Familienrecht

8 BN 1/21, 8 BN 1/21 (8 CN 1/22)

Aktenzeichen  8 BN 1/21, 8 BN 1/21 (8 CN 1/22)

Datum:
28.1.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2022:280122B8BN1.21.0
Spruchkörper:
8. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 13. Oktober 2020, Az: 4 C 20/19, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Oktober 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren – insoweit vorläufig – auf jeweils 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1
Die auch nach der Umstellung des Normenkontrollantrags weiterhin zulässige Beschwerde ist begründet, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegt. Das angegriffene Urteil weicht in der Bestimmung des Maßstabs zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 – 1 BvL 4, 5, 6/97 – (BVerfGE 111, 160 ) ab und beruht auf dieser Abweichung. Dem genannten Beschluss zufolge sind an Unterscheidungen, die an die Zugehörigkeit zu einer Personengruppe anknüpfen, strengere Anforderungen auch dann zu stellen, wenn der Einzelne das Vorliegen des Differenzierungsmerkmals nicht durch eigenes Verhalten beeinflussen kann. Das angegriffene Urteil geht jedoch in Randnummer 22 davon aus, dass dies nur für Unterscheidungen nach persönlichen Merkmalen und nicht für alle gruppenbezogenen Differenzierungsmerkmale gelte, und verneint deshalb die Anwendbarkeit eines strengen Prüfungsmaßstabs. Diese Verschiebung des Prüfungsmaßstabs findet auch in der nach der Divergenzentscheidung ergangenen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Grundlage. Sie stellt – ohne Einschränkung auf persönliche Merkmale – auf die Unverfügbarkeit des jeweils vom Normgeber gewählten Differenzierungskriteriums ab (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12 – BVerfGE 138, 136 Rn. 122 und Beschluss vom 26. März 2019 – 1 BvR 673/17 – BVerfGE 151, 101 Rn. 64).
2
Auf die weiter geltend gemachten Revisionszulassungsgründe kam es danach nicht mehr an.
3
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 und, hinsichtlich der vorläufigen Streitwertfestsetzung, auf § 63 Abs. 1 GKG.


Ähnliche Artikel

Die Scheidung einer Ehe

War es bis vor etlichen Jahren noch undenkbar, eine Ehe scheiden zu lassen, so ist eine Scheidung heute gesellschaftlich akzeptiert. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend: Beinahe jede zweite Ehe wird im Laufe der Zeit geschieden. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Mehr lesen


Nach oben