Familienrecht

Deutsche Staatsangehörigkeit, Verlust, Vaterschaftsanfechtung, Erfordernis einer ausdrücklichen Regelung, keine gesetzliche Grundlage

Aktenzeichen  AN 14 K 20.00072

Datum:
22.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 31457
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 16 Abs. 1
BGB §§ 4 Abs. 1 S. 1, 17 Abs. 2, Abs. 3, 30 Abs. 1 StAG, 1592 Nr. 2, 1599 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Über die Streitsache konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die Klage ist zulässig und begründet, so dass die Beklagte zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG verpflichtet ist.
1. Der auf die Feststellung der Staatsangehörigkeit gerichtete Klageantrag ist im Sinne des § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG begehrt und folglich eine Verpflichtungsklage erhoben wird. Denn bei der Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2015 – 1 C 17/14 – juris Rn. 12). Diese Feststellung ist verbindlich für alle weiteren Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit, wie etwa auch für die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG. Der Staatsangehörigkeitsbehörde steht es nicht frei, auf den auch von Amts wegen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG möglichen Erlass des feststellenden Verwaltungsaktes zu verzichten und den Einzelnen direkt auf eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zu verweisen, die insofern nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2015 – 1 C 17/14 – juris Rn. 13; BeckOK MigR/Schöninger, 7. Ed. 1.1.2021, StAG § 30 Rn. 47; BeckOK AuslR/Kluth/Bohley, 29. Ed. 1.4.2021, StAG § 30 Rn. 5).
Bei einer derartigen Auslegung des Klageantrags ist die Klage als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zulässig, da die Beklagte den Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes bisher nicht verbeschieden hat (NK-VwGO/Michael Brenner, 5. Aufl. 2018, VwGO § 75 Rn. 16).
Dem steht nicht entgegen, dass durch den Klägerbevollmächtigten zunächst die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gegenüber der Beklagten beantragt wurde. Denn die antragsgemäße Feststellung der Staatsangehörigkeit ist nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG Voraussetzung der Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises, ein eigenständiger Antrag auf die Ausstellung des Ausweises ist nicht erforderlich (BeckOK MigR/Schöninger, 8. Ed. 1.5.2021, StAG § 30 Rn. 40). Mit der jeweils durch Schreiben vom 11. August 2017, 4. September 2017 und schließlich 9. Dezember 2019 erklärten Ablehnung einer Entscheidung über die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises hat die Beklagte gleichsam wiederholt die hierfür vorausgesetzte Verbescheidung des Antrags über die Feststellung der Staatsangehörigkeit abgelehnt.
Die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich aus der Geltendmachung des Anspruchs auf die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG, durch deren Ablehnung der Kläger in einem ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein könnte (vgl. OVG NW, B.v. 22.11.2016 – 19 A 1457/16 – juris Rn. 6).
2. Die Klage ist begründet, denn der Kläger hat im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG, da er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit hat, er diese durch Geburt erwarb und nicht wieder verloren hat.
Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die zu beurteilende Sach- und Rechtslage ist im Falle der Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.1994 – 3 C 17/92 – juris; auch BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 1/17 – juris Rn. 11). Für den Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes ist aus Gründen des materiellen Rechts auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts der jeweiligen Voraussetzungen abzustellen (BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 1/17 – juris Rn. 11).
Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts (BGBl. I S. 3538) vom 12. August 2021, in Kraft getreten am 20. August 2021, wurde § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG dahingehend ergänzt, dass das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt wird. Mit dieser Ergänzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG sollen anlasslose Anträge auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, deren Bestehen sonst offensichtlich von niemandem angezweifelt wird, vermieden und die nicht notwendige Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen unterbunden werden, da es derartigen rechtsmissbräuchlich gestellten Feststellungsanträgen an einem schutzwürdigen Sachbescheidungsinteresse fehlt (vgl. BR-Drs. 249/21, unter Bezugnahme auf VG Potsdam, U.v. 14.3.2016 – VG 8 K 4832/15 – juris Rn. 16 f.; U.v. 31.3.2017 – 9 K 4791/16 – juris Rn. 13 m.w.N.; VG Berlin, U.v. 28.4.2017 – 2 K 381.16 – juris Rn. 16 f.; VG Cottbus, U.v. 21.12.2017 – 3 K 757/16 – juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 8.8.2018 – 5 ZB 18.844 – juris Rn. 44 ff.).
