Europarecht

Vorverlagerung der Erstbegehungsgefahr im Falle einer Anti-Suit-Injunction

Aktenzeichen  7 O 36/21

Datum:
24.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2021, 17662
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
PatG § 143
BGB § 227 Abs. 1, § 823, § 1004 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr ist etwa dann anzunehmen (Regelbeispiele), wenn der Patentbenutzer einen Antrag auf Erlass einer Anti-Suit-Injunction (ASI) gegenüber dem Patentinhaber angedroht oder gestellt hat, in einer Jurisdiktion, die ASIs bereitstellt, eine Hauptsacheklage auf Einräumung einer Lizenz oder auf Feststellung einer angemessenen globalen Lizenzgebühr für eine solche Lizenz eingereicht oder angedroht hat, gegenüber anderen Patentinhabern den Erlass einer ASI angedroht oder beantragt hat und an dieser Praxis weiter festhalten dürfte oder nicht innerhalb der ihm vom Patentinhaber gesetzten kurzen Frist erklärt, keinen Antrag auf Erlass einer ASI zu stellen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Patentbenutzer, der einen Antrag auf Erlass einer Anti-Suit-Injunction (ASI) stellt oder dies androht, kann in der Regel nicht als hinreichend lizenzwillig iSd Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs angesehen werden; mithin kann von dem Patentbenutzer auch gefordert werden, dass er nach Erhalt des Verletzungshinweises nicht nur seine qualifizierte Lizenzbereitschaft erklärt, sondern auch, dass er keine ASI beantragen wird. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 11.01.2021 wird bestätigt.
2. Die Verfügungsbeklagten haben als Gesamtschuldner die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die einstweilige Verfügung vom 11.01.2021 ist zu bestätigen, weil gegenüber beiden Verfügungsbeklagten ein Rechtsschutzbedürfnis besteht und nach wie vor das Vorliegen eines Verfügungsgrundes und eines Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht ist. Die einstweilige Verfügung wurde auch rechtzeitig gegenüber beiden Verfügungsbeklagten vollzogen.
A. Zuständigkeit
Das Landgericht München I ist international, örtlich und sachlich zuständig. Funktionell ist die Patentstreitkammer zur Entscheidung berufen.
I. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 143 PatG. Bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (nachfolgend: AASI), die gegen die Beantragung und/oder Vollstreckung einer von einem ausländischen Gericht erlassenen oder zu erlassenden Anti-Suit-Injunction (nachfolgend: ASI) oder Anti-Enforcement-Injunction (nachfolgend: AEI) gerichtet ist, handelt es sich, soweit durch die ASI Patentverletzungsklagen oder Anträge auf Erlass einer AASI bzw. die Vollstreckung patenrechtlicher Urteile unterbunden werden sollen, um eine Patentstreitsache (LG München I BeckRS 2019, 25536 Rn. 40-42). Beantragung, Erlangung und Vollstreckung derartiger ASIs greifen, wenn sie mit dem Ziel erfolgen, die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Patentverletzung im Inland zu verhindern, auf andere Art und Weise rechtswidrig in die eigentumsähnliche Rechtsposition der Verfügungskläger an ihren in der Bundesrepublik Deutschland validierten Patenten ein und stellen daher unerlaubte Handlungen im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar (OLG München GRUR 2020, 379), die (auch) auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und damit auch im Bezirk des Oberlandesgerichts München begangen werden, so dass die örtliche Zuständigkeit und mit ihr auch die internationale Zuständigkeit des Landgerichts München I aus §§ 937, 32 ZPO i.V.m. § 38 Nr. 1 BayGZVJu, Art. 7 Abs. 2 EuGVVO folgen. Im Übrigen haben sich die Verfügungsbeklagten rügelos auf das hiesige Verfahren eingelassen, §§ 937, 39 ZPO.
II. Damit ergibt sich auch die funktionelle Zuständigkeit der Patentstreitkammer, die im Übrigen auch unabhängig hiervon daraus folgen würde, dass über die Anträge bereits vor der Patentstreitkammer mündlich verhandelt worden ist (Ziffer 12.1 GVP 2021 des Landgerichts München I).
B. Rechtsschutzbedürfnis
Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlt es auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Prozessvoraussetzung ergibt sich in der Regel aus der Nichterfüllung des von der Verfügungsklägerin geltend gemachten Anspruchs. Es fehlt, wenn die Verfügungsklägerin ihr Rechtsschutzziel auf einfacherem und billigerem Wege erreichen kann oder bereits erreicht hat.
I. Dem Vorbringen des Prozessvertreters der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2021, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte zu 2), da eine einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) als Konzernmutter für sich genommen ausreichenden Rechtsschutz gewähre, kann nicht gefolgt werden. Beide Verfügungsbeklagten sind gleichermaßen Beklagte im Patentverletzungsverfahren betreffend das EP 1 vor dem Landgericht München I, so dass beide Verfügungsbeklagten gleichermaßen ein Interesse an der Abwehr des Patentverletzungsverfahrens durch Beantragung einer ASI haben und diese grundsätzlich unabhängig voneinander beantragen könnten. Eine AASI nur gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) würde daher – auch bei einer zusätzlichen Verpflichtung zur Einwirkung auf Tochterunternehmen – nicht einen gleich effektiven Schutz gewährleisten wie eine AASI gegen beide Verfügungsbeklagten. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Möglichkeit der separaten Vollstreckung der AASI gegen beide Verfügungsbeklagten, die zudem gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 2) als dem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Tochterunternehmen bereits kostengünstiger und rein faktisch erfolgsversprechender sein dürfte.
II. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt aus den vom Oberlandesgericht München im Urteil vom 12.12.2019 niedergelegten Gründen (GRUR 2020, 379, Rn. 51, 68 ff.) auch nicht aufgrund der Möglichkeit der Verfügungsklägerin, sich gegen eine erwartete ASI eines chinesischen Gerichts im Rahmen des Reconsideration-Verfahrens in China zu verteidigen. Es ist auch im vorliegenden Verfahren nicht zu erwarten, dass die grundrechtlich geschützten eigentumsähnlichen Rechte der Verfügungsklägerin an ihren Patenten und damit auch die Möglichkeit, wegen deren behaupteter Verletzung Patentverletzungsverfahren im Erteilungsstaat einzuleiten, durch die chinesischen Gerichte hinreichend gewahrt werden würden. Denn auch wenn die ASI im Heimatstaat als ein zulässiges prozessuales Mittel angesehen wird, so stellt sie sich aus der allein maßgeblichen Sicht des deutschen Rechts als rechtswidriger Eingriff in die eigentumsähnlich geschützte Rechtsposition des Patentinhabers dar (vgl. OLG München GRUR 2020, 379, Rn. 55-57). Es sind zwar Fälle denkbar, in denen das die ASI erlassende Gericht auch den Boden der eigenen Rechtsordnung verlassen hat und deswegen ein innerstaatlicher Rechtsbehelf zu einer Überprüfung und Korrektur führen könnte. Die Berücksichtigung einer solchen Möglichkeit der Korrektur durch das ausländische Erlassgericht oder die diesem übergeordneten ausländischen Gerichte innerhalb des deutschen einstweiligen Verfügungsverfahrens würde aber zu erheblicher Rechtsunsicherheit für die rechtssuchende Patentinhaberin führen und eine nur schwerlich anzustellende Prognose erforderlich machen, ob dem Rechtsbehelf im Ausland im konkreten Einzelfall eine Erfolgswahrscheinlichkeit zuzusprechen ist oder eher nicht. Darüber hinaus hat das Rechtsmittel der Reconsideration nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Verfügungsklägerin zum chinesischen Prozessrecht auch keine aufschiebende Wirkung.
III. Erst recht fehlt dieses Rechtsschutzbedürfnis nicht mit Blick auf das chinesische Hauptsacheverfahren. Dieses ist allein auf die gerichtliche Feststellung einer chinesischen FRAND-Lizenzgebühr für das Portfolio der Verfügungsklägerin gerichtet. Selbst bei Klageerfolg ergäbe sich dadurch keine vertragliche Lizenzeinräumung zu Gunsten der Verfügungsbeklagten, die die Rechtswidrigkeit einer festgestellten Patentbenutzung in der Bundesrepublik Deutschland entfallen lassen könnte. Der für die Zwecke der hiesigen Entscheidung zu unterstellende andauernde rechtswidrigen Zustand der vielfachen Verletzung der Patente der Verfügungsklägerin in der Bundesrepublik Deutschland durch die Verfügungsbeklagten würde damit also nicht beendet.
C. Verfügungsanspruch
Die Verfügungsklägerin hat auch das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.
