Familienrecht

Erforderliche Einwilligung des biologischen Vaters bei einer Adoption

Aktenzeichen  2 UF 70/17

Datum:
26.4.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ErbR – 2019, 461
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
LPartG § 9 Abs. 7 S. 2
BGB § 1592, § 1600d Abs.2 S. 1,  § 1626a Abs. 3, § 1741, § 1743, § 1745 S. 2, § 1747 Abs. 1 S. 1,  § 1747 Abs. 1 S. 1, § 1750 Abs. 1 S. 1, § 1750 Abs. 1 S. 2, § 1752 Abs. 1,  § 1754 Abs. 1, § 1754 Abs. 3
FamFG 3 § 26, § 27, § 58, § 59 Abs. 2, § 189, § 194
EGBGB Art. 22 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Nach § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Einwilligung des biologischen Vaters für die Adoption erforderlich, wenn die Voraussetzungen des §§ 1600 d Abs. 2 S. 1 BGB vorliegen, der biologische Vater also glaubhaft gemacht hat, dass er der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat.
2. Der Vater ist nach § 188 Abs. 1 Nr. 1 b FamFG daher nur dann zu beteiligen ist, wenn er dem Verfahren im Hinblick auf seine mögliche Vaterschaft beitritt. Sieht er davon ab, ist er weder zu beteiligen, noch ist seine Zustimmung nach § 1747 Abs. 1 S. 1 BGB erforderlich.
3. Von einer formellen Benachrichtigung des Vaters durch das Familiengericht kann dann abgesehen werden, wenn aufgrund der aufgeklärten Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung des leiblichen Vaters nicht in Betracht kommt. Dies ist dann der Fall, wenn er auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, von vornherein verzichtet hat (BGH, B. v. 18.02.2015, XII ZB 473/13).
4. Die berechtigten Interessen des Kindes auf Klärung seiner Abstammung (vgl. hierzu BGH, B. v. 28.01.2015, XII ZR 201/13) rechtfertigen keine Versagung der Adoption, weil dies gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Verfahrensgang

