Europarecht

Zuwendungsrecht, Anforderungen an die Darlegung eines Liquiditätsengpasses

Aktenzeichen  M 31 K 21.2666

Datum:
27.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 25065
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“)

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.  

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten (vgl. Schreiben vom 7.6.2021, 9.6.2021 und 21.6.2021) kann der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig (1.), bleibt in der Sache aber ohne Erfolg (2.).
1. Die Klage vom 19. Mai 2021 wahrt die Klagefrist. Die zu dem streitbefangenen Bescheid vom 19. Mai 2020 erteilte Rechtsbehelfsbelehrung:ist unrichtig, sodass die Klageerhebung innerhalb eines Jahres seit seiner Bekanntgabe zulässig war (§ 58 Abs. 2 VwGO).
Nach § 58 Abs. 1 VwGO muss die Rechtsbehelfsbelehrung:über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist belehren.
Die Belehrung ist sowohl hinsichtlich des Gerichts, bei dem die Klage anzubringen ist, als auch der einzuhaltenden Frist unrichtig. Für eine Bezeichnung des Gerichts, bei dem die Klage zu erheben ist, bedarf es einer eindeutigen Angabe mit Namen und Sitz (vgl. z.B. Buchheister in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 58 Rn. 5). Dem genügt die lediglich pauschale Verweisung auf ein „örtlich zuständiges Bayerisches Verwaltungsgericht“, auch unter ergänzender Angabe der Homepage http://www.vgh.bayern.de, nicht. Für den rechtsunkundigen Empfänger ergibt sich daraus nicht hinreichend klar und unmissverständlich, bei welchem Gericht die Klage zu erheben ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2011 – 11 C 11.1785 – juris Rn. 14 ff.; Kluckert in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 58 Rn. 54). Zudem ist auch die Angabe, gegen den Bescheid könne „innerhalb eines Jahrs“ Klage erhoben werden, mit Blick auf die ohne weiteres auch vorliegend einschlägige einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO unzutreffend.
2. Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte den von ihm geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung der weiteren, von ihm unter dem 3. April 2020 beantragten Corona-Soforthilfe, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweisen sich der Ablehnungsbescheid vom 19. Mai 2020 als rechtmäßig.
Eine Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).
Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München, U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. In den hier einschlägigen Richtlinien des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbstständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“ – BayMBl. 2020, Nr. 175 vom 3.4.2020) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Soforthilfe ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel – und damit als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch – nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Zuwendung, weil es bei ihm an der Voraussetzung der Gewährung der Soforthilfe fehlt. Nach Nr. 2.2 und Nr. 3 Satz 2 und 3 der vorgenannten Richtlinien und der damit einhergehenden Verwaltungspraxis der Beklagten muss der Antragsteller dazu glaubhaft versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Erforderlich sind antragstellerseits, jedenfalls auf Nachfrage des Zuwendungsgebers, entsprechende Darlegungen zur Plausibilisierung und Substantiierung des Liquiditätsengpasses.
Einen solchen Liquiditätsengpass hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt – weder im Verwaltungsverfahren noch im Verwaltungsrechtsstreit – ausreichend dargelegt. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend offenbleiben, ob und in welcher Weise die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis im Vollzug der vorgenannten Richtlinien gegebenenfalls vom allgemeinen Grundsatz, wonach für die Frage der Vollständigkeit der Antragsunterlagen in einem Zuwendungsverfahren regelmäßig nur auf die bis zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegten Unterlagen bzw. getätigten Auskünfte abzustellen ist (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 22.1.2019 – 22 ZB 17.1098 – juris Rn. 30 ff.; SächsOVG, U.v. 16.2.2016 – 1 A 677.13 – juris Rn. 67; VG München, U.v. 20.5.2020 – M 31 K 17.5726 – juris Rn. 37), abweicht.
