Europarecht

Wasserentnahmeentgelt für die Benutzung des Grundwassers; Wasserentnahme mit Wissen und Wollen des Inhabers der wasserrechtlichen Erlaubnis

Aktenzeichen  2 L 76/20

Datum:
9.3.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:OVGST:2022:0309.2L76.20.00
Normen:
§ 3 Abs 5 S 1 WaEntgV ST
§ 4 Abs 1 WaEntgV ST
§ 105 Abs 1 WG ST
§ 105 Abs 3 WG ST
Art 3 Abs 1 GG
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

1. Für das „Vorhandensein“ eines die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides im Sinne von § 3 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 WasEE-VO LSA (juris: WaEntgV ST) kommt es nicht darauf an, ob die Gewässerbenutzung vom Inhaber der wasserrechtlichen Erlaubnis selbst oder von einer anderen Person vorgenommen wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gewässerbenutzung mit Wissen und Wollen des Inhabers der wasserrechtlichen Erlaubnis erfolgt.(Rn.28)

2. Wird die in einem die Gewässernutzung zulassenden Bescheid festgesetzte Jahresmenge innerhalb des Jahres durch einen neuen die Gewässernutzung zulassenden Bescheid geändert, sind die jeweiligen Bescheide in der Regel nicht so zu verstehen, dass innerhalb des Teilzeitraums, in dem der jeweilige Bescheid gilt, die Entnahme der gesamten dort festgesetzten Jahresmenge zulässig sein soll.(Rn.33)

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 17. Juni 2020, 9 A 2/20 MD, Urteil

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 9. Kammer – vom 17. Juni 2020 (9 A 2/20 MD) wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Wasserentnahmeentgelt für das Jahr 2015.
Mit Bescheid vom 20. August 1999 erteilte der Altmarkkreis Salzwedel Herrn T. für die G-GbR die wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser im Flussgebiet der Jeetze aus drei Bohrbrunnen auf dem Grundstück der Gemarkung S., Flur …, Flurstück … in der Gemeinde P-Stadt bis zu einer Menge von täglich 20,7 m³ und jährlich insgesamt 7.555,5 m3 zur Gewinnung von Brauchwasser (Tränk- und Reinigungswasser) für die Versorgung einer Schweinemastanlage..Mit Bescheid vom 7. Dezember 2015 (Az. M7010045) widerrief der Altmarkkreis Salzwedel diese Erlaubnis und erteilte der G-GbR zugleich die unbefristete wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus einem Brunnen auf dem Grundstück der Gemarkung S., Flur …, Flurstück … im Ortsteil P-Stadt der Gemeinde (G.) bis zu einer Menge von täglich 137 m³ und jährlich insgesamt 50.000 m3 zur Versorgung der Schweinemastanlage. Die rückwirkende Erhöhung der jährlichen Grundwasserentnahmemenge auf jährlich 50.000 m3 lehnte er ab. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2015 erteilte der Altmarkkreis Salzwedel der G-GbR eine weitere unbefristete wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser aus einem Brunnen auf dem Grundstück der Gemarkung B-Stadt, Flur …, Flurstück … im Ortsteil B-Stadt der Gemeinde (G.) bis zu einer Menge von täglich 18 m³ und jährlich insgesamt 6.570 m3 zur Gewinnung von Tränk- und Brauchwasser für die Versorgung einer Ferkelaufzuchtanlage mit 6.000 Läufern. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 zeigten die G-GbR sowie die Klägerin dem Altmarkkreis Salzwedel an, dass die Klägerin als Pächterin Benutzerin der Brunnen sei und bat um Übertragung der beiden Erlaubnisse nach § 8 Abs. 4 WHG. Zugleich erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2015, soweit in einer Nebenbestimmung das Messen und Erfassen von Pegelständen aufgegeben wurde. Mit Bescheid vom 25. Februar 2016 übertrug der Altmarkkreis Salzwedel dem Geschäftsführer der Klägerin die wasserrechtliche Erlaubnis vom 4. Dezember 2015.
Am 22. März 2016 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts für das Erhebungsjahr 2015 nach § 4 Abs. 1 WasEE-VO LSA hinsichtlich der aufgrund der wasserrechtlichen Erlaubnisse vom 7. Dezember 2015 (Az. M7010045) und 4. Dezember 2015 (Az. R7010016) vorgenommenen Wasserentnahmen. Dabei gab sie für die mit Bescheid vom 7. Dezember 2015 erlaubte Gewässerbenutzung in P-Stadt eine tatsächliche Gesamtentnahmemenge von 43.022 m3 an und fügte hierzu eine nach Monaten aufgeschlüsselte Messergebnisliste bei. Für den Monat Dezember 2015 war eine Entnahmemenge von 3.661 m3 angegeben. Für die mit Bescheid vom 4. Dezember 2015 erlaubte Gewässerbenutzung in B-Stadt gab sie eine tatsächliche Gesamtentnahmemenge von 1.603 m3 an; nach der hierzu beigefügten Messergebnisliste erfolgte eine Wasserentnahme in den Monaten Juli bis Dezember 2015. Für den Monat Dezember 2015 war eine Entnahmemenge von 496 m3 angegeben. Darüber hinaus beantragte die Klägerin die Befreiung von der Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts nach § 4 Abs. 2 WasEE-VO LSA wegen „zu niedriger Schweinefleischpreise“. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 begründete die Klägerin den Befreiungsantrag näher damit, dass durch die immer wieder stark schwankenden Schweinefleischpreise nicht kostendeckend produziert werden könne. Hinzu kämen hohe Umbaukosten, höherer Verwaltungsaufwand durch mehr Auflagen von Ämtern sowie höhere Personalkosten durch das Mindestlohngesetz. In einigen Bundesländern werde weniger oder gar kein Wasserentnahmeentgelt erhoben, wodurch es zu Wettbewerbsverzerrungen komme.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29. Dezember 2017 setzte der Beklagte das Wasserentnahmeentgelt für das Erhebungsjahr 2015 auf insgesamt 6.247,50 € fest, wobei auf die Wasserbenutzung in P-Stadt ein Betrag in Höhe von 6.023,08 € und für die Gewässerbenutzung in B-Stadt ein Betrag in Höhe von 224,42 € entfiel. Dabei legte er der Berechnung jeweils die doppelte der angegebenen Entnahmemengen (86.044 m³ und 3.206 m³) sowie einen Entgeltsatz von 0,07 €/m³ zugrunde. Zugleich lehnte er den Antrag auf Befreiung von dem Wasserentnahmeentgelt ab. Zur Begründung gab er u.a. an, nach § 3 Abs. 5 Satz 1 WasEE-VO LSA sei bei der Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts die doppelte Menge der tatsächlich geförderten Menge u.a. dann zugrunde zu legen, wenn kein die Gewässerbenutzung zulassender Bescheid vorhanden sei. Die Klägerin habe im Erhebungsjahr 2015 über keine wasserrechtliche Erlaubnis für die angezeigten Gewässerbenutzungen verfügt. Daher könne auch keine Ermäßigung des Entgelts nach § 4 Abs. 1 WasEE-VO LSA erfolgen. Auch eine Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des Wasserentnahmeentgelts nach § 4 Abs. 2 WasEE-VO LSA werde abgelehnt. Die für eine Befreiung erforderliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit könne nicht festgestellt werden.