4 F 1601/16 2017-03-01 Bes AGASCHAFFENBURG AG Aschaffenburg

Tenor

I.
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten Z. wird als unzulässig verworfen.
II.
1.) Auf die Beschwerde der Annehmenden X. hin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Aschaffenburg vom 1.3.2017 wie folgt abgeändert: 1) Auf Antrag der Annehmenden vom 19.10.2016 wird die Annahme der Anzunehmenden Y. – Anzunehmende als Kind der Annehmenden X. – Annehmende ausgesprochen.
2) Das Kind führt den Geburtsnamen Z.
3) Durch die Annahme als Kind erlangt das angenommene Kind die Rechtstellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Annehmenden und ihrer Lebenspartnerin Z. gemäß §§ 9 Abs. 7 S. 2 Lebenspartnerschaftsgesetz, 1754 Abs. 1 BGB.
Die elterliche Sorge steht beiden Lebenspartnern gemeinsam zu, §§ 9 Abs. 7 Lebenspartnerschaftsgesetz, 1754 Abs. 3 BGB.
4) Das Verfahren der ersten Instanz ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten in der ersten Instanz tragen die Beteiligten jeweils selbst.
III.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
IV.
Der Verfahrenswert für die erste und die zweite Instanz wird jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 19.10.2016 hat die Beschwerdeführerin X. die Adoption des Kindes ihrer Lebenspartnerin Z., nämlich des minderjährigen Kindes Y., geb. am …2016, beantragt. Mit gleicher Urkunde hat die Lebenspartnerin Y. – zugleich in ihrer Funktion als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter X., die Zustimmung zur Adoption erklärt. Die Annehmende X. hat im Jahre 2002 geheiratet und wurde von ihrem Ehemann am …2007 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe ist das Kind L., geb. am …, hervorgegangen, für den die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, wobei L. bei seiner Mutter lebt. Die Mutter der Anzunehmenden – Z. – war und ist nicht verheiratet. Sie ist am 5.12.2015 mit der Annehmenden X. in M. eine Lebenspartnerschaft eingegangen, wobei getrennte Familiennamen X. und Z. geführt werden.
Hinsichtlich der Identität des Vaters des Kindes Y. haben die Lebenspartner angegeben, dass sie diesen über das Internet gesucht und kennengelernt hätten und die Zeugung des Kindes auf der Samenspende (Becherspende) dieses Mannes beruhe, dessen Identität sie nicht kennen würden. Er sei auch nicht bereit, seine Identität offenzulegen, so lange die Adoption nicht ausgesprochen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anhörung im Termin vom 14.2.2017 Bezug genommen.
Das Amtsgericht -Familiengericht- Aschaffenburg hat den Adoptionsantrag mit Beschluss vom 1.3.2017 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es die „schriftliche Blankozustimmung“ des Samenspenders „M…“ in dem Vertrag vom 15.12.2014, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, nicht als Zustimmung zur Adoption ausreichen lasse. Das Kind habe ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, wobei dieses Recht regelmäßig ein höheres Gewicht als das Recht des Samenspenders auf informationelle Selbstbestimmung habe. Um dem gerecht zu werden, sei eine notariell beurkundete Einwilligung des Samenspenders vor dem Inseminationsvorgang erforderlich, wobei gleichzeitig die Daten des Spenders für das Kind zu hinterlegen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung Bezug genommen.
Gegen die der Antragstellerin X. und ihrer Lebenspartnerin Y. am 4.3.2017 zugestellten Entscheidung wenden sich die Annehmende X. und ihre Lebenspartnerin Y. mit ihrer am 28.3.2017 beim Amtsgericht in Aschaffenburg eingegangenen Beschwerde, wobei sie in der Beschwerdebegründung vom 19.4.2017 im Wesentlichen ausführen, dass der Samenspender „M…“ sich weigere, die Einwilligung in die Stiefkindadoption notariell beurkunden zu lassen. Es bestehe für sie keine Möglichkeit, die Identität des Vaters zu klären, weil er nur über ein Prepaid-Handy sowie einen nicht nachverfolgbaren E-Mail Account mit ihnen kommuniziere und drohe, im Falle von Nachforschungen jeglichen weiteren Kontakt zu unterbinden. Im Übrigen würden sie auf die Zusage des biologischen Vaters von X. vertrauen, dass er nach der Adoption und auf entsprechenden Wunsch des Kindes durchaus zu einer Kontaktaufnahme bereit sei. Im Übrigen entspreche die Adoption auch dem Wohl des Kindes. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung verwiesen.
II.
1) Die Beschwerde der Y., der Lebenspartnerin der Annehmenden, ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht beschwerdeberechtigt ist. Nach § 1752 Abs. 1 BGB wird die Adoption nur auf Antrag des Annehmenden ausgesprochen. Im Fall der Ablehnung des Adoptionsantrags ist nach § 59 Abs. 2 FamFG nur derjenige beschwerdeberechtigt, dessen Antrag abgelehnt wurde, also nicht die Lebenspartnerin der Annehmenden.
2) Die Beschwerde der Annehmenden X. ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig und in der Sache auch begründet.
