist. Diese Definition, die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 S. 1, ber. 2014 L 350 S. 15; fortan: EuInsVO 2000) nicht enthalten war, hatte der Gerichtshof der Europäischen Union aus Erwägungsgrund 13 der EuInsVO 2000 abgeleitet (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006 – C-341/04, ECLI:EU:C:2006:281 = Slg 2006, I-3813] Rn. 31-33 – Eurofood; vom 20. Oktober 2011 – C-396/09, ECLI:EU:C:2011:671 = Slg 2011, I-9915 Rn. 47 – Interedil) und dahin präzisiert, dass bei einer Schuldnergesellschaft dem erkennbaren Ort der Hauptverwaltung der Vorzug zu geben ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2011, aaO Rn. 59 – Interedil; vom 16. Juli 2020 – C-253/19, ECLI:EU:C:2020:585 = WM 2020, 1493 Rn. 20 – Novo Banco; vgl. auch Erwägungsgrund 30 Satz 2 der EuInsVO).
16
(2) Nach den Maßstäben, die der Gerichtshof aufgestellt hat, würde die Annahme des Beschwerdegerichts, die Schuldnerin habe den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen Anfang September 2019 in Deutschland gehabt, rechtlicher Nachprüfung standhalten.
17
bb) Sollte die erste Vorlagefrage zu bejahen sein, hätte das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in Deutschland hat. Dann wäre der Rechtsbeschwerde stattzugeben.
18
(1) Die Neufassung der Europäischen Insolvenzverordnung im Jahr 2015 wirft das in der Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht ausdrücklich behandelte Problem auf, ob bei der Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen einer Schuldnergesellschaft zur Verhinderung missbräuchlichen Verhaltens unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens besondere Anforderungen zu stellen sind, um eine Verlagerung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen in einen anderen Mitgliedstaat für beachtlich zu halten.
19
(a) In Erwägungsgrund 5 der EuInsVO heißt es, wie ähnlich schon in Erwägungsgrund 4 der EuInsVO 2000, im Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts müsse verhindert werden, dass es für Beteiligte vorteilhafter sei, Vermögensgegenstände oder Gerichtsverfahren von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine günstigere Rechtsstellung zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger zu erlangen (“Forum Shopping”). Erwägungsgrund 29 der EuInsVO führt aus, dass die Verordnung eine Reihe von Schutzmaßnahmen enthalten sollte, um betrügerisches oder missbräuchliches Forum Shopping zu verhindern. Folglich, so heißt es in Erwägungsgrund 30 Satz 1 der EuInsVO weiter, sollte das jeweilige Gericht eines Mitgliedstaats sorgfältig prüfen, ob sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners tatsächlich in diesem Mitgliedstaat befinde. Während Art. 3 EuInsVO 2000 noch keine Definition dieses Begriffs enthielt und sich auf eine Vermutungsregel in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO 2000 beschränkte, enthält Art. 3 Abs. 1 EuInsVO in Unterabsatz 1 Satz 2 eine ausdrückliche Definition und in den Unterabsätzen 2 bis 4 Vermutungsregeln für Gesellschaften sowie juristische und natürliche Personen, die durch zeitlich bestimmte Ausnahmen eingeschränkt werden.
20
(b) Der Gerichtshof hat zu Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2000 ausgesprochen, dass ein Wechsel der Zuständigkeit vom zuerst befassten Gericht zu einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats den Zielen der Verordnung widerspräche, wenn der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen nach Einreichung des Eröffnungsantrags, aber vor der Eröffnungsentscheidung verlegt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Januar 2006 – C-1/04, ECLI:EU:C:2006:39 = Slg 2006, I-701 Rn. 22 ff – Susanne Staubitz-Schreiber). Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nicht, ob der Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO darüber hinaus besondere Anforderungen zur Verhinderung missbräuchlichen Forum Shoppings zu entnehmen sind, die erfüllt sein müssen, um die Verlegung des Orts der Hauptverwaltung als maßgeblich für die Verlagerung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen anzuerkennen.
21
(c) Die Beteiligte zu 2 und Rechtsbeschwerdeführerin meint, wegen des Merkmals “gewöhnlich” in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 EuInsVO komme als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen nur ein Ort in Betracht, an dem die Schuldnergesellschaft länger als drei Monate vor dem Insolvenzantrag entweder ihren Sitz gehabt habe oder der Verwaltung ihrer Interessen nachgegangen sei. Die Rechtsbeschwerdegegner halten dem entgegen, dem Erfordernis der gewöhnlichen Verwaltung sei genügt, wenn die Verwaltung auf Dauer angelegt sei.
22