Gegen den am 2. Januar 2018 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 31. Januar 2018 Klage erhoben und zu Begründung ausgeführt: Die Verdoppelung des Betrages sei rechtswidrig, weil ihr die Entnahme der tatsächlich benötigten Wassermenge für den Betrieb der Tierhaltungsanlagen hätte erlaubt werden müssen und ihr der offensichtliche Fehler des Bescheides aus dem Jahr 1999 nicht entgegengehalten werden könne. Zudem sei unberücksichtigt geblieben, dass der Erlaubnisinhaber die wasserrechtliche Erlaubnis an sie übertragen habe, so dass sie daraus Rechte zur Entnahme des Grundwassers herleiten könne.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2017 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
und u.a. vorgetragen: Der Bescheid vom 20. August 1999, mit dem Herrn T. die wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser erteilt worden sei, sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Soweit die Klägerin im Vorfeld der Klage die Auffassung vertrete habe, dass der Bescheid durch die Aufhebung rückwirkend unwirksam geworden sei, würde (auch) dies dazu führen, dass die Entnahme von Grundwasser ohne Erlaubnis stattgefunden habe. Die Klägerin sei seit dem 1. Januar 2015 im Rahmen eines Pachtverhältnisses Betreiberin der Anlagen sowie Gewässer- und Grundstücksbenutzerin. Der Geschäftsführer der Klägerin habe mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 bei der unteren Wasserbehörde angezeigt, dass die Klägerin tatsächliche Benutzerin der Brunnen sei, habe sich jedoch in der Folge ständig geweigert, den entsprechenden Pachtvertrag vorzulegen. Eine behördliche Übertragung der der G-GbR erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse habe nicht stattgefunden. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Rechtsnachfolge, so dass diese Erlaubnisse nicht für die Klägerin wirken könnten. Eine Übertragung kraft Gesetzes nach § 8 Abs. 4 WHG habe nicht stattgefunden, da die Klägerin Pächterin der Anlagen sei und damit kein dingliches Nutzungsrecht an den Anlagen habe. Die Wasserbenutzungsanlage sei wesentlicher Bestandteil des Grundstücks nach § 94 BGB, so dass sie nicht getrennt vom Grundstück übertragen werden könne. Daraus folge, dass es mangels Rechtsnachfolge nicht zum Übergang der Erlaubnis komme, wenn lediglich obligatorische Nutzungsbefugnisse an der Wasserbenutzungsanlage delegiert würden, die Anlage also nur vermietet oder verpachtet werde. Ein Auseinanderfallen von Erlaubnis und Wasserbenutzungsanlage sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. § 81 Abs. 2 Satz 1 PrWG habe einen Übergang des verliehenen Rechts nur zugelassen, wenn das herrschende Grundstück und das Unternehmen auf denselben Rechtsnachfolger übergingen. Dies sei auch Sinn des § 8 Abs. 4 WHG. Selbst die Übertragung des Eigentums an einer Wasserbenutzungsanlage ohne das dingliche Nutzungsrecht an ihr bewirke keinen Rechtsübergang im Sinne von § 8 Abs. 4 WHG. Der Pächter einer Wasserbenutzungsanlage, der lediglich schuldrechtlich, nicht aber dinglich berechtigt sei, handele somit, wenn er den Betrieb der Wasserbenutzungsanlage fortsetze, ohne die erforderliche Erlaubnis. Die Klägerin hätte seit nunmehr drei Jahren eine eigene wasserrechtliche Erlaubnis bei der unteren Wasserbehörde beantragen können. Den Vorschlag der unteren Wasserbehörde, die wasserrechtliche Erlaubnis vom 7. Dezember 2015 (Az. M7010045) zu widerrufen und der Pächterin eine eigenständige wasserrechtliche Erlaubnis zu erteilen, habe die Klägerin abgelehnt.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2017 insoweit aufgehoben, als darin ein Wasserentnahmeentgelt für das Jahr 2015 von mehr als 5.516,82 € festgesetzt ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Nach der Verordnung über die Erhebung eines Entgeltes für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für das Land Sachsen-Anhalt vom 22. Dezember 2011 (WasEE-VO) schulde die Klägerin für den gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 WasEE-VO nicht festsetzungsverjährten Erhebungszeitraum 2015 wegen einer tatsächlichen Benutzung im Sinne von § 1 Abs. 1 WasEE-VO als Benutzerin im Sinne von § 1 Abs. 2 WasEE-VO das Wasserentnahmeentgelt. Sie habe über die Entnahmestellen in P-Stadt und B-Stadt Grundwasser zum Zwecke der Tierhaltung tatsächlich entnommen. Gemäß § 3 Abs. 1 WasEE-VO errechne sich die Höhe des Wasserentnahmeentgeltes grundsätzlich aus der zulässigen Jahresmenge des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides sowie den Entgeltsätzen nach Abs. 2, die nach dem Verwendungszweck differenzierten (sog. Bescheidlösung), wobei die WasEE-VO u.a. Sonderregelungen für abweichende Bescheidlagen bzw. das Zurückbleiben der Entnahmemengen vorsehe. Nach der hier beachtlichen Vorschrift des § 3 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 WasEE-VO werde die so der Entgeltermittlung zugrunde zu legendende Wassermenge verdoppelt, wenn kein die Gewässerbenutzung zulassender Bescheid vorhanden sei. Der Wortlaut dieser Bestimmung sei insoweit nicht eindeutig, sondern auslegungsbedürftig und -fähig, weil sich aus ihm nicht mit hinreichender Klarheit ergebe, ob auch eine zwar vorliegende, jedoch nicht dem tatsächlichen Benutzer erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Benutzung eines Gewässers die Rechtsfolge der Verdoppelung der tatsächlichen geförderten Menge auslöse. Hinreichende Anhaltspunkte ergäben sich auch weder aus der Entstehungsgeschichte der Norm noch aus dem insoweit dokumentierten und erkennbaren Willen des Verordnungsgebers. Die Norm sei aber nach ihrem Sinn und Zweck im Gefüge