I. Die Beantragung einer ASI vor einem amerikanischen Gericht mit dem Ziel, die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Patentverletzung in Deutschland zu verhindern, stellt eine Beeinträchtigung der eigentumsähnlichen Rechtsposition des Patentinhabers dar gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (OLG München GRUR 2020, 379; LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 120; BeckRS 2019, 25536 Rn. 52; Werner in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage 2020, Vor § 139 Rn. 4, 85). Ebenso verhält es sich mit der Beantragung, Aufrechterhaltung und Vollstreckung einer ASI bzw. einer AEI oder einer Entscheidung, die die Beantragung einer Entscheidung der vorliegenden Art (AASI) untersagt (AAASI), vor einem chinesischen Gericht (LG München I, BeckRS 2021, 3995, Rn. 120). Für die Verfügungsklägerin streitet zusätzlich das Notwehrrecht gem. § 227 Abs. 1 BGB (OLG München GRUR 2020, 379 Rn. 75; LG München I, BeckRS 2021, 3995, Rn. 120; Werner in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage 2020, Vor § 139 Rn. 4, 85).
II. Aufgrund der glaubhaft gemachten Umstände besteht eine Erstbegehungsgefahr für die Beantragung einer ASI gegen die Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagten.
1. Das Landgericht München I hat in seinem Urteil vom 25.02.2021, Az. 7 O 14276/20 (BeckRS 2021, 3995), die Rechtsprechung zur Begründung einer Erstbegehungsgefahr im Kontext der Gefahr der Beantragung und des Erlasses eines weltweiten Klageverbots dahingehend weiterentwickelt, dass es das Vorliegen der Erstbegehungsgefahr in Zukunft grundsätzlich immer dann annehmen werde, wenn das Vorliegen einer der nachfolgend aufgezählten Situationen glaubhaft gemacht wird (LG München I, BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 144), wobei diese Situationen als nicht abschließende Regelbeispiele zu verstehen sind (LG München I, BeckRS 2021, 3995, Rn. 146):
– Der Patentbenutzer hat einen Antrag auf Erlass einer ASI gegenüber dem Patentinhaber angedroht.
– Der Patentbenutzer hat einen Antrag auf Erlass einer gegen den Patentinhaber gerichteten ASI gestellt.
– Der Patentbenutzer hat in einer Jurisdiktion, die ASIs grundsätzlich bereitstellt, eine Hauptsacheklage auf Einräumung einer Lizenz oder auf Feststellung einer angemessenen globalen Lizenzgebühr für eine solche Lizenz eingereicht oder dies angedroht.
– Der Patentbenutzer hat gegenüber anderen Patentinhabern den Erlass einer ASI angedroht oder eine solche bereits beantragt und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Patenbenutzer, für den Patentinhaber erkennbar, von dieser Praxis für die Zukunft, jedenfalls im Verhältnis zum Patentinhaber, losgesagt hat.
– Der Patentbenutzer hat nicht innerhalb der ihm vom Patentinhaber, zum Beispiel im Rahmen des ersten Verletzerhinweises, gesetzten kurzen Frist in Textform erklärt, keinen Antrag auf Erlass einer ASI zu stellen.
Zum selben Konzern gehörende Unternehmen sind dabei in der Regel wie der Patentinhaber bzw. wie der Patentbenutzer zu betrachten (LG München I, BeckRS 2021, 3995, Rn. 143).
a) Die Annahme einer Erstbegehungsgefahr setzt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zunächst ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Anspruchsgegner sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten wird. Dabei muss sich die Erstbegehungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen. Die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind. Da es sich bei der Begehungsgefahr um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Anspruchsteller (st. Rspr.; vgl. BGH Urteil vom 20.12.2020 – I ZR 133/17, Rn. 50 mwN – Neuausgabe). Allein das Bestehen eines vertraglichen (oder gesetzlichen) Rechts stellt demgegenüber noch keinen greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkt dafür dar, dass dieses Recht vom Anspruchsgegner in naher Zukunft auch geltend gemacht wird. Das Bestehen von Rechten begründet allenfalls die theoretische Möglichkeit ihrer Geltendmachung. Dies reicht jedoch zur Begründung einer Erstbegehungsgefahr nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr regelmäßig ein Verhalten des Anspruchsschuldners, aus dem sich eine in naher Zukunft bevorstehende und konkrete Verletzungshandlung ergibt. So kann es sich verhalten, wenn sich der Anspruchsschuldner auf das Bestehen eines bestimmten Rechts beruft (vgl. BGH Urteil vom 20.12.2020 – I ZR 133/17, Rn. 53 mwN – Neuausgabe). Weiter ist es nicht ausreichend, nur den eigenen Rechtsstandpunkt zu vertreten, um sich die bloße Möglichkeit eines entsprechenden Verhaltens für die Zukunft offenzuhalten. Der Erklärung muss bei Würdigung der Einzelumstände des Falls vielmehr auch die Bereitschaft zu entnehmen sein, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten (vgl. BGH Urteil vom 20.12.2020 – I ZR 133/17, Rn. 53 mwN – Neuausgabe).
b) Dem kann für den Fall drohender ASIs, insbesondere wenn sie ohne konkreten Bezug zu einer gerichtlichen Maßnahme des Patentinhabers erlassen werden, nicht in vollem Umfang beigetreten werden (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 146). Zwar könnten Inhaber globaler Portfolien mit globalen Lizenzierungswünschen die Zeit vor dem ersten Herantreten an einen Patentbenutzer dafür nutzen, für den Fall einer sich später einstellenden Erstbegehungsgefahr entsprechende Anträge auf Erlass geeigneter Gegenmaßnahmen (AASI) in allen in Betracht kommenden Jurisdiktionen vorzubereiten. Bei einer Vielzahl von Patentbenutzern würde dies aber zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen, ohne dass zu diesem Zeitpunkt in jedem Fall bereits greifbare Anhaltspunkt im Sinne dieser Rechtsprechung dafür vorliegen, ob ein konkreter Patentbenutzer, z.B. nach Erhalt des in der Entscheidung Huawei v. ZTE (EuGH GRUR 2015, 764) im Regelfall zwingend vorgeschriebenen Verletzerhinweises, einen Antrag auf Erlass einer ASI in einem konkreten Land stellen wird. Weiter wird zu diesem Zeitpunkt unklar sein, ob dies auch mit weltweitem Effekt auch außerhalb derjenigen Territorien geschehen wird, in denen Klagen oder Anträge des Patentinhabers bereits anhängig sind oder greifbar demnächst anhängig sein werden. Effektiver Rechtsschutz kann demnach nur durch eine maßvolle zeitliche Vorverlagerung zu Gunsten des Patentinhabers erzielt werden. Dem Interesse des Patentbenutzers, vor kostenpflichtigen einstweiligen Verfügungen zur Abwehr befürchteter ASI-Anträge verschont zu werden, wird dadurch Rechnung getragen, dass die oben – nicht abschließend – dargestellten, die Erstbegehungsgefahr begründenden Regelbeispiele sämtlich auf Handlungen des Patentbenutzers (bzw. der konzernverbundenen Unternehmen) abstellen. Der Patentbenutzer und die mit ihm konzernverbundenen Unternehmen haben es demnach selbst in der Hand, durch geeignete Erklärungen eine Erstbegehungsgefahr gar nicht erst entstehen bzw. eine bereits bestehende wieder in Wegfallen kommen zu lassen. Dies kann man von ihnen auch erwarten, denn die bislang bekannt gewordenen Anträge auf Erlass einer ASI wurden sämtlich damit begründet, eine im Erlassstaat anhängige Hauptsacheklage zu schützen. Diese Hauptsacheklagen sind auf die Schließung eines FRAND-Lizenzvertrages bzw. auf die von einem konkreten Vertragsabschluss losgelöste, abstrakte Feststellung von FRAND-Lizenzkonditionen gerichtet. Beiden Klagetypen ist aber die Argumentation gemein, der Patentbenutzer sei lizenzwillig und die Abwesenheit eines die bereits vorgenommenen und fortgesetzten weltweiten Benutzungshandlungen legitimierenden Lizenzvertrages sei allein dem Patentinhaber zuzuschreiben. Wenn aber diese Patentbenutzer wirklich lizenzwillig sind, so werden sie sich weiterer, über die bereits begangenen und andauernden Benutzungshandlungen hinausgehenden rechtswidriger Eingriffe in die eigentumsähnlich geschützten Rechtspositionen der Patentinhaber enthalten. Oder anders ausgedrückt, ein Patentbenutzer, der einen Antrag auf Erlass einer ASI stellt oder dies androht, kann in der Regel nicht als hinreichend lizenzwillig im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs (vgl. EuGH GRUR 2015, 764 – Huawei v. ZTE; BGH GRUR 2020, 961 – FRAND-Einwand; Urteil vom 24.11.2020 – KRZ 35/17 – FRAND-Einwand II; z.B. LG München I BeckRS 2021, 3995; GRUR-RS 2020, 22577; 21 O 13026/19 bei juris) angesehen werden. Mithin kann von dem Patentbenutzer auch gefordert werden, dass er nach Erhalt des Verletzungshinweises nicht nur seine qualifizierte Lizenzbereitschaft erklärt, sondern auch, dass er keine ASI beantragen wird (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 146).
