Europarecht

Widerruf der Anerkennung als Insolvenzberatungsstelle

Aktenzeichen  M 16 S 18.4084

Datum:
8.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ZInsO – 2019, 2022
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 114
BayVwVfG Art. 48 Abs. 4, Art. 49 Abs. 2
InsO § 305 Abs. 1
AGSG Art. 112, Art. 114

 

Leitsatz

1. Durch die Zulassung nur geeigneter Schuldnerberatungsstellen sollen wichtige Gemeinschaftsgüter geschützt und auch mittellosen Personen ein wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht werden. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auflagenverstöße, insbesondere die fehlende Mitteilung des Wechsels der Schuldnerberater, der rechtlichen Leitung und der Neueinstellung von Sachbearbeitern sowie die Nichtvorlage der Tätigkeitsberichte, sind derart gravierend, dass ein Widerruf der Anerkennung ermessensgerecht ist. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist ein Verein, der am 29. April 2015 mit den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern Herrn J. K. und Herrn T. T. in das Vereinsregister eingetragen wurde. Er begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den Widerruf der Anerkennung als geeignete Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) gerichteten Klage.
Am 23. Juni 2015 stellte der Antragsteller, vertreten durch den ersten Vorstand Herrn J. K., einen Antrag auf Anerkennung als Insolvenzberatungsstelle i.S.d. § 305 Abs. 1 InsO. Er gab an, die Schuldnerberatungsstelle werde durch Herrn Rechtsanwalt J. K. geleitet. Herr T. T. werde als weisungsgebundener Mitarbeiter für die Sachbearbeitung eingesetzt und durch Herrn Rechtsanwalt J. K. kontrolliert. Herr T. T. habe 2013 einen Zertifikatslehrgang der Industrie- und Handelskammer „Schuldenberatung (IHK)“ absolviert und über sechs Jahre lang die Sachbearbeitung in Verbraucherinsolvenzverfahren für eine Rechtsanwaltskanzlei übernommen. Als Räumlichkeit zur Schuldnerberatung wurde die B.-Str. 20 in München angegeben.
Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 18. Januar 2016 wurde der Antragsteller in der B.-Str. 20 in München ab 1. Februar 2016 als geeignete Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 InsO anerkannt (Ziffer 1). Die Anerkennung kann laut Ziffer 2 des Bescheides nach Maßgabe des Art. 49 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung nicht mehr vorliegen oder die Nebenbestimmungen des Bescheides nicht erfüllt werden. Nach Ziffer 3 des Bescheides ist die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 114 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) durch den Betreiber der Stelle sicherzustellen. Maßgebliche Veränderungen, z.B. Gebührenänderungen, Satzungsänderungen etc., Umstände, die den Wegfall der Anerkennung begründen, Änderungen in der Anschrift, der Erreichbarkeit und den Sprechzeiten, jeglicher Personalwechsel sowie die Beendigung der Beratungstätigkeit oder die Schließung der Stelle sind der Regierung von Oberbayern unverzüglich mitzuteilen. In Ziffer 4 des Bescheides ist geregelt, dass spätestens zum 1. März des jeweiligen Folgejahres, erstmalig zum 1. März 2017, der Regierung von Oberbayern die Grundlagenstatistik und der Tätigkeitsbericht vorzulegen sind.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 regte das Landratsamt Esslingen beim Antragsgegner den Widerruf der Anerkennung des Antragstellers an. Der Leiter der Landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg, Herr W. S., habe gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen und versuche nun, unter dem Dach des Antragstellers weiter zu agieren. Der Antragsteller biete eine Plattform und eine Nische für teilweise unseriöse Berater. Mit E-Mail vom 31. Januar 2018 bat eine Insolvenzrichterin des Amtsgerichts Esslingen den Antragsgegner um Auskunft, ob die Anerkennung des Antragstellers als geeignete Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 InsO auch für die Landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg gelte. Diese habe sich im Rahmen eines Insolvenzverfahrens auf die Anerkennung des Antragstellers durch die Regierung von Oberbayern berufen.