der übrigen Regelungen dahingehend zu verstehen, dass die tatsächlich geförderte Menge als Bemessungsgrundlage bei der Festsetzung des Wasserentnahmeentgeltes nur dann zu verdoppeln sei, wenn (gar) kein die Gewässerbenutzung zulassender Bescheid vorhanden sei. Zuvorderst sei dabei in den Blick zu nehmen, dass § 3 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 WasEE-VO als Tatbestandsmerkmal allein die „Gewässerbenutzung“ bezeichne, obwohl der Verordnungsgeber nicht gehindert gewesen wäre, insoweit auch – bzw. jedenfalls ergänzend – an den „Gewässerbenutzer“ anzuknüpfen. Wollte der Verordnungsgeber mithin an einen dem Gewässerbenutzer erteilten wasserrechtlichen Gestaltungsakt anknüpfen, hätte dies im Wortlaut der Norm seinen Niederschlag finden können und müssen. Aus diesem Grunde sei es für die Auslegung des Wortlauts auch unbeachtlich, wenn sich dem Plenarprotokoll des Landtages des Landes Sachsen-Anhalt 1/50, S. 5840 ff. entnehmen lasse, dass mit der Erhebung des Entgeltes die Abschöpfung des Vorteils erfolgen solle, der dem Erlaubnisinhaber durch die Nutzung zukomme. Denn insoweit habe weder die hier auszulegende Vorschrift in Rede gestanden noch habe die Rechtsprechung nachfolgend an eine erlaubnisinhaberbezogene Vorteilsabschöpfung angeknüpft. Im gleichen Kontext liege auch die 2. Alternative des § 3 Abs. 5 Satz 1 WasEE- VO, wonach sich die als Berechnungsgrundlage heranzuziehende tatsächliche Entnahmemenge auch verdopple, wenn die in einem Bescheid festgesetzte Jahresmenge überschritten werde. Für die Auslegung des Gerichts spreche zudem, dass die Anknüpfung an die (überhaupt) erlaubte Gewässerbenutzung in § 3 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 WasEE-VO der allgemeinen Methodik des Wasserhaushaltsrechts folge, an der sich das Gericht zur Auslegung der Begrifflichkeiten der WasEE-VO LSA deshalb orientieren könne, weil es im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 5, 74 Abs. 1 Nr. 32 GG Vorgaben für das Wasserrecht des Landes Sachsen-Anhalt enthalte und das Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt sachlich eng mit der WasEE-VO LSA verknüpft sei, weil es in § 105 Abs. 3 Nr. 1 WG LSA die Ermächtigungsgrundlage für die WasEE-VO LSA enthalte. Nach diesem Rechtsrahmen handele es sich bei den beiden Formen einer wasserrechtlichen Gestattung, nämlich der Erlaubnis und der Bewilligung, um „Sachkonzessionen“ mit dinglicher Wirkung, deren Regelungswirkung jeweils auf die Benutzung eines Gewässers zu einem bestimmten Zweck gerichtet sei (§ 10 Abs. 1 WHG). Dies gelte ungeachtet des Umstandes, dass jede Erlaubnis oder Bewilligung einer bestimmten Person auf ihren Antrag erteilt werde, die sodann Inhaber der Befugnis oder des Rechts sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die Benutzung eines Gewässers als solche erlaubt sei. Zudem knüpfe die in § 3 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 WasEE-VO vorgesehene „Verdoppelung“ der tatsächlichen Entnahmemenge deshalb an die – wem auch immer – zugelassene Gewässerbenutzung als solche und nicht an die personelle Berechtigung des das Gewässer Benutzenden an, weil mit dem Wasserentnahmeentgelt keine ordnungsrechtlichen Aspekte verfolgt würden, sondern der Verordnungsgeber damit das Ziel verfolge, die Nutzer des Wassers zum sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser anzuhalten, mithin für eine am Gemeinwohl orientierte Grundwasserverwendung Sorge zu tragen. Diesem Lenkungszweck werde eine Auslegung dergestalt eher gerecht, dass es für die Höhe des Wasserentnahmeentgeltes unbeachtlich sei, wem die Berechtigung zur Entnahme des Wassers erteilt worden sei. Schulde nach § 1 Abs. 2 WasEE-VO der (tatsächliche) Benutzer das Entgelt für „tatsächliche Benutzungen“ ungeachtet sonstiger wasser-, schuld- oder eigentumsrechtlicher Verhältnisse, so wirkten die Regelungen der WasEE-VO LSA unmittelbar bei demjenigen, auf dessen Verhalten mit dem Lenkungszweck eingewirkt werden solle. Dem könne nicht erfolgreich entgegengehalten werden, dass eine Verdoppelung auch im Falle einer dem Benutzer nicht erteilten wasserrechtlichen Befugnis lenkend auf die wasserrechtlichen Verhältnisse deshalb Einfluss nehmen könne, weil der Benutzer dann bemüht wäre, eine solche zu erlangen. Denn dabei handele es sich allenfalls um einen wasser(ordnungs)rechtlich beachtlichen Belang, der jedoch von der Zielrichtung der WasEE-VO LSA nicht erfasst sei. Für die Auslegung des Gerichts sprächen zudem die im Übrigen in der WasEE-VO für die Festsetzung des Entnahmeentgeltes vorgesehenen Anknüpfungspunkte. So bestimme sich auch der Entgeltpflichtige nach § 1 Abs. 2 WasEE-VO nicht danach, wem die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt sei, sondern knüpfe an den tatsächlichen Vorgang der Wasserentnahme an. Gleiches gelte für die in § 3 Abs. 1 WasEE-VO vom Verordnungsgeber vorgesehene sog. Bescheidlösung bei der Ermittlung der Entgelthöhe; auch insoweit werde allein an die Sachkonzession angeknüpft. Beide Fälle seien mithin von dem der WasEE-VOLSA innewohnenden Grundgedanken getragen, auch mit einem Wasserentnahmeentgelt den daraus resultierenden Sondervorteil von demjenigen abzuschöpfen, dem das betreffende knappe Gut der Allgemeinheit zu Teil werde. Das Gericht teile deshalb nicht die Ansicht des Beklagten, nach der bei der Ermittlung der Höhe des Entnahmeentgeltes auf eine dem tatsächlichen Benutzer erteilte wasserrechtliche Erlaubnis abzustellen sei und mangels Nichtvorliegens einer solchen die tatsächlichen Entnahmemengen gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 WasEE-VO zu verdoppeln seien.
