Familienrecht

Betreuung: Zulassung der Rechtsbeschwerde beim isolierten Betreuerwechsel

Aktenzeichen  XII ZB 102/12

Datum:
13.6.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 70 Abs 3 S 1 Nr 1 FamFG
§ 271 Nr 1 FamFG
Spruchkörper:
12. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Landshut, 26. Januar 2012, Az: 62 T 2189/11vorgehend AG Erding, 16. August 2011, Az: XVII 134/95

Tenor

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 26. Januar 2012 wird verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).

Gründe

1
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft.
2
Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG liegen nicht vor. Die Entscheidung, die Beschwerdeführerin als Betreuerin für die Aufgabenkreise der “gesamten Vermögenssorge sowie Geltendmachung und Verwaltung von Ansprüchen aus Versicherungsleistungen, Altersvorsorge, Sozialhilfe und Unterhalt einschließlich der Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der einschlägigen Post” zu entlassen, erfolgte nicht im Rahmen einer auf diese Aufgabenkreise bezogenen Verlängerungsentscheidung. Denn für diese Aufgabenkreise war durch Beschluss des Amtsgerichts Erding vom 31. Juli 2008 eine Betreuung für die Dauer von sieben Jahren bis zum 31. Juli 2015 angeordnet worden, ohne dass daran in diesem Verfahren etwas geändert worden wäre. Bezogen auf die streitgegenständlichen Aufgabenkreise handelt es sich daher um einen isolierten Betreuerwechsel bei unverändert fortbestehender Betreuung; diese Verfahren werden nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 – XII ZB 364/10 – FamRZ 2011, 632 Rn. 8 f. und vom 30. März 2011 – XII ZB 692/10 – FamRZ 2011, 966 Rn. 10 f.).
3
Die insoweit unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts stellt auch keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2011 – XII ZB 445/10 – FamRZ 2011, 1728 Rn. 16).
Dose                                                 Schilling                                        Günter
                     Nedden-Boeger                                          Botur


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