Aktenzeichen 2 BvR 351/19
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
IRG
Verfahrensgang
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 3. Januar 2019, Az: (1) 53 AuslA 66/17 (34/17), Beschlussnachgehend BVerfG, 15. Mai 2019, Az: 2 BvR 351/19, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahrennachgehend BVerfG, 30. Oktober 2019, Az: 2 BvR 828/19, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Russischen Föderation wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen einstweilen ausgesetzt. Binnen dieser Frist ist eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entsprechende Vollmacht im Original vorzulegen.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt. Für Entscheidungen über die Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft bleibt das Oberlandesgericht Brandenburg zuständig.
Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.