Aus diesen Gründen sei das Entnahmeentgelt 2015 für P-Stadt und B-Stadt wie folgt zu berechnen, wobei wegen der in § 3 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 WasEE-VO enthaltenen Rechtsgedanken Teilzeiträume zu bilden und Mengen zu schätzen seien: Für P-Stadt sei für die Zeit vom 1. Januar bis 6. Dezember 2015 auf der Grundlage einer erlaubten Jahresmenge von 7.555,5 m3 von einer fiktiven Teiljahresentnahmemenge von 7.038 m3 sowie einer tatsächlichen entnommenen (Teil-)Menge von 40.069,6 m3 auszugehen. Gemäß § 3 Abs. 1 WasEE-VO folge daraus, dass der Berechnung einerseits die fiktiv ermittelte (Teil-)Jahresmenge und andererseits gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 WasEE-VO die doppelte Menge der Menge zugrunde zu legen sei, um die die in diesem Zeitraum tatsächlich entnommene Menge – die wegen des Teilzeitraumes ebenfalls fiktiv zu ermitteln gewesen sei – die zugelassene Entnahmemenge übersteige. Für den Zeitraum vom 7. Dezember bis 31. Dezember 2015 sei unter Berücksichtigung einer durch Bescheid vom 7. Dezember 2015 zugelassenen Entnahmejahresmenge von 50.000 m3 und einer tatsächlichen (Teil-)Menge von 2.952,4 m3 das Entgelt unter Anwendung der Ermäßigungsvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 WasEE-VO zu ermitteln (2.952,4 m3 x 0,07 € = 206,68 €). Daraus folge für die Entnahme in P-Stadt ein Entgelt von insgesamt 5.323,76 €. Für die Entnahmen in B-Stadt sei für die Zeit vom 1. Januar bis 4. Dezember 2015 mangels vorhandener wasserrechtlicher Erlaubnis die doppelte Menge der tatsächlichen Entnahmemenge (1.155 m3), mithin 2.310 m3 in Ansatz zu bringen (2.310 m3 x 0.07 = 161,70 €). Für den Zeitraum vom 5. Dezember bis 31. Dezember 2015 sei die in diesem Teilzeitraum tatsächliche entnommene Menge (448 m3 x 0,07 € = 31,36 €) anzusetzen. Daraus folge für die Entnahme in B-Stadt ein Entgelt in Höhe von 193,06 €.
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung hat der Beklagte wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe § 3 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 WasEE-VO LSA fehlerhaft ausgelegt. Das Wortlautargument überzeuge nicht. Dass der Verordnungsgeber allein an die „Gewässerbenutzung“ anknüpfe und nicht an einen dem Gewässerbenutzer erteilten wasserrechtlichen Gestaltungsakt, liege darin begründet, dass er eine ausdrückliche Klarstellung im Wortlaut für entbehrlich gehalten habe. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass nur der Inhaber einer Erlaubnis zur Entnahme berechtigt sei und all diejenigen, die ohne eigene Gestattung Wasser entnehmen, den doppelten Betrag zu entrichten hätten. Der Verweis auf das Urteil des Senats vom 22. November 2017 (2 L 120/15) verfange nicht, da es dort allein um die Auslegung des Begriffs der Benutzung gegangen sei, die im vorliegenden Verfahren nicht in Streit stehe. Ein Regelungswillen des Verordnungsgebers dahingehend, dass nur in dem Fall eine Verdoppelung zulässig sein solle, in dem überhaupt keine zur Wasserentnahme berechtigende Gestattung vorliege, lasse sich aus der Vorschrift jedenfalls nicht ableiten. Die auf die Gesetzessystematik abstellende Begründung begegne ebenfalls durchgreifenden Bedenken. Dass sich die Person des Entgeltpflichtigen nach dem Vorgang der Wasserentnahme richte (§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 WasEE-VO LSA), treffe zwar zu, sage im Ergebnis aber nichts über die festzusetzende Höhe des Wasserentnahmeentgelts aus. Vor diesem Hintergrund erscheine es auch nicht sachgerecht, denjenigen, der eine Erlaubnis besitze und damit berechtigt sei, Grundwasser zu entnehmen, hinsichtlich der Höhe des Wasserentnahmeentgelts mit demjenigen gleichzusetzen, der ohne eigene Gestattung (Grund-)Wasser entnehme und folglich rechtswidrig handele. Eine solche Betrachtungsweise stelle einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar, da wesentlich ungleiche Sachverhalte gleichbehandelt würden. Insoweit sei zu beachten, dass der Vorschrift auch ein ordnungsrechtlicher Charakter bzw. Sanktionscharakter zukomme. Auf das Verhalten desjenigen, der ohne eigene Erlaubnis Wasser entnehme, solle dergestalt eingewirkt werden, dass er eine wasserrechtliche Gestattung beantrage und auf diese Weise eine Beseitigung des rechtswidrigen Zustands erfolge. Die Abschöpfung des Sondervorteils werde dadurch bewirkt, dass überhaupt ein Entgelt erhoben werde. Die Festsetzung der doppelten Menge hingegen verfolge ein davon zu unterscheidendes Ziel, nämlich die Sanktionierung desjenigen, der ohne eigene Gestattung (Grund-)Wasser entnehme. Folge man der Auffassung des Verwaltungsgerichts, sei weiterhin zu berücksichtigen, dass das Ziel der WasEE- VO in all den Fällen nicht erreicht werde, in denen ein Dritter ohne eigene Erlaubnis und ohne Wissen des Erlaubnisinhabers und der Behörden Grundwasser entnehme. Hier bestehe der Anreiz zu einem sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser lediglich beim Erlaubnisinhaber, nicht aber bei dem Dritten.