Der Antrag des Klägers auf Bestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht anlasslos gestellt worden, da aufgrund der divergierenden Rechtsprechung zu dem Verlust der Staatsangehörigkeit nach rechtskräftiger Vaterschaftsanfechtung das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit zumindest nicht offensichtlich war. Überdies ist der Antrag des Klägers nicht rechtsmissbräuchlich, denn jedenfalls liegt ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse hinsichtlich des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit vor, die der Kläger nach der Vaterschaftsanfechtung nicht wieder verloren hat.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG erwirbt ein Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Demnach hat der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG durch Geburt erworben, da der deutsche Staatsangehörige … die Vaterschaft am 28. Juli 2010 gemäß § 1592 Nr. 2 BGB anerkannt hat.
Mit Endbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg (Familiengericht) vom 26. März 2015 (113 F 4112/13) ist rechtskräftig festgestellt worden, dass … nicht der Vater des Klägers ist, wodurch die Vaterschaft gemäß § 1599 Abs. 1 BGB ex tunc entfallen ist (vgl. BGH, U.v. 11.1.2012 – XII ZR 194/09 – juris Rn. 17; OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 – 1 LC 171/16 – juris Rn. 19).
Das rückwirkende Entfallen der Vaterschaft des … führt aber nicht dazu, dass dadurch ein Verlust der durch Geburt erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers bewirkt wird.
Zwar ist das Entfallen der deutschen Staatsangehörigkeit für den Kläger nicht gleichzusetzen mit einer Entziehung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG (a). Für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach wirksamer Vaterschaftsanfechtung bedarf es aber dennoch, aufgrund der Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG (b), einer gesetzlichen Grundlage, die nicht existent ist (c), so dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren hat.
a. Zunächst stellt das Konstrukt des Verlustes der Staatsangehörigkeit nach wirksamer Anfechtung der Vaterschaft für den Kläger vorliegend keinen Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG dar.
Durch Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG wird ein Entziehungsverbot hinsichtlich der deutschen Staatsangehörigkeit normiert, wobei eine Entziehung jede Verlustzufügung darstellt, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk beeinträchtigt (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2019 – 2 BvR 1327/18 – juris Rn. 23). Der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Rechtsfolge eintreten soll, wenn ein Gericht auf Anfechtung hin das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellt, von der ein Kind den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ableitet, stellt eine solche Beeinträchtigung jedenfalls dann nicht dar, wenn das betroffene Kind sich in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise noch kein eigenes Vertrauen in den Bestand ihrer eigenen Staatsangehörigkeit entwickelt haben (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2019 – 2 BvR 1327/18 – juris Rn. 24; NdsOVG, B.v. 12.9.2019 – 8 ME 66/19 – juris Rn. 44 f m.w.N.).
In der Regel kann erst ab einem Alter von fünf Jahren davon ausgegangen werden, dass ein Vertrauen oder Bewusstsein für die eigene Staatsangehörigkeit entwickelt wird, so dass diese Altersgrenze auch in §§ 17 Abs. 2 und Abs. 3 StAG aufgenommen worden ist (vgl. BeckOK AuslR/Müller, 29. Ed. 1.4.2021, StAG § 17 Rn. 23; vgl. auch BT-Drs. 16/10528, S. 6).
Der am …2010 geborene Kläger war im Zeitpunkt der Vaterschaftsanfechtung, folglich mit Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts Nürnberg am 16. Mai 2015, vier Jahre alt. In einem solchen Alter ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger sich selbst schon als zugehörig zum deutschen Staatsvolk wahrgenommen und damit bereits auf den Bestand und Verlässlichkeit der eigenen deutschen Staatsangehörigkeit vertraut hat (vgl. auch NdsOVG, B.v. 12.9.2019 – 8 ME 66/19 – juris Rn. 44). Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich geworden.
b. Gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG darf der Verlust der Staatsangehörigkeit nur aufgrund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene nicht staatenlos wird.
Aufgrund des Gesetzesvorbehalts aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ist die gesetzliche Legitimierung des unfreiwilligen Verlusts der Staatsangehörigkeit, wie auch der Verlust aufgrund einer rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung, grundsätzlich möglich (vgl. etwa zu dem Verlust der Staatsangehörigkeit nach § 17 Abs. 1 StAG: BVerfG, B.v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10 – juris Rn. 82).