c) Wollte man dies anders sehen, so müsste der vom Gerichtshof der Europäischen Union ersonnene Verhandlungsablauf grundsätzlich abgeändert werden. Der Verletzungshinweis und die nachfolgenden vorgerichtlichen Schritte müssten entfallen, so dass der Zustand nach BGH – Orange-Book-Standard (GRUR 2009, 694) wiederhergestellt wäre, dass nämlich der das Patent benutzende Lizenzsucher den ersten Schritt im Verhandlungsablauf zu unternehmen hat (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 147).
d) Überdies sind die Parteien nur dann in der Lage, ihre Interessen wechselseitig auf Augenhöhe geltend zu machen und so dem Verhandlungsregime des Unionsgerichtshofs entsprechend ausgewogen zu verhandeln, wenn dem Patentinhaber als Ausgleich für die dem Patentbenutzer uneingeschränkt zur Verfügung stehende Möglichkeit eines Rechtsbestandsangriffs der Weg zu den Gerichten zur Durchsetzung aus seiner Sicht bestehender Verletzungsansprüche gleichfalls uneingeschränkt offensteht. Dieser Gleichklang an Rechtsschutzmöglichkeiten wäre gerade nicht mehr gewahrt, wenn die gerichtliche Geltendmachung von Verletzungsansprüchen infolge einer ASI bereits im Ansatz ausgeschlossen wäre. Dies gilt umso mehr, als eine ASI direkt und unmittelbar den gemäß Art. 47 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta verbürgten und aus Art. 2 Abs. 1, 101 Abs. 1 Satz 2, 103 Abs. 1 GG, Art. 6 EMRK i.V. m. dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Anspruch auf Zugang zu den Gerichten (Justizgewährungsanspruch) ausschließt. Der Justizgewährungsanspruch ist bei der Auslegung von Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen (Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 42. Aufl. 2021, Einl I Rn. 29 mwN; vgl. auch Vollkommer, in: Zöller/Vollkommer, 33. Aufl. 2019, Einleitung Rn. 33, 34). Nichts anderes kann hinsichtlich materiell-rechtlicher Kriterien gelten, die – wie die Frage der Erstbegehungsgefahr – unmittelbar die Möglichkeit prozessualen Rechtsschutzes betreffen. Auch der Justizgewährungsanspruch gebietet daher die wie vorliegend erfolgte maßvolle Vorverlagerung der Erstbegehungsgefahr, um einen infolge einer ASI drohenden faktischen Ausschluss des Zugangs zu den Gerichten bereits im Ansatz zu verhindern. Letztlich kann in den genannten Fällen nur mittels der wie hier vertretenen Vorverlagerung der Erstbegehungsgefahr der gebotene Zugang zu den Gerichten überhaupt gewährleistet werden (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 148).
e) Bei Beibehaltung des Verhandlungsregimes und ohne die vorgeschlagenen Modifikationen betreffend eine zeitliche Vorverlagerung der Annahme einer Erstbegehungsgefahr droht dem Patentinhaber der Erlass einer ASI als Reaktion auf den Verletzerhinweis, was ihn, wie ausgeführt, in einer Vielzahl von Fällen faktisch darin hindern wird, seinen patentrechtlichen Unterlassungsanspruch auch gegenüber unstreitig lizenzunwilligen Patentbenutzern während der Laufzeit der Patente mit Aussicht auf Erfolg gerichtlich durchzusetzen. Dieses Ergebnis widerspräche aber den Wertungen der Art. 9-11 der Durchsetzungsrichtlinie (RL 2004/48/EG) sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 149).
f) Mithin ist nach Auffassung des Landgerichts München I eine Erstbegehungsgefahr bei Glaubhaftmachung des Vorliegens eines der oben genannten Regelbeispiele anzunehmen, wenn keine die Erstbegehungsgefahr ausschließenden besonderen Umstände des Einzelfalls vorliegen.
2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe sind vorliegend die Voraussetzungen einer Erstbegehungsgefahr für die Beantragung einer ASI in dem durch die einstweilige Verfügung festgelegten Umfang zu bejahen.
a) Die Verfügungsbeklagte zu 1) hat im Rechtsstreit mit C. beim Obersten Volksgerichtshof der Volksrepublik China mit Schriftsatz vom 27.08.2020 eine AEI bezüglich des erwarteten Unterlassungsurteils des Landgerichts Düsseldorf beantragt, die antragsgemäß am 28.08.2020 erlassen wurde. Dieses Verhalten erfüllt zwar nicht wörtlich das oben genannte Regelbeispiel der Beantragung des Erlasses einer ASI gegen einen anderen Patentinhaber (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 4. Spiegelstrich). Die Beantragung des Erlasses einer AEI ist jedoch wertungsmäßig der Beantragung des Erlasses einer ASI jedenfalls gleichzustellen, da das Ziel beider Instrumente letztlich gleichermaßen die Verhinderung der Durchsetzung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs ist und die Auswahl, ob der Erlass einer AEI oder einer ASI beantragt wird, im Wesentlichen nur davon abhängt, in welchem Stadium sich das Verfahren, dessen Durchführung bzw. Vollstreckung verhindert werden soll, befindet, insbesondere ob bereits eine zur Unterlassung einer Patentverletzung verurteilende gerichtliche Entscheidung beantragt und/oder erlassen wurde, was in zeitlicher Hinsicht unter Umständen von bloßen Zufälligkeiten abhängen kann. Dies wird im vorliegenden Fall dadurch verdeutlicht, dass die im vorliegenden Verfahren ergangene einstweilige Verfügung unter Ziff. 1 auch die Beeinträchtigung der Vollstreckung aus entsprechenden Urteilen und damit denn von einer AEI in den Blick genommenen Fall abdeckt, weil nur auf diese Weise ein effektiver Rechtsschutz für die Verfügungsklägerin gewährleistet werden kann. Darüber hinaus kommt in der Beantragung des Erlasses einer AEI sogar eine umso größere Bereitschaft des Antragsstellers zur Beeinträchtigung des Justizgewährungsanspruchs des Patentinhabers zum Ausdruck, als hierbei sogar bereits eine – wenn auch wie im Rechtsstreit mit C. nur erstinstanzliche und noch nicht rechtskräftige – gerichtliche Entscheidung vorliegt, in der das Vorliegen einer Patentverletzung und das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs bejaht wurden.
Der Berücksichtigung des Verhaltens der Verfügungsbeklagten zu 1) im Verfahren gegen C. für die Beurteilung der Frage der Erstbegehungsgefahr im vorliegenden Verfahren steht auch nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf durch C. das chinesische Gericht in Nanjing bereits in einem nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil einen FRAND-Lizenzsatz für die chinesischen Patente aus dem Portfolio von C. festgelegt hatte. Das Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf und das dort ergangene Urteil betrafen entsprechend dem Grundsatz der Territorialität die Verletzung eines deutschen Patents, das Gericht in Nanjing hatte einen FRAND-Lizenzsatz für die chinesischen Patente festgelegt. Der Verfügungsbeklagten zu 1) standen gegen das noch nicht rechtskräftige erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf bzw. gegen dessen Vollstreckung noch Rechtsmittel nach dem deutschen Prozessrecht, d.h. unter Wahrung des Grundsatzes der Territorialität, offen. Stattdessen beantragte die Verfügungsbeklagte zu 1) zur Abwendung der Vollstreckung aus dem die Verletzung des deutschen Patents feststellenden Urteil des Landgerichts Düsseldorf eine ASI bei einem chinesischen Gericht.
