Aktenzeichen XVII 762/14
Leitsatz
Tenor
Die Betreuung wird erweitert.
Als Betreuer bleibt bestellt: Herr Rechtsanwalt N.N. -als Berufsbetreuer-
Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst nunmehr:
– Vermögenssorge
– Geltendmachung von Rechten d. Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten
– Prüfung und Entscheidung über Veräußerung oder Vermietung und Verwaltung der Immobilie N.N., sowie Durchführung der gefundenen Entscheidung
Das Gericht wird spätestens bis zum 31.12.2018 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Gründe
Die Voraussetzungen für die längerfristige Erweiterung der Betreuung (§ 293 FamFG) sind gegeben.
Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus
– dem ärztlichen Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. N.N. vom 14.01.2015,
– den Stellungnahmen der Betreuungsbehörde beim Landratsamt N.N.,
– der Stellungnahme des Betreuers N.N. vom 26.10.2015,
– der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin N.N. vom 30.10.2015 und
– dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses bei den Anhörungen der Betreuten in deren üblicher Umgebung, zuletzt am 28.04.2016, verschafft hat.
Die längerfristige Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis der Vermögenssorge ist erforderlich, weil die Regelung der Angelegenheiten der Betreuten anderweitig nicht erfolgen kann.
Bei der Auswahl d. Betreuer ist das Gericht dem bedenkenfreien Vorschlag der Betreuungsbehörde und der Verfahrenspflegerin gefolgt. Zur weiteren Begründung wird auf die Beschlüsse vom 29.04.2015 und vom 06.07.2015 Bezug genommen.
Bei der Festsetzung der Überprüfungsfrist hat das Gericht die Ausführungen des Sachverständigen berücksichtigt und geht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Betreuten aufgrund des Krankheitsbildes bis zur erneuten Überprüfung nicht wesentlich bessern wird.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 Satz 1 FamFG.