Familienrecht

Beschwerde in einer Familiensache: Bemessung der Beschwer bei Abwehr der Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Belegvorlage im Rahmen eines Stufenantrags zum Zugewinnausgleich

Aktenzeichen  XII ZB 418/21

Datum:
12.1.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2022:120122BXIIZB418.21.0
Normen:
§ 61 Abs 1 FamFG
Spruchkörper:
12. Zivilsenat

Leitsatz

1. Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 – XII ZB 376/20, FamRZ 2021, 770).
2. Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 – XII ZB 376/20, FamRZ 2021, 770).

Verfahrensgang

vorgehend OLG Zweibrücken, 30. Juli 2021, Az: 6 UF 28/21vorgehend AG Rockenhausen, 28. Dezember 2020, Az: 2 F 257/20

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 6. Zivilsenats – Familiensenat – des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 30. Juli 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: bis 1.000 €

Gründe

I.
1
Der Antragsgegner wendet sich gegen seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Belegvorlage in einem Stufenverfahren zum Zugewinnausgleich.
2
Mit Teilbeschluss vom 28. Dezember 2020 hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über sein Vermögen an näher bezeichneten Stichtagen (Eheschließung, Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags) durch „Vorlage einer lückenlosen Aufstellung gemäß § 260 BGB“ zu erteilen. Weiter hat es den Antragsgegner verpflichtet, „sämtliche Positionen der Aufstellung zu belegen durch Vorlage nachprüfbarer Unterlagen wie Urkunden, Bankauskünfte, Kontoauszüge, gegebenenfalls wertbestimmende Merkmale. Bezüglich der Grundstücke und Immobilien des Antragsgegners sind Nachweise zur Grundstücksgröße, dem Erwerbsdatum, gegebenenfalls dem umbauten Raum und der Grundbucheinträge vorzulegen“.
3
Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht verworfen, weil der Wert der Beschwer den Betrag von 600 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
II.
4
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
5
1. Sie ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), welcher es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 – XII ZB 116/19 – FamRZ 2019, 1442 Rn. 5 mwN).
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
7
a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde sei unzulässig, weil der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 600 € nicht erreicht sei. Für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands sei bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung auf das Interesse des Rechtsmittelführers abzustellen, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür sei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere.
8
Der Aufwand des Antragsgegners zur Erteilung der titulierten Auskunft sei auf bis 500 € zu bemessen. Weil die Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung betreffe noch einen Verdienstausfall von dem Antragsgegner abverlange, da er die dafür erforderlichen Tätigkeiten in seiner Freizeit erbringen könne, sei der Zeitaufwand unter entsprechender Anwendung des § 20 JVEG mit 4 € pro Stunde zu bewerten. Für die erstinstanzlich ausgesprochene Auskunftserteilung und Belegvorlage für drei Stichtage dürfte der Zeitaufwand kaum über 25 Stunden liegen. Selbst bei großzügigerer Annahme des geschätzten Zeitaufwands ergäbe sich auch bei Berücksichtigung etwaiger sonstiger Nebenkosten jedenfalls kein Aufwand, der 500 € überschreite.
9
b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
10
aa) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses, das vom Antragsgegner im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht wird, ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 – XII ZB 116/19 – FamRZ 2019, 1442 Rn. 9 mwN; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.). Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Aufwands an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 – XII ZB 376/20 – FamRZ 2021, 770 Rn. 11 mwN).
11
Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 – XII ZB 116/19 – FamRZ 2019, 1442 Rn. 10 mwN).
12
Danach sind die tatrichterlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts zu dem mit der Erteilung der Auskunft verbundenen Aufwand an Zeit und Kosten sowie zu der Bewertung des Zeitaufwands aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts.
13
bb) Mit Erfolg macht die Rechtsbeschwerde aber geltend, die vom Amtsgericht in Beschlussziffer 2 ausgesprochene Verpflichtung zur Vorlage von Belegen sei nicht vollstreckungsfähig und verursache daher zu berücksichtigende Kosten für die Abwehr der Zwangsvollstreckung, die zur Überschreitung der Grenze des § 61 Abs. 1 FamFG führten.
