Familienrecht

Beschwerde, Beklagte, Bezug, Beklagten, Senat

Aktenzeichen  3 W 1837/20

Datum:
22.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41679
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

3 W 1837/20 2020-06-23 Bes OLGNUERNBERG OLG Nürnberg

Tenor

Die (weitere) Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 04.08.2020 wird verworfen.

Gründe

I.
Mit Beschluss vom 14.10.2019 wies das Landgericht Nürnberg-Fürth das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten zurück.
Am 23.06.2020 wies der Senat die Beschwerde der Beklagten gegen diesen Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.10.2019 zurück.
Die dagegen eingelegte (weitere) Beschwerde der Beklagten verwarf der Senat mit Beschluss vom 04.08.2020.
Dagegen wendet sich die Beklagte in ihrer (weiteren) Beschwerde.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 04.08.2020 Bezug genommen.

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