Aktenzeichen M 17 K 19.133
BayBhV § 46 Abs. 2
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
1. Die zulässige Klage, über die nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten im schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden konnte, hat in der Sache keinen Erfolg.
2. Die Klage ist als Anfechtungsklage verbunden mit der Feststellungsklage nach §§ 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft.
Soweit die Klägerin die Aufhebung des feststellenden Verwaltungsakts vom 27. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2018 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) begehrt, ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die statthafte Klageart. Der angefochtene Bescheid trifft keine eigenständige Regelung, sondern stellt lediglich das Bestehen einer nurmehr 50%igen Beihilfeberechtigung der Klägerin fest. Da das Rechtsschutzziel der Anwendung eines höheren Bemessungssatzes mit der Aufhebung allein nicht zu erreichen ist, hat die Klägerin zusätzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin den erhöhten Beihilfebemessungssatz von 70 v.H. zuzusprechen. Dieses Klagebegehren ist als Feststellungsklage i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO auszulegen (§ 88 VwGO). Die Klägerin hat an der angestrebten Feststellung der Höhe des bei der Berechnung ihres Beihilfeanspruchs anzuwendenden Bemessungssatzes ein berechtigtes Interesse, weil das Ergebnis Auswirkungen auf ggf. noch offene und künftige Beihilfeverfahren hat. Die Klägerin muss sich gegenüber einer generellen Klärung auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) nicht darauf verweisen lassen, in jedem Einzelfall krankheitsbedingte Aufwendungen geltend zu machen, um dann nach deren (Teil-)Ablehnung Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage zu erheben (vgl. VG München, U.v. 24.7.2014, M 17 K 13.3175).
3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass ihr der erhöhte Beihilfebemessungssatz von 70 v.H. zusteht. Der Bescheid vom 27. August 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) wird der nach Art. 96 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BayBG bei mehreren Beihilfeberechtigten nur einmal zu gewährende erhöhte Bemessungssatz von 70 v.H. dem Beihilfeberechtigten gewährt, der die entsprechenden Kinderanteile des Familienzuschlags erhält. Eine hiervon abweichende Zuordnung ist nur im Fall einer gemeinsamen anderweitigen Bestimmung durch die Beihilfeberechtigten möglich, § 46 Abs. 2 Satz 2 BayBhV. Abweichende Bestimmungen nach § 46 Abs. 2 Satz 2 BayBhV sollen nur in Ausnahmefällen geändert werden, § 46 Abs. 2 Satz 3 BayBhV.
Vorliegend wurde zwar durch gemeinsame Erklärung der Klägerin und des … vom 9. Oktober 2008 eine Berechtigtenbestimmung zugunsten der Klägerin getroffen, diese wurde aber vom … mit Schreiben vom 25. August 2016 widerrufen.
Der Widerruf konnte durch den … auch rechtswirksam einseitig erklärt werden. Durch die Ehescheidung, die Führung getrennter Haushalte und die Änderung des Lebensmittelpunktes der Kinder waren grundlegende Veränderungen der familiären Situation eingetreten, die einen berechtigten Grund im Sinne eines Ausnahmefalls gem. § 46 Abs. 2 Satz 3 BayBhV darstellten, der einen Wechsel der Zuordnung des erhöhten Bemessungssatzes rechtfertigte (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand Januar 2020, Bd. 2 Anm. 9 zu § 46 Absatz 2 BayBhV).
Regelmäßig ändert sich die Interessenlage der Ehegatten mit der Trennung und Scheidung, sodass nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass an einer in intakter Ehe abgegebenen gemeinsamen Berechtigtenbestimmung auch noch im Scheidungsfall festgehalten wird. Sofern zwischen den Ehegatten nach der Scheidung kein Einvernehmen mehr besteht, wird eine gemeinsame Änderung der Berechtigtenbestimmung – wie vorliegend – nicht zu erzielen sein. Es wäre jedoch unbillig, die Ehegatten an eine einmal abgegebene gemeinsame Erklärung auch bei grundlegenden Änderungen im persönlichen Bereich unabänderlich zu binden. Dies entspricht nicht dem in § 46 Abs. 2 Satz 3 BayBhV zum Ausdruck gekommenen Willen des Verordnungsgebers, der die Änderung abweichender Bestimmungen in Ausnahmefällen zulassen wollte. Der Verordnungsgeber hat in § 46 BayBhV weder die Unwiderruflichkeit der Erklärung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 BayBhV vorgesehen, noch hat er eine zwingende Bestimmung statuiert oder geregelt, dass eine Änderung nach § 46 Abs. 2 Satz 3 BayBhV nur einvernehmlich erfolgen kann. Im Falle eines bei Eintreten eines Ausnahmefalls einseitig erklärten Widerrufs durch einen Beihilfeberechtigten, entfällt die gemeinsam getroffene Berechtigtenbestimmung mit der Folge, dass die gesetzliche Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 1 BayBhV zum Tragen kommt.
Der erhöhte Bemessungssatz von 70 v.H. stand nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BayBhV sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2018 als auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dem … zu, da dieser zu den maßgeblichen Zeitpunkten die Kinderanteile des Familienzuschlags erhielt (Art. 36 Abs. 2 Bayerisches Besoldungsgesetz – BayBesG).
4. Auch der Verweis der Klägerbevollmächtigten auf die Urteile des VG Düsseldorf vom 3. Juli 2012 (10 K 3852/12) und des VGH Baden-Württemberg vom 23.3.1991 führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die dortigen Feststellungen ergingen zu anderen Rechtsgrundlagen und sind bereits deshalb nicht auf das streitgegenständliche Verfahren übertragbar. Der zitierten Entscheidung des VG Düsseldorf vom 3. Juli 2012 lag die Regelung des § 12 Beihilfeverordnung Nordrhein-Westfalen (BVO NRW) in der Fassung vom 1. April 2009 zugrunde, die eine zwingend zu treffende Bestimmung der Ehegatten normierte. Anders als § 46 Abs. 2 BayBhV, der den Regelfall der Berechtigung des Ehegatten, der die Kinderanteile des Familienzuschlags erhält, vorsieht, und in Satz 2 nur die Möglichkeit einer abweichenden Vereinbarung statuiert, sah § 12 BVO NRW als – ausnahmslosen – Regelfall eine zwingend zu treffende gemeinsame Bestimmung vor. Das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 23.3.1991 bezog sich auf § 14 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg (BadWürttBVO) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung, in dem ausdrücklich die Unwiderruflichkeit der von den Beihilfeberechtigten getroffenen Bestimmung angeordnet war.
5. Die Ausführungen der Klagepartei zur Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Kinderbetreuung bzw. Pflege und Erziehung des Kindes sind für die Frage der einseitigen Widerruflichkeit der Erklärung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 BayBhV irrelevant. Sie betreffen die der Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 1 BayBhV zugrundeliegende Entscheidung des Verordnungsgebers, über die das Gericht nicht zu befinden hat.
6. Auch der Umstand, dass von Beklagtenseite im vorgerichtlichen Verfahren zunächst eine andere Rechtsauffassung vertreten worden war, führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
7. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten unter Billigkeitsgesichtspunkten selbst, da er sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
8. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).