Diese Bereitschaft der Verfügungsbeklagten zu 1), das im jeweiligen Verfahrensstadium aus ihrer Sicht Erforderliche zu tun, um die Durchsetzung eines patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs und damit auch des Justizgewährungsanspruchs zu verhindern, wird auch durch die vom Prozessvertreter beider Verfügungsbeklagten als Anlage AG 1a/1b vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Herrn D., Director der Abteilung Intellectual Property der Verfügungsbeklagten zu 1), vom 26.02.2021 bestätigt. Darin erklärte Herr D., H. werde „nur in Betracht ziehen, seine legitimen Rechte und Interessen mittels ASI zu verteidigen, wenn dies angemessen und notwendig ist“ (Anlage AG 1b). Anschließend legte er dar, aus welchen Gründen sich „beispielsweise“ die Angemessenheit und Notwendigkeit der AEI im Verfahren gegen C. ergab (Anlage AG 1b). Soweit der Prozessvertreter der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2021 vorgetragen hat, die oben zitierte Äußerung des Herrn D. sei nicht verallgemeinernd zu verstehen, sondern stark auf das Verfahren C. bezogen, überzeugt dies bereits deshalb nicht, weil Herr D. in seiner Erklärung zunächst die allgemeine Haltung von H. gegenüber dem Einsatz von ASIs darstellt und erst anschließend auf das Verfahren gegen C. als Beispiel eingeht.
b) Die Bezugnahme des Herrn X., Director der Abteilung IP Licensing & Transaction der Verfügungsbeklagten zu 1), in der Videokonferenz mit u.a. Herrn H., Director des Bereichs Licensing der Verfügungsklägerin, am 18.12.2020 stellt zudem eine Androhung eines Antrags auf Erlass einer ASI im Sinne des oben erstgenannten Regelbeispiels (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 1. Spiegelstrich) dar.
Für die Auslegung dieser Äußerung ist auf den objektiven Empfängerhorizont einer mit den Gesamtumständen, insbesondere der Vorgehensweise beider Parteien in den in Bezug genommenen Verfahren, vertrauten Person abzustellen (vgl. Pitz, in: BeckOK PatG, Stand: 15.04.2021, § 139 Rn. 62; Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 8 Rn. 1.18). Das Abstellen auf einen objektiven Empfängerhorizont stellt dabei auch keine unverhältnismäßige Benachteiligung der die Äußerung tätigenden Partei dar, weil diese durch das Tätigen der Äußerung überhaupt erst den Anlass für die Prüfung der Erstbegehungsgefahr gesetzt hat (vgl. LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 146) und zugleich grundsätzlich jederzeit durch eine entsprechende explizite (Gegen-)Erklärung, sie werde keine ASI beantragen, die Erstbegehungsgefahr beseitigen kann (vgl. LG München I, BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 4. und 5. Spiegelstrich; Kühnen, 13. Aufl. 2021, D.IV.1., Rn. 500; Haedicke/Timmann, in: Haedicke/Timmann, 2. Aufl. 2020, § 14 Rn. 74).
Aus Sicht eines objektiven, mit den Gesamtumständen vertrauten Dritten ist der Verweis auf das Verfahren gegen C. durch den Vertreter der Verfügungsbeklagten zu 1) unzweifelhaft dahingehend auszulegen, dass die Verfügungsbeklagten je nach Verhalten der Verfügungsklägerin entsprechende, d.h. gegebenenfalls auch präventive, prozessuale Gegenmaßnahmen ergreifen werden. Dieses Verständnis wird auch durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn X. vom 26.02.2021 bestätigt: „Meiner Meinung nach drohte G. [die Verfügungsklägerin] eindeutig mit einer Unterlassungsverfügung, um ihre Verhandlungen zu unterstützen. Wir sagten G. [der Verfügungsklägerin], dass H. immer das geistige Eigentum respektiert, aber H. sich nicht durch einen Rechtsstreit bedrohen lassen, um ein unangemessenes Angebot zu akzeptieren. (…) Wir verweisen auch auf den Fall C., um zu zeigen, dass der Missbrauch einer Unterlassungsverfügung nicht zur Beilegung unseres Streits beitragen würde.“ (Anlage AG 2b). Die seitens der Verfügungsbeklagten vorgebrachte Interpretation, Herr X. habe damit lediglich auf bestimmte prozessuale Möglichkeiten der Verfügungsbeklagten hinweisen wollen, die aus seiner Sicht gerade nicht zweckmäßig seien (Anlagen AG 2a/2b), ist nicht überzeugend. Ein Verweis auf prozessuale Reaktionsmöglichkeiten, deren Einsatz gerade nicht als zweckmäßig in Erwägung gezogen wird, würde in einer Verhandlungssituation keinen Sinn ergeben. Insoweit führt auch der vorangegangene Verweis des Herrn X. auf das Verfahren N. gegen D. zu keinem abweichenden Ergebnis. Auch wenn man entsprechend der Argumentation der Verfügungsbeklagten unterstellt, dass das in dem genannten Verfahren von N. erzielte Ergebnis aufgrund der hohen Sicherheitsleistung für N. nicht „zweckmäßig“ war, handelt es sich hierbei um eine Beurteilung der Zweckmäßigkeit aus Sicht der Patentinhaberin. Demgegenüber war eine Beantragung der ASI im Verfahren der Verfügungsbeklagten zu 1) als vermeintliche Patentverletzerin gegen C. offensichtlich zweckmäßig, da schon nicht davon ausgegangen werden kann, dass seitens der Prozessvertreter der Verfügungsbeklagten zu 1) ein von ihr selbst als nicht zweckmäßig erachtetes prozessuales Mittel eingesetzt wurde.
Auch dass dem Hinweis des Herrn X. auf das Verfahren gegen C. der Hinweis des Herrn H. auf das Vorgehen der Verfügungsklägerin im Verfahren gegen A vorangegangen war, führt nicht dazu, dass eine andere Auslegung der Bezugnahme auf das Verfahren gegen C. zu Grunde zu legen wäre. Vielmehr bestätigt diese Einbettung der Äußerung des Herrn X. in den Gesprächsverlauf, dass der Verweis auf das Vorgehen der Verfügungsbeklagten zu 1) im Verfahren gegen C. als Inaussichtstellen einer entsprechenden Reaktion der Verfügungsbeklagten auf ein bestimmtes Verhalten der Verfügungsklägerin zu verstehen ist. Dies wird auch durch den Umstand verdeutlicht, dass Herr X. in diesem Zusammenhang die Beantragung einer Unterlassungsverfügung explizit als „Missbrauch“ („abuse“) bezeichnet (Anlagen AG 2a/2b). Auch die bereits oben zitierte Erklärung des Herrn D., H. werde „nur in Betracht ziehen, seine legitimen Rechte und Interessen mittels ASI zu verteidigen, wenn dies angemessen und notwendig ist“ (Anlage AG 1b), stützt dieses Verständnis.
Die seitens der Verfügungsklägerin dargelegten Abläufe zum Erlass von ASIs durch chinesische Gerichte auch in Verfahren zwischen anderen als den vorliegend involvierten Parteien verdeutlichen dabei die nach chinesischem Prozessrecht bestehende jederzeitige Möglichkeit der erfolgreichen Beantragung des Erlasses von ASIs durch chinesische Gerichte. Dem schriftsätzlichen Vorbringen des Prozessvertreters der Verfügungsbeklagten, aus der Entscheidung des Obersten Volksgerichtshofs im Verfahren gegen C. vom 28.08.2020 (Anlage EIP 6) gehe hervor, dass der Erlass einer ASI vorliegend schon deshalb nicht drohe, weil es insoweit darauf ankomme, ob das chinesische Verfahren vor dem ausländischen Verfahren anhängig war (Bl. 118/119), kann nicht gefolgt werden. Aus der Entscheidung geht ausweislich ihres Wortlauts lediglich hervor, dass dies ein zu berücksichtigender Faktor beim Erlass einer AEI sein kann.
Auf die schriftsätzlich vorgebrachten Erwägungen der Verfügungsbeklagten, Herr H. habe die Äußerung des Herrn X. möglicherweise aufgrund bereits begonnener Klagevorbereitungen als Drohung missverstanden (Bl. 114/115), kommt es vorliegend angesichts der Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts (s.o.) nicht an. Gleiches gilt für das Vorbringen des Prozessvertreters der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2021, dass die eidesstattlichen Versicherungen des Herrn H. (Anlagen EIP 4, EIP 15 und EIP 18) stark subjektiv geprägt gewesen seien und Äußerungen in Videokonferenzen zwischen Teilnehmern unterschiedlicher Kulturkreise Raum für Missverständnisse eröffneten, da zwischenmenschliche Interaktion verloren ginge.