Bereits hinsichtlich des Verlustes der Staatsangehörigkeit nach einer erfolgten Behördenanfechtung im Sinne des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB a.F. hat das Bundesverfassungsgericht aber im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG nach einer ausdrücklichen, klar erkennbaren und nicht lediglich mittelbaren Regelung verlangt, die den Verlust der Staatsangehörigkeit infolge der die Vaterschaft beendenden Behördenanfechtung anordnet (vgl. BVerfG, B.v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10 – juris Rn. 82 f.). Der hier streitgegenständliche Verlust der Staatsangehörigkeit nach erfolgter Vaterschaftsanfechtung im Sinne des § 1599 Abs. 1 BGB ist mit dem Verlust nach einer Behördenanfechtung vergleichbar (vgl. auch OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 – 1 LC 171/16 – juris Rn. 27 ff.). Die Folge der Anfechtung, sei sie behördlich oder durch den Vater des Kindes veranlasst, ist jeweils der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit für das betroffene Kind und somit gleichermaßen gravierend. Zudem bestehen hinsichtlich eines Verlustes der Staatsangehörigkeit nach erfolgter Vaterschaftsanfechtung im Sinne des § 1599 Abs. 1 i.V.m. § 1592 Nr. 2 BGB für das betroffene Kind ebenfalls keine Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Entscheidung.
Die strengen Anforderungen, die nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG an die Regelung des Verlustes der Staatsangehörigkeit zu stellen sind, sind dabei zu beachten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet es Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG im Hinblick auf die in diesem Sinne erforderliche gesetzliche Grundlage, den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2019 – 2 BvR 1327/18 – juris Rn. 33; B.v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10 – juris Rn. 81). Zu der Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit des Verlustes und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2019 – 2 BvR 1327/18 – juris Rn. 33; B.v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10 – juris Rn. 83; BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 1/17 – juris Rn. 33; OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 – 1 LC 171/16 – juris Rn. 23).
Es bedarf insofern im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts neben einer Möglichkeit zu berücksichtigen, ob das betroffene Kind staatenlos wird und einer angemessenen Fristen- und Altersregelung insbesondere einer ausdrücklichen einfachgesetzlichen Regelung, die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei einer rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung – als gravierende Rechtsfolge für das betroffene Kind – eindeutig anordnet (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2019 – 2 BvR 1327/18 – juris Rn. 34; B.v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10 – juris Rn. 74; OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 – 1 LC 171/16 – juris Rn. 24).
c. Gemessen an den vorangestellten Grundsätzen existiert keine solche Regelung, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen würde und die Rechtsfolge des Verlustes der Staatsangehörigkeit nach erfolgter Vaterschaftsanfechtung ausdrücklich anordnet.
Insofern ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 1592 Nr. 2, 1599 Abs. 1 BGB, § 4 Abs. 1 StAG und §§ 17 Abs. 2 und Abs. 3 StAG weder einzeln noch im Zusammenwirken oder unter Heranziehung ungeschriebener Rechtsregeln eine gesetzliche Grundlage im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, welche diesen Verlust der Staatsangehörigkeit als Folge der Vaterschaftsanfechtung in der erforderlichen Ausdrücklichkeit, also klar erkennbar, regelt.
aa. Aus der Regelung des § 1599 Abs. 1 BGB geht hervor, dass die Fiktionswirkung der Anerkennung der Vaterschaft aus § 1592 Nr. 2 BGB nicht gilt, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.
Hierbei beziehen sich § 1599 Abs. 1 BGB und § 1592 Nr. 2 BGB jedoch lediglich auf die verwandtschaftsrechtlichen Rechtsfolgen, eine darüberhinausgehende Auswirkung auf die bisher bestehende Staatsangehörigkeit des betroffenen Kindes ist in den zivilrechtlichen Vorschriften nicht angeordnet (vgl. OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 – 1 LC 171/16 – juris Rn. 32; VG Hamburg, U.v. 17.6.2020 – 6 K 4501/19 – juris Rn. 29).
bb. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG wird die Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, eine ausdrückliche Regelung zu dem rückwirkenden Verlust der Staatsangehörigkeit findet sich hierin nicht (vgl. OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 – 1 LC 171/16 – juris Rn. 33; VG Hamburg, U.v. 17.6.2020 – 6 K 4501/19 – juris Rn. 29).
cc. Durch § 17 Abs. 2 StAG wird festgelegt, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit nach § 17 Abs. 1 Nr. 7 StAG (Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes) nicht die Kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter berührt, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben. Nach § 17 Abs. 3 StAG gilt § 17 Abs. 2 StAG entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, bei der Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 BVFG und bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 BGB.
