Familienrecht

Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

Aktenzeichen  IX S 3/17

Datum:
7.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2017:B.070417.IXS3.17.0
Normen:
§ 133a Abs 1 S 1 Nr 2 FGO
§ 133a Abs 2 S 5 FGO
§ 133a Abs 4 S 1 FGO
Art 19 Abs 4 GG
Art 103 Abs 1 GG
§ 116 Abs 5 S 2 Halbs 2 FGO
Spruchkörper:
9. Senat

Leitsatz

1. NV: Bei der Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 116 Abs. 5 Satz 2  2. Halbsatz FGO von einer Begründung des Beschlusses abgesehen werden. Eine hierauf gestützte Handhabung gibt keinen Anlass zu der Annahme, der BFH habe das Vorbringen der Beteiligten nicht erwogen und deshalb den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
2. NV: Eine zulässige Gegenvorstellung erfordert eine substantiierte Begründung, dass die angegriffene Entscheidung auf einer gravierenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten beruht oder jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt.

Verfahrensgang

vorgehend BFH, 21. Februar 2017, Az: IX B 138/16, Beschlussvorgehend FG Köln, 26. Oktober 2016, Az: 7 K 1228/15, Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. Februar 2017 IX B 138/16 werden als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Anhörungsrüge haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Februar 2017 IX B 138/16 die wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) verworfen und hierbei nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von einer Begründung seiner Entscheidung abgesehen.
2
Gegen diesen Beschluss haben die Kläger eine Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erhoben. Sie bringen vor, ihr rechtliches Gehör sei entscheidungserheblich verletzt worden. Ihre Nichtzulassungsbeschwerde sei zulässig gewesen. Eine Entscheidung ohne Begründung sei allein deshalb ergangen, um ein lästiges Verfahren in missbräuchlicher Weise zu erledigen. Dies verletze Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), Art. 6 und 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.


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