Dementsprechend setzt die Annahme einer Androhung einer ASI auch kein klarstellendes Nachfragen des Empfängers der Äußerung voraus. Dies gilt umso mehr, als ein abweichendes Verständnis der Äußerung des Herrn X., wie es von den Verfügungsbeklagten vorgetragen wird, in einer Verhandlungssituation keinen Sinn ergeben würde (s.o.). Zudem wäre eine entsprechende klarstellende Erklärung der Verfügungsbeklagten, sie würden keine ASI beantragen, jedenfalls nach Zustellung der einstweiligen Verfügung am 13.01.2021, durch die den Verfügungsbeklagten explizit vor Augen geführt wurde, dass die Äußerung des Herrn X. seitens der Verfügungsklägerin als Drohung verstanden wurde, und erneut auf entsprechende Anfrage im Verfahren vor dem High Court of Justice mit Schriftsatz der Prozessvertreter der Verfügungsklägerin vom 19.03.2021 unter Fristsetzung bis zum 28.03.2021 (Anlage EIP 17) angezeigt gewesen, ist jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt. Die diesbezügliche Erklärung des Prozessvertreters der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2021, eine Antwort hierauf sei im Verfahren vor dem High Court of Justice bislang nicht erfolgt, da zu diesem Verfahrensstadium andere Fragen im Vordergrund gestanden hätten, überzeugt angesichts der erheblichen Bedeutung dieser Frage – insbesondere unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits erlassenen AASI – nicht. Die bloße Vorlage eidesstattlicher Versicherungen des Herrn X., seine Äußerung sei nicht als Drohung zu verstehen gewesen, und entsprechendes Vorbringen des Prozessvertreters der Verfügungsbeklagten reicht demgegenüber angesichts der Zugrundelegung eines objektiven Maßstabs für die Ermittlung des Vorliegens einer Drohung nicht aus, um das Entstehen einer Erstbegehungsgefahr wegen Drohung mit einer ASI zu verneinen oder ihren nachträglichen Wegfall anzunehmen.
c) Eine Erstbegehungsgefahr wird darüber hinaus unter Berücksichtigung der Gesamtumstände auch durch die Einleitung des chinesischen FRAND-Feststellungsverfahrens durch die Verfügungsbeklagte zu 1) mit Klage vom 05.03.2021 begründet. Zwar handelt es sich hierbei nicht um eine Klage auf Feststellung einer globalen Lizenzgebühr in einer Jurisdiktion, die ASIs grundsätzlich bereitstellt, im Sinne des oben genannten Regelbeispiels (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 3. Spiegelstrich), da jedenfalls nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien das FRAND-Feststellungsverfahren auf eine chinesische Lizenzgebühr beschränkt ist. Der insoweit missverständliche Wortlaut des Antrags der Klageschrift vom 05.03.2021, der keine Beschränkung auf eine FRAND-Lizenzrate für China vorsehe („Pray for a judgment on FRAND terms of a license for PRC patents essential to 2G, 3G and 4G wireless communication standards that the defendant owns or has right to license for terminals and base stations, including but not limited to a FRAND rate for China.“), sei nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien nicht dahingehend zu verstehen, dass auch eine FRAND-Lizenzgebühr für andere Staaten festgelegt werden könne, sondern dahingehend, dass – für China – auch andere Aspekte als die FRAND-Lizenzrate festgelegt werden könnten.
Allerdings ist auch insoweit das Vorgehen der Verfügungsbeklagten im Verfahren gegen C. zu berücksichtigen. Auch im Verfahren gegen C. wurde eine – mit einer ASI wertungsmäßig gleichzustellenden (s.o. a)) – AEI im Hinblick auf ein deutsches Verletzungsverfahren beantragt, obwohl das chinesische Gericht nur über eine chinesische FRAND-Lizenzgebühr entschieden hatte. Mithin ist der Rückgriff auf das prozessuale Instrument der ASI im chinesischen Recht nicht auf Konstellationen beschränkt, in denen eine globale Lizenzgebühr festgelegt wurde bzw. werden soll. Zudem sind die Frage der FRAND-Lizenzgebühr für die chinesischen Patente des N.-Portfolios und das deutsche Verfahren wegen der Verletzung des Patents EP 728 (sowie etwaige weitere deutsche Verletzungsverfahren wegen weiterer Patente) faktisch aufgrund der Verhandlungen zwischen den Parteien über eine globale Lizenzierung des N.-Portfolios und rechtlich über eine im deutschen Verletzungsverfahren etwaig erforderliche Prüfung eines FRAND-Einwands miteinander verknüpft. Die Beantragung einer ASI bezogen auf ein deutsches Verletzungsverfahren stellt aus Sicht der Verfügungsbeklagten daher auch dann einen strategisch sinnvollen Hebel dar, wenn durch die chinesischen Gerichte nur eine chinesische FRAND-Lizenzgebühr festgelegt wurde bzw. werden soll.
Das diesbezügliche Vorbringen der Verfügungsbeklagten, das hier gegenständliche chinesische FRAND-Feststellungsverfahren könne keine Erstbegehungsgefahr begründen, da es sich hierbei um eine vom High Court of Justice in London vorgesehene prozessuale Möglichkeit zur Unterstützung des dortigen Verfahrens der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) handele, kann nicht überzeugen. Es kann offenbleiben, ob und inwieweit ausländischen Entscheidungen ein Einfluss auf das vorliegende Verfahren zukommt. Denn die insoweit von den Verfügungsbeklagten in Bezug genommene Passage aus dem Urteil des High Court of Justice im Verfahren zwischen H. und C. enthält lediglich die Aussage, dass das englische Gericht die im chinesischen Verfahren für China festgelegt FRAND-Lizenzrate berücksichtigen kann – aber eben nicht muss. Hierdurch wird also nur eine Aussage über die Reichweite des Ermessens des High Court of Justice getroffen, aber gerade nicht eine prozessuale Möglichkeit für die Verfügungsbeklagten eröffnet.
d) Die Verfügungsbeklagten haben auch nicht gegenüber der Verfügungsklägerin erklärt, sie würden keinen Antrag auf Erlass einer ASI stellen, obwohl die Prozessvertreter der Verfügungsklägerin im Verfahren vor dem High Court of Justice mit Schreiben vom 19.03.2021 (Anlage EIP 17) – unter Bezugnahme auf die Einleitung des chinesischen FRAND-Feststellungsverfahrens durch u.a. die Verfügungsbeklagte zu 1) mit Klage vom 05.03.2021 – der Verfügungsbeklagten zu 1) und zwei weiteren Unternehmen des H.-Konzerns eine Frist zu Abgabe einer entsprechenden Erklärung bis spätestens 28.03.2021 gesetzt haben (vgl. LG München I BeckRS 2021, 2995, Rn. 142, 5. Spiegelstrich). Dass die Aufforderung im Rahmen des Verfahrens vor dem englischen High Court erfolgte, steht der Einschlägigkeit des genannten Regelbeispiels im hiesigen Verfahren nicht entgegen, da beide Verfahren im Gesamtkontext der Verhandlungen der Parteien über eine globale Lizenzierung zu sehen sind und das oben dargestellte chinesische FRAND-Feststellungsverfahren, auf das die Verfügungsklägerin in ihrer Aufforderung zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung ausdrücklich Bezug genommen hat (s.o. b)), in beiden Verfahren als potentieller Anknüpfungspunkt für eine ASI (vgl. LG München I BeckRS 2021, 2995, Rn. 146) gleichermaßen relevant ist. Dies zeigt auch die jeweilige Argumentation der Parteien im vorliegenden Verfahren, die zur Stützung ihrer Auffassungen jeweils sowohl auf das chinesische als auch das englische Verfahren Bezug nehmen.
Die diesbezügliche Erklärung des Prozessvertreters der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2021, eine Antwort auf die Anfrage der Verfügungsklägerin sei im Verfahren vor dem High Court of Justice bislang nicht erfolgt, da zu diesem Verfahrensstadium andere Fragen im Vordergrund gestanden hätten, überzeugt angesichts der erheblichen Bedeutung dieser Frage – insbesondere unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits erlassenen AASI – nicht (s.o. b)).
e) Die kurze Restlaufzeit des Patents EP 1 sowie das Bestreiten seiner Standardessentialität durch die Verfügungsbeklagten stehen der Annahme einer Erstbegehungsgefahr nicht entgegen. Zum einen betreffen die Verhandlungen zwischen den Parteien und auch die vorliegende einstweilige Verfügung nicht nur das Patent EP 1, sondern das gesamte N.-Portfolio der Verfügungsklägerin. Zum anderen hat die Verfügungsbeklagte zu 1) durch die Einleitung des chinesischen FRAND-Feststellungsverfahrens beim Gericht in Guangzhou mit Klage vom 05.03.2021 (s.o. c)) gerade die Relevanz dieses Portfolios für die Verfügungsbeklagten zum Ausdruck gebracht.
