Familienrecht

Berichtigung des Melderegisters in Bezug auf die Eintragung des Kindes bei gemeinsamer Sorge und paritätischem Wechselmodell

Aktenzeichen  M 13 E 18.1024

Datum:
22.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 51556
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BMG § 9 S. 1 Nr. 2, § 12, § 17 Abs. 3 S. 1, § 22 Abs. 2
GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2
BGB § 1626, § 1629 Abs. 1
VwGO § 42 Abs. 2, § 123

 

Leitsatz

1. Einem Elternteil, das vom anderen Elternteil getrennt lebt, steht hinsichtlich des unter gemeinsamer Sorge im sog. paritätischen Wechselmodell stehenden Kindes gegenüber der Meldebehörde kein eigenes subjektiv-öffentliches Recht auf Berichtigung des melderechtlichen Status der von dem Kind genutzten Wohnungen zu (Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg BeckRS 2017, 142008 Rn. 5; VG Ansbach BeckRS 2012, 48251; VG Freiburg BeckRS 2016, 115888; VG Berlin BeckRS 2011, 53720; s. auch BVerwG BeckRS 2015, 54300 Rn. 8; VGH München BeckRS 2014, 45852). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei gemeinsamem Sorgerecht ist ein Elternteil nur dann klagebefugt, wenn eine Einverständniserklärung oder Vollmacht des anderen Elternteils für das Verfahren vorliegt oder das Familiengericht eine solche Einverständniserklärung ersetzt hat. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.
II. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,– festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerinnen begehren die Berichtigung des Melderegisters dahingehend, dass die Wohnung der Antragstellerin zu 1 als Hauptwohnsitz der Tochter eingetragen wird.
Die Antragstellerin zu 1, Mutter der Antragstellerin zu 2, und der Vater der Antragstellerin zu 2 leben getrennt. Im Rahmen eines Streitverfahrens zur elterlichen Sorge vor dem Amtsgerichts München am … und … vereinbarten die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge. Für das Umgangsrecht wurde das paritätische Wechselmodell festgelegt, in dem beide Elternteile das Umgangsrecht jeweils zur Hälfte ausüben.
Nach Trennung der Eltern wurde die Antragstellerin zu 2 zunächst aus der gemeinsamen Ehewohnung (…) abgemeldet und bei der neuen Wohnung der Mutter (zunächst … dann …) mit Hauptwohnsitz angemeldet. Der Vater der Antragstellerin zu 2 wohnt weiterhin unter der Anschrift der ehemals gemeinsamen Ehewohnung.
Am … … 2016 zum … 2016 meldete die Antragstellerin zu 1 die Antragstellerin zu 2 in ihrer neuen Wohnung in … an. Hiergegen wendete sich der Vater der Antragstellerin zu 2 mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 gegenüber der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin zu 2 wurde rückwirkend zum … … 2016 mit Hauptwohnsitz in der … … in … (Wohnung des Vaters) und mit Nebenwohnsitz in der … in … (Wohnung der Mutter) angemeldet. Diese Vorgehensweise wurde zwischen der … … und der Gemeinde … abgesprochen und der Antragstellerin zu 1 mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2017 mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 21. November 2017 beantragte die Bevollmächtigte der Antragstellerin zu 1 bei der Antragsgegnerin die Berichtigung des Melderegisters von Amts wegen dahingehend, dass der Hauptwohnsitz der Antragstellerin zu 2 in der Anschrift … in … … … erfolgen solle. Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 der … … und mit Schreiben vom 19. Februar 2018 der Antragsgegnerin wurde der Antragstellerin zu 1 mitgeteilt, dass eine Änderung der Meldedaten erst nach Mitteilung einer einvernehmlichen Festlegung der Meldedaten des Kindes durch die Eltern erfolgen werde.
Mit Schriftsatz vom 2. März 2018 erhob die Bevollmächtigte für die Antragstellerinnen zu 1 und 2 einen Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO und beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gemäß Berichtigungsantrag vom 21. November 2017 die Hauptwohnung der minderjährigen Antragstellerin zu 2 gemäß Anmeldung vom … … 2016 zum Einzugsdatum … … 2016 auf den Wohnungsstatus Hauptwohnung einzutragen.