Die Annehmende und ihre Lebenspartnerin sind beide deutsche Staatsangehörige, die Annahme unterliegt deshalb nach Art. 22 Abs. 1 EGBGB dem deutschen Recht.
Die Voraussetzungen für die Adoption nach §§ 1741 ff. BGB, 9 Abs. 7 Lebenspartnerschaftsgesetz liegen vor, die Adoption kann deshalb nicht verweigert werden.
Die Annehmende ist ausweislich der Lebenspartnerschaftsurkunde des Standesamtes … (Register L 1/2015) am 5.12.2015 mit der Mutter des Kindes X., geb. am xx.xx.2016, eine Lebenspartnerschaft eingegangen. Die Annehmende ist gemäß § 9 Abs. 7 S. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz berechtigt, das Kind ihrer Lebenspartnerin allein anzunehmen. Der Antrag der Annehmenden wurde gemäß § 1752 BGB formgerecht und inhaltlich ordnungsgemäß gestellt.
Das Alterserfordernis des § 1743 BGB ist gewahrt.
Die Einwilligung des Kindes (§ 1746 Abs. 1 BGB) durch seine gesetzliche Vertreterin, nämlich seine allein sorgerberechtigte Mutter (§ 1626 a Abs. 3 BGB), als Elternteil (§ 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB) sowie als Lebenspartnerin der Annehmenden (§ 9 Abs. 6 S. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz) ist in der notariellen Urkunde vom 19.10.2016 formgerecht erteilt.
Ein Verbot der Annahme von § 1745 BGB besteht nicht. Die Annehmende ist Mutter eines weiteren minderjährigen Kindes, nämlich L., geb. am L. lebt mit den Lebenspartnerinnen sowie der Anzunehmenden in einem Haushalt. Nach dem Bericht des Landratsamts A. vom 8.12.2016 wurde mit L. über die geplante Adoption gesprochen. Er weiß, was Adoption bedeutet und konnte sich seinem Alter entsprechend vorstellen, welche Auswirkungen eine Adoption hat. Er erklärte sich mit einer Adoption von X. durch seine Mutter einverstanden. Vermögensrechtliche Interessen des Kindes sind nach § 1745 S. 2 BGB nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Es bestehen damit keine Anhaltspunkte, dass Interessen des Kindes L. der Adoption entgegenstehen bzw. Interessen der Anzunehmenden durch das weitere Kind L. gefährdet werden könnten.
Auch die Voraussetzungen für eine Annahme nach § 1741 BGB liegen vor. Sie dient dem Wohl des Kindes und es ist zu erwarten, dass zwischen der Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht bzw. schon besteht. Die Annehmende ist die Lebenspartnerin der Mutter der Anzunehmenden. Die Lebenspartnerschaft besteht seit 5.12.2015. Das Kind X. entspringt einem gemeinsamen Wunsch der Lebenspartnerinnen. Sie leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen und haben bisher eine geräumige Wohnung im Elternhaus der Mutter der Anzunehmenden bewohnt. Im März 2017 haben sie ein Eigenheim bezogen, in dem beide Kinder ein eigenes Zimmer zur Verfügung haben. Die Antragstellerin ist nicht vorbestraft. Auch nach dem Bericht des Landratsamts A. vom 8.12.2016 dient die Adoption dem Wohle des Kindes X..
Dem Ausspruch der Adoption steht auch die fehlende Zustimmung des biologischen Vaters in notarieller Form nicht entgegen.
Vor Weg ist festzuhalten, dass X. nicht in einer Ehe geboren wurde und damit ihrer Mutter gemäß § 1626 a Abs. 3 BGB die elterliche Sorge alleine zusteht. Der biologische Vater wird zum rechtlichen Vater des Kindes nur unter den Voraussetzungen des § 1592 BGB, die hier nicht vorliegen. Nach § 1747 Abs. 1 S. 1 BGB ist er damit rechtlich kein Elternteil, dessen Einwilligung für die Adoption erforderlich ist. Nach § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB ist davon nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Voraussetzungen des §§ 1600 d Abs. 2 S. 1 BGB vorliegen, der biologische Vater also glaubhaft gemacht hat, dass er der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Hieraus hat der BGH in seiner Entscheidung vom 18.2.2015 (FamRZ 2015, 828-831) überzeugend die Schlussfolgerung gezogen, dass die Glaubhaftmachung ein aktives Tun des biologischen Vaters voraussetzt und er nach § 188 Abs. 1 Nr. 1 b FamFG nur dann zu beteiligen ist, wenn er dem Verfahren im Hinblick auf seine mögliche Vaterschaft beitritt. Sieht er davon ab, ist er weder zu beteiligen, noch ist seine Zustimmung nach § 1747 Abs. 1 S. 1 BGB erforderlich. Eines Rückgriffs auf § 1747 Abs. 4 BGB bedarf es deshalb in diesen Fällen nicht.
Danach ist im vorliegenden Fall die Zustimmung des biologischen Vaters (Samenspenders) nicht erforderlich, weil er nach Auffassung des Senats von dem laufenden Adoptionsverfahren Kenntnis hat und mit der Durchführung der Adoption einverstanden ist. Auch auf das Formerfordernis des § 1750 Abs. 1 S. 1 S. 2 BGB (notarielle Beurkundung) kommt es damit nicht an, weil die formell wirksame Zustimmung des biologischen Vaters nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, nicht erforderlich ist.