Der Antragsgegner hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 23. Mai 2018 zu einer Überprüfung seiner Anerkennung als geeignete Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 InsO an. Er führte im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe ausweislich seines Internetauftritts maßgebliche Änderungen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 114 AGSG vollzogen. So sei als geeignete Stelle für den Regierungsbezirk Oberbayern nur die B.-Str. 20 in München staatlich anerkannt. Der Antragsteller befinde sich aber nunmehr in der T.-Str. 2 in München und betreibe weitere Geschäftsstellen in München, Karlsfeld, Dachau, Dortmund, Frankfurt, Neuwied und Berlin. Die Anerkennung gelte nicht für regionale bzw. überregionale Erweiterungen. Eine Mitteilung über den Umzug bzw. die Beantragung auf Anerkennung der Erweiterung sei nicht erfolgt. Zudem sei die Insolvenzberatungsstelle mit Herrn Rechtsanwalt J. K. als Leiter und erstem Vorstand und Herrn T. T. als Honorarkraft und zweitem Vorstand genehmigt. Inzwischen sei Herr J. T. erster Vorstand, des Weiteren seien neue Mitarbeiter hinzugekommen. Eine Übertragung der Insolvenzberatungsstelle an eine andere Person bzw. die Neueinstellung von Mitarbeitern bedürfe grundsätzlich einer Mitteilung an die Anerkennungsbehörde. Dies sei nicht erfolgt. Auch werde zusätzlich die Zielgruppe der Selbständigen bedient. Zudem seien entgegen der Nummer 4 des Bewilligungsbescheides die Grundlagenstatistiken und Tätigkeitsberichte bislang nicht vorgelegt worden.
Der Antragsteller, vertreten durch den zweiten Vorstand Herrn T. T., nahm mit Schreiben vom 14. Juni 2018 hierzu Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, die Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 114 AGSG seien zu jedem Zeitpunkt sichergestellt gewesen. Die neue Adresse laute nun T.-Str. 2 in München. Zudem sei ein Büro in Dachau angemietet worden. Aufgrund der hohen Nachfrage aus ganz Deutschland habe man sich zudem qualifizierte Kooperationspartner gesucht. Hierbei handele es sich um selbständige Kooperationspartner unter Leitung der Rechtsanwälte Dr. L. U. und J. H., so dass diesbezüglich ein Antrag auf Anerkennung der Erweiterung nicht angestrebt werde. Herr Rechtsanwalt J. K. habe sein Amt krankheitsbedingt ruhend gestellt und die Vorstandschaft abgegeben. Erster Vorstand sei nun Herr J. T. Dieser sei vom Insolvenzgericht München bereits als Treuhänder für Insolvenzverfahren eingesetzt worden, so dass die fachliche Qualifikation gegeben sei. Die rechtliche Leitung habe Herr Rechtsanwalt R. V. übernommen. Neben Herrn T. T. seien nun Frau M. M., Frau A. T., Frau E. M. und Frau T. W. in der Sachbearbeitung und im Sekretariat tätig. Eine grundsätzliche Änderung der Zielgruppe habe nicht stattgefunden. Im Falle einer Anfrage eines ehemaligen Selbständigen mit mehr als 20 Gläubigern sei ein Regelinsolvenzverfahren durchzuführen, das durch die Rechtsanwälte R. V., Dr. L. U. und J. H. bearbeitet werde. Die Grundlagenstatistiken und Tätigkeitsberichte hätten krankheitsbedingt nicht vollständig ausgeführt werden können und würden schnellstmöglich eingereicht werden.
Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 31. Juli 2018, Herrn T. T. ausweislich der Postzustellungsurkunde zugestellt am 3. August 2018, wurde die mit Bescheid vom 18. Januar 2016 erteilte Anerkennung des Antragstellers in der B.-Str. 20 in München als geeignete Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 InsO mit Wirkung für die Zukunft widerrufen (Ziffer 1). Nach Ziffer 2 des Bescheides darf die Bezeichnung „staatlich anerkannte Insolvenzberatungsstelle“ nicht mehr geführt werden. Dem Antragsteller wurde aufgegeben, unverzüglich die Nennung als „geeignete Stelle nach § 305 InsO“ im Allgemeinen, insbesondere auf seiner Internetpräsenz sowie auf Briefköpfen, Werbematerial oder Ähnlichem zu unterlassen. Die unter den Ziffern 1 und 2 getroffenen Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer 3). Im Falle einer Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld i. H. v. 2.000,- Euro angedroht (Ziffer 4). Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt (Ziffer 5).