Die Rechtsbeschwerdeführerin meint weiter, das Merkmal der gewöhnlichen Verwaltung setze eine ausreichende Beständigkeit voraus und sei nicht gegeben, wenn die Einrichtung eines Verwaltungssitzes zeitgleich mit einem Insolvenzantrag betrieben werde oder von einer Geschäftsleitung, die von Gläubigern und Gesellschaftern aufgrund einer Anteilsverpfändung eingesetzt worden sei. Die Rechtsbeschwerdegegner meinen, damit sei letztlich die Frage des Rechtsmissbrauchs angesprochen, die einer allgemeinen Klärung durch den Gerichtshof nicht zugänglich sei, sondern je nach den Umständen des Einzelfalls vom nationalen Gericht zu beantworten sei; hier stelle sich die Frage nicht.
23
(2) Sollte der Gerichtshof die erste Vorlagefrage bejahen, wäre im Rechtsbeschwerdeverfahren davon auszugehen, dass die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen nach dem 22. August 2019 nicht nach Deutschland verlagern konnte. Dann war es rechtsfehlerhaft, dass sich das Beschwerdegericht auf eine Verlegung des Orts der Hauptverwaltung in dieser Zeit gestützt hat, um den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen zu bestimmen.
24
Das Beschwerdegericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob im Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags beim High Court am 22. August 2019 der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuldnerin in England lag. Die Beteiligte zu 2 hat im Einzelnen vorgetragen und unter Beweis gestellt, durch welche Maßnahmen die Schuldnerin den Ort ihrer Hauptverwaltung im Juni 2019 nach England verlegt haben soll. Von diesem Vortrag der Rechtsbeschwerdeführerin, der geeignet ist, die Annahme eines Orts der Hauptverwaltung in England am 22. August 2019 zu begründen, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Prüfung des Rechtsmittels auszugehen. Das würde nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeuten, dass die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in England hatte, als sie einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beim englischen High Court stellte, weshalb der High Court gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Unterabs. 1 EuInsVO für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens international zuständig war.
25
b) Von der Beantwortung der zweiten Vorlagefrage hängt ab, ob das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei zu dem Schluss gekommen ist, dass ein Anfang September 2019 bestehender Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuldnerin in Deutschland zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens führt.
26
aa) Sollte die zweite Vorlagefrage zu verneinen sein, hätte das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 EuInsVO angenommen.
27
bb) Sollte die zweite Vorlagefrage zu bejahen sein, hätte das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass die deutschen Gerichte für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständig sind. Dann wäre der Rechtsbeschwerde stattzugeben.
28
(1) Die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens könnte fortbestehen (“perpetuatio fori”), wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt. Auf diesen Gesichtspunkt bezieht sich Teil a der zweiten Vorlagefrage.
29
Für Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2000 hat der Gerichtshof diesen Teil der Frage beantwortet und entschieden, die Vorschrift sei im Sinne einer fortbestehenden Zuständigkeit auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Januar 2006 – C-1/04, ECLI:EU:C:2006:39 = Slg 2006, I-701 – Susanne Staubitz-Schreiber), was unter anderem der Verhinderung missbräuchlichen Forum Shoppings dienen soll (vgl. EuGH, aaO Rn. 25). Mit Blick darauf, dass die Neufassung der Europäischen Insolvenzverordnung andere Mechanismen zur Verhinderung missbräuchlichen Forum Shoppings bereithalten könnte, stellt sich die Frage, ob der Gerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung auch für Art. 3 Abs. 1 EuInsVO festhält.
30
(2) Eine fortbestehende internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens könnte eine Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats ausschließen. Darauf bezieht sich Teil b der zweiten Vorlagefrage.
31
Die Europäische Insolvenzverordnung geht davon aus, dass es nur ein einziges Hauptinsolvenzverfahren gibt (vgl. Art. 3 Abs. 3, Abs. 4 EuInsVO; EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006 – C-341/04, ECLI:EU:C:2006:281 = Slg 2006, I-3813 Rn. 52 – Eurofood; BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 – IX ZB 102/07, BGHZ 177, 12 Rn. 30). An die Entscheidung über dessen Eröffnung sind alle übrigen Mitgliedstaaten über Art. 19 EuInsVO gebunden (vgl. Erwägungsgrund 65 der EuInsVO; EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 – C-444/07, ECLI:EU:C:2010:24 = Slg 2010, I-417 Rn. 29 mwN – MG Probud Gdynia; BGH, Urteil vom 10. September 2015 – IX ZR 304/13, WM 2015, 2248 Rn. 8). Bei der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO soll es sich deshalb um eine ausschließliche Zuständigkeit handeln (BeckOK-InsO/Mock, 2020, Art. 3 EuInsVO Rn. 5; Mankowski in Mankowski/Müller/Schmidt, EuInsVO 2015, Art. 3 Rn. 9 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. März 2006 – IX ZB 192/04, WM 2006, 822 Rn. 17 zu Art. 3, 16 EuInsVO 2000).
