Familienrecht

Berichtigung eines Geburtenregisters

Aktenzeichen  UR III 88/18

Datum:
10.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 56076
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
EheG § 15a
BGB § 1592
PStG §§ 48
EGBGB Art. 19 Abs. 1, Art. 10

 

Leitsatz

Gem. Art. 19 Abs. 1 EGBGB richtet sich die Frage der Abstammung entweder nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes (Satz 1) oder in Bezug auf einen Elternteil nach dem Recht des Staates, dem dieser Elternteil angehört (Satz 2). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Gemäß § 48 des Personenstandsgesetzes wird nach Anhörung der Beteiligten und nach Äußerung der Stadtverwaltung – Standesamtsaufsicht – Nürnberg gebührenfrei angeordnet:
Dem Geburtenbuch/-registereintrag beim Standesamt der Stadt Nürnberg Nr. … vom … ist folgender Vermerk beizuschreiben:
Der Geburtsname des Kindes lautet: …
Vater des Kindes:
Familienname: …
Vorname: …

Gründe

I.
Das Standesamt Nürnberg leitete mit Schreiben vom … einen Antrag der Bevollmächtigten des Antragstellers auf Berichtigung eines Geburtenregisters weiter. Die Berichtigung wird vom Standesamt Nürnberg nicht befürwortet. Es liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am … wurde die Geburt des am … in Nürnberg geborgenen Kindes unter der Registernummer G… beurkundet, Das Kind erhielt den Vornamen … und den von der Mutter abgeleiteten Geburtsnamen …. Die schriftliche Geburts-Anzeige mit dem Formblatt „Eheliche Geburt“ wurde am … von der Mutter unterzeichnet dem Standesamt gemeldet. In der Geburts-Anzeige wird als Mutter … genannt, geborene … beim Name des Vaters wird angegeben …. Unter der Rubrik „Eltern“ wird die Eheschließung am … in Nürnberg aufgeführt. Die Kopie dieser schriftilichen Geburts-Anzeige enthält einige Streichungen, deren Schriftbild sich jedoch deutlich von dem der Mutter unterscheidet. So wurde über den Titel „Schriftliche Geburts-Anzeige (Eheliche Geburt) der Vermerk: Uneheliche Geburt geschrieben. Bei der Mutter wurde der Familienname … gestrichen, ebenso der Geburtsname. Es wurde gestrichen wohnhaft „bei ihrem Ehemann“, dafür dann die … Str. Nr. … eingetragen. Die Rubrik „Eltern“, in der die Daten der Eheschließung stehen, wurde eingeklammert. Wann diese Abänderungen vorgenommen wurden, kann der Urkunde nicht entnommen werden.
Die Mutter … und Herr …, beide griechische Staatsangehörige, haben am … vor dem griechisch-orthodoxen Geistlichen … in Nürnberg die Ehe geschlossen. Der Geistliche war jedoch erst ab dem … zur Eheschließung ordnungsgemäß ermächtigt.
In einem vom Standesamt vorgelegten Schreiben des Standesamts Nürnberg vom wird auf eine Entscheidung des Bay ObLG vom 4.1.1966 und des BGH vom 22.1.1965 verwiesen, wonach Ehen, die mithilfe von griechisch-orthodoxen Archimandriten geschlossen wurden, nicht als Ehen i.S.d. § 15a EheG betrachtet werden können, bevor die Geistlichen nicht von der zuständigen Behörde des Heimatlandes ermächtigt wurden. Es wird in dem Schreiben zur Berichtigung der Einträge aufgefordert. Wörtlich steht in dem Schreiben: „Es wird deshalb vorgeschlagen, davon abzusehen, die Beteiligten zu hören, weil dies bei der großen Anzahl mit einer Unmenge von Verwaltungsarbeit verbunden wäre und die Kosten für einen Dolmetscher so hoch wären, dass dies den Beteiligten oder der Stadt Nürnberg nicht zugemutet werden kann. Es wird vorgeschlagen, nach der Berichtigung das Königlich Griechische Konsulat zu verständigen und zu ersuchen, die Beteiligten entsprechend aufzuklären. Es ist anzunehmen, dass ein Vorschlag des Konsulats, die Ehe zu wiederholen, mehr Erfolg verspricht, als dies durch eine Aufklärung durch den Standesbeamten zu erwarten ist.“