Allerdings setzt das grundrechtlich geschützte Interesse des leiblichen Vaters voraus, dass er von dem Verfahren entsprechend benachrichtigt wird, um seine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen. Insoweit gilt gemäß § 26 FamFG die Pflicht zur Amtsaufklärung, wobei die Beteiligten nach § 27 FamFG an der Aufklärung mitzuwirken haben. Dabei reicht es nach der Rechtsprechung des BGH zwar nicht aus, dass nach den Angaben der Annehmenden und der Mutter davon auszugehen ist, der ihnen bekannte leibliche Vater sei mit der Adoption einverstanden. Von einer formellen Benachrichtigung durch das Familiengericht kann jedoch dann abgesehen werden, wenn aufgrund der aufgeklärten Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung des leiblichen Vaters nicht in Betracht kommt.
Dies ist dann der Fall, wenn er auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, von vornherein verzichtet hat. Davon ist hier auszugehen.
Der Senat hat aufgrund der Anhörung der Annehmenden sowie ihrer Lebenspartnerin im Termin vom 14.2.2017 vor dem Amtsgericht Aschaffenburg, aufgrund des vorgelegten Vertrages vom 15.12.2014 sowie aufgrund der vorgelegten E-Mail des Samenspenders vom 3.1.2017 keinerlei Zweifel, dass dieser über das laufende Adoptionsverfahren informiert ist und keinerlei Rechte als leiblicher Vater geltend machen will. Die Schilderung der Annehmenden sowie der Mutter des Kindes X. ist in sich schlüssig und lebensnah und wird bestätigt durch den vorgelegten Vertrag sowie die vorgelegte E-Mail.
Die Zustimmung des leiblichen Vaters ist nach der Rechtsprechung des BGH damit nicht notwendig.
Soweit das Familiengericht die Anordnung der Adoption davon abhängig macht, dass die Identität des biologischen Vaters in einer notariellen Urkunde hinterlegt wird, stellt es damit eine Adoptionsvoraussetzung auf, die gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der biologische Vater ist mangels Feststellung der Vaterschaft kein rechtlicher Vater. Die Regelung in § 1747 Abs. 1 S. 2 BGB dient in erster Linie dem Schutz seiner Interessen, die jedoch dadurch gewahrt sind, dass er von dem Adoptionsverfahren Kenntnis hat. Diese Interessen sind hier nach Überzeugung des Senats gewahrt.
Die berechtigten Interessen des Kindes auf Klärung seiner Abstammung (vgl. hierzu BGH FamRZ 2015, 642-649) rechtfertigen keine Versagung der Adoption, weil dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Im Übrigen schützt die Verweigerung der Adoption auch die entsprechenden Interessen des Kindes nicht, weil seine Rechtsposition nicht verbessert wird. Unabhängig davon, ob die Adoption ausgesprochen oder verweigert wird, sind die Chancen des Kindes auf Klärung seiner Abstammung davon abhängig, dass die Mutter die Identität offenbart, wenn sie ihr bekannt ist, oder sich der Samenspender – wie hier – freiwillig selbst meldet. Mit dem Ausspruch der Adoption hat dies in der Sache nichts zu tun, zumal die Möglichkeit der Vaterschaftsfeststellung hinsichtlich des biologischen Vaters durch den Ausspruch der Adoption trotz der Regelung in § 1754 BGB weiterhin offenbleibt (Palandt-Götz, BGB, 76. Aufl., § 1754 Rdnr. 2 m.N.).
Die Verweigerung der Adoption mit der obigen Begründung führt letztlich nur zu einer Sanktionierung gegenüber der Annehmenden und der Mutter des Kindes, für die es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt und die die Rechtstellung des Kindes hinsichtlich der Kenntnis seiner Abstammung nicht verbessert.
Die Anhörung der Adoptionsvermittlungsstelle bzw. des Jugendamtes gemäß §§ 189, 194 FamFG ist erfolgt.
Durch die Annahme als Kind erlangt das angenommene Kind die Rechtstellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Annehmenden und ihrer Lebenspartnerin (§§ 9 Abs. 7 S. 2 Lebenspartnerschaftsgesetz, 1754 BGB). Die elterliche Sorge steht beiden Lebenspartnerinnen gemeinsam zu (§§ 9 Abs. 7 Lebenspartnerschaftsgesetz, 1754 Abs. 3 BGB).
Durch die Adoption ist das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinem Vater und dessen Verwandten, nicht jedoch zu seiner leiblichen Mutter und deren Verwandten erloschen (§§ 9 Lebenspartnerschaftsgesetz, 1755 Abs. 2 BGB).
Gemäß §§ 9 Abs. 7 S. 2 Lebenspartnerschaftsgesetz, 1757 Abs. 7, 1607 Abs. 1 BGB behält das angenommene Kind als Geburtsnamen den von der Annehmenden und ihrer Lebenspartnerin formgemäß bestimmten Geburtsnamen, da diese keinen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen führen.
Die Kostenentscheidung für die erste und zweite Instanz beruht auf § 81 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG i.V.m. Vorbemerkung 1.3.2 Hauptabschnitt 3, Abschnitt 2 der Anlage 1 zum FamGKG, wonach die Adoption eines Minderjährigen gerichtsgebührenfrei ist.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 42 Abs. 2, Abs. 3 FamGKG.
Die Kindesannahme wird mit der Zustellung des Beschlusses an die Annehmende wirksam (§ 197 Abs. 2 FamFG).
Der Beschluss über die Annahme als Kind ist nicht anfechtbar. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen (§ 197 Abs. 3 FamFG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

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