Familienrecht

Betreuerbestellung: Erforderlichkeit der rechtzeitigen Überlassung des Betreuungsgutachtens; Vorenthaltung des Betreuungsgutachtens zur Vermeidung erheblicher Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen

Aktenzeichen  XII ZB 411/20

Datum:
27.1.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:270121BXIIZB411.20.0
Normen:
§ 37 Abs 2 FamFG
§ 278 Abs 1 S 1 FamFG
§ 288 Abs 1 FamFG
Spruchkörper:
12. Zivilsenat

Leitsatz

1. Ist dem Betroffenen das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen worden, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 – XII ZB 244/20, juris).
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen von einer Bekanntgabe des Gutachtens an den Betroffenen entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden kann, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Dortmund, 27. August 2020, Az: 9 T 154/20vorgehend AG Dortmund, 21. Februar 2020, Az: 300 XVII 1660/19 C

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 27. August 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Wert: 5.000 €

Gründe

I.
1
Die 42jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an einer paranoiden Schizophrenie, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Das Amtsgericht hat eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern, Wohnungsangelegenheiten sowie Entgegennahme und Öffnen der Post im Rahmen dieser Aufgabenbereiche eingerichtet und den Beteiligten zu 1 als Berufsbetreuer sowie die Beteiligte zu 2 als Ersatzbetreuerin bestimmt. Ferner hat es einen Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögensangelegenheiten angeordnet.
2
Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen als auf den Einwilligungsvorbehalt beschränkt angesehen und sie zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
II.
3
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
4
1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Landgericht unter Verstoß gegen §§ 278 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG ohne persönliche Anhörung der Betroffenen über ihre Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss entschieden hat.
5
a) Gemäß § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2019 – XII ZB 392/19 – NJW 2020, 852 Rn. 5 mwN).
6
b) Danach durfte das Beschwerdegericht nicht ohne persönliche Anhörung der Betroffenen über deren Beschwerde entscheiden. Denn das vom Amtsgericht durchgeführte Verfahren war fehlerhaft, weil es die Betroffene angehört hat, ohne ihr zuvor das Sachverständigengutachten in ausreichender Weise bekanntzugeben.
7
aa) Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage erfordert nach § 37 Abs. 2 FamFG, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Das setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats voraus, dass der Betroffene vor der Entscheidung nicht nur im Besitz des schriftlichen Sachverständigengutachtens ist, sondern auch ausreichend Zeit hatte, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Wenn dem Betroffenen das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen worden ist, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 – XII ZB 244/20 – juris Rn. 8 mwN).
8
Die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger ersetzt eine Bekanntgabe an den Betroffenen nicht, denn der Verfahrenspfleger ist – anders als ein Verfahrensbevollmächtigter (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 28. März 2018 – XII ZB 168/17 – FamRZ 2018, 954 Rn. 10 mwN) – nicht Vertreter des Betroffenen im Verfahren. Durch eine Bekanntgabe an den Verfahrenspfleger kann allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG absieht, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, und zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2020 – XII ZB 179/19 – FamRZ 2020, 786 Rn. 8 mwN).
9
bb) Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren nicht gerecht.
10
Es konnte bereits nicht von einer Bekanntgabe des Gutachtens an die Betroffene mit seinem vollen Wortlaut entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden. Zwar hat die Sachverständige in ihrem Gutachten ausgeführt: „Sollte [die Betroffene] es nicht von sich aus einfordern wird empfohlen, ihr das vorliegende Gutachten nicht zu überlassen. Es ist zu befürchten, dass sie Passagen daraus als massive Kränkung verarbeiten wird. Im umgekehrten Fall würde aber eine Verweigerung ihr Misstrauen verschärfen, was ebenfalls die Kooperation erschweren könnte. Ansonsten können [der Betroffenen] Inhalt des Gutachtens und die zur richterlichen Entscheidung führenden Gründe mitgeteilt werden, ohne dass hiervon erhebliche Nachteile für ihre Gesundheit befürchtet werden müssen.“ Diesen Ausführungen lässt sich – im Lichte der Bedeutung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör – bereits nicht hinreichend entnehmen, dass eine Vorenthaltung des Gutachtens erforderlich war, um erhebliche Nachteile für die Gesundheit der Betroffenen zu vermeiden.
11
Hinzu kommt, dass in der Situation der Anhörung nicht die Erwartung gerechtfertigt war, der Verfahrenspfleger habe mit der Betroffenen über das Gutachten gesprochen. Ausweislich der Verfügung des Amtsgerichts vom 13. Februar 2020 wurde das Gutachten nämlich kommentarlos an den Verfahrenspfleger übermittelt. Zuvor hatte der Verfahrenspfleger unter dem 2. Dezember 2019 mitgeteilt, dass er keinen Kontakt zu der Betroffenen aufbauen konnte und ihm voraussichtlich nur die Möglichkeit bleibe, die Betroffene im Rahmen einer Anhörung zu sprechen. Mit Beschluss vom 21. Februar 2020 schließlich wurde seine Bestellung vor dem Hintergrund aufgehoben, dass sich inzwischen ein Rechtsanwalt für die Betroffene bestellt hatte. Am selben Tag wurde die Anhörung zwar in Anwesenheit des beauftragten Rechtsanwalts, aber ohne den bereits entpflichteten Verfahrenspfleger durchgeführt. Das Gutachten wurde erst im Anschluss daran, zusammen mit dem Anhörungsprotokoll, dem Rechtsanwalt übersandt. Somit hatte die Betroffene aktenkundig keine Möglichkeit, im Anhörungstermin entweder selbst oder durch ihren anwesenden Rechtsanwalt zu dem Gutachten Stellung zu nehmen.
12
2. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist.
13
Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht auch Gelegenheit, die Frage der Beschränkung der Beschwerde auf die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts unter Berücksichtigung der Ausführungen der Rechtsbeschwerde erneut zu würdigen.
14
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose     
      
Schilling     
      
Günter
      
Nedden-Boeger     
      
Guhling     
      


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