Eine wie durch das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 17. Juli 2019 (2 BvR 1327/18) geforderte eindeutige Regelung des Verlustes der Staatsangehörigkeit nach rechtskräftiger Vaterschaftsanfechtung ist in § 17 Abs. 2 und Abs. 3 StAG aber unterblieben. Vielmehr sollte ausweislich der Gesetzesbegründung zu der mit Wirkung vom 12. Februar 2009 eingefügten Regelung des § 17 Abs. 2 StAG dem Hinweis im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 (2 BvR 669/04) Rechnung getragen werden, dass Auswirkungen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit durch Rücknahme der Einbürgerung auf den Bestand der Staatsangehörigkeit Dritter einer Antwort des Gesetzgebers bedürfen, weswegen in Abs. 2 der Bestand der Staatsangehörigkeit einer dritten Person garantiert wird, wenn diese Person im Zeitpunkt der Rücknahme der Einbürgerung bereits ihr fünftes Lebensjahr vollendet hat (vgl. BT-Drs. 16/10528, S. 6). Durch § 17 Abs. 3 StAG wird der Anwendungsbereich der sich aus § 17 Abs. 2 StAG ergebenden Altersgrenze auf andere Entscheidungen außerhalb des Staatsangehörigkeitsgesetzes ausgeweitet, wobei die Aufzählung entsprechender Entscheidungen nach anderen Gesetzen in § 17 Abs. 3 Satz 1 StAG lediglich beispielhaft sein soll (vgl. BT-Drs. 16/10528, S. 7).
Es geht aus der Gesetzesbegründung nicht hervor, dass durch § 17 Abs. 2 und Abs. 3 StAG eine ausdrückliche Regelung des Verlustes der Staatsangehörigkeit nach einer Vaterschaftsanfechtung als deren Rechtsfolge erfolgen sollte. Insbesondere durch § 17 Abs. 3 Satz 1 StAG wird ein bereits eingetretener gesetzlicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit vorausgesetzt, der aber wiederum nicht als Rechtsfolge der Vaterschaftsanfechtung in dem dort beispielhaft aufgeführten § 1599 Abs. 1 BGB geregelt ist. Folglich setzten § 17 Abs. 2 und Abs. 3 StAG den bereits erfolgten Verlust der Staatsangehörigkeit durch eine rechtskräftige Vaterschaftsanfechtung im Sinne des § 1599 Abs. 1 BGB für die Anwendbarkeit der Altersgrenze von fünf Jahren zwar voraus. Eine darüber hinausgehende eigenständige und eindeutige Regelung der Rechtsfolge der Vaterschaftsanfechtung als Verlust der Staatsangehörigkeit, die den strengen verfassungsrechtlichen Vorgaben des Gesetzesvorbehalts des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG entspricht, ergibt sich hieraus aber ebenfalls nicht (vgl. auch OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 – 1 LC 171/16 – juris Rn. 35 ff.; a.A. VG München, B.v. 12.5.2020 – M 4 S 19.3047 – juris Rn. 53).
dd. Eine dem Gesetzesvorbehalt aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechende Regelung des Verlustes besteht nicht durch das Zusammenspiel von §§ 1599 Abs. 1, 1592 Nr. 2 BGB und § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG.
Nach den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an den in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG normierten Gesetzesvorbehalt stellt, ist, wie bereits ausgeführt, unter anderem eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich des Verlustes der Staatsangehörigkeit durch rechtskräftige Vaterschaftsanfechtung erforderlich. Ein Zusammenwirken von §§ 1599 Abs. 1, 1592 Nr. 2 BGB und § 4 Abs. 1 Satz 1 VIG stellt keine derartige ausdrückliche Regelung dar. Denn auch nach der Auffassung, die den in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG eingreifenden Verlust der Staatsangehörigkeit nach der Vaterschaftsanfechtung allein aufgrund der Regelungen des § 4 Abs. 1 StAG i.V.m. § 1599 Abs. 1 BGB als zulässig erachtet, soll der Verlust erst in Ergänzung durch zwei in § 4 Abs. 1 StAG i.V.m. § 1599 Abs. 1 BGB bereits angelegte, ungeschriebene Rechtsregeln eintreten, der zivilrechtlichen Rückwirkung des Vaterschaftsanfechtungsurteils auf den Zeitpunkt der Geburt und des rückwirkenden Entfallens der staatsangehörigkeitsrechtlichen Erwerbsvoraussetzungen, die gleichsam mitgedacht werden müssen (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 1/17 – juris Rn. 33).
Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, inwiefern dem Erfordernis einer ausdrücklichen Anordnung der Rechtsfolge des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG nach rechtskräftiger Vaterschaftsanfechtung durch diese Ergänzung der Normen des StAG und BGB um zwei ungeschriebene Rechtsregeln entsprochen werden kann, insbesondere da der „Automatismus“ (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 1/17 – juris Rn. 33) als rückwirkendes Entfallen der Staatsangehörigkeit weder in § 1599 Abs. 1 BGB, noch in § 4 Abs. 1 Satz 1 VIG ersichtlich angelegt ist. Dass es im Hinblick auf die Vaterschaftsanfechtung allgemeine Rechtsüberzeugung sei, dass durch die Anfechtung der Vaterschaft rückwirkend auch die durch Geburt erworbene Staatsangehörigkeit als „rückwirkender Nichterwerb“ entfiele und daher die Verlustregelung in den § 17 Abs. 2 und Abs. 3 StAG auch nur impliziert werden müsse (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 1/17 – juris Rn. 34), kann nicht zu einer Entbehrlichkeit einer dem Gesetzesvorbehalt des sich aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Grundrechts entsprechenden, ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage führen (so auch OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 – 1 LC 171/16 – juris Rn. 39; VG Hamburg, U.v. 17.6.2020 – 6 K 4501/19 – juris Rn. 30; a.A. NdsOVG, B.v. 12.9.2019 – 8 ME 66/19 – juris Rn. 49 m.w.N.). Denn der Verlust der Staatsangehörigkeit nach erfolgter Vaterschaftsanfechtung stellt ebenfalls einen unfreiwilligen, mit den in § 17 Abs. 1 StAG enthaltenen Verlustgründen vergleichbaren Verlust der Staatsangehörigkeit dar, zu dessen Legitimierung es einer gesetzlichen Regelung bedarf (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2019 – 2 BvR 1327/18 – juris Rn. 33 f.).
Hierbei haben weder die Vorschriften der §§ 1599 Abs. 1 und 1592 Nr. 2 BGB einen Bezug zu den Regelungen des StAG, noch weist § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG auf die Einflussnahme der zivilrechtlich geregelten Vaterschaftsanfechtung auf die Staatsangehörigkeit hin. Es ist keine klar erkennbare Regelung des Verlustes der Staatsangehörigkeit als Folge der Vaterschaftsanfechtung vorhanden (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2019 – 2 BvR 1327/18 – juris Rn. 34 f.).
ee. Ferner ergibt sich auch aus einem Zusammenwirken von § 1599 Abs. 1 BGB mit § 4 Abs. 1 StAG und §§ 17 Abs. 2 und Abs. 3 StAG keine ausdrückliche gesetzliche Regelung des gesetzlichen Wegfalls der Staatsangehörigkeit (so aber NdsOVG, B.v. 12.9.2019 – 8 ME 66/19 – juris Rn. 49).
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als Folge der Vaterschaftsanfechtung ist trotz der 2009 erfolgten Einführung von § 17 Abs. 2 und Abs. 3 StAG nicht zweifelsfrei vorhersehbar. Wie bereits ausgeführt, wird durch § 17 Abs. 2 und Abs. 3 StAG lediglich die Anwendbarkeit der Altersgrenze bis zum fünften Lebensjahr, nach deren Erreichen der Verlust der Staatsangehörigkeit ausgeschlossen ist, normiert, nicht aber der Verlust der Staatsangehörigkeit als Rechtsfolge der Vaterschaftsanfechtung in hinreichender Eindeutigkeit, wie etwa in § 17 Abs. 1 StAG, angeordnet (vgl. OVG Bremen, U.v. 10.3.2021 – 1 LC 171/16 – juris Rn. 38 f.).