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Die G-GbR, die Eigentümerin der Grundstücke sei, auf denen die Schweinemastanlage errichtet worden sei, sei personenidentisch mit den handelnden Personen der Klägerin. Herr van G. sei Geschäftsführer bei der Klägerin, Herr T. leitender Mitarbeiter. Die Eigentümerin, die Inhaberin der wasserrechtlichen Erlaubnis gewesen sei, habe dies der Klägerin zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Nach den zwischenzeitlich ergangenen verwaltungsgerichtlichen Urteilen zur WasEE-VO LSA habe sie, die Klägerin, selbständig beim Altmarkkreis Salzwedel die Übertragung der hier im Raum stehenden wasserrechtlichen Erlaubnisse beantragt. Gegenwärtig sei die Behörde dabei, die letzte noch offenstehende wasserrechtliche Erlaubnis von der G-GbR auf sie zu übertragen. Zutreffend sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass grundsätzlich keine rechtswidrige Entnahme von Wasser durchgeführt werde, sondern jedenfalls die wasserrechtliche Erlaubnis hier dem Grunde nach bestehe. Der Vorteil der rechtlichen Möglichkeit zur Wasserentnahme liege darin, Einzelnen im Rahmen einer Genehmigung die Nutzung der Ressource Wasser zugänglich zu machen. Entgegen der Darstellung des Beklagten bedinge die Eröffnung dieser privilegierten Nutzungsmöglichkeit und damit die Abgrenzung gegenüber der Allgemeinheit nicht die Identität zwischen Erlaubnisinhaber und tatsächlichen Nutzern. Gerade ein solcher Zusammenhang sei der Regelung des § 3 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 WasEE-VO LSA nicht zu entnehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2017 zu Recht insoweit aufgehoben, als darin ein Wasserentnahmeentgelt für das Erhebungsjahr 2015 von mehr als 5.516,82 € festgesetzt ist. Hinsichtlich des darüberhinausgehenden Betrages ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts ist § 105 Abs. 1 und 3 WG LSA i.V.m. den Regelungen der Verordnung über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für das Land Sachsen-Anhalt (Wasserentnahmeentgeltverordnung für das Land Sachsen-Anhalt – WasEE-VO LSA) vom 22. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 889). Nach der gesetzlichen Ermächtigung des § 105 Abs. 1 Satz 1 WG LSA kann das Land nach Maßgabe dieser Bestimmung und der Verordnung nach Absatz 3 für das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser ein Entgelt (Wasserentnahmeentgelt) erheben. In § 105 Abs. 3 WG LSA wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung (1.) die entgeltpflichtigen Tatbestände (Absatz 1 Satz 1), (2.) die näheren Voraussetzungen, bei deren Vorliegen von der Pflicht zur Entrichtung des Wasserentnahmeentgelts Befreiung erteilt werden kann (Absatz 1 Satz 3 und 4), (3.) die Höhe des Wasserentnahmeentgelts, bezogen auf die entgeltpflichtigen Tatbestände, (4.) den Veranlagungszeitraum und das Veranlagungsverfahren, (5.) die Erfassung der Wasserentnahmen, (6.) die Verwendung von Daten für Zwecke der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts, (7.) das Beitreibungs- und Vollstreckungsverfahren und (8.) den Zeitpunkt des Beginns der Entgeltpflicht festzulegen. Von dieser Ermächtigung hat die Landesregierung mit der WasEE-VO LSA Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 1 WasEE-VO LSA erhebt das Land für die Benutzungen des Entnehmens oder Ableitens von Wasser aus oberirdischen Gewässern und des Entnehmens, Zutageförderns, Zutageleitens oder Ableitens von Grundwasser ein Wasserentnahmeentgelt. Entgeltpflichtig ist gemäß § 1 Abs. 2 WasEE-VO LSA der jeweilige Benutzer nach Abs. 1. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Entgeltpflicht nur bei tatsächlicher Benutzung des Gewässers, u.a. in Gestalt des Entnehmens von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, und nicht schon durch die Einräumung der Möglichkeit der Gewässerbenutzung in einem wasserrechtlichen Bescheid besteht (vgl. Beschluss des Senats vom 7. März 2017 – 2 L 118/15 – juris Rn. 35).
Hiernach ist die Klägerin dem Grunde nach verpflichtet, eine Wasserentnahmeentgelt für die Benutzung des Grundwassers über die beiden Brunnen auf den Grundstücken zur entrichten, auf denen sie jeweils eine Tierhaltungsanlage betreibt.
2. Der Beklagte hat jedoch die Höhe des Wasserentnahmeentgelts für das Jahr 2015 zu hoch angesetzt. Die Festsetzung des auf der Grundlage der §§ 3, 4 WasEE-VO LSA ermittelten Entgelts ist jedenfalls insoweit rechtswidrig, als sie den vom Verwaltungsgericht angenommenen Betrag von 5.516,82 € übersteigt.
Nach § 3 Abs. 1 WasEE-VO LSA errechnet sich die Höhe des Wasserentnahmeentgelts aus der zulässigen Jahresmenge des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides und den Entgeltsätzen des Absatzes 2. In der Tabelle des § 3 Abs. 2 WasEE-VO LSA ist die Wasserentnahme zu landwirtschaftlichen Zwecken nicht explizit aufgeführt; sie sieht aber in Nr. 3.5 für das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser „zu sonstigen Zwecken“ einen Entgeltsatz von 0,07 €/m³ vor, den der Beklagte hier auch zu Recht zugrunde gelegt hat. Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 WasEE-VO ist, wenn kein die Gewässerbenutzung zulassender Bescheid vorhanden ist oder die in einem Bescheid festgesetzte Jahresmenge überschritten wird, bei der Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts die doppelte Menge der tatsächlich geförderten Menge zugrunde zu legen, die von der zuständigen Festsetzungsbehörde nach den Angaben des Entgeltpflichtigen durch die Vorlage eines entsprechenden Nachweises nach § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 5 ermittelt wird. Wird ein entsprechender Nachweis nicht erbracht, ist gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 WasEE-VO LSA die Jahresmenge zu schätzen.
a) Für die Gewässerbenutzung auf dem von der Klägerin zur Schweinehaltung genutzten Grundstück der Gemarkung S., Flur …, Flurstück … (Anlage P-Stadt) im Jahr 2015 ist entgegen der Auffassung des Beklagten die erste Alternative des § 3 Abs. 5 Satz 1 WasEE-VO LSA nicht erfüllt.
