Familienrecht

Berichtigung in den Gründen wegen offensichtlichen Diktat- oder Schreibversehens

Aktenzeichen  UR III 106/20

Datum:
18.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 38565
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 42

 

Leitsatz

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 14.12.2020 wird in den Gründen wie folgt berichtigt:
Die Beteiligten zu 2 und 3 haben beim Standesamt die Nachbeurkundung der Geburt des Kindes beantragt.
Am 10.01.2020 erging auf Antrag der Beteiligten zu 2 und 3 nach Beteiligung der kanadischen Leihmutter ein Beschluss des Obersten Gerichtshof von Britisch-Kolumbien.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 42 FamFG.
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.


Ähnliche Artikel

Die Scheidung einer Ehe

War es bis vor etlichen Jahren noch undenkbar, eine Ehe scheiden zu lassen, so ist eine Scheidung heute gesellschaftlich akzeptiert. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend: Beinahe jede zweite Ehe wird im Laufe der Zeit geschieden. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Mehr lesen


Nach oben