Zur Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Widerruf erfolge aufgrund des im Bescheid vom 18. Januar 2016 enthaltenen Widerrufsvorbehalts. Zudem erfolge der Widerruf aufgrund der Nichterfüllung von Auflagen. So habe der Antragsteller die in den Ziffern 3 und 4 des Bescheides vom 18. Januar 2016 enthaltenen Auflagen nicht erfüllt, wonach insbesondere maßgebliche Veränderungen, Umstände, die den Wegfall der Anerkennung begründen, Änderungen der Anschrift und Personalwechsel unverzüglich mitzuteilen und spätestens zum 1. März des jeweiligen Folgejahres die Grundlagenstatistik und der Tätigkeitsbericht vorzulegen seien. Zudem sei die Anerkennung zu widerrufen, da die Voraussetzungen des Art. 114 AGSG nicht mehr gegeben seien und ein Verstoß gegen Art. 116 Abs. 3 Satz 1 AGSG vorliege. Die Anerkennung werde für eine Stelle gewährt, die nach Art. 114 AGSG die organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Schuldnerberatung gewährleistet. Hieraus folge nach Sinn und Zweck der Regelung eine örtliche Bindung, die den Betrieb mehrerer in der gesamten Bundesrepublik verteilt angesiedelter Niederlassungen sowie einen Niederlassungswechsel ohne erneute Prüfung ausschließe. Dies gelte auch für die Niederlassung in Dachau. Wie sich aus dem Internetauftritt des Antragstellers ergebe, erfolge auch bei den sogenannten Kooperationspartnern eine Beratung in Verbindung mit dem Antragsteller. Die Prüfung des Bestandes sowie der Eignung der Leitung und des Personals obliege der Regierung von Oberbayern als Anerkennungsbehörde. Die Beibringung eines Tätigkeitsberichts sei unabdingbare Voraussetzung zur Prüfung der Anforderungen nach Art. 114 AGSG. Dessen Unterlassen habe, wie sich aus dem Zweck des Art. 116 Abs. 3 AGSG ergebe, im Rahmen der zu treffenden Abwägung ermessenslenkenden Charakter. Die Anordnung des Sofortvollzugs liege im öffentlichen Interesse und diene dem Gemeinwohl sowie dem Eigentum der Beteiligten. Schutzgut der Anerkennung als geeignete Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 InsO sei die Sicherung des Verbraucherinsolvenzverfahrens dergestalt, dass die Schuldenbereinigung von einer qualifizierten Person oder Stelle betrieben, begleitet und überprüft werden solle. Es könne nicht hingenommen werden, dass Stellen ohne hinreichende Anerkennung weiterhin tätig würden. Die Zwangsgeldandrohung beruhe auf Art. 31 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG).
Mit Schreiben vom 1. September 2018, bei Gericht eingegangen am selben Tag, erhob der Antragsteller, vertreten durch den Vorstand, Klage mit dem Antrag, den Widerruf der Anerkennung als geeignete Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 InsO rückwirkend aufzuheben. Das Klageverfahren, über das noch nicht entschieden ist, wird unter M 16 K 18.4358 geführt.
Mit Schreiben vom 9. August 2018, bei Gericht eingegangen am selben Tag, beantragt der Antragsteller, vertreten durch den Vorstand, im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, den Widerruf bis zu einer gerichtlichen Entscheidung auszusetzen.