32
Der Gerichtshof hat zu Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2000 ausgeführt, für die Bestimmung des international zuständigen Gerichts komme es darauf an, wo sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befunden habe (EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 – C-396/09, ECLI:EU:C:2011:671 = Slg 2011, I-9915 Rn. 55 – Interedil). Das Gericht eines Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung des Insolvenzantrags den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen habe, bleibe für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2000 zuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnungsentscheidung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlege (EuGH, Urteil vom 17. Januar 2006 – C-1/04, ECLI:EU:C:2006:39 = Slg 2006, I-701 Rn. 29 – Susanne Staubitz-Schreiber). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt diese Zuständigkeit nicht vor der rechtskräftigen Erledigung des Antrags (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2006, aaO).
33
Ohne dass es darauf entscheidend ankam, hat der Bundesgerichtshof weiter ausgesprochen, dass bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrags die einmal begründete, gemäß Art. 3 Abs. 3 EuInsVO 2000 für Hauptinsolvenzverfahren ausschließliche Zuständigkeit des ersten mit der Sache befassten Gerichts die internationale Zuständigkeit anderer Gerichte ausschließe (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2006, aaO Rn. 17, 19). Der Gerichtshof hat ausgeführt, ein Wechsel der Zuständigkeit vom zuerst befassten Gericht zu einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats widerspräche den Zielen der Verordnung (EuGH, Urteil vom 17. Januar 2006, aaO Rn. 24 – Susanne Staubitz-Schreiber).
34
Schlösse die fortbestehende Zuständigkeit des zuerst befassten Gerichts die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats für weitere Anträge nicht aus, könnte ein solches, später befasstes Gericht das Hauptinsolvenzverfahren eröffnen, woran das zuerst befasste Gericht gebunden wäre, mit der Folge, dass dieses kein Hauptinsolvenzverfahren mehr eröffnen könnte. Damit könnte dem Fortbestand der ausschließlichen internationalen Zuständigkeit die praktische Wirksamkeit genommen werden.
35
(3) Sollte der Gerichtshof die zweite Vorlagefrage bejahen, wäre im Rechtsbeschwerdeverfahren davon auszugehen, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens ausgeschlossen ist.
36
Beim englischen High Court wurde früher ein Insolvenzantrag gestellt als beim Amtsgericht Düsseldorf. Der Bundesgerichtshof muss davon ausgehen, dass im Zeitpunkt der Antragstellung beim High Court die internationale Zuständigkeit der englischen Gerichte für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO begründet war, weil nach dem im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt, wie schon zur ersten Vorlagefrage ausgeführt, der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt in England lag. Der Antrag vor dem High Court ist noch nicht rechtskräftig erledigt.
37
(4) Die danach zu unterstellende internationale Zuständigkeit der englischen Gerichte ist nicht durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union beendet worden. Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24. Januar 2020 (ABl. L 29 S. 7) sieht einen Übergangszeitraum vor, der am 31. Dezember 2020 endet. Nach Art. 127 Abs. 1 Unterabs. 1 des Abkommens gilt das Unionsrecht während des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich, sofern im Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Zum fortgeltenden Recht gehört die Europäische Insolvenzverordnung.
38
4. Die Rechtsbeschwerde wäre zurückzuweisen, falls beide Vorlagefragen zu verneinen sind.
39
Wie bereits dargestellt hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuldnerin in Deutschland gesehen, sofern die erste Vorlagefrage verneint wird, und auf dieser Grundlage rechtsfehlerfrei die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens angenommen, sofern die zweite Vorlagefrage verneint wird. Im Übrigen hält die Beschwerdeentscheidung rechtlicher Nachprüfung stand.
Grupp     
        
Lohmann     
        
Möhring
        
Röhl      
        
Schultz      
        


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