Europarecht

Zuwendungsrecht, Anforderungen an die Antragstellung, Fehlerhafte Angaben

Aktenzeichen  M 31 K 21.2632

Datum:
20.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 29655
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“)

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist zulässig (1.), bleibt in der Sache aber ohne Erfolg (2.).
1. Die Klage vom 17. Mai 2021 wahrt die Klagefrist. Die zu dem streitbefangenen Bescheid vom 18. Mai 2020 erteilte Rechtsbehelfsbelehrung:ist unrichtig, sodass die Klageerhebung innerhalb eines Jahres seit seiner Bekanntgabe zulässig war (§ 58 Abs. 2 VwGO).
Nach § 58 Abs. 1 VwGO muss die Rechtsbehelfsbelehrung:über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist belehren.
Die Belehrung ist sowohl hinsichtlich des Gerichts, bei dem die Klage anzubringen ist, als auch der einzuhaltenden Frist unrichtig. Für eine Bezeichnung des Gerichts, bei dem die Klage zu erheben ist, bedarf es einer eindeutigen Angabe mit Namen und Sitz (vgl. z.B. Buchheister in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 58 Rn. 5). Dem genügt die lediglich pauschale Verweisung auf ein „örtlich zuständiges Bayerisches Verwaltungsgericht“, auch unter ergänzender Angabe der Homepage http://www.vgh.bayern.de, nicht. Für den rechtsunkundigen Empfänger ergibt sich daraus nicht hinreichend klar und unmissverständlich, bei welchem Gericht die Klage zu erheben ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2011 – 11 C 11.1785 – juris Rn. 14 ff.; Kluckert in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 58 Rn. 54). Zudem ist auch die Angabe, gegen den Bescheid könne „innerhalb eines Jahrs“ Klage erhoben werden, mit Blick auf die ohne weiteres auch vorliegend einschlägige einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO unzutreffend.
2. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte den von ihr geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung der von ihr unter dem 2. April 2020 beantragten Corona-Soforthilfe, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der Ablehnungsbescheid vom 18. Mai 2020 als rechtmäßig.
2.1 Eine Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).
Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München, U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. In den hier einschlägigen Richtlinien des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“ – BayMBl. 2020, Nr. 175 vom 3.4.2020) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Soforthilfe ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel – und damit als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch – nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt.
2.2 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Zuwendung, weil es bei ihr an der Voraussetzung der Gewährung der Soforthilfe fehlt. Nach Nr. 2.2 und Nr. 3 Satz 2 und 3 der vorgenannten Richtlinien und der damit einhergehenden Verwaltungspraxis der Beklagten muss der Antragsteller dazu glaubhaft versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Erforderlich sind antragstellerseits, jedenfalls auf Nachfrage des Zuwendungsgebers, entsprechende Darlegungen zur Plausibilisierung und Substantiierung des Liquiditätsengpasses.
Einen solchen Liquiditätsengpass hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht ausreichend dargelegt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Corona-Soforthilfe hierbei nicht der Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinie und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen (BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 15; vgl. auch SächsOVG, U.v. 16.2.2016 – 1 A 677.13 – juris Rn. 67), so dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant wären (VG Würzburg, U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.2031 – juris Rn. 21; vgl. auch VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, U.v. 27.8.2021 – M 31 K 21.2666 – juris Rn. 27; B. v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 19). Insbesondere aus den schriftsätzlichen Stellungnahmen der Beklagten ergibt sich – insoweit auch unwidersprochen -, dass die Beklagte in ihrer ständigen Förderpraxis im Allgemeinen die Zuwendungsvoraussetzungen auf Grundlage der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet.