Auch der Einwand der Verfügungsbeklagten, eine Erstbegehungsgefahr für die Beantragung einer ASI sei deshalb nicht gegeben, weil sie sich jederzeit redlich und lizenzwillig gezeigt hätten, verfängt nicht. Zum einen kann nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Landgerichts München I gerade keine Lizenzwilligkeit angenommen werden, wenn nach den objektiven Umständen eine Drohung mit einer ASI erfolgt ist (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 146). Zum anderen geht – auch unabhängig von der ausgesprochenen Drohung des Herrn X. – aus dem Verhalten der Verfügungsbeklagten zu 1), eine chinesische FRAND-Feststellungsklage einzureichen, unmittelbar nachdem sie in einer Videokonferenz mit der Verfügungsklägerin am 04.03.2021 einen Pauschalbetrag für die Lizenzierung des N.-Portfolios angeboten und die Verfügungsklägerin ihre Bereitschaft zur Prüfung eines schriftlichen Gegenangebots mitgeteilt hatte, gerade keine entsprechende Lizenzwilligkeit hervor. Vielmehr verdeutlicht diese Vorgehensweise der Verfügungsbeklagten ihre Bereitschaft, zur Durchsetzung ihrer Position auf die prozessualen Möglichkeiten des chinesischen Rechts zurückzugreifen. Insoweit greifen die gleichen Erwägungen wie sie bereits zur Begründung der Erstbegehungsgefahr durch Einleitung eines chinesischen FRAND-Feststellungsverfahrens dargelegt wurden (s.o. c)). Die bloße Behauptung der Lizenzwilligkeit durch die Verfügungsbeklagten reicht demgegenüber nicht aus, insbesondere wenn ihr eigenes Verhalten deren Annahme widerspricht.
f) Die Erstbegehungsgefahr entfällt auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Verfügungsbeklagten bislang keine ASI gegen die Verfügungsklägerin beantragt haben, da sie im vorliegenden Verfahren durch die hier gegenständliche einstweilige Verfügung vom 11.01.2021 gerade zu dieser Unterlassung verpflichtet waren. Die Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung zu verneinen, weil die darin – unter Androhung von Ordnungsgeldern und Ordnungshaft – angeordneten Rechtsfolgen durch die Verfügungsbeklagten beachtet wurden und werden, wäre widersinnig.
g) Die Reichweite der bestehenden Erstbegehungsgefahr ergibt sich aus dem Kontext der zwischen den Parteien laufenden Verhandlungen, in deren Rahmen auch die objektiv als Drohung zu verstehende Äußerung des Herrn X. am 18.12.2020 erfolgte. Da die Verhandlungen die Lizenzierung des N.-Portfolios betreffen, d.h. des Portfolios aller Patente der Verfügungsklägerin, die von ihr als essentiell für den 2G-, 3G-, und/oder 4G-Standard angesehen werden, besteht bezüglich aller Patente dieses Portfolios eine Erstbegehungsgefahr für die Beantragung einer ASI durch die Verfügungsbeklagten. Dies wird auch durch die Reichweite des Antrags der Verfügungsbeklagten zu 1) im chinesischen FRAND-Feststellungsverfahren bestätigt, das auf die Festlegung einer chinesischen Lizenzrate für alle für den 2G-, 3G-, und 4G-Standard essentiellen Patente der Verfügungsklägerin gerichtet ist (Anlagen EIP 14/14a).
III. Sowohl die Verfügungsbeklagte zu 1) als auch die Verfügungsbeklagte zu 2) sind passivlegitimiert. Auch wenn die oben unter II.2. dargestellten Erwägungen – soweit auf aktives Tun in der Vergangenheit abgestellt wird – am Verhalten der Mitarbeiter und Prozessvertreter der Verfügungsbeklagten zu 1) anknüpfen, besteht auch eine Erstbegehungsgefahr in Bezug auf die Verfügungsbeklagte zu 2). Die Verfügungsbeklagte zu 2) hat aufgrund der auch gegen sie als Tochterunternehmen gerichteten Klagen der Verfügungsklägerin wegen Verletzung des Patents EP 1 vor dem Landgericht München I und wegen Verletzung des Patents EP 2 vor dem Landgericht Mannheim ein unmittelbares Interesse an der Verhinderung dieser Verletzungsverfahren. Zudem führt die Verfügungsbeklagte zu 1) die globalen Lizenzverhandlungen auch für die Verfügungsbeklagte zu 2). Die Verfügungsbeklagte zu 2) hat sich die Äußerungen und das Verhalten der Vertreter und Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten zu 1) auch zu eigen gemacht, indem sie entsprechende eidesstattliche Versicherungen dieser Personen zur Glaubhaftmachung mit ihrem Widerspruch vom 26.02.2021 (Bl. 44/65) vorgelegt hat (Anlagen AG 1a/1b und 2a/2b) und versucht hat, die Äußerungen zu rechtfertigen, statt sich hiervon zu distanzieren. Umgekehrt geht sogar auch die Verfügungsbeklagte zu 1) in der Begründung ihres Widerspruchs vom 21.04.2021 auf die Frage der Passivlegitimation der Verfügungsbeklagten zu 2) ein (Bl. 126). Auch die Verfügungsbeklagte zu 2) hat bislang keine Erklärung, dass sie keine ASI gegen die Verfügungsklägerin beantragen werde, abgegeben.
D. Verfügungsgrund
Die Verfügungsklägerin hat das Vorliegen eines Verfügungsgrunds glaubhaft gemacht. Dies betrifft sowohl den Aspekt der zeitlichen Dringlichkeit als auch den Aspekt der allgemeinen Dringlichkeit, dass nämlich den Verfügungsklägerinnen ein Verweis auf ein Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten ist.
I. Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass sie die im OLG-Bezirk München im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes geltende Monatsfrist ab Kenntnis von Tat und Täter, soweit diese auf Verfahren der vorliegenden Art zur Anwendung kommt, unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls eingehalten hat.
1. Im OLG-Bezirk München ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes grundsätzlich eine Dringlichkeitsfrist von einem Monat ab Kenntnis von Tat und Täter einzuhalten. Soweit der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Besitz der notwendigen Glaubhaftmachungsmittel ist, um mit einigen Erfolgsaussichten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, so ist die zur Erlangung dieser Glaubhaftmachungsmittel notwendige Zeit hinzuzuaddieren, soweit der Antragsteller durchgängig zügig vorgeht und alsbald nach dem Vorliegen dieser Glaubhaftmachungsmittel den Verfügungsantrag stellt (Nachweise bei Retzer, in: Harte/Henning, UWG, 4. Aufl. 2016, Anh. zu § 12 Rn. 957).
2. Ob diese Rechtsprechung auch auf die Beantragung einer einstweiligen Verfügung, gerichtet gegen eine von einem anderen Gericht ausgesprochene oder auszusprechende ASI, anzuwenden ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn die Verfügungsklägerin hat die Monatsfrist, wenn diese anzuwenden ist, unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls eingehalten, dazu sogleich unter 4. a) Gegen eine Anwendung der Monatsfrist sprechen die besonderen Schwierigkeiten, mit denen sich die Antragsteller insbesondere dann konfrontiert sehen, wenn sie weltweit gleichzeitig Gegenmaßnahmen gegen eine weltweit geltende ASI beantragen müssen, sowie eine mögliche Ungleichbehandlung mit anderen auf Eigentum gestützten Abwehransprüchen, für die bislang diese Monatsfrist nicht galt (LG München I BeckRS 2021, 2995, Rn. 134).
b) Für eine Anwendung sprechen hingegen die Nähe zum Kernbereich des gewerblichen Rechtsschutzes und die damit verbundene Rechtssicherheit. Schließlich handelt es sich bei einem solchem Antrag, wie oben erläutert, um eine Patentstreitsache. Die Monatsfrist ist daher aus Sicht der Kammer anzuwenden. Den durch die Kürze der Frist bedingten besonderen Schwierigkeiten kann aber mit den nachfolgend erläuterten Maßnahmen wirksam begegnet werden (LG München I BeckRS 2021, 2995, Rn. 135).
3. Soweit der Verfügungsantrag wie im vorliegenden Fall auf eine Erstbegehungsgefahr gestützt wird, beginnt sie im Zeitpunkt der gesicherten Kenntnis oder des Kennenmüssens des Patentinhabers von der Existenz eines Antrags auf Erlass einer ASI oder der sich konkretisierenden Gefahr für eine solche Antragstellung, weil etwa die andere Partei mit einem solchen Antrag gedroht hat. Denn die Stellung eines Antrags auf Erlass einer ASI begründet nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München eine Erstbegehungsgefahr in Bezug auf einen Eingriff in ein absolutes Recht i.S.v. § 823 I BGB i.V.m. § 1004 I 1 BGB (OLG München GRUR 2020, 379, Rn. 55 f.). Dem Patentinhaber steht es aber frei zunächst abzuwarten, ob sich die Erstbegehungsgefahr verwirklicht, sprich ob das andere Gericht die beantragte ASI auch erlässt (LG München I BeckRS 2021, 2995, Rn. 138). Mit Erlass der beantragten ASI gelten dann die Maßstäbe für die Prüfung des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr (siehe hierzu LG München I BeckRS 2021, 2995, Rn. 136).