Zugleich wurde ein Antrag gestellt, die … … im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gemäß Berichtigungsantrag vom 20. November 2017 die Wohnung der Antragstellerin zu 2 zum Anmeldedatum … … 2017 mit Einzugsdatum … … 2016 auf den Wohnungsstatus Nebenwohnung einzutragen und das Melderegister zu berichtigen. Dieser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO wird unter Aktenzeichen M 13 E … geführt.
Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Ehe der Eltern der Antragstellerin zu 2 sei am … … 2017 rechtskräftig geschieden worden. Bis zur Trennung im Oktober 2013 hätte die Familie in der … … in … gewohnt. Im Dezember 2013 sei die Mutter mit der Tochter in … … … in … umgezogen, von dort im Mai 2015 in die … … ebenfalls in … Der Vater der Antragstellerin zu 2 habe außergerichtlich seine Zustimmung zur Wohnsitzummeldung des Kindes nach … verweigert. Ein Verfahren vor dem Familiengericht bezüglich eines Antrags auf Übertragung der Pass- und Behördenangelegenheiten für die Ab- und Anmeldung beim Einwohnermeldeamt sei noch nicht abgeschlossen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht München am … … … hätten die Beteiligten eine Vereinbarung über ein nahezu paritätisches Betreuungsmodell geschlossen. Die Antragstellerin werde vorwiegend von der Mutter betreut und die vorwiegend benutzte Wohnung sei die mütterliche Wohnung. Das Melderegister sei seit Januar 2017 unrichtig und demnach gemäß § 12 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) zu berichtigen. Die Wohnung der Mutter in … sei die Hauptwohnung. Die Antragstellerin zu 2 unterliege im kommenden Schuljahr 2018/2019 der Schulpflicht. Der Termin der Schuleinschreibung für das Schuljahr sei Mittwoch, der … … 2018. Zu diesem Zeitpunkt sei die Antragstellerin zu 2 an der Sprengelgrundschule an dem Ort einzuschreiben, an welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Den gewöhnlichen Aufenthalt habe die Antragstellerin zu 2 an dem Ort, an welchem sie sich die überwiegende Zeit aufhalte, d.h. an welchem ihr Hauptwohnsitz sei. Zur Vermeidung der bevorstehenden erheblichen Nachteile der Antragstellerinnen in Folge einer Anmeldung zur Einschulung in … bei bestehender Unrichtigkeit der Einwohnermeldedaten der Antragstellerin zu 2 sei die einstweilige Anordnung antragsgemäß zu erlassen.
Mit Schriftsatz vom 13. März 2018 beantragt die Rechtsanwältin der Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.
Der Antrag sei bereits unzulässig. Soweit die Antragstellerin zu 1 ein Recht ihrer Tochter selbst verfolge, könne sie damit nicht durchdringen, da sie hierfür die bislang nicht erteilte Einwilligung des gemeinsam mit ihr sorgeberechtigten Vaters bedürfe. Sofern sie dieses Recht zusätzlich im eigenen Namen geltend mache, wäre dies nur über das Rechtsinstitut der sogenannten Prozessstandschaft möglich. Für eine solche Prozessstandschaft gebe es aber weder in den Meldegesetzen noch in der Verfassung einen Anhaltspunkt. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet.
Mit Schreiben vom 5. März 2018 wurde die Antragspartei aufgefordert, bis zum 19. März 2018 die Zustimmung des Vaters als gesetzlichen Vertreter vorzulegen oder im Falle der Weigerung eine familiengerichtliche Entscheidung über die Zustimmung zur Klageerhebung herbeizuführen. Diesbezüglich wurde nichts vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Antragstellerinnen richtet sich auf Berichtigung des Melderegisters in der Weise, dass die Wohnung der Antragstellerin zu 2 in … als Hauptwohnsitz eingetragen wird. Den Anträgen nach § 123 VwGO liegen als Hauptsacheklagen demnach Verpflichtungsklagen bzw. Leistungsklagen zugrunde, da vorhandene Daten durch andere Daten ersetzt werden sollen (vgl. Böttcher/Ehmann, Meldegesetz (MeldeG) (seit 31.10.2015 außer Kraft) nunmehr Bundesmeldegesetz (BMG), Art. 10 Rn. 16,18).
