Europarecht

Zuwendungsrecht, verbundenes Unternehmen, Partnerunternehmen, assoziiertes Unternehmen

Aktenzeichen  M 31 K 21.110

Datum:
15.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 26855
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 1 (Überbrückungshilfe I)
HGB § 271 Abs. 2
HGB § 311 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten (vgl. Schreiben vom 22.3.2021 und 7.9.2021) kann über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte den von ihr geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Neubescheidung ihres Zuwendungsantrags vom 16. Juli 2020, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der Ablehnungsbescheid vom 11. November 2020 als rechtmäßig.
1. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).
Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München, U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 1 (Überbrückungshilfe I – BayMBl. 2020, Nr. 397 vom 9.7.2020, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 7.10.2020, BayMBl. Nr. 570) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Zuwendung, weil sie keine Antragsberechtigung besitzt. Zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass es der Klägerin als mit der K … GmbH gemäß der ständigen Vollzugspraxis der Beklagten zu Nr. 2.4 Satz 1 lit. a und Satz 2 der Zuwendungsrichtlinie verbundenes Unternehmen an der Antragsberechtigung nach Nr. 2.1 lit. b der Zuwendungsrichtlinie fehlt.
Ausweislich der Bestätigung der L. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 27. Oktober 2020 liegen für den Unternehmensverbund der Klägerin mit der K … GmbH aufgrund des Konzernabschlusses für das Jahr 2018 sowohl eine Bilanzsumme als auch ein Umsatzerlös als auch eine Anzahl von Beschäftigten vor, die die für die Antragsberechtigung dazu gezogene Grenze des Nr. 2.1 lit. b der Zuwendungsrichtlinie überschreiten.
Auch geht die Beklagte vom Bestehen eines Unternehmensverbundes der Klägerin mit der K … GmbH i.S.d. Nr. 2.4 Satz 1 lit. a der Zuwendungsrichtlinie und ihrer hierzu bestehenden Vollzugspraxis aus, ohne dass dies von Rechts wegen zu beanstanden wäre.
Zutreffend weist die Beklagte im Schriftsatz vom 27. August 2021 darauf hin, dass es zuwendungsrechtlich nicht auf eine Auslegung der Zuwendungsrichtlinie in grammatikalischer, systematischer und teleologischer Hinsicht ankommt, sondern vielmehr allein maßgeblich ist, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat. Das handelswie auch das unionbeihilferechtliche Begriffsverständnis, das die Klägerin für ihre Argumentation zum Nichtvorliegen eines verbundenen Unternehmens maßgeblich anführt, sind daher nicht (unmittelbar) maßgeblich. Im Einzelnen:
2.1 Unwidersprochen führt die Beklagte aus, dass sie, entsprechend Nr. 2.4 Satz 1 lit. a der Zuwendungsrichtlinie, in ihrer Förderpraxis dann von einem verbundenen Unternehmen ausgeht, wenn ein Unternehmen verpflichtet ist, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen. Sie nimmt dies allerdings auch dann an, wenn ein Unternehmen – wie hier – mithilfe der Equity-Methode (vgl. dazu Senger/Hoehne in: BeckOGK HGB, Stand 1.12.2020, § 311 Rn. 27 f.) in den konsolidierten Abschluss eines anderen Unternehmens – hier der K … GmbH – einbezogen wird. Dies ist mit Blick auf die Bestätigung der L. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 27. Oktober 2020 bei der Klägerin unstreitig der Fall, auch wenn bei ihr keine Vollkonsolidierung erfolgt, weil die K … GmbH nicht die Anteilsmehrheit an der Klägerin besitzt. Diese Anwendung des Ausschlusstatbestandes der Antragsberechtigung in Nr. 2.1 lit. b i.V.m. Nr. 2.4 Satz 1 lit. a der Zuwendungsrichtlinie auf die Klägerin ist nicht rechtsfehlerhaft.