14
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten, wenn die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt hat. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Auskunftsverpflichtete gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss (Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2021 – XII ZB 376/20 – FamRZ 2021, 770 Rn. 12 und vom 3. Juli 2019 – XII ZB 116/19 – FamRZ 2019, 1442 Rn. 13 mwN).
15
(2) Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2021 – XII ZB 376/20 – FamRZ 2021, 770 Rn. 15 mwN und vom 3. Juli 2019 – XII ZB 116/19 – FamRZ 2019, 1442 Rn. 14 mwN). Die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 – XII ZB 376/20 – FamRZ 2021, 770 Rn. 15 mwN). Hierzu ist es nicht nur erforderlich, dass in dem Titel die Art der vorzulegenden Belege bezeichnet ist, sondern auch der Zeitraum, auf den sich die Vorlageverpflichtung erstreckt. Diese Unterlagen und die maßgeblichen Zeiträume sind daher im Beschlusstenor konkret zu bezeichnen oder müssen sich jedenfalls unter Heranziehung der Entscheidungsgründe in einem möglichen Vollstreckungsverfahren von dem Vollstreckungsorgan im Wege der Auslegung feststellen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 – XII ZB 376/20 – FamRZ 2021, 770 Rn. 15 und vom 3. Juli 2019 – XII ZB 116/19 – FamRZ 2019, 1442 Rn. 14 mwN).
16
(3) Danach fehlt es der erstinstanzlichen Entscheidung an der Vollstreckungsfähigkeit, soweit es die Verpflichtung des Antragsgegners zur Vorlage der in dem amtsgerichtlichen Teilbeschluss bezeichneten Belege anbelangt. Ziffer 2 des Tenors des amtsgerichtlichen Beschlusses beschränkt sich auf die allgemein gehaltene Verpflichtung des Antragsgegners, sämtliche Positionen der Auskunft zu seinen Vermögensverhältnissen durch Vorlage nachprüfbarer Unterlagen wie Urkunden, Bankauskünften oder Kontoauszügen zu belegen und hinsichtlich von Grundstücken und Immobilien Nachweise zur Grundstücksgröße, dem Erwerbsdatum, gegebenenfalls dem umbauten Raum und der Grundbucheinträge vorzulegen.
17
Auf welche Belege sich die Vorlagepflicht konkret bezieht, ergibt sich aus dem Beschluss nicht. Daher ließe sich im Falle einer Zwangsvollstreckung auch nicht durch Auslegung der amtsgerichtlichen Entscheidung die erforderliche Konkretisierung der Verpflichtung des Antragsgegners erreichen. Entscheidend ist dabei, ob ein Vollstreckungsorgan im Rahmen einer Zwangsvollstreckung aufgrund des Beschlusstenors und gegebenenfalls durch Auslegung der Entscheidungsgründe erkennen kann, auf welche Unterlagen sich die Vorlageverpflichtung erstreckt. Dies ist hier nicht der Fall.
18
cc) Da das Beschwerdegericht ohne Berücksichtigung dieser Kosten bereits von einem Beschwerdewert von 500 € ausgegangen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei einer neuerlichen Wertbemessung unter Berücksichtigung der Kosten einer möglichen Abwehr der Zwangsvollstreckung zu einem 600 € übersteigenden Beschwerdewert gelangt.
19
Abzustellen ist insoweit darauf, welche Kosten dem Antragsgegner entstünden, um sich gegen die Vollstreckung der Belegvorlagepflicht zur Wehr zu setzen. Im Verfahren der Zwangsvollstreckung können bis zu 0,6 Anwaltsgebühren (§ 18 Nr. 13 RVG iVm VV RVG 3309, 3310) zuzüglich Auslagen (VV RVG 7000 ff.) und Mehrwertsteuer anfallen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 – XII ZB 116/19 – FamRZ 2019, 1442 Rn. 17 mwN). Maßgeblich ist dabei gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG der Wert, den die Vorlage der Belege für die Antragstellerin hat (vgl. auch Keidel/Weber FamFG 20. Aufl. § 117 Rn. 80). Insoweit ist zwar nach § 42 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich ein Bruchteil des Mehrbetrags zugrunde zu legen, den die Antragstellerin sich auf der Leistungsstufe ihres Antrags erhofft (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 – XII ZB 116/19 – FamRZ 2019, 1442 Rn. 17 mwN). Nachdem jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, anhand derer sich der von der Antragstellerin erhoffte Zahlbetrag bestimmen lässt, ist zudem denkbar, für die Bewertung der Pflicht zur Belegvorlage auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG von 5.000 € zurückzugreifen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 – XII ZB 116/19 – FamRZ 2019, 1442 Rn. 17 mwN), wodurch sich Kosten für die Abwehr der Zwangsvollstreckung in Höhe von insgesamt 262,28 € ergeben würden.
20
c) Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
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