Zur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, es bestehe ein Berufsverbot und damit die Gefahr einer Insolvenz, da die Anforderungen im Bescheid für sofort vollziehbar erklärt worden seien. Im Bescheid sei nur der zweite Vorstand, Herr T. T., genannt, die Anerkennung sei aber für den Antragsteller als eingetragenen Verein erfolgt. Das Schreiben des Landratsamts Esslingen sei rufschädigend und enthalte falsche Verdächtigungen. Zudem würden sich die Beschwerden hauptsächlich auf die Familie S. und auf eine Zeit vor der Zusammenarbeit mit dem Antragsteller beziehen. Bei dem angesprochenen Niederlassungswechsel handele es sich lediglich um einen Umzug innerhalb Münchens. Hinsichtlich der bemängelten Außenstellen sei anzumerken, dass auch die Caritas über viele Außenstellen verfüge. Zwar sei Herr Rechtsanwalt J. K. als Leiter ausgeschieden, allerdings seien immer Rechtsanwälte als fachliche Leiter vorhanden gewesen. Im Hinblick auf die qualitative Ausbildung sei anzumerken, dass der Begriff der Schuldnerberatung gesetzlich nicht geschützt sei und es weder eine Mindestqualifikation noch eine geregelte Ausbildung für Schuldnerberater gebe. Die Kriterien für die Anerkennung als geeignete Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 InsO durch die Landesbehörden seien nicht bundeseinheitlich. Bei karitativen Verbänden gebe es häufig keine fachlich qualifizierten Schuldnerberater. Dass der Tätigkeitsbericht nicht vorgelegt worden sei, sei kein gravierender Verstoß. Im Übrigen liege eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Grundgesetz vor, da die karitativen Stellen aus der Staatskasse bezahlt würden, wohingegen die sonstigen zugelassenen Stellen Gebühren verlangen müssten.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2019 beantragt der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt der Antragsgegner im Wesentlichen aus, die Anerkennung des Antragstellers als geeignete Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 InsO sei nach pflichtgemäßem Ermessen zu widerrufen gewesen. Der Antragsteller habe es wiederholt unterlassen, wesentliche Änderungen der Anerkennungsvoraussetzungen mitzuteilen und eine neue Anerkennung unter diesen Voraussetzungen zu beantragen sowie notwendige Unterlagen unaufgefordert einzureichen. Damit habe der Antragsteller wiederholt gegen die Auflagen des Anerkennungsbescheides verstoßen. Zudem lägen wesentliche Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vor, da insbesondere durch den Leitungs- und Personalwechsel keine vorherige Prüfung der Qualifikation des eingesetzten Personals erfolgt sei. Hierdurch sei das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und qualifizierten Schuldnerberatung gefährdet. Aus dem Wortlaut des Art. 114 Satz 1 AGSG a.F. ergebe sich, dass eine Anerkennung als geeignete Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 InsO auf eine „örtliche Stelle“ und deren „räumliche Voraussetzungen“ bezogen sei. Als geeignete Stelle sei nur die Geschäftsstelle B.-Str. 20 in München anerkannt worden. Die Anerkennung gelte grundsätzlich nicht für regionale bzw. überregionale Erweiterungen. Nach Art. 114 AGSG a.F. würden Anforderungen an die Leitungsperson und an die Qualifikation der in der Schuldnerberatung tätigen Personen gestellt, die Anerkennung erfolge insoweit personenbezogen. Eine Übertragung der Insolvenzberatungsstelle an eine andere Person bzw. die Neueinstellung von Mitarbeitern bedürfe grundsätzlich der Mitteilung an die Anerkennungsbehörde zur Prüfung insbesondere der Zuverlässigkeit und der praktischen Erfahrung. Dieser Verpflichtung zur Mitteilung von Personaländerungen sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Zudem sei ein Beratungsangebot für Selbständige nicht zulässig. Das Verbraucherinsolvenzverfahren gelte lediglich für natürliche Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, bzw. für solche ehemalige Selbständige, die weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern hätten. Des Weiteren habe der Antragsteller die Grundlagenstatistiken und Tätigkeitsberichte nicht vorgelegt und damit die im Anerkennungsbescheid festgesetzte Auflage nicht erfüllt. Die Gründe für den Widerruf, insbesondere der Schutz vor unqualifizierter Beratung, die Unzuverlässigkeit aufgrund erheblicher und wiederholter Verstöße gegen Auflagen, der Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen und der fehlende Nachweis für die Erfüllung von Auflagen zum Schutz der Klienten, würden das Interesse und die Rechte des Antragstellers, insbesondere dessen Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, überwiegen. Der Sofortvollzug sei aus Gemeinwohlgründen, insbesondere zum Schutz der Betroffenen im Insolvenzverfahren vor unqualifizierter Beratung, und vor dem Hintergrund der drohenden Ausweitung der Gefahr durch das überregionale Auftreten, angeordnet worden.
