Familienrecht

Anspruch auf Vormerkung für eine Sozialwohnung bei getrennt lebenden Elternteilen

Aktenzeichen  12 C 16.1763

Datum:
22.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 166
ZPO ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BGB BGB § 1626a, § 1631 Abs. 1

 

Leitsatz

Bei getrennt lebenden Eltern können die Kinder als Haushaltsangehörige nur dann im Rahmen einer Vormerkung für eine Sozialwohnung berücksichtigt werden, wenn sichergestellt ist, dass sie eine entsprechende Wohnung zusammen mit dem Antragsteller tatsächlich beziehen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 12 K 16.1209 2016-08-09 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg da auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers im Beschwerdeverfahren – eine von seinem Bevollmächtigten bis zum 15. September 2016 angekündigte Beschwerdebegründung ist beim Verwaltungsgerichtshof bislang nicht eingegangen – weiterhin von fehlenden Erfolgsaussichten der Klage im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auszugehen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die für zutreffend erachtete Begründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses verwiesen.
Insbesondere geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus dass angesichts des Wohnraummangels in München und der Zielsetzung des Wohnraumförderungs-rechts5 Haushalten5 die sich auf dem freien Wohnungsmarkt nicht mit einer Mietwohnung versorgen können eine angemessene Wohnung zu vermitteln bei getrennt lebenden Eltern die Kinder als Haushaltsangehörige nur dann im Rahmen einer Vormerkung für eine Sozialwohnung berücksichtigt werden können wenn sichergestellt ist5 dass sie eine entsprechende Wohnung zusammen mit dem Antragsteller tatsächlich beziehen. Demgegenüber findet ein besuchsweises Umgangsrecht nur dergestalt Berücksichtigung dass dem antragstellenden Elternteil ein erhöhter Wohnraumbedarf zugebilligt wird.
Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte bei getrennt lebenden Elternteilen die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes neben dem Vorliegen des gemeinsamen Sorgerechts an die Erklärung des jeweils anderen Elternteils knüpft dass das Kind entweder (vollständig) beim Antragsteller oder abwechselnd in den Haushalten beider Elternteile lebt. Denn im Rahmen der Personensorge5 die einen Bestandteil der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern nach § 1626a BGB bildet, obliegt den Eltern nach § 1631 Abs. 1 BGB gemein schaftlich auch die Aufenthaltsbestimmung für das jeweilige Kind. Können sich die Eltern hierüber indes nicht einigen überträgt das Familiengericht nach § 1628 Abs. 1 BGB die Entscheidung über die Aufenthaltsbestimmung einem Elternteil (vgl. hierzu Ziffer 3 der Dienstanweisung Sorgerecht vom 9.3.2016). Für den Bezug einer Sozialwohnung bedeutet dies, dass, wenn sich die nicht miteinander verheirateten getrennt lebenden Eltern über die Aufenthaltsbestimmung des Kindes nicht dergestalt einigen dass das Kind entweder ganz bei einem Elternteil oder aber abwechselnd bei beiden Elternteilen lebt die Möglichkeit besteht dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil allein zugesprochen wird. In diesem Fall ist nicht sicher-gestellt dass das Kind mit dem eine Vormerkung für eine Sozialwohnung beantragenden Elternteil tatsächlich die Wohnung bezieht (vgl. hierzu VG München U.v. 28.10.2010 – M 12 K 10.3440 – juris Rn. 60). Von daher ist es nachvollziehbar dass die Beklagte im Rahmen ihrer aktuellen „Dienstanweisung Sorgerecht“ neben dem Nachweis der gemeinsamen elterlichen Sorge vom Antragsteller zusätzlich das Einverständnis des anderen Elternteils mit der Wohnungnahme beim Antragsteller oder aber einem abwechselndem Wohnen bei beiden Elternteilen verlangt.
Im vorliegenden Fall bei dem beide Kinder des Klägers aktuell mit Wohnsitz bei der Kindsmutter gemeldet sind, hat der Kläger nach wie vor eine Zustimmung der Kindsmutter zur Wohnungnahme beim Kläger oder aber zum abwechselnden Leben bei beiden Eltern nicht vorgelegt. Die nunmehr im Beschwerdeverfahren auszugsweise eingereichte familiengerichtliche Umgangsregelung vom 14. Juli 2017,die hinsichtlich des Umgangs kein sog. Wechselmodell, sondern ein – wenn auch großzügiges – Besuchsrecht beim Kläger statuiert ersetzt die Zustimmung der Kindsmutter nicht weil sie keine Aussage zu ihrem Einverständnis zum abwechselnden oder ausschließlichen Wohnen der Kinder beim Vater trifft mithin trotz der Umgangsregelung die Möglichkeit besteht dass die Kinder eine entsprechende Sozialwohnung nicht als Haushaltsangehörige des Klägers beziehen. Der Umgangsregelung kann daher im Rahmen der Vormerkung für eine Sozialwohnung nur dadurch Rechnung getragen werden dass dem Kläger als alleinigem Antragsteller zur Ausübung des Umgangsrechts ein erhöhter Wohnraumbedarf zugebilligt wird (vgl. Ziffer 5.4 der „Dienstanweisung Sorgerecht“ der Beklagten). Der Klage auf Registrierung mit den Kindern als Haushaltsangehörigen kommt daher nach wie vor keine Erfolgsaussichten zu sodass die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen war.
Einer Kostenentscheidung bedurfte es vorliegend nicht da in Angelegenheiten der Vormerkung für öffentlich geförderten Wohnraum nach § 188 Satz 2, 1 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben und nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren Kosten nicht erstattet werden.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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