Familienrecht

Betreuung: Ausnahme vom Richtervorbehalt bei Einrichtung einer Kontrollbetreuung nach neuem Verfahrensrecht

Aktenzeichen  XII ZB 505/10

Datum:
23.2.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 14 Abs 1 Nr 4 RPflG vom 17.03.2007
§ 15 Abs 1 S 2 RPflG vom 30.07.2009
Spruchkörper:
12. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Saarbrücken, 10. September 2010, Az: 5 T 313/10, Beschlussvorgehend AG St. Ingbert, 25. Juni 2010, Az: 16 XVII (W) 21/10

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betreuungsbehörde wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 10. September 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen.

Gründe

I.
1
Auf Antrag der Beteiligten zu 4 hat das Amtsgericht durch die Rechtspflegerin im Hinblick auf eine vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht eine Betreuung zur Überwachung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Betroffenen angeordnet und den Beteiligten zu 3 zum Kontrollbetreuer bestellt. Dagegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht – Abteilungsrichter – zurückverwiesen. Nach Auffassung des Landgerichts war die Rechtspflegerin nach der seit 1. September 2010 geltenden Gesetzeslage funktionell nicht zuständig. Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung sei nunmehr dem Richter vorbehalten. Dagegen hat die Betreuungsbehörde Rechtsbeschwerde eingelegt.
II.
2
Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Landgericht war der Auffassung, dass die Ausnahme von dem Richtervorbehalt nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 RpflG aF im neuen Verfahrensrecht (§ 15 RpflG) nicht mehr enthalten sei. Dabei hat es – wie die Betreuungsbehörde zutreffend geltend macht – § 15 Abs. 1 Satz 2 RpflG übersehen, woraus hervorgeht, dass sich an der Rechtslage insofern nichts geändert hat.
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