Der Antragsteller nahm hierzu mit Schreiben vom 11. März 2019 Stellung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte – auch im Verfahren M 16 K 18.4358 – Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist entsprechend § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers als Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO auszulegen.
Der Klage des Antragstellers gegen die Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides vom 31. Juli 2018 kommt wegen der in Ziffer 3 des Bescheides enthaltenen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 VwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Davon ausgehend ist der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 31. Juli 2018 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Antrag auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Der Antrag ist aber unbegründet.
1. Die vom Antragsgegner getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO genügt den formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen.
Der Antragsgegner hat die Anordnung des Sofortvollzugs mit dem öffentlichen Interesse sowie dem Gemeinwohl und dem Eigentum der Beteiligten begründet. Er hat im Wesentlichen ausgeführt, dass vor dem Hintergrund des Schutzguts der Anerkennung als geeignete Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 InsO – namentlich der Sicherung des Verbraucherinsolvenzverfahrens dergestalt, dass die Schuldenbereinigung von einer qualifizierten Person oder Stelle betrieben, begleitet und überprüft werden soll – nicht hingenommen werden kann, dass eine Stelle bzw. mehrere Stellen ohne hinreichende Anerkennung bis zur Entscheidung über das Klageverfahren weiterhin tätig werden.
2. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO hat auch in materieller Hinsicht keinen Erfolg.
Bei der vom Gericht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind zunächst die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, also die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für bzw. gegen die Begründetheit des Begehrens im einstweiligen Rechtsschutz sind. Bei offener Erfolgsprognose ist eine Interessenabwägung durchzuführen, bei der die überschaubaren Erfolgsaussichten in der Hauptsache gleichwohl mit einbezogen werden (Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2019, § 80 Rn. 369 ff.).
a) Soweit in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides die dem Antragsteller in der B.-Str. 20 in München erteilte Anerkennung als geeignete Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 InsO mit Wirkung für die Zukunft widerrufen wurde, überwiegt nach diesen Maßstäben das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der streitgegenständliche Bescheid insoweit voraussichtlich rechtmäßig ist und die Anfechtungsklage daher diesbezüglich unbegründet bleibt.
Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem Antragsteller erteilten Anerkennung als geeignete Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 InsO ist Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
1.wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,
2.wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist, und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat,
3.wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre,
4.wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsakts noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde,
5.um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
aa) Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls der Widerrufsgrund des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG vor, da der Antragsteller die mit der Anerkennung als geeignete Stelle i.S.d. § 305 InsO verbundenen Auflagen nicht erfüllt hat.
Der Bescheid vom 18. Januar 2016, mit dem der Antragsteller als geeignete Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 InsO anerkannt wurde, enthält in Ziffer 3 die Auflage, maßgebliche Veränderungen, Umstände, die den Wegfall der Anerkennung begründen, Änderungen in der Anschrift sowie jeglichen Personalwechsel unverzüglich der Regierung von Oberbayern mitzuteilen. Zudem enthält der Bescheid vom 18. Januar 2016 in Ziffer 4 die Auflage, spätestens zum 1. März des jeweiligen Folgejahres – erstmalig zum 1. März 2017 – der Regierung von Oberbayern die Grundlagenstatistik und den Tätigkeitsbericht vorzulegen. Diese Auflagen hat der Antragsteller nicht erfüllt.
So hat der Antragsteller, wie auch von diesem eingeräumt, der Regierung von Oberbayern insbesondere weder den Umzug in die T.-Str. 2 in München und die Eröffnung eines weiteren Büros in Dachau noch den Wechsel der rechtlichen Leitung von Herrn Rechtsanwalt J. K. auf Herrn Rechtsanwalt R. V. und die Einstellung weiterer Mitarbeiter in der Sachbearbeitung mitgeteilt. Auch das Hinzukommen weiterer Geschäftsstellen oder Kooperationspartner hat der Antragsteller der Regierung von Oberbayern nicht angezeigt. Zudem hat der Antragsteller, wie von diesem auch eingeräumt, der Regierung von Oberbayern bislang weder die Grundlagenstatistiken noch die Tätigkeitsberichte vorgelegt, obwohl dies nach der in Ziffer 4 des Bescheides vom 18. Januar 2016 enthaltenen Auflage zum 1. März 2017 sowie zum 1. März 2018 hätte erfolgen müssen.
bb) Die Widerrufsfrist nach Art. 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist vorliegend gewahrt.