Der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt bei Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils geht eindeutig aus § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG hervor, auch die Rechtsfolge des rückwirkenden Entfallens der Vaterschaft bei wirksamer Vaterschaftsanfechtung ist aus § 1599 Abs. 1 i.V.m. § 1592 Nr. 2 BGB ersichtlich. Unterblieben ist aber eine klare Regelung des Entfallens der Staatsangehörigkeit als Folge der Vaterschaftsanfechtung, die zwar durch § 17 Abs. 2 und Abs. 3 StAG für die Anwendbarkeit der Altersgrenze vorausgesetzt wird, sich aber nicht unmittelbar aus dem Wortlaut sämtlicher herangezogenen Normen ergibt (vgl. auch OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 – 1 LC 171/16 – juris Rn. 39; VG Hamburg, U.v. 17.6.2020 – 6 K 4501/19 – juris Rn. 30).
In Anbetracht dessen, dass die Folge des rückwirkenden Entfallens der Staatsangehörigkeit für das betroffene Kind gravierend und nicht beeinflussbar ist, wird das bloße Zusammenwirken der Normen aus BGB und StAG, auch unter Berufung auf allgemeine Rechtssätze, ohne eine ausdrückliche Regelung den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gerecht.
ff. Schließlich werden durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt auch der Unionsbürgerstatus und die mit ihm verbundenen Rechte erworben. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kann dadurch – wie im Falle des Klägers als Kind einer Mutter serbischer Staatsangehörigkeit – den Verlust der Unionsbürgerschaft zur Folge haben.
Unionsrechtlich ist klargestellt, dass die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit nach dem Völkerrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt. Insofern ist aber nicht ausgeschlossen, dass die betreffenden nationalen Vorschriften in Situationen, die unter das Unionsrecht fallen, das Unionsrecht beachten müssen (vgl. EuGH, U.v. 2.3.2010 – C-135/08, Rottmann – juris Rn. 52). Demnach darf eine Entscheidung über eine Entziehung einer Staatsangehörigkeit in den Fällen, in denen der Betroffene daneben die Unionsbürgerschaft verliert, nicht willkürlich sein und muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (EuGH, U.v. 2.3.2010 – C-135/08, Rottmann – juris Rn. 54 f.; VG Düsseldorf, U.v. 22.7.2021 – 8 K 814/21 – juris Rn. 52). Gerade diesen Grundsätzen wird der Verlust der Staatsangehörigkeit nach Anfechtung der Vaterschaft aber nicht gerecht, wenn der Verlust der Staatsangehörigkeit als Rechtsfolge der Vaterschaftsanfechtung nicht eindeutig normiert und dementsprechend im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit nicht überprüfbar ist (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 22.7.2021 – 8 K 814/21 – juris Rn. 54).
3. In Ermangelung einer gesetzlichen Eingriffsnorm, die den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG entspricht, kann vorliegend dahinstehen, ob eine solche Norm den weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird, die Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG an einen sonstigen Verlust der Staatsangehörigkeit stellt; namentlich muss die einschränkende Norm nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG die Möglichkeit bieten zu berücksichtigen, ob das Kind staatenlos wird (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10 – juris Rn. 74). Des Weiteren kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG besteht (vgl. BVerfG, B.v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10 – juris Rn. 81).
Der Kläger hat folglich seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach der rechtskräftigen Anfechtung der Vaterschaft verloren. Da der Kläger weiterhin nach dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Sinne des § 4 Abs. 1 StAG deutscher Staatsangehöriger ist und sein berechtigtes Interesse an der Feststellung glaubhaft besteht, hat er einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG.
4. Nach alldem war der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Frage, ob es aufgrund des Gesetzesvorbehaltes in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des rückwirkenden Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit nach rechtskräftiger Vaterschaftsanfechtung bedarf und ob sich aus dem Zusammenwirken von §§ 1599 Abs, 1, 1592 Nr. 2 BGB, § 4 StAG i.V.m. §§ 17 Abs. 2 und Abs. 3 StAG, gegebenenfalls im Zusammenhang mit ungeschriebenen Rechtsregeln, eine solche hinreichende gesetzliche Regelung ergibt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet und hat daher über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 – 1 LC 171/16 – juris; NdsOVG, B.v. 12.9.2019 – 8 ME 66/19 – juris).


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