Familienrecht

Familiengerichte, Kindeswohlgefährdung, Verfahrenswert, Kosten des Verfahrens, Kostenentscheidung, Verfahren der einstweiligen Anordnung, Einstweilige Anordnung, Verwaltungsrechtsweg, Sachverhaltsermittlung, Billigkeitsentscheidung, Entscheidungserhebliche Tatsachen, Amtsverfahren, Gerichtliche Maßnahme, Verfassungsgerichtsbarkeit, Gerichtliche Überprüfung, Gerichtliche Kontrolle, Personensorge, Aussicht auf Erfolg, Eilbedürftigkeit, Nichtverfassungsrechtliche

Aktenzeichen  542 F 2559/21

Datum:
18.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 7672
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Anregung wird keine Folge gegeben, gerichtliche kinderschutzrechtliche Maßnahmen sind derzeit nicht veranlasst.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Mutter und der Vater zu gleichen Teilen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern der Betroffenen regen mit Schreiben vom 14.03.2021 an, sofortige gerichtliche Maßnahmen zur Abwehr einer angeblichen Gefährdung des Wohles der betroffenen Kinder und aller ihrer Mitschülerinnen und Mitschüler, zu ergreifen und im Rahmen dessen die Rechtmäßigkeit der diesen Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften zu überprüfen. Die Kindeswohlgefährdung sehen sie in der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während und außerhalb des Unterrichts sowie zur Wahrung räumlicher Distanz zu anderen Personen. Das Schreiben entspricht einem online abrufbaren Vordruck, erläutert und beworben insbesondere in einem Youtube-Video mit dem Titel „‚Kinderschutzverfahren‘ könnte Maskenpflicht beenden“ (einsehbar unter https://www.youtube.com/watch?v=SJCwQoqWneO, abgerufen am 18.03.2021), mit dem angeblich ohne großen Aufwand oder Kosten für die Eltern oder andere Anregende im Wege der gerichtlichen Amtsermittlung die oben genannten Pflichten durch die Familiengerichte beendet werden können. Die Anregung erschöpft sich mit Ausnahme der Bezeichnung der Kinder und der Schulen, die sie besuchen, in allgemeinen Ausführungen zur angeblichen Schädlichkeit des Maskentragens und der angeblichen Rechtswidrigkeit des Handelns der zuständigen Behörden, die das Gericht überprüfen soll.
Wegen der ausdrücklichen Eilbedürftigkeit der angeregten Maßnahmen wertet das Gericht die Anregung als Anregung im Verfahren der einstweiligen Anordnung.
Das Gericht hat bisher weder einen Verfahrensbeistand bestellt, noch das Jugendamt angehört, noch die Eltern oder Kinder persönlich angehört.
II.
Gerichtliche Maßnahmen sind nicht veranlasst. Die gegenwärtige pandemische Lage erfordert zahlreiche schwierige Entscheidungen und komplexe Abwägungen der betroffenen, teils widerstreitenden Grundrechte durch Gesetzgeber und Verwaltung. Die gerichtliche Kontrolle der getroffenen Maßnahmen obliegt allerdings grundsätzlich nicht den Familiengerichten von Amts wegen, sondern auf Antrag der Betroffenen der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit. Eine Kindeswohlgefährdung, die ein Einschreiten des Gerichts gegen die Schulen der Kinder oder andere staatliche Stellen rechtfertigen würde, ist nicht ansatzweise ersichtlich.
1. Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind (§ 1666 Abs. 1 BGB). In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen (§ 1666 Abs. 4 BGB). Gegenstand des Verfahrens ist stets das Wohl eines bestimmten Kindes und die Abwehr von konkret diesem drohenden Gefahren. Die Familiengerichte sind nicht dazu berufen, abstrakt-generell die Auswirkungen staatlichen Handelns auf Kinder zu prüfen und für Kinder möglicherweise nachteilige Maßnahmen zu verwerfen. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Allgemeinverfügungen ist vielmehr grundsätzlich, auch wenn Kinder betroffen sind, wie in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Zur Ermittlung, ob das Wohl eines bestimmten Kindes konkret gefährdet ist, so dass möglicherweise gerichtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB ergriffen werden können und müssen, hat das Gericht gemäß § 26 FamFG von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung setzt ein, wenn hierfür ein ausreichender Anlass besteht, das Gericht muss keine Ermittlungen über Tatsachen oder geeignete Beweismittel „ins Blaue hinein“ entfalten (MüKoFamFG/Ulrici, 3. Aufl. 2018, FamFG § 26 Rn. 12).
2. Nach diesen Maßstäben besteht kein ausreichender Anlass für gerichtliche Ermittlungen zu einer Kindeswohlgefährdung, insbesondere im Wege des Eilrechtsschutzes. Das Schreiben vom 14.03.2021 macht zur konkreten Lage und Befindlichkeit der Kinder keinerlei Angaben. Es ist nicht andeutungsweise ersichtlich, dass die Betroffenen stärker oder anders betroffen wären, als andere schulpflichtige Kinder, die den derzeitigen Regelungen zur Eindämmung der Sars-CoV-2 Pandemie unterworfen sind. Die Anregenden behaupten nicht einmal, dass und ggf. wie ihre Kinder durch die von den Anregenden beanstandeten Maßnahmen überhaupt konkret beeinträchtigt werden. Eine solche konkrete Gefahr für das Wohl der Kinder ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Die von den Anregenden angeführten kritischen Stellungnahmen zu Coronaschutzmaßnahmen reichen dafür nicht aus.
3. Das Gericht wird die Anregung und diese Entscheidung dem Jugendamt zur Kenntnis bringen, das dem Gericht Mitteilung machen kann, wenn aus seiner Sicht und nach seinen Ermittlungen doch ein konkreter Anlass für Ermittlungen hinsichtlich einer Gefährdung des Wohles der Kinder – nicht nur durch das Tragen von Masken – bestehen.
Ansonsten werden derzeit, auch zur Vermeidung von Kosten, keine weiteren Maßnahmen ergriffen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste (§ 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Diese Regelung gilt hier zwar nicht unmittelbar, weil es sich beim Verfahren nach § 1666 BGB nicht um ein Antragssondern ein Amtsverfahren handelt, sie bietet aber Orientierung für die Billigkeitsentscheidung. Die Eltern haben durch ihre formularmäßige Anregung das vorliegende Verfahren veranlasst, obwohl sie hätten erkennen können und müssen, dass der Antrag keine Aussicht auf Erfolg hat.
Der Verfahrenswert ergibt sich aus §§ 41, 45 Abs. 1 und 2 FamGKG.


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