1. Die Anträge sind bereits unzulässig.
a) Der von der Antragstellerin zu 1 erhobene Antrag ist unzulässig. Der Antragstellerin zu 1 fehlt die Antragsbefugnis, da sie nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) und deshalb ein Anspruch der Antragstellerin zu 1 auf Berichtigung des Melderegisters bezüglich der dort gespeicherten Daten ihrer Tochter, der Antragstellerin zu 2, nach Auffassung der Kammer ausgeschlossen ist. Zwar räumen §§ 9 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 12 Bundesmeldegesetz (BMG) dem „Betroffenen“ gegenüber der Meldebehörde ein subjektiv-öffentliches Recht auf Berichtigung des Melderegisters ein, wenn die dort gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind. Die Antragstellerin zu 1 kann durch die Ablehnung der Berichtigung der entsprechenden melderechtlichen Eintragung in ihren Rechten jedoch nicht verletzt sein, da sie nicht Betroffene im Sinne dieser Regelung ist. Denn der Begriff des „Betroffenen“ in den melderechtlichen Regelungen zur Berichtigung von unrichtigen oder unvollständigen Daten des Melderegisters umschreibt aufgrund der Bezogenheit dieses Berichtigungsanspruchs auf das Datenschutzrecht und das dort verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung stets die bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, über deren persönliche oder sachliche Verhältnisse die in Frage stehenden Daten Einzelangaben enthalten, also die Bezugsperson der personenbezogenen Daten des Melderegisters (vgl. BVerwG, U. v. 30.9.2015 – 6 C 38/14 – juris; VG Freiburg, U.v. 28.11.2016 – 7 K 2044/15 – juris Rn. 24 m.w.N.). Im vorliegenden Fall geht es um Daten bezüglich der Tochter der Antragstellerin zu 1, demnach nicht um eigene Daten der Antragstellerin zu 1 (so auch BVerwG, U. v. 30.9.2015 – 6 C 38/14 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, B v. 1.9.2017 – OVG 5 N 14.16 – juris; VG Ansbach, U.v. 26.1.2012 – AN 5 K 11.01169 – juris; VG Freiburg, U.v. 28.11.2016 – 7 K 2044/15 – juris; VG Berlin, U.v. 24.8.2011 – 23 K 242.09 – juris).
Eine Antragsbefugnis kann die Antragstellerin zu 1 auch nicht aus ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Grundgesetz herleiten. Nach diesen Vorschriften steht die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung; Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Ungeachtet seines individualrechtlichen Charakters kann das Elternrecht im Falle eines gemeinsamen Sorgerechts nur von beiden Elternteilen gemeinsam und einvernehmlich ausgeübt werden. Bei gemeinsamem Sorgerecht ist daher ein Elternteil nur dann antragsbefugt, wenn eine Einverständniserklärung oder Vollmacht des anderen Elternteils für das Verfahren vorliegt oder das Familiengericht eine solche Einverständniserklärung ersetzt hat (VG Berlin, U.v. 24.8.2011 – 23 K 242.09 – juris; VG Freiburg, U.v. 28.11.2016 – 7 K 2044/15 – juris). Im vorliegenden Fall hat der Vater der Antragstellerin zu 2 eine solche Einverständniserklärung nicht abgegeben, auch liegt eine diese ersetzende Entscheidung des Familiengerichts nicht vor.
Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, u.v. 19.12.2013 – 5 BV 12.721 – juris) einem Elternteil die Berechtigung der Berichtigung des Melderegister im Rahmen einer gesetzlichen Prozessstandschaft für das Kind einräumt, ist diese Rechtsprechung überholt, da sie auf einer bayerischen Sonderregelung, dem Art. 13 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 Bayerisches Meldegesetz (BayMeldeG), beruht. Das Bayerische Meldegesetz trat mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes zum 1. November 2015 außer Kraft. Die Regelung des Art. 13 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BayMeldeG wurde weder direkt noch analog in das Bundesmeldegesetz übernommen. Auf den nunmehr geltende § 17 Abs. 3 Satz 1 BMG, nach der die Verpflichtung zur An- oder Abmeldung von Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr unabhängig von der Personensorge dem Wohnungsinhaber obliegt, dessen Wohnung diese Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen, ist die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht übertragbar. Denn diese Regelung begründet eine Verpflichtung des Wohnungsinhabers zur Meldung der konkreten Wohnverhältnisse von melderechtlich nicht handlungsfähigen Personen, nicht jedoch eine eigene Rechtsposition des Meldepflichtigen in Bezug auf die dann erfolgende An- oder Abmeldung dieser Personen oder gar des – mit dem Meldepflichtigen nicht zwingend identischen – Elternteils oder Personensorgeberechtigten (vgl. VG Freiburg, U.v. 28.11.2016 – 7 K 2044/15 – juris Rn. 24, 28; VG Berlin, U. v. 24.08.2011 – 23 K 242.09 – juris Rn. 15).
b) Hinsichtlich des Antrages der Antragstellerin zu 2 ist der Antrag ebenfalls unzulässig, da die Antragstellerin zu 2 nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Die elterliche Sorge der Antragstellerin zu 2 steht nicht der Mutter alleine zu. Nach den vorgelegten Unterlagen sowie den Behördenakten ergibt sich, dass bezüglich der Antragstellerin zu 2 ein gemeinsames Sorgerecht von Vater und Mutter besteht §§ 1626, 1629 Abs. 1 BGB. Bei gemeinsamem Sorgerecht ist daher ein Elternteil nur dann klagebefugt, wenn eine Einverständniserklärung oder Vollmacht des anderen Elternteils für das Verfahren vorliegt oder das Familiengericht eine solche Einverständniserklärung ersetzt hat. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
2. Auch wenn es auf die Begründetheit der Anträge nicht mehr ankommt, sei darauf hingewiesen, dass ein Anspruch gemäß § 9 Nr. 2 BMG i.V.m. § 12 BMG auf Berichtigung des Melderegisters sich in der Sache nur ergibt, wenn die Antragstellerinnen nachweisen können, dass die vorhandenen gespeicherten Daten unrichtig sind und dass die Daten, die stattdessen gespeichert werden sollen, zutreffen. Für die Unrichtigkeit des Melderegisters trägt der Betroffene die volle Beweislast (vgl. Böttcher/Ehmann, Meldegesetz (MeldeG) (seit 31.10.2015 außer Kraft) nunmehr BMG, Art. 10 Rn. 15). Nach § 22 Abs. 2 BMG ist Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners bei getrennt lebenden Personensorgeberechtigten die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzte Wohnung. Hält sich ein Minderjähriger nach dem paritätischen Wechselmodell zeitlich genau gleichviel in den Wohnungen seiner getrennt lebenden Eltern auf, steht fest, dass er keine der beiden Wohnungen vorwiegend benutzt. Daher muss in diesen Fällen versucht werden, seine Hauptwohnung nach dem Hilfskriterium des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen zu bestimmen (vgl. BVerwG, U. v. 30.9.2015 – 6 C 38/14 – juris). Im vorliegenden Fall ist wohl davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 2 im Moment keinen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer der Wohnungen hat.
Die Aufgabe, den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen festzulegen, tragen die Eltern im Falle eines gemeinsamen Sorgerecht gemeinsam, da damit auch das Recht und die Pflicht zur Bestimmung des Aufenthalts der Kinder verknüpft ist. Wenn sich nunmehr die Antragstellerin zu 1 und der Vater – aus welchen Gründen auch immer – weigern, eine gemeinsame Sorgerechtsentscheidung bezüglich des Aufenthaltes zu treffen, haben sie diese notwendige Entscheidung gegebenenfalls durch das Familiengericht ersetzen zu lassen. Das Melderegister bildet nur die tatsächlichen Gegebenheiten ab. Es ist nicht Aufgabe der Meldebehörde bzw. der Verwaltungsgerichte sorgerechtliche Entscheidungen zu treffen (vgl. VG Wiesbaden, U.v. 17.8.2015 – 6 K 633/15. WI – juris Rn. 39,40; BayVGH, U.v. 19.12.2013 – 5 BV 12.721 – juris Rn. 28).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 1.1.3; 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2013).


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