Danach ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnis der den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen zulässig. Dabei bezieht sich die Kenntnis unter anderem auch auf alle für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Dies setzt insbesondere auch voraus, dass die zuständige Behörde aufgrund einer Anhörung des durch den widerrufenen Verwaltungsakt Begünstigten in die Lage versetzt wird, dessen private Interessen bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 48 Rn. 229).
Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall erst nach Eingang der Stellungnahme des Antragstellers vom 14. Juni 2018 davon ausgegangen werden, dass die Regierung von Oberbayern in die Lage versetzt war, in Kenntnis aller wesentlichen Umstände über den Widerruf zu entscheiden.
cc) Die Ermessensentscheidung im streitgegenständlichen Bescheid ist nicht zu beanstanden, § 114 Satz 1 VwGO. Wie sich aus der Bescheidsbegründung ergibt, hat der Antragsgegner zwar erkannt, dass die Entscheidung über den Widerruf gemäß Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG im Ermessen der Behörde steht, ist aber zu Recht von einer Ermessensreduktion auf Null ausgegangen.
Nach den im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides geltenden Regelungen im Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze in der Fassung vom 8.12.2006 (AGSG a.F.) ist es Aufgabe der geeigneten Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 InsO, Schuldner bei der Schuldenbereinigung zu beraten und zu vertreten, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren (Art. 113 Abs. 1 AGSG a.F.). Die geeignete Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 InsO hat den Schuldner im Falle des Scheiterns einer außergerichtlichen Einigung über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und ihm eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen (Art. 113 Abs. 2 AGSG a.F.). Zudem unterstützt die geeignete Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 InsO den Schuldner auf sein Verlangen bei der Erstellung der nach § 305 Abs. 1 InsO vorgeschriebenen Antragsunterlagen und kann den Schuldner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in dem anschließenden Verfahren vor dem Insolvenzgericht beraten und vertreten (Art. 113 Abs. 3 AGSG a.F.). Nach Art. 114 Satz 1 AGSG a.F. kann eine Stelle als geeignet anerkannt werden, wenn
1.sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiter gewährleistet,
2.sie auf Dauer angelegt ist und Schuldnerberatung als eine ihrer Schwerpunktaufgaben betreibt,
3.in ihr mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist,
4.die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist und
5.sie über zeitgemäße technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.
Durch die Zulassung nur geeigneter Schuldnerberatungsstellen sollen wichtige Gemeinschaftsgüter geschützt werden. So ist es Zweck des Verbraucherinsolvenzverfahrens, den Schuldner vor lebenslanger und durch Akkumulation von Zinsen immer höher werdender Verschuldung zu bewahren und zugleich die Gläubiger soweit als möglich zu befriedigen. Auch wenn das Gesetz einen Anspruch des Schuldners auf kostenlose Beratung nicht vorsieht, darf der Zweck des Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht in sein Gegenteil verkehrt werden, indem dem Schuldner durch die Beratung noch erhebliche zusätzliche Kosten entstehen und er hierdurch bedingt die „Flucht aus der Schuldenfalle“ nicht erreichen kann. Das Verbraucherinsolvenzverfahren soll gerade auch mittelosen Personen einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mittellose Schuldner typischerweise nicht in der Lage sind, ihre wirtschaftliche Lage selbst zu meistern oder auch nur zu überschauen. Aufgrund dessen bedürfen sie besonderen Schutzes. Vor diesem Hintergrund stehen die Schuldnerberater in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu ihren Kunden, die wegen ihrer finanziellen Notlage besonderer Beratung bedürfen, die nur von zuverlässigen, erfahrenen und geschulten Beratern gewährleistet wird (OVG Berlin-Bbg, U.v. 9.7.2009 – OVG 1 B 27.08 – juris; VG Kassel, B.v. 11.9.2008 – 5 L 1137/08.KS – juris).
