Familienrecht

31 Wx 244/21

Aktenzeichen  31 Wx 244/21

Datum:
14.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
StAZ – 2022, 180
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

721 UR III 125/21 2021-04-13 Bes AGMUENCHEN AG München

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 13.04.2021 wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Amtsgericht auf Antrag des Standesamtes die Berichtigung des Geburteneintrags beim Standesamt M… Nummer …/… beschlossen.
1. Die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich ausschließlich gegen die Namensführung der Kinder. Da der Beschwerdeführer nur gegen den Beschluss vom 13. 4. 2021, nicht aber gegen den Beschluss vom 12.04.2021 (721 UR III 264/18 – Amtsgericht München) Beschwerde eingelegt hat, dürfte nach Auffassung des Senats mit der amtsgerichtlichen Entscheidung, dass die Identität des Vaters und eine wirksame Eheschließung der Eltern nicht nachgewiesen sind, Einverständnis bestehen.
2. Zwar ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Namenserteilung nach § 1617 b Abs. 1 BGB auch dann zulässig, wenn die Namensführung des Elternteils, dessen Name bestimmt wird, ungeklärt ist (BGH StAZ 2021, 171). Vorliegend hat aber die Mutter, und nur diese, eine gesicherte Identität. Damit steht nach Auffassung des Senats die Vorläufigkeit der Angaben über den Namen des Beschwerdeführers einer Heranziehung seines unbewiesenen Namens für die Namenserteilung entgegen. Der gesicherte, von dem nachgewiesenen Namen der Mutter abgeleitete Geburtsname würde gegen einen vorläufigen bislang unbewiesenen Familiennamen des Beschwerdeführers eingetauscht werden, der wiederum im Geburtseintrag mit dem Zusatz „Namensführung des Kindes nicht nachgewiesen“ versehen werden müsste. Dies widerspräche sowohl dem Kindeswohl als auch dem staatlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Eine Namenserteilung des unbewiesenen Familiennamens des Beschwerdeführers kommt daher nach Auffassung des Senats nicht in Betracht, wenn dem Kind ein ungesicherter Name erteilt werden soll, obwohl ein gesicherter Name, nämlich hier der gesicherte Familienname der Mutter, feststeht (LG Kiel StAZ 2011, 185). Im Übrigen hat die Mutter, nachdem die Eltern als unverheiratet anzusehen sind, nun das alleinige Sorgerecht. Grundsätzlich ist daher eine Namenserteilung des Familiennamens des Beschwerdeführers erst möglich, wenn die Identität und der richtige Familienname des Beschwerdeführers feststehen (OLG München StAZ 2018,89). Die Heranziehung des Familiennamens des Beschwerdeführers kommt daher hier nicht in Betracht, da der Familienname der Mutter als gesichert gilt. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Das Amtsgericht hat daher die Berichtigung zurecht vorgenommen. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
II.
Gemäß § 22 GNotKG hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ihrer erfolglosen Beschwerde zu tragen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG auf 5000 € festgesetzt.
III.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.


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