(1) Für diese Gewässerbenutzung waren im gesamten Erhebungszeitraum die Gewässerbenutzung zulassende Bescheide in Gestalt der wasserrechtlichen Erlaubnisse des Altmarkkreises Salzwedel vom 20. August 1999 mit einer zugelassenen Entnahmemenge von jährlich 7.555,5 m3 und vom 7. Dezember 2015 mit einer zugelassenen Entnahmemenge von jährlich 50.000 m3 vorhanden. Der im Bescheid vom 7. Dezember 2015 zugleich ausgesprochene Widerruf der Erlaubnis vom 20. August 1999 erfolgte nicht für die Vergangenheit. Dies entspricht § 49 Abs. 2 VwVfG wonach ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt nur für die Zukunft widerrufen werden kann; eine Ausnahme gilt nach § 49 Abs. 3 VwVfG nur für Verwaltungsakte, die eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewähren oder hierfür Voraussetzung sind.
Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass es für das „Vorhandensein“ eines die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides nicht darauf ankommt, ob die Gewässerbenutzung vom Inhaber der wasserrechtlichen Erlaubnis selbst oder von einer anderen Person vorgenommen wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Gewässerbenutzung mit Wissen und Wollen des Inhabers der wasserrechtlichen Erlaubnis erfolgt. Dafür spricht schon der Wortlaut des § 3 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 WasEE-VO LSA, der für eine Verdoppelung der Entnahmemenge als Berechnungsfaktor voraussetzt, dass kein die Gewässerbenutzung zulassender Bescheid „vorhanden ist“ und damit an die Gewässerbenutzung und ihre Zulassung an sich und nicht an die Person des Erlaubnisinhabers anknüpft. Dem Verwaltungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass es dem Sinn und Zweck der Verdoppelungsregelung in § 3 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 WasEE-VO LSA widerspräche, die Regelung in allen Fällen anzuwenden, in denen die Gewässerbenutzung durch andere Personen als den Erlaubnisinhaber erfolgt. Die Regelung soll verhindern, dass Wasser ohne vorherige Erlaubnis und damit ohne behördliche Prüfung nach § 12 WHG, insbesondere ohne Prüfung der Versagungsgründe des § 12 Abs. 1 WHG entnommen wird. Dem Normgeber ging es ferner darum, mit dem Wasserentnahmeentgelt die Nutzer des Wassers zum sparsamen Umgang mit dieser Ressource anzuhalten. Dadurch soll der wasserwirtschaftlich und ökologisch bedenklichen Übernutzung des Grundwasserschatzes entgegengewirkt und das nutzbare Grundwasserangebot so weit wie möglich und vertretbar der öffentlichen Wasserversorgung vorbehalten werden. Damit befindet er sich im Gleichklang mit der im Wasserhaushaltsrecht ausdrücklich normierten, jedermann treffenden allgemeinen Sorgfaltspflicht zur sparsamen Verwendung von Wasser (vgl. § 6 WHG). Gerade bei der Bemessung der Abgabenhöhe waren der umweltpolitische Ansatz der sparsamen Verwendung und speziell auch der Ressourcenschonung des Grundwassers ein tragendes Element. Durch dieses Lenkungsziel ist unzweifelhaft eine Verdoppelung der tatsächlich geförderten Menge für alle Fälle der Entnahme von Grundwasser ohne einen die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheid durch § 3 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 WasEE-VO LSA gerechtfertigt. Denn zum einen wird in allen Fällen der nicht genehmigten Entnahme von Grundwasser die Ressource Wasser gefährdet und führt weg von dem Lenkungsziel des Verordnungsgebers, für eine am Gemeinwohl orientierte Grundwasserverwendung Sorge zu tragen. Zum anderen geht von jedem nennenswerten Entgelt eine gewisse Hemmungswirkung für den Entgeltschuldner auf die Inanspruchnahme der entgeltpflichtigen Staatsleistung aus (zum Ganzen: Urteil des Senats vom 22. November 2017 – 2 L 120/15 – juris Rn. 68 f.). Dieser Lenkungszweck wird auch dann noch erreicht, wenn nicht der Erlaubnisinhaber, sondern – mit dessen Einverständnis – ein Dritter das Gewässer im dem durch die Erlaubnis vorgegebenen Rahmen benutzt, insbesondere die festgesetzte Gesamtentnahmemenge nicht überschreitet und das Wasser für den festgelegten Zweck – hier als Brauch- und Tränkwasser für die Schweinehaltung auf dem Grundstück der G-GbR – verwendet.
Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Zweck der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts bestehe in der Abschöpfung eines individuellen Nutzungsvorteils, und das Entgelt werde für eine individuell zurechenbare Leistung erhoben, nämlich der Eröffnung der rechtlichen Möglichkeit zur Wasserentnahme. Diesem Umstand wird dadurch Rechnung getragen, dass Entgeltpflichtiger nach § 1 Abs. 2 WasEE-VO LSA der „Benutzer“ nach Abs. 1 ist, also derjenige, der – tatsächlich – Wasser aus oberirdischen Gewässern entnimmt oder ableitet oder Grundwasser entnimmt, zutage fördert, zutage leitet oder ableitet. Dies ist zwar, wenn eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, in der Regel der Erlaubnisinhaber, kann aber auch – wie der vorliegende Fall zeigt – ein Dritter sein. Die Regelung des § 3 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 WasEE-VO LSA über die Verdoppelung der Gesamtentnahmemenge als Berechnungsfaktor für die Höhe des Wasserentnahmeentgelts, verfolgt aber – wie oben bereits erörtert und wie der Beklagte an anderer Stelle selbst einräumt – eine andere Zielrichtung. Sie soll keinen (zusätzlichen) Vorteil des Benutzers abgelten, sondern daran hindern, Wasser ohne vorherige Erlaubnis und ohne Schonung der vorhandenen Ressourcen zu entnehmen.