Die Klägerin hat im Antrag vom 2. April 2020 lediglich angegeben, die Shisha-Bar sei seit 18. März 2020 geschlossen, sodass seither keinerlei Umsätze mehr entstünden. Ferner wies sie darauf hin, dass Kosten wie Pacht, Personal, Automaten usw. weiterlaufen würden und keine Reserven vorhanden seien. Diese Darlegungen reichen nach Nr. 2.2 und Nr. 3 Satz 1 und 2 der Förderrichtlinien und der darauf fußenden maßgeblichen Förderpraxis der Beklagten, die dem Gericht aus einer Vielzahl anderer einschlägiger Zuwendungsverfahren bekannt ist und auf die der Sache nach auch schriftsätzlich Bezug genommen wird, nicht aus, um eine Liquiditätsengpass annehmen zu können. Auch auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, über die die Anträge auf Corona-Soforthilfen zu stellen waren, finden sich (bzw. fanden sich während der Antragsfrist der Corona-Soforthilfen, vgl. Nr. 6 Satz 1 der Richtlinien vom 3.4.2020) im Übrigen entsprechende Hinweise zum Zuwendungsverfahren. Dort wird bzw. wurde unter der Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ erläutert, dass bei der Angabe der Gründe für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass ein pauschaler Verweis auf die Corona-Krise und die damit einhergehenden gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfälle, unterbrochene Lieferketten, Stornierungswellen, massive Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüche keinen ausreichenden Grund für eine Förderung darstellt (vgl. auch VG München, U.v. 30.9.2020 – M 31 K 20.2096 – juris Rn. 17 f.).
Unabhängig von den unzureichenden Angaben im Zusammenhang eines Liquiditätsengpasses ist es ferner nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte auch weitere formale Angaben im Antrag vom 2. April 2020 als nicht ausreichend ansieht und ihn daher auch bereits aus Gründen mangelnder Plausibilität ablehnt. Nach der in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragenen ständigen Zuwendungspraxis unterzieht bzw. unterzog die Beklagte die eingehenden Anträge auf Corona-Soforthilfe regelmäßig einer Plausibilitätsprüfung. In diesem Rahmen wurde insbesondere durch eine Internetrecherche versucht festzustellen, ob das antragstellenden Unternehmen existiert und unter der angegebenen Adresse auffindbar ist. Ferner beteiligte die Beklagte zu Bestand und Auffindbarkeit der antragstellenden Unternehmen gegebenenfalls intern weitere städtische Stellen. Die Detailprüfung der Anträge erfolgte zur Plausibilisierung der Angaben auch unter Einbeziehung vergleichbar gelagerter Fälle. Im Falle unplausibler Angaben erfolgte regelmäßig eine Rückfrage an die jeweiligen Antragsteller. Der Kommunikationsweg für diese Rückfragen war in der Zuwendungspraxis der Beklagten ausschließlich eine E-Mail an die jeweiligen Antragsteller.
Diese Gestaltung des Verfahrens durch die Zuwendungsgeberin ist nicht zu beanstanden. Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien, ist eine entsprechende Nachprüfung nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet. Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – juris Rn. 18) ist eine solche dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Vorstehende Grundsätze sind dabei nicht allein für die Gewährung einer Förderung an sich, sondern gleichermaßen für die Durchführung des der Förderung vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens entsprechend heranzuziehen. Es ist allein Sache des Gebers einer Billigkeitsleistung, die Modalitäten einer Förderung festzulegen (VG Würzburg, GB v. 24.3.2021 – W 8 K 21.112 – juris Rn. 32; B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28).
Es ist jedenfalls nicht willkürlich, wenn die Zuwendungsgeberein nur eine wie dargestellt stark formalisierte und auf bestimmte elektronische Kommunikationswege beschränkte Nachfrage in ihrer Bearbeitungspraxis vorsieht, da hierfür sachliche Gründe gegeben sind. Zunächst handelt es sich bei der streitgegenständlichen Corona-Soforthilfe um eine Förderung, die auf eine Vielzahl an möglichen Förderungsempfängern abzielt, nämlich letztlich die Gesamtheit der kleinen Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten, Soloselbständigen und die Angehörigen der Freien Berufe, welche im Freistaat Bayern ertragsteuerlich geführt werden (Nr. 2.1 Satz 1 der Richtlinie). Aufgrund dessen und der Tatsache, dass neben der Corona-Soforthilfe auch andere Hilfsprogramme zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie aufgelegt wurden, handelt es sich hierbei um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.). Dies ergibt sich auch aus dem Vortrag des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung: Angesichts der großen Anzahl der Antragsverfahren sei eine – beispielsweise – schriftliche Nachfrage an die angegebenen Adressen nicht durchführbar gewesen.
Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Hilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-) Gewährung von Fördermitteln zur Überwindung von Liquiditätsengpässen gewähren zu können (VG München, B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 18).
Schließlich kennzeichnet es gerade Zuwendungsverfahren, dass es im Grundsatz in der Sphäre des Antragstellers liegt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung darzulegen und nachzuweisen (VG Weimar, U.v. 17.9.2020 – 8 K 609/20 – juris Rn. 26; VG München, U.v. 17.2.2021 – M 31 K 20.4944 – juris Rn. 35). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Beklagte im Rahmen des Zuwendungsverfahrens bei auftretenden Unklarheiten oder unplausiblen Angaben eines Antrags auf eine im Grundsatz einmalige Nachfrage auf einem elektronischen Kommunikationsweg beschränkt (vgl. zur Frage einer auf elektronischen Weg beschränkten Antragstellung BayVGH, B.v. 11.11.2020 – 6 CE 20.2428 – juris Rn. 5; eingehend VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 29 ff.).
Gemessen daran begegnet das hier zur Ablehnung des klägerischen Antrags führende Vorgehen der Beklagten keinen Bedenken. Der Antrag der Klägerin vom 2. April 2020 betraf das gastgewerbliche Unternehmen der Klägerin. Angegeben war indes die Privatadresse der Klägerin, nicht aber die eigentliche Adresse des Betriebs. Es mag sein, dass diese Adressangabe, wie klägerseits in der mündlichen Verhandlung dargelegt, bewusst verwendet wurde, um postalischen Zustellungsschwierigkeiten an der gewerblichen Adresse aus dem Weg zu gehen. Festzustellen ist gleichwohl, dass es sich letztlich um eine unrichtige Adressangabe handelt: Der Antrag wurde für das Gastgewerbe der Klägerin gestellt, dessen Adresse gerade nicht im Antragsformular angegeben wurde. Ferner enthielt der Antrag unter den Kontaktdetails eine unbestritten unrichtige E-Mail-Adresse.
Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn die Beklagte nach ihrem glaubhaften Vortrag bei der Antragsbearbeitung in diesem konkreten Fall weder in der Lage war, das antragstellende Unternehmen durch Internetrecherche oder interne Nachfragen zu identifizieren, noch eine Rückfrage per E-Mail möglich war. Ohnehin wurde nach Angaben des Beklagtenvertreters zusätzlich der erfolglose Versuch einer telefonischen Kontaktaufnahme unternommen. Auch der Vortrag des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, die antragstellende „KS Treuhand“ sei im Internet auffindbar und in zahlreichen anderen Soforthilfefällen ohne Probleme kontaktiert worden, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Aus den vorgelegten Antragsunterlagen ist weder ersichtlich, dass der Antrag – etwa vertretungsweise oder sonst im Auftrag – durch die „KS Treuhand“ gestellt wurde, noch sind Kontaktdaten derselben vorhanden. Einziger Anhaltspunkt für eine Beteiligung dieses weiteren Unternehmens am Antragsverfahren ist der Domänenteil der angegebenen E-Mail-Adresse. Nach Überzeugung des Gerichts oblag es indes der Behörde hier nicht, davon ausgehend eine weitere Recherche anzustellen, um einen möglichen weiteren Ansprechpartner im Zusammenhang des Antragsverfahrens ausfindig zu machen, zumal wie ausgeführt nach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen auch Anhaltspunkte dafür fehlen, dass überhaupt weitere Personen an der Antragstellung beteiligt waren. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der oben ausgeführten Besonderheiten eines Massenverfahrens.
Da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Angaben der Klägerin auf ihre Substantiierung und Plausibilität hin geprüft (VG Würzburg, U.v. 3.8.2020 – W 8 K 20.743 – juris Rn. 37) und mangels ausreichender Darlegung die streitige ergänzende Zuwendungsgewährung i.H.v. 9.000.- EUR nach Nr. 3 Satz 1 der Richtlinien abgelehnt hat.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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