Es verstößt weder gegen das Willkürverbot noch gegen den Zweck der Zuwendungsrichtlinie noch gegen sonstiges einschlägiges materielles Recht, wenn die Vollzugspraxis der Beklagten zu Nr. 2.4 Satz 1 lit. a der Zuwendungsrichtlinie nicht danach differenziert, ob eine Voll- oder Teilkonsolidierung vorliegt.
Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken. Denn nur diese bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften.
Zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass Nr. 2.4 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie die Definitionen des Art. 3 des Anhangs I der VO (EU) Nr. 651/2014 und der hierzu ergangenen Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003, K(2003)1422, aufnimmt und ausweitet. Dabei entsprechen die Nr. 2.4 Satz 1 lit. b bis e der Zuwendungsrichtlinie den Definitionen des verbundenen Unternehmens in Art. 3 Abs. 3 lit. a bis d des Anhangs I der VO (EU) Nr. 651/2014, während Nr. 2.4 Satz 1 lit. a der Zuwendungsrichtlinie darüber hinaus erweiternd wirkt und damit auch Partnerunternehmen nach Art. 3 Abs. 2 des Anhangs I der VO (EU) Nr. 651/2014 als verbundene Unternehmen im Sinne des Zuwendungsvollzugs erfasst. Damit sollen auch solche Unternehmen, die – wie hier die K … GmbH als vorgeschaltetes Unternehmen – nicht aufgrund einer Mehrheit von über 50% des Kapitals oder Stimmrechts ein anderes Unternehmen – die Klägerin – als nachgeschaltetes Unternehmen beherrschen, nach Quote, d.h. also durch Teilkonsolidierung, in die Ermittlung der wirtschaftlichen Kennzahlen einbezogen werden. Dies entspricht im Übrigen auch dem unionsbeihilferechtlichen Begriffsverständnis, wonach Unternehmen, die mithilfe der Equity-Methode in den konsolidierten Abschluss eines anderen Unternehmens einbezogen werden, als Partnerunternehmen gelten (vgl. Benutzerleitfaden der Kommission zur Definition von KMU, 2020, S. 35).
Es ist allein Sache der Beklagten, des Freistaates Bayern und der Bundesrepublik Deutschland als Zuwendungsbehörde und Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber, ein entsprechend autonomes und erweitertes Verständnis von verbundenen Unternehmen i.S.d. Nr. 2.4 der Zuwendungsrichtlinie zu definieren und zu vollziehen. Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. hier durch die beliehene Beklagte handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten.
Im Lichte des vorstehend Ausgeführten ist dies vorliegend nicht der Fall. Eine Berücksichtigung der Konzernstruktur, der die Klägerin angehört, und ein dazu von ihr angestelltes einschränkendes Verständnis des Begriffs des verbundenen Unternehmens i.S.d. Nr. 2.4 der Zuwendungsrichtlinie mag aus ihrer Sicht sinnvoll und wünschenswert erscheinen, um zu berücksichtigen, dass es sich bei ihr und der K … GmbH „lediglich“ um Partnerunternehmen i.S.d. Art. 3 Abs. 2 des Anhangs I der VO (EU) Nr. 651/2014, gerade nicht aber um ein verbundenes Unternehmen i.S.d. Art. 3 Abs. 2 des Anhangs I der VO (EU) Nr. 651/2014 handelt; indes leitet sich daraus kein Anspruch auf einen entsprechenden Vollzug der Zuwendungsrichtlinie ab. Mit Blick auf den Zweck und die Voraussetzungen der Zuwendungsgewährung nach der Überbrückungshilfe I, die sich an Soloselbstständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine und mittelständische Unternehmen richtet und dabei solche Unternehmen, die sich aufgrund ihrer Größe für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, von der Antragsberechtigung ausnimmt, ist es dem Richtlinien- und Zuwendungsgeber nicht verwehrt, auch Partnerunternehmen nach Art. 3 Abs. 2 des Anhangs I der