Nicht zu überzeugen vermag auch der Einwand des Beklagten, es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, den Erlaubnisinhaber mit demjenigen gleichzustellen, der ohne eigene Erlaubnis (Grund-)Wasser entnehme, weil damit ungleiche Sachverhalte gleichbehandelt würden. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 1 BvL 14/07 – juris Rn. 40). Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, kurzum, wenn die Maßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 – juris Rn. 39). So hat der Senat angenommen, (wesentlich) ungleiche Sachverhalte würden dann zu Unrecht gleichbehandelt, wenn bei der Entgelterhebung derjenige, der von vornherein ohne Erlaubnis Grundwasser entnehme, demjenigen gleichgesetzt werde, der die ihm genehmigte Entnahmemenge lediglich überschreite, aber über eine Erlaubnis zur Entnahme jedenfalls einer Teilmenge des Grundwassers verfüge (Urteil vom 22. November 2017, a.a.O., Rn. 66). Damit ist die vorliegende Fallkonstellation nicht vergleichbar. Es lag im maßgeblichen Erhebungszeitraum 2015 zwar keine der Klägerin selbst erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser als Brauch- und Tränkwasser für die Schweinehaltungsanlage in P-Stadt vor, jedoch waren der G-GbR wasserrechtliche Erlaubnisse für genau diesen Zweck erteilt worden. Insofern liegen zwar ungleiche Sachverhalt vor. Ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung dieser Sachverhalte ist aber – wie oben bereits dargelegt – darin zu sehen, dass dem Zweck des § 3 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 WasEE-VO LSA, zu verhindern, dass Wasser ohne Erlaubnis und ohne Schonung der Ressourcen entnommen wird, auch dann genügt ist, wenn überhaupt eine wasserrechtliche Erlaubnis für den mit der Wasserentnahme verfolgten Zweck vorliegt, und der Erlaubnisinhaber mit der Gewässerbenutzung durch den Dritten einverstanden ist.
Schließlich vermag der Beklagte auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, das Ziel der WasEE-VO LSA werde in all den Fällen nicht erreicht, in denen ein Dritter ohne eigene Erlaubnis und ohne Wissen des Erlaubnisinhabers und der Behörden Grundwasser entnehme, weil ein Anreiz zu einem sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser lediglich beim Erlaubnisinhaber, nicht aber bei dem Dritten bestehe. Denn die Entnahme des Grundwassers erfolgte hier gerade mit dem Wissen der Erlaubnisinhaberin und zu dem von ihr angegebenen Zweck der Versorgung der auf ihrem Grundstück betriebenen Schweinemastanlage. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die wasserrechtlichen Erlaubnisse die Klägerin nicht dazu anhalten konnten, die darin angegebenen Entnahmemengen (möglichst) einzuhalten und in diesem Rahmen schonend mit der Ressource Wasser umzugehen.
(2) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 6. Dezember 2015 nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 WasEE-VO eine Verdoppelung der Entnahmemenge zu erfolgen hat, weil die erlaubte Entnahmemenge teilweise überschritten wurde. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die erlaubte Entnahmemenge nach Teilzeiträumen zu bemessen ist, da mit Bescheid des Altmarkkreises Salzwedel vom 7. Dezember 2015 die Entnahmemenge von jährlich 7,555,5 m3 auf jährlich 50.000 m³ erhöht und eine rückwirkende Erhöhung ausdrücklich abgelehnt wurde.
Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht auch darin, dass für den Teilzeitraum 1. Januar bis 6. Dezember 2015 (340 Tage) eine anteilige erlaubte Menge von 7.038 m³ (7.555,5 m³ : 365 Tage x 340 Tage) zugrunde zu legen ist. § 3 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 WasEE-VO LSA stellt zwar auf eine Überschreitung der in einem Bescheid festgesetzten Jahresmenge ab. Dabei geht die Regelung aber ersichtlich davon aus, dass in dem Bescheid die zulässige Menge für ein gesamtes Jahr festgesetzt ist. Der Fall, dass die festgesetzte Jahresmenge innerhalb des Jahres geändert wird, ist in der Verordnung nicht ausdrücklich geregelt. In einem solchen Fall sind die jeweiligen Bescheide in der Regel nicht so zu verstehen, dass innerhalb des Teilzeitraums, in dem der jeweilige Bescheid gilt, die Entnahme der gesamten dort festgesetzten Jahresmenge zulässig sein soll. Das wird gerade im vorliegenden Fall deutlich. Denn die wasserrechtliche Erlaubnis vom 20. August 1999 enthielt nicht nur eine Beschränkung der jährlichen Entnahmemenge, sondern auch eine Beschränkung der täglichen und stündlichen Entnahmemengen. Es bleibt daher – wasserrechtlich – nicht dem Gewässerbenutzer überlassen, wie er die Jahresmenge auf die einzelnen Tage verteilt. Mit dem Änderungsbescheid vom 7. Dezember 2015 wurde die wasserrechtliche Erlaubnis vom 20. August 1999 (mit Wirkung für die Zukunft) widerrufen und die zeitliche Geltung dieses Bescheides innerhalb des Jahres 2015 auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 6. Dezember 2015 beschränkt. Da in dem Bescheid vom 20. August 1999 eine tägliche Entnahmemenge von 20,7 m³ zugelassen war, ergibt sich eine im Jahr 2015 innerhalb der Geltungsdauer des Bescheides zugelassene „Teiljahresmenge“ von 7.038 m³. Die Berücksichtigung der kürzeren Geltungsdauer eines Erlaubnisbescheides regelt auch § 3 Abs. 4 Satz 2 WasEE-VO LSA für den Fall, dass der die Gewässerbenutzung zulassende Bescheid Festlegungen zu Befristungen, zeitlichen Einschränkungen oder bestimmten Zeiträumen der Gewässerbenutzung vorsieht. Diese sind dann bei der Berechnung der Jahresmenge zu berücksichtigen. Der Rechtsgedanke dieser Regelung kann auch dann herangezogen werden, wenn die zeitliche Geltung des Bescheides nicht in dem Bescheid selbst, sondern erst durch Aufhebung, Änderung oder späteres Inkrafttreten des Bescheides beschränkt wird. Andernfalls könnte es – insbesondere bei mehrfacher Änderung der Erlaubnisbescheide innerhalb eines Jahres – dazu kommen, dass trotz erheblicher Überschreitungen der innerhalb der jeweiligen Zeitabschnitte zulässigen Entnahmemengen keine Verdoppelung anzusetzen wäre.