4. Bei Zugrundelegung der oben dargelegten Maßstäbe hat die Verfügungsklägerin die Monatsfrist für die Beantragung der vorliegenden einstweiligen Verfügung durch ihre Antragsschrift vom 08.01.2021 gewahrt.
In der vorliegenden Verfahrenskonstellation kann für den Fristbeginn nicht an die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen des Antrags der Verfügungsbeklagten zu 1) auf Erlass einer AEI im Verfahren gegen C. am 27.08.2020 (s.o. C.II.2.a)) angeknüpft werden, weil die grundsätzliche Annahme einer Erstbegehungsgefahr für dieses Regelbeispiel (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 4. Spiegelstrich) eine Fortentwicklung in der Rechtsprechung des Landgerichts München I darstellt (vgl. LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 146: „maßvolle zeitliche Vorverlagerung“), so dass insoweit frühestens auf die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen dieser Entscheidung des Landgerichts München I vom 25.02.2021 abgestellt werden könnte.
Vielmehr kann im vorliegenden Fall für den Fristbeginn frühestens auf die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der Androhung des Antrags auf Erlass einer ASI durch die Äußerung des Herrn X. in der Videokonferenz am 18.12.2020 (s.o. C.II.2.b)) abgestellt werden, wenn man davon ausgeht, dass sich das Vorliegen der Erstbegehungsgefahr bei Verwirklichung dieses Regelbeispiels (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 1. Spiegelstrich) bereits aus den allgemeinen Maßstäben für die Beurteilung der Erstbegehungsgefahr (vgl. BGH Urteil vom 20.12.2020 – I ZR 133/17, Rn. 53 mwN – Neuausgabe) ergibt. Sofern man davon ausgeht, dass der Lauf der Monatsfrist im vorliegenden Einzelfall demzufolge am 18.12.2020 begonnen hat, ging die Antragsschrift vom 08.01.2021 noch innerhalb der Monatsfrist ein.
Soweit für die Begründung der Erstbegehungsgefahr auf die Einreichung der Klage im chinesischen FRAND-Feststellungsverfahren am 05.03.2021 (s.o. C.II.2.c); vgl. LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 3. Spiegelstrich) bzw. auf den Ablauf der seitens der Verfügungsklägerin gesetzten Frist für die Abgabe einer Erklärung der Verfügungsbeklagten, sie würden keine ASI beantragen (s.o. C.II.2.d); vgl. LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 142, 5. Spiegelstrich) abgestellt wird, ist die Monatsfrist ohne Weiteres gewahrt, da diese Zeitpunkte nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass der vorliegenden einstweiligen Verfügung liegen.
II. Die Verfügungsklägerin hat ebenfalls glaubhaft gemacht, dass ihr ein Verweis auf ein Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten ist. Dies ergibt sich für Anträge gerichtet gegen eine von einem anderen Gericht erlassene oder zu erlassenden ASI aus der Natur der Sache. Der Unterlassungsanspruch ist das Wesensmerkmal eines Ausschließlichkeitsrechts, wie das Patent eines ist, und stellt gleichzeitig auch die schärfste Waffe des Patentinhabers dar. Das Patentrecht als Ausschließlichkeitsrecht wäre faktisch wertlos, wenn dem Patentinhaber die Möglichkeit genommen würde, sein Ausschließlichkeitsrecht über das staatliche Gewaltmonopol in Form des ordentlichen Gerichtsverfahrens auch durchzusetzen (Keukenschrijver in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, § 9 Rn. 26). Der Unterlassungsanspruch steht dem Patentinhaber aber nur während der begrenzten Laufzeit des Patents zur Verfügung. Dies ist im vorliegenden Fall umso maßgeblicher, als das im Wege der Verletzungsklage geltend gemachte Patent EP 1 nur noch eine verhältnismäßig kurze Restlaufzeit (bis 07.09.2021) aufweist. Durch eine Hauptsacheentscheidung in Bezug auf eine von einem anderen Gericht erlassene ASI könnte der Unterlassungsanspruch daher nicht hinreichend gesichert werden. Denn jedenfalls in der Zeit bis zur vorläufigen Vollstreckung eines obsiegenden erstinstanzlichen Hauptsacheurteils wäre der Patentinhaber faktisch seines Unterlassungsanspruchs beraubt. Dies wäre umso gravierender, als demgegenüber nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Verfügungsklägerin jedenfalls in den Verfahren vor den chinesischen Gerichten der Erlass einer ASI sehr kurzfristig erfolgen kann, insbesondere da im vorliegenden Fall bereits ein chinesisches FRAND-Feststellungsverfahren als möglicher Anknüpfungspunkt eingeleitet wurde, und das insoweit zur Verfügung stehende Rechtsmittel der Reconsideration keine aufschiebende Wirkung hat. Eine von einem ausländischen Gericht erlassene ASI ist zwar, wie oben ausgeführt, im Inland wegen Verstoß gegen den ordre public nicht anzuerkennen. Durch angedrohte oder national durchgesetzte Zwangsmaßnahmen des ausländischen Gerichts kann aber dennoch gegenüber dem Patentinhaber eine Zwangssituation aufgebaut und aufrechterhalten werden, die eine effektive Durchsetzung der Patente faktisch verhindert. Dies gilt insbesondere aufgrund des unwidersprochenen Vorbringens der Verfügungsklägerin, dass sie als weltweit agierendes Unternehmen auch auf dem chinesischen Markt tätig ist, sodass sie die üblicherweise angedrohten Sanktionen bei Missachtung einer solchen chinesischen Anordnung unmittelbar treffen würden und zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen können. Insbesondere besitzt die Verfügungsbeklagte – wie auch das chinesische FRAND-Feststellungsverfahren zeigt – in China validierte Patente, die bei Zuwiderhandlung gegen eine ASI einer Pfändung unterliegen könnten.
E. Interessenabwägung
Die erforderliche Abwägung der gegenläufigen Interessen führt zur Bestätigung der einstweiligen Verfügung. Das Interesse der Verfügungsbeklagten, ein nach chinesischem Recht möglicherweise zulässiges prozessuales Mittel zu verwenden, muss gegenüber dem Interesse der Verfügungsklägerin an der Sicherung der Ausübung ihrer Rechtsposition als Patentinhaberin zurücktreten, insbesondere wenn das prozessuale Mittel nicht darauf zielen würde, etwaige Rechte in China zu sichern, sondern nur die Durchsetzung der Rechtsposition der Verfügungsklägerin in der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern.
1. Auch wenn eine chinesische ASI in Deutschland wegen Verstoßes gegen die deutschen Regeln der internationalen Zuständigkeit und wegen Verstoßes gegen den deutschen orde public nicht anerkennungsfähig und nicht vollstreckungsfähig wäre (§ 328 ZPO), kann die Verfügungsklägerin im Falle eines etwaigen Erlasses einer chinesischen ASI ihre Patentrechte auf unabsehbare Zeit faktisch nicht in der Bundesrepublik Deutschland durchsetzen, ohne extrem hohe Strafen und eventuell weitere Repressalien für sich als auch auf dem chinesischen Markt tätiges Unternehmen und Inhaberin von in China validierten Patenten (s.o.) fürchten zu müssen. Hierdurch wäre der verfassungsrechtlich verbürgte Justizgewährungsanspruch der Verfügungsklägerin erheblich eingeschränkt. Der Kammer ist bewusst, dass ein chinesisches Gericht möglicherweise seinerseits zu der Beurteilung gelangen könnte, dass die vorliegende einstweilige Verfügung und eventuelle auch auf ihrer Grundlage verhängte Ordnungsgelder wegen Verstoßes gegen den chinesischen ordre public dort nicht anerkennungsfähig und nicht vollstreckungsfähig sind. Bei Aufhebung der vorliegenden einstweiligen Verfügung könnte aber die Verfügungsklägerin einer aus deutscher Sicht rechtswidrigen chinesischen ASI nicht einmal eine Geltung beanspruchende gegenläufige gerichtliche Entscheidung entgegenhalten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich das Recht dem Unrecht nicht beugen muss und nicht beugen darf (LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 169).
2. Bei Bestätigung der einstweiligen Verfügung wären die Verfügungsbeklagten aus deutscher Sicht gehalten, auf die Beantragung einer ASI zu verzichten. Dadurch würde aber die Hauptsacheklage in China nicht tangiert. Die chinesische Hauptsacheklage betrifft allein die Feststellung einer angemessen chinesischen Lizenzgebühr. Die Verfügungsklägerin hat in der Bundesrepublik Deutschland bereits Verletzungsklagen gegen die Verfügungsbeklagten eingereicht. Diese werden von den angegangenen Patentstreitkammern in einem zweiseitigen, rechtsstaatlichen Verfahren geprüft werden. Die Beklagten können hierbei insbesondere Nichtverletzung einwenden und einen Aussetzungsantrag wegen einer einzulegenden Nichtigkeitsklage bzw. eines Einspruchs stellen. Ein etwaiger FRAND-Einwand der Beklagten wäre höchstwahrscheinlich wenig erfolgreich, weil sich, wie oben erläutert, kein Lizenzwilliger so verhalten würde, wie es die Verfügungsbeklagten angedroht haben. Das deutsche Verletzungsgericht würde daher aller Voraussicht nach erst gar nicht in die materielle Prüfung des FRAND-Einwandes einsteigen. Mithin würde das deutsche Verletzungsgericht sich auch nicht inhaltlich der Frage zuwenden, wie hoch eine angemessene globale Lizenzgebühr, einschließlich einer chinesischen Lizenzgebühr, sein könnte. Mithin ist ein Konflikt mit dem Gegenstand des chinesischen Verfahrens nicht zu erwarten (vgl. LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 170).
3. Eine doppelte Rechtshängigkeit zwischen dem FRAND-Einwand als Verteidigungsmittel und dem Gegenstand des chinesischen Hauptsacheverfahrens ist aus deutscher Sicht ohnehin ausgeschlossen. Verteidigungsvorbringen definiert nicht den Streitgegenstand, sondern nach der Lehre vom zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff das Klagebegehren in Verbindung mit dem Klageantrag (BGH GRUR 2012, 485 – Rohrreinigungsdüse II, Rn. 23; LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 172; Zigann/Werner, in: Cepl/Voss, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl. 2018, § 253 Rn. 53 mwN).
4. Ein Interesse der Verfügungsbeklagten, bis zu einer Entscheidung über die chinesische Hauptsacheklage von den Mühen einer Rechtsverteidigung gegen eine Patentverletzungsklage in der Bundesrepublik Deutschland verschont zu bleiben, ist nicht schützenswert. Als Mitglieder einer großen Gruppe von produzierenden und importierenden Industrieunternehmen müssten sie die Patentlage ohnehin ständig prüfen (BGH Urteil vom 15.12.2015 – X ZR 30/14, Rn. 133 – Glasfasern II) und vor der Benutzungsaufnahme sich die notwendigen Lizenzen verschaffen (vgl. EuGH GRUR 2015, 764, Rn. 58 – Huawei v. ZTE). Das haben sie in den vorliegenden über fünf Jahre unterlassen und gleichwohl – was für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens zu unterstellen ist – weltweit die Benutzung aufgenommen. Eine weitere Verzögerung ist der Verfügungsklägerin vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten (vgl. LG München I BeckRS 2021, 3995, Rn. 173).
5. Auch die kurze Restlaufzeit des Patents EP 1 führt nicht dazu, dass das Interesse der Verfügungsklägerin im Rahmen der Abwägung zurücktreten müsste. Zum einen wird durch die einstweilige Verfügung gerade die aktuelle Rechtsschutzmöglichkeit der Verfügungsklägerin gesichert. Zum anderen dient die vorliegende einstweilige Verfügung ausweislich ihres Tenors auch der Sicherung der Durchsetzbarkeit von Unterlassungsansprüchen aus anderen Patenten des N.-Portfolios, etwa des im Verfahren vor dem Landgericht Mannheim gegenständlichen Patents EP 2. Dies spiegelt den Umfang der Verhandlungen zwischen den Parteien wider, deren Gegenstand die Lizenzierung des N.-Portfolios der Verfügungsklägerin ist und in deren Rahmen die hier gegenständliche Äußerung des Herrn X. vom 18.12.2020 gefallen ist. Auch ist der Antrag der Verfügungsbeklagten zu 1) im chinesischen FRAND-Feststellungsverfahren auf die Feststellung einer chinesischen Lizenzrate für alle für den 2G-, 3G-, und 4G-Standard essentiellen Patente der Verfügungsklägerin gerichtet (Anlagen EIP 14/14a). Dass die Standardessentialität des Patents EP 1 seitens der Verfügungsbeklagten bestritten wird, ändert nichts am Ergebnis der Interessenabwägung, da u.a. die Prüfung der Standardessentialität gerade Gegenstand des zu sichernden Patentverletzungsverfahrens ist.
F. Einhaltung der Vollziehungsfrist
Die Vollziehungsfrist der §§ 936, 928, 929 Abs. 2 ZPO wurde in Bezug auf beide Verfügungsbeklagte eingehalten. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 11.01.2021 wurde den anwaltlichen Vertretern der Verfügungsklägerin am 12.01.2021 von Amts wegen zugestellt. Die Vollziehungsfrist endete daher mit Ablauf des 12.02.2021. Die einstweilige Verfügung wurde beiden Verfügungsbeklagten am 13.01.2021 am Sitz der Verfügungsbeklagten zu 2), die zugleich die inländische Zweigniederlassung der Verfügungsbeklagten zu 1) ist, im Parteibetrieb wirksam und rechtzeitig zugestellt, §§ 17, 21, 192 ZPO.
G. Rechtsfolgen
I. Aufgrund des zu befürchtenden rechtswidrigen Eingriffs in die eigentumsähnlich geschützte Rechtsposition der Verfügungsklägerin sind die Verfügungsbeklagten zur Unterlassung künftiger Eingriffe zu verurteilen, § 1004 BGB.
Der Umfang der Unterlassungsverpflichtung ist durch die explizite Nennung des Patents EP 1 sowie die Bezugnahme auf das N.-Portfolio im Tenor auch hinreichend bestimmt, insbesondere da sich die Parteien in Lizenzverhandlungen gerade bezüglich des N.-Portfolios befinden, sodass davon auszugehen ist, dass dessen Inhalt den Verfügungsbeklagten bekannt ist. Dies gilt umso mehr, als die Verfügungsbeklagten wiederholt vorgetragen haben, lizenzwillig zu sein. Darüber hinaus wurde in der Antragsschrift vom 08.01.2021, auf die in den Gründen der einstweiligen Verfügung verwiesen wird und die den Verfügungsbeklagten zusammen mit der einstweiligen Verfügung zugestellt wurde, auch explizit auf die Lizenzverhandlungen zwischen den Parteien Bezug genommen, sodass jedenfalls Bestimmbarkeit gegeben ist.
Der Einwand der Verfügungsbeklagten zu 2), die im Tenor der einstweiligen Verfügung unter Ziff. 1, 3. Spiegelstrich, angeordneten Handlungen seien ihr als Unternehmen des H.-Konzerns, das mit dem Vertrieb von Waren und Dienstleistungen des H.-Konzerns in Deutschland betraut ist, rechtlich unmöglich, greift nicht durch. Die mit den Spiegelstrichen aufgezählten einzelnen Handlungen stellen – wie auch aus dem Zusatz „insbesondere“ hervorgeht – nur Beispiele dar, im welchem Umfang der allgemeineren Anordnung, nämlich es zu unterlassen, eine Unterlassungsverfügung, insbesondere bei einem Gericht der Volksrepublik China, zu beantragen, mit der der Verfügungsklägerin unmittelbar oder mittelbar verboten werden soll, die beim Landgericht München I eingereichte Patentverletzungsklage betreffend das EP 1 weiter zu betreiben oder um weitere Klageansprüche, sowie Klageansprüche aus weiteren Patenten aus dem N.-Portfolio zu erweitern oder weitere Verletzungsklagen, insbesondere mit Unterlassungsansprüchen wegen Verletzung von Patenten aus dem N.-Portfolio gegen die Verfügungsbeklagten oder ihre verbundenen Konzernunternehmen oder weitere Unternehmen des H.-Konzerns, in der Bundesrepublik Deutschland zu erheben und zu betreiben, sowie eine entsprechende Anordnung eines Gerichts in der Volksrepublik China zu beantragen, welche die Vollstreckung aus entsprechenden Urteilen der benannten Verfahren unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt, nachzukommen ist. Insoweit ist der Tenor ohne Weiteres dahingehend auszulegen, dass bezüglich der Verfügungsbeklagten zu 2) – wie im Übrigen auch bezüglich der Verfügungsbeklagten zu 1) – nur solche Beispielshandlungen gelten, die auch für sie rechtlich und tatsächlich ausführbar sind. Bei Zugrundelegung dieses Verständnisses ist – entgegen dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten – der Tenor unter Ziff. 1, 3. Spiegelstrich, auch im Hinblick auf den Begriff der „verbundenen Konzernunternehmen“ hinreichend bestimmt.
II. Die Verfügungsbeklagten haben auch die weiteren Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.


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Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
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