Die in den Ziffern 3 und 4 des Bescheides vom 18. Januar 2016 enthaltenen Auflagen, insbesondere die Pflicht zur Mitteilung von Personalwechseln sowie die Pflicht zur jährlichen Vorlage des Tätigkeitsberichts, sollen dazu dienen, die Anerkennungsbehörde in die Lage zu versetzen, zu überprüfen, ob die als geeignet i.S.d. § 305 Abs. 1 InsO anerkannte Stelle diesen Anforderungen einer Schuldnerberatung durch zuverlässige, erfahrene und geschulte Berater gerecht wird und dem besonderen Schutzbedürfnis mittelloser Schuldner Rechnung getragen wird. Vor diesem Hintergrund sind bereits die vorliegenden Auflagenverstöße, insbesondere die fehlende Mitteilung des Wechsels und der Neueinstellung von Sachbearbeitern und der rechtlichen Leitung sowie die Nichtvorlage der Tätigkeitsberichte, hier als derart gravierend einzustufen, dass wohl allein der Widerruf der Anerkennung des Antragstellers als geeignete Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 InsO ermessensgerecht ist.
Davon abgesehen sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die erfolgte Anerkennung seiner Beratungsstelle in der B.-Str. 20 in München als geeignete Stelle i.S.d. § 305 InsO erheblich ausgedehnt hat. Nach den Ermittlungen des Antragsgegners betreibt der Antragsteller weitere Geschäftsstellen in ganz Deutschland. Wie sich aus dem vom Antragsgegner in Bezug genommenen Internetauftritt des Antragstellers ergibt, verfügt der Antragsteller neben seinem Beratungsbüro in München über Standorte in Nürnberg, Stuttgart, Frankfurt, Dortmund, Köln, Neuwied und Berlin. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass es sich hierbei um „selbständige Kooperationspartner“ handele, lässt er offen, ob diese ihrerseits von den jeweilig zuständigen Landesbehörden als geeignete Stellen i.S.d. § 305 Abs. 1 InsO anerkannt sind oder sich, wie vom Landratsamt Esslingen und der Insolvenzrichterin des Amtsgerichts Esslingen mitgeteilt, auf die von der Regierung von Oberbayern für die Beratungsstelle des Antragstellers in der B.-Str. 20 in München erfolgte Anerkennung berufen, ohne ihrerseits im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit und Erfahrung seitens der zuständigen Anerkennungsbehörde überprüft worden zu sein. Eine solche Entwicklung würde das besondere Schutzbedürfnis mittelloser Schuldner vor unzuverlässigen und ungeeigneten Beratern vollends unterlaufen, so dass auch aus diesem Grund der Widerruf der Anerkennung des Antragstellers als geeignete Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 InsO als einzig ermessensgerechte Entscheidung erscheint.
dd) Es besteht auch ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Widerruf der Anerkennung des Antragstellers als geeignete Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 InsO vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich zum einen daraus, dass der Widerruf der Anerkennung offensichtlich rechtmäßig ist und Umstände im Einzelfall, die ein öffentliches Vollzugsinteresse ausschließen könnten, ersichtlich nicht vorliegen. Weiterhin ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung hier in besonderem Maße gerechtfertigt, weil mittellose Schuldner aufgrund ihrer finanziellen Notlage besonderer Beratung bedürfen, die nur von zuverlässigen, erfahrenen und geschulten Beratern gewährleistet werden kann. Dass der Antragsteller diese Voraussetzung trotz erheblicher Änderung und Erweiterung des Beratungsumfangs und Personals noch erfüllt, wurde nicht im Ansatz dargelegt.
b) Auch soweit dem Antragsteller in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides aufgegeben wird, die Bezeichnung „staatlich anerkannte Insolvenzberatungsstelle“ nicht mehr zu führen und die Nennung als „geeignete Stelle nach § 305 InsO“ zu unterlassen, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der angegriffene Bescheid auch insoweit voraussichtlich rechtmäßig, so dass die Anfechtungsklage auch diesbezüglich unbegründet bleibt. Dies ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass der Widerruf der Anerkennung als geeignete Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 InsO aus den oben dargestellten Gründen voraussichtlich rechtmäßig ist.
c) Gegen die Rechtmäßigkeit der in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides enthaltenen Zwangsgeldandrohung sind rechtliche Bedenken nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs.


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