Die im Zeitraum vom 1. Januar bis 6. Dezember 2015 entnommene Menge Grundwasser ergibt sich – wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat – aus der Summe der in den Monaten Januar bis November 2015 laut Messprotokoll entnommenen Mengen von zusammen 39.361 m³ zuzüglich des sechs Tagen entsprechenden Anteils aus der für Dezember 2015 angegebenen Menge von 3.661 m3, mithin 708,58 m³ (3.661 m³ : 31 Tage x 6 Tage), insgesamt also 40.069,58 m³. Damit liegt eine Überschreitung der mit Bescheid vom 20. August 1999 anteilig für den Zeitraum vom 1. Januar bis 6. Dezember 2015 zugelassenen Entnahmemenge von 7.038 m³ um 33.031,58 m³ vor. Diese Menge ist gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 WasEE-VO LSA auf 66.063,16 m³ zu verdoppeln. Hinzu kommt die einfache (erlaubte) Menge von 7.038 m³, zusammen also 73.101,16 m³. Multipliziert mit dem hier maßgeblichen Entgeltsatz von 0,07 €/m³ ergibt sich für diesen Zeitraum ein Wasserentnahmeentgelt von 5.117,08 €.
Für den Zeitraum vom 7. bis 31. Dezember 2015 ist angesichts der mit Bescheid vom 7. Dezember 2015 erlaubten Jahresmenge von 50.000 m³ von einer Teiljahresmenge von 3.424,66 m³ auszugehen, die innerhalb des Geltungszeitraums von 25 Tagen anzusetzenden ist. Die tatsächliche Entnahmemenge für diesen Zeitraum ist mit 2.952,42 m³ (3.661 m³ : 31 Tage x 25 Tage) anzusetzen. In Anwendung der Ermäßigungsregelung in § 4 Abs. 1 WasEE-VO LSA ist diese Menge der Berechnung des Wasserentnahmeentgelts zugrunde zu legen. Nach dieser Vorschrift kann das Wasserentnahmeentgelt auf Antrag des Entgeltpflichtigen u.a. dann ermäßigt werden, wenn die tatsächlich entnommene Menge im Erhebungszeitraum geringer ist. Die Klägerin hatte auch bis zum 31. März des Folgejahres gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 WasEE-VO LSA die erforderlichen Angaben zur tatsächlich entnommenen Menge im Erhebungszeitraum sowie zur tatsächlichen Verwendung gemacht und durch geeignete Unterlagen nachgewiesen. Multipliziert mit dem Entgeltsatz von 0,07 €/m³ ergibt sich für den Zeitraum 7. bis 31. Dezember 2015 ein Entgelt in Höhe von 206,67 €. Das Verwaltungsgericht hat hier aufgrund eines geringfügigen Rechenfehlers einen Betrag von 206,68 € angenommen.
Das Wasserentnahmeentgelt für die Gewässerbenutzung in P-Stadt beläuft sich damit auf zusammen 5.323,75 €.
b) Für die Gewässerbenutzung auf dem von der Klägerin zur Ferkelhaltung genutzten Grundstück der Gemarkung B-Stadt, Flur …, Flurstück … (Anlage B-Stadt) im Jahr 2015 ergibt sich Folgendes:
(1) Ab dem 4. Dezember 2015 lag für die Entnahme von Grundwasser für diese Tierhaltungsanlage ein die Gewässerbenutzung zulassender Bescheid vor, so dass die erste Alternative des § 3 Abs. 5 Satz 1 WasEE-VO LSA jedenfalls ab diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht erfüllt war. Aus den oben bereits dargelegten Gründen ist auch insoweit unschädlich, dass auch insoweit die G-GbR Erlaubnisinhaberin war.
(2) Aus den oben bereits dargelegten Gründen sind auch insoweit Teilzeiträume zu bilden.
Zunächst ist für den Zeitraum vom 1. Januar bis 3. Dezember 2015 die bis dahin entnommene Menge Grundwasser zu ermitteln. Diese ergibt sich aus der Summe der in den Monaten Juli bis November 2015 (in den Monaten davor erfolgte offenbar keine Grundwasserentnahme) laut Messprotokoll entnommenen Mengen von zusammen 1.107 m³ zuzüglich des drei Tagen entsprechenden Anteils aus der für Dezember 2015 angegebenen Menge von 496 m3, mithin 48 m³ (496 m³ : 31 Tage x 3 Tage), insgesamt also 1.155 m³. Da für diesen Zeitraum noch kein die Gewässerbenutzung zulassender Bescheid vorlag, ist diese Menge gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 WasEE-VO LSA auf 2.310 m³ zu verdoppeln. Multipliziert mit dem hier maßgeblichen Entgeltsatz von 0,07 €/m³ ergibt sich für diesen Zeitraum ein Wasserentnahmeentgelt von 161,70 €.
Für den Zeitraum vom 4. bis 31. Dezember 2015 galt die in dem Bescheid vom 4. Dezember 2015 festgesetzte Jahresmenge von 6.570 m³, aus der sich für den Teilzeitraum von 28 Tagen eine zulässige Teiljahresmenge von 517,80 m³ ergibt. Die tatsächliche Entnahmemenge für diesen Zeitraum ist mit 448 m³ (496 m³ : 31 Tage x 28 Tage) anzusetzen. Insoweit kommt wiederum die Ermäßigungsregelung in § 4 Abs. 1 WasEE-VO LSA zur Anwendung, so dass der Berechnung des Entgelts die tatsächliche Entnahmemenge zugrunde zu legen ist. Die durch den Bescheid festgesetzte (Teil-)jahresmenge wurde nicht überschritten. Multipliziert mit dem Entgeltsatz von 0,07 €/m³ ergibt sich dann ein Entgelt in Höhe von 31,36 €.
Das Wasserentnahmeentgelt für die Gewässerbenutzung in B-Stadt beläuft sich damit auf zusammen 193,06 €.
c) Das Wasserentnahmeentgelt für beide Gewässerbenutzungen im Kalenderjahr 2015 beträgt mithin insgesamt 5.516,81 €. Soweit das Verwaltungsgericht aufgrund des bereits beschriebenen geringfügigen Rechenfehlers einen um einen Cent höheren Betrag von 5.516,82 € berechnet hat, scheidet eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus, weil die Klägerin keine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hat und die Festsetzungen daher in Bestandskraft erwachsen sind.
3. Aufgrund der bereits eingetretenen Teilbestandskraft des Festsetzungsbescheides vom 29. Dezember 2017 kann auch offenbleiben, ob der Bescheid insoweit rechtswidrig ist, als darin die (teilweise) Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des Wasserentnahmeentgelts nach § 4 Abs. 2 Satz WasEE-VO wegen einer nachhaltigen erheblichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin abgelehnt wird.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
Beschluss
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt – 2. Senat – hat am 9. März 2022 beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47, 52 Abs. 3 GKG auf 730,68 € festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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