Arbeitsrecht

Beschwerdebefugnis naher Angehöriger im Betreuungsverfahren

Aktenzeichen  XII ZB 147/20

Datum:
15.7.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:150720BXIIZB147.20.0
Normen:
§ 303 Abs 2 Nr 1 FamFG
§ 303 Abs 4 FamFG
Spruchkörper:
12. Zivilsenat

Leitsatz

Für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist maßgeblich, ob das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen dient. Dabei ist ausreichend, dass der Rechtsmittelführer Interessen des Betroffenen zumindest mitverfolgt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Januar 2020 – XII ZB 410/19, FamRZ 2020, 631).

Verfahrensgang

vorgehend LG Leipzig, 9. März 2020, Az: 2 T 697/19vorgehend AG Grimma, 4. November 2019, Az: 2 XVII 42/19

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 9. März 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Wert: 5.000 €

Gründe

I.
1
Die 49jährige Betroffene leidet an einer schweren kognitiven Störung und einer Störung der Kommunikation nach Subarachnoidalblutung mit Ventrikeleinbruch, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Das Amtsgericht hat den Ehemann der Betroffenen, den Beteiligten zu 1, zum Betreuer für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge mit Ausnahme der dem weiteren Betreuer zugewiesenen Teile, dienstrechtlichen Angelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post bestellt. Außerdem hat es den Beteiligten zu 3 als (berufsmäßigen) weiteren Betreuer für den Aufgabenkreis Regelung der Nutzung bzw. Verwendung des der Betroffenen allein oder gemeinschaftlich mit dem Beteiligten zu 1 zustehenden Vermögens durch den Beteiligten zu 1, insbesondere Unterhalt des Beteiligten zu 1 durch Einkommen der Betroffenen, Bestreitung des Lebensunterhalts aus dem gemeinschaftlichen Vermögen und Nutzung des Kraftfahrzeugs der Betroffenen bestellt.
2
Dagegen hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt, mit der er geltend gemacht hat, dass ein Betreuungsbedarf hinsichtlich der Vermögenssorge nicht bestehe, da die Ehegatten über Gemeinschaftskonten verfügten, auf die er, der Beteiligte zu 1, ohnehin allein zugreifen könne. Das Landgericht hat die Beschwerde verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1.
II.
3
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
4
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde verworfen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2020 – XII ZB 410/19 – FamRZ 2020, 631 Rn. 4 mwN).
5
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
6
a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Beteiligte zu 1 sei nicht beschwerdeberechtigt nach § 59 Abs. 1 FamFG, da er durch den Beschluss nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt werde. Er berufe sich darauf, dass eine Betreuung im Bereich der Vermögenssorge aufgrund der Gemeinschaftskonten der Ehegatten nicht erforderlich sei und eine Trennung des gemeinschaftlichen Vermögens im Rahmen der Betreuung zu wirtschaftlichen Nachteilen der Betroffenen und von ihm selbst führen könne. Das begründe zwar ein wirtschaftliches Interesse des Beteiligten zu 1 daran, dass sich die Betreuung nicht auch auf die Vermögenssorge erstrecke, ein subjektives Recht des Beteiligten zu 1 auf Nichterweiterung des Aufgabenkreises bestehe jedoch nicht. Ein solches Recht stünde allenfalls der Betroffenen zu.
7
Auch aus § 303 Abs. 4, Abs. 2 Nr. 1 FamFG ergebe sich die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1 nicht, weil es ihm nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift in erster Linie darum gehe, nicht die Verfügungsgewalt über die gemeinsamen Konten und Aktien zu verlieren und weiterhin Zugriff auf den gemeinsamen PKW zu haben, er somit vordergründig seine eigenen Interessen verfolge.
8
b) Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Beteiligte zu 1 ist als am erstinstanzlichen Verfahren beteiligter Ehemann der Betroffenen jedenfalls gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG berechtigt, im eigenen Namen Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zu führen, mit der die Betreuung angeordnet worden ist.
9
aa) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Beteiligte zu 1 mit seinem Rechtsmittel auch in dem von § 303 Abs. 2 FamFG geforderten Interesse der Betroffenen gehandelt. Dieses Tatbestandsmerkmal führt nur dann zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn der Beteiligte mit diesem lediglich seine eigenen Interessen verfolgt. Maßgeblich für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist daher, ob das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen dient. Ausreichend ist, wenn der Rechtsmittelführer Interessen des Betroffenen zumindest mitverfolgt. Eine Beschwerdebefugnis besteht nur dann nicht, wenn der Rechtsmittelführer erkennbar ausschließlich eigene Interessen verfolgt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2020 – XII ZB 410/19 – FamRZ 2020, 631 Rn. 11 mwN).
10
bb) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass der Beteiligte zu 1 mit der Beschwerde nur eigene Interessen verfolge und ihm deshalb keine Beschwerdebefugnis zustehe.
11
Bereits nach den Ausführungen des Landgerichts beruft sich der Beteiligte zu 1 darauf, dass eine Trennung des gemeinschaftlichen Vermögens im Rahmen der Betreuung zu wirtschaftlichen Nachteilen der Betroffenen und von ihm selbst führen könne. Damit verfolgt er also auch die Abwendung wirtschaftlicher Nachteile für die Betroffene. Zudem hat der Beteiligte zu 1 bereits im ersten Rechtszug geltend gemacht, es könne für die Gesundung der Betroffenen durchaus von Bedeutung sein, dass er den uneingeschränkten Zugriff auf das gemeinsame Vermögen behalte. In seiner Beschwerdeschrift hat er angeführt, dass die bisherige Handhabung ohne Betreuung der auch von der Betroffenen gewünschten Aufgabenverteilung in der Ehe entspreche, zumal sich beide Ehegatten bewusst für die Einrichtung von Oder-Konten entschieden hätten.
12
Damit verfolgt der Beteiligte zu 1 mit seiner Beschwerde in ausreichendem Maße auch Interessen der Betroffenen, so dass der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben kann.
Dose     
      
Schilling     
      
Günter
      
Nedden-Boeger     
      
Guhling     
      


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