Der Kläger hat im Antrag vom 3. April 2020 lediglich angegeben, es läge eine Geschäftsschließung wegen Corona vor, sodass keine Verkäufe erfolgen und die Einkäufe nicht bezahlt werden könnten. Auch Miete und Mitarbeiter könnten nicht bezahlt werden. Diese Darlegungen reichen nach Nr. 2.2 und Nr. 3 Satz 1 und 2 der Förderrichtlinien und der darauf fußenden maßgeblichen Förderpraxis der Beklagten, die dem Gericht aus einer Vielzahl anderer einschlägiger Zuwendungsverfahren bekannt ist und auf die der Sache auch in der Klageerwiderung Bezug genommen wird, nicht aus, um eine Liquiditätsengpass annehmen zu können. Auch auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, über die die Anträge auf Corona-Soforthilfen zu stellen waren, finden sich (bzw. fanden sich während der Antragsfrist der Corona-Soforthilfen, vgl. Nr. 6 Satz 1 der Richtlinien vom 3.4.2020) im Übrigen entsprechende Hinweise zum Zuwendungsverfahren. Dort wird bzw. wurde unter der Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ erläutert, dass bei der Angabe der Gründe für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass ein pauschaler Verweis auf die Corona-Krise und die damit einhergehenden gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfälle, unterbrochene Lieferketten, Stornierungswellen, massive Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüche keinen ausreichenden Grund für eine Förderung darstellt (vgl. VG München, U.v. 30.9.2020 – M 31 K 20.2096 – juris Rn. 17 f.).
Obwohl die Beklagte dem Kläger mit E-Mail vom 11. Mai 2020 binnen einer Frist von sieben Tagen und damit (noch) ausreichend (vgl. VG München, B.v. 25.6.2020 – M 31 K 20.2261 – juris Rn. 17 f.) dazu Gelegenheit gegeben hatte, den Liquiditätsengpass unter Angabe des monatlichen fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens im Einzelnen nach Positionen (z.B. Miete/Pacht, Leasingrate, Lizenzen etc.) aufzuschlüsseln, hat der Kläger – auch im Klageverfahren – keinerlei substantiierten Aufschluss hierzu gegeben.
Zutreffend weist die Beklagte in der Klageerwiderung vom 21. Juni 2021 in diesem Zusammenhang zudem auch darauf hin, dass im Hinblick auf die Angaben des Klägers zum Liquiditätsengpass ohnehin nur die (indes nicht bezifferten) Mietkosten anrechenbar gewesen wären. Dies deshalb, weil sowohl die Lohnkosten für Mitarbeiter als auch Umsatzeinbußen keinen Sach- und Finanzaufwand im Sinne der Förderrichtlinien und der entsprechenden ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten darstellen. Personalkosten sind danach im Vollzug der Corona-Soforthilfen keine förderfähigen Kosten des fortlaufenden betrieblichen Sach- und Personalaufwands (vgl. dazu VG München, U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 27 ff.); die Corona-Soforthilfen sind – entsprechend den vorgenannten Richtlinien – im Rahmen des weiten Gestaltungsermessens der Zuwendungsgeber (vgl. BVerwG, U.v. 11.5.2006 – 5 C 10/05 – juris LS 1 und 2) alleine auf die Deckung der laufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen des Unternehmens beschränkt und gerade nicht auch darauf ausgerichtet, auch ausfallenden Unternehmergewinn zu ersetzen. Im Übrigen fehlt es auch insgesamt gänzlich an Darlegungen zu Kosten und Umsatz i.S.d. Nr. 2.2 und Nr. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinien.
Da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung der für die Förderfähigkeit notwendigen Angaben abhängig. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die vom Kläger angeführten Kostenpositionen auf ihre Substantiierung und Plausibilität hin geprüft (VG Würzburg, U.v. 3.8.2020 – W 8 K 20.743 – juris Rn. 37) und mangels ausreichender Darlegung des fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwands (und im Übrigen zu auch dessen Deckungsfähigkeit aus den Einnahmen des Geschäftsbetriebs) die streitige ergänzende Zuwendungsgewährung i.H.v. 4.000.- EUR nach Nr. 3 Satz 1 Tiret 1 und Nr. 4 der Richtlinien abgelehnt hat.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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