Aktenzeichen 3 U 1876/18
Leitsatz
1. Bei einem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch ohne konkreten Produktbezug scheidet ein Anscheinsbeweis für die Betroffenheit sämtlicher Warenbezüge aus. Es kann allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass Aufträge, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich der Absprachen fallen, von diesen erfasst wurden und damit kartellbefangen waren. (Rn. 53)
2. Bei einem derartigen Informationsaustausch setzt die Darlegung der Kartellbefangenheit dann jedoch Vortrag dazu voraus, dass die streitgegenständlichen Produkte von den Kartellanten zum Gegenstand ihrer Besprechungen gemacht wurden. Darüber hinaus muss in der Regel der Warenbezug (auch) vom Informationsempfänger erfolgen. Erwirbt der Anspruchsteller hingegen lediglich von demjenigen, der Informationen an die anderen Kartellanten weitergab, setzt die Kartellbefangenheit voraus, dass auch der Informationsgeber einen Erkenntnisgewinn erlangte, der ihm – beispielsweise bei Verhandlungen mit dem Anspruchsteller – zugutekam. (Rn. 57 – 60)
Verfahrensgang
19 O 9571/14 2018-08-16 Endurteil LGNUERNBERGFUERTH LG Nürnberg-Fürth
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.08.2018, Az. 19 O 9571/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.