Aus der von der Bevollmächtigten des Antragstellers vorgelegten griechischen standesamtlichen Geburtsurkunde bzw. aus der beglaubigten Übersetzung derselben geht hervor, dass … am … im griechischen Konsulat in Nürnberg vorgesprochen hat und anzeigte, dass am … um … Uhr …, geborene … (…) einen Knaben, (…) Kind des … (…) geboren hat.
Weiterhin wurde vorgelegt eine Bestätigung über den Familienstand vom … des Amtes für Bürgerregister, Republik Griechenland, Präfektur Thessaloniki, Stadt Neapoli/Sykeon, Amt für Bürgerregister, Registernr.: … Danach sind … und … als Eheleute eingetragen. Als Datum der Eheschließung ist der …, als Ort: Nürnberg, Deutschland, eingetragen. Als Kinder werden … und … angegeben.
Der Antragsteller war und ist griechischer Staatsangehöriger.
Das Standesamt Nürnberg macht geltend, dass aufgrund der fehlenden Befugnis des Geistlichen keine wirksame Eheschließung der leiblichen Eltern vorlag. Damit der leibliche Vater auch der rechtliche Vater hätte sein können, hätte die Vaterschaft nach § 1592 BGB anerkannt werden müssen, was jedoch nicht erfolgt ist und aufgrund der Tatsache, dass der leibliche Vater bereits verstorben ist, auch nicht mehr nachholbar ist.
Nach Rückfrage bei der Prozessbevollmächtigten ergab sich, dass die Berichtigung des Namens der Mutter in der Urkunde nicht beantragt ist, jedoch auch beantragt wird, dass Herr … als Vater einzutragen wäre.
II.
Das Amtsgericht Nürnberg ist örtlich und sachlich zuständig für die Berichtigung von Personenstandsregistern gem. §§ 48 PStG.
1. Für die Frage, ob der Antragsteller die rechtliche Stellung eines Kindes von … hat, ist es zunächst unerheblich, ob die Eheschließung der leiblichen Eltern in Deutschland anerkennt werden kann oder nicht. Gem. Art. 19 Abs. 1 EGBGB richtet sich die Frage der Abstammung entweder nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes (Satz 1) oder in Bezug auf einen Elternteil nach dem Recht des Staates, dem dieser Elternteil angehört (Satz 2). Beide Alternativen sind gleichrangig und nach allgemeiner Auffassung entscheidet das „Günstigkeitsprinzip“: Ist nach einem Recht eine Abstammung begründet, während nach der Anknüpfungsalternative keine konkurrierende Zuordnung des Kindes vorgenommen wird, so soll Ersteres für das Kind in jedem Fall günstiger sein (Palandt/Thorn, Art. 19 EGBGB, Rn. 6). Im konkreten Fall gibt es nach keinem Recht einen konkurrierenden Vater: nach deutschem Recht gibt es entweder den Vater aufgrund der Eheschließung, sollte sie anerkannt werden, oder gar keinen. Nach griechischem Recht gibt es nur den Vater aufgrund der Eheschließung, da die griechischen Behörden die Eheschließung aus dem Jahr 1963 anerkennen. Der Antragsteller wird von den griechischen Behörden daher als ehelicher Sohn behandelt. Nach dem Günstigkeitsprinzip ist demzufolge die Abstammung des Antragstellers von … nach griechischem Recht begründet.
Gem. Art. 10 EGBGB richtet sich das Namensrecht nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört, in diesem Fall also griechisches Recht. Die griechischen Behörden führen den Antragsteller unter dem Namen …, dem ist zu folgen.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Eheschließung der Eltern in Deutschland anerkannt wird. Die Berichtigung des Namens der Mutter in der Geburtsurkunde war nicht beantragt worden.


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