VO (EU) Nr. 651/2014 als verbundene Unternehmen im Sinne des Zuwendungsvollzugs zu verstehen und bei Erfüllung der Größenkriterien der Nr. 2.1 lit. a von der Förderung auszunehmen. Eine solche zuwendungsrechtliche Differenzierung, die an die enge unternehmerische Verbundenheit der Antragsteller anknüpft und den Begriff des verbundenen Unternehmens über das Unionbeihilferecht hinaus dabei erweiternd auch auf Partnerunternehmen erstreckt, ist im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums der Beklagten als Zuwendungsbehörde bzw. der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaats Bayern als Richtlinien- und Zuwendungsgeber (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 11.5.2006 – 5 C 10/05 – juris LS. 1 und 2) bei der Bestimmung des Kreises der Antragsberechtigten der Überbrückungshilfe I von ausreichend sachbezogenen Gesichtspunkten getragen. Mit der Möglichkeit des Zugangs zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach dem Abschnitt 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Finanzmarkt- und Wirtschaftsstabilisierungsfonds (StFG) steht der Klägerin als Teil des mit der K … GmbH bestehenden verbundenen Unternehmens eine ausreichende alternative Erreichbarkeit von staatlichen Finanzierungshilfen zur Verfügung, um pandemiebedingte Liquiditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt und die sonstige Rekapitalisierung zu unterstützen (§ 16 Abs. 2, §§ 21 ff. StFG).
Folglich ist nichts dagegen zu erinnern, sondern erscheint vielmehr sachgerecht, wenn die Beklagte sich in ihrer ständigen Zuwendungspraxis zur Frage, ob ein verbundenes und damit im Rahmen der Zuwendungsgewährung einheitlich zu betrachtendes Unternehmen nach Nr. 2.4 der Zuwendungsrichtlinie vorliegt, zunächst an den beihilferechtlichen Regelungen des Unionsrechts in Art. 3 des Anhangs I zur VO (EU) Nr. 651/2014 orientiert, dabei aber erweiternd auch die Klägerin als „nur“ im Wege der Teilkonsolidierung nach der Equity-Methode in den Abschluss der K … GmbH einbezogenes Unternehmen erfasst.
2.2 Am vorstehend gefundenen Ergebnis ändert schließlich auch nichts, dass es sich bei der Klägerin aufgrund des lediglich maßgeblichen, nicht aber beherrschenden Einflusses der K … GmbH auf sie im handelsrechtlichen Sinne um ein mit ihr assoziiertes Unternehmen gemäß § 311 Abs. 1 HGB, nicht aber um ein mit ihr verbundenes Unternehmen i.S.d. § 271 Abs. 2 HGB handelt.
Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen gleich zu regeln, sondern fordert im Gegenteil eine jeweils sachbereichsbezogene Regelung (BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris – Rn. 23). Die vorgenannten bilanzrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches enthalten keine Aussage zu staatlichen Zuwendungen, namentlich dahingehend, dass dem Zuwendungs- und Richtliniengeber und der mit dem Vollzug beliehenen Beklagte nach Nr. 2.4 der Zuwendungsrichtlinie ein weites Verständnis des Begriffs des „verbundenen Unternehmens“ untersagt wäre. Wie vorstehend bereits im Kontext des Unionsbeihilferechts ausgeführt, ist es dem Richtlinien- und Zuwendungsgeber im Rahmen seines weiten Ermessens bei der Ausgestaltung der Förderung nach der Überbrückungshilfe I aus sachbezogenen Überlegungen heraus erlaubt, den Begriff des verbundenen Unternehmens im Vollzug der Nr. 2.4 Satz 1 lit. a der Zuwendungsrichtlinie weiter zu fassen, als dies in §§ 271 Abs. 2, 311 Abs. 1 HGB der Fall ist, und sonach auch auf die Klägerin als assoziiertes Unternehmen im handelsrechtlichen Sinne zu erstrecken.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben