Familienrecht

Familienrechtliche Genehmigung einer stillen Beteiligung

Aktenzeichen  9 WF 1037/19

Datum:
23.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
FGPrax – 2020, 73
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 181, § 1822 Nr. 3, § 1909 Abs.2
HGB § 161 Abs. 2, § 164
FamFG § 58
FamGKG § 36 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Eine Beschwerderecht steht auch den Eltern im eigenen Namen zu, denn durch die Versagung der familiengerichtlichen Genehmigung eines Vertrages für ihr Kind wird zugleich ihr Recht zur Verwaltung des Kindesvermögens beeinträchtigt. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Familiengericht hat sich bei der Frage der Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung auf den Standpunkt eines verständigen, die Tragweite des Geschäfts überblickenden Volljährigen zu stellen und muss deshalb auch Erwägungen zur Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit des jeweiligen Rechtsgeschäfts anstellen. Beim Abschluss eines Gesellschaftsvertrages hat es außer der vertraglichen Stellung des Kindes in der Gesellschaft und neben vermögensrechtlichen Gesichtspunkten auch die Mitgesellschafter hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse sowie ihrer charakterlichen und fachlichen Eignung zu beurteilen, weil die Verantwortung für die Vermögenslage des Kindes im Rahmen der Gesellschaft vorwiegend bei dem geschäftsführenden Gesellschafter liegt. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die familiengerichtliche Genehmigung ist zu versagen, wenn die konkrete Gefahr besteht, der Minderjährige werde wegen der Beteiligung an dem Geschäft in die Volljährigkeit mit erheblichen Schulden entlassen und sei bei der Gestaltung seines weiteren Lebens nach Eintritt der Volljährigkeit unzumutbaren, nicht von ihm selbst verantworteten Belastungen ausgesetzt (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Vereinbarung, wonach der stille Gesellschafter am Verlust überhaupt nicht beteiligt ist oder, wie hier, nur beschränkt auf seine Einlage haftet, behält auch im Insolvenzverfahren ihre Wirksamkeit. Eine Haftung kommt nur in Betracht, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist, z.B. durch Auftreten im Außenverhältnis als Kommanditist und Begründung einer Rechtsscheinhaftung. Dies steht der familiengerichtlichen Genehmigung nicht entgegen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

052 F 133/19 2019-08-27 Bes AGNEUMARKT AG Neumarkt

Tenor

1. Auf die Beschwerde der beteiligten Kindeseltern wird der Beschluss des Amtsgerichts Neumarkt i.d. OPf. vom 27.08.2019, Az. 052 F 133/19 in Ziffer 1 abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Die Übertragung von atypischen stillen Beteiligungen für A.. S.. mit Urkunde des Notars Dr. J.. H.., N.. vom 22.02.2019, URNr. … J wird familiengerichtlich genehmigt.
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beteiligten, der von der Ergänzungspflegerin vertretene A.S., geb. … 2018, dessen miteinander verheiratete Eltern, die gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer der T.. N.. GmbH und die einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der S.. UG und der D.. F.. UG haben mit Urkunde des Notars Dr. J.. H.. vom 22.02.2019, URNr.  …  J folgende Veräußerungen vorgenommmen:
Gem. Ziffer II. des Notarvertrags hat die Kindsmutter ihre atypische stille Beteiligung an der S.. UG (haftungsbeschränkt) in Höhe von 200,00 €, die sie selbst am 02.01.2015 erworben hatte, sowie ihre atypische stille Beteiligung an der T..C.. N.. GmbH in Höhe von 1.000,00 €, die sie ebenfalls am 02.01.2015 erworben hatte, an das Kind veräußert.
Gem. Ziffer III. des Notarvertrags erfolgte die Veräußerung unentgeltlich als Schenkung. Sie ist jedoch auf den Pflichtteil des Kindes am Nachlass der Mutter anzurechnen, bei gesetzlicher Erbfolge aber nicht auszugleichen.
Unter Ziffer IV. hat der Veräußerer garantiert, dass die genannten Beteiligungen in vollem Umfang einbezahlt sind.
Unter Ziffer VI. 2. beantragen die Vertragsteile die Genehmigung des Familiengerichts und bevollmächtigen den Notar unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die Genehmigung entgegenzunehmen.
Der Urkunde ist eine Kopie des Gesellschaftsvertrags über eine atypische stille Beteiligung der S.. UG vom 02.01.2013 und der Änderungen vom 30.11.2016 beigefügt. Unter dessen § 1 Absatz 1 ist geregelt, dass die Gesellschaft eine Holding betreibt. Unter § 1 Absatz 2 ist die Höhe der stillen Einlage von 200,00 € geregelt. In § 5 ist die Gewinn- und Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters mit 0,5% geregelt sowie, dass der stille Gesellschafter am Verlust nur bis zur Höhe seiner Einlage beteiligt ist. § 3 regelt, dass zur Geschäftsführung allein der zur Führung der Geschäfte bestellte Vertreter der GmbH berechtigt ist. Die Änderung vom 30.11.2016 regelt weiter, dass der stille Teilhaber die Kontrollrechte nach § 716 BGB sowie die Rechte nach §§ 161 Absatz 2 und 164 HGB hat.
Der Urkunde ist weiter eine Kopie des Gesellschaftsvertrags über eine atypische stille Beteiligung der T..C.. N.. GmbH vom 01.01.2011 und der Änderungen vom 30.11.2016 beigefügt. Unter dessen § 1 Absatz 1 ist geregelt, dass die Gesellschaft eine Tanzschule und damit zusammenhängende Geschäfte betreibt. Unter § 1 Absatz 2 ist die Höhe der stillen Einlage von 1000,00 € geregelt. In § 5 ist die Gewinn- und Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters mit 0,5% geregelt sowie, dass der stille Gesellschafter am Verlust nur bis zur Höhe seiner Einlage beteiligt ist. § 3 regelt, dass zur Geschäftsführung allein der zur Führung der Geschäfte bestellte Vertreter der GmbH berechtigt ist. Die Änderung vom 30.11.2016 regelt weiter, dass der stille Teilhaber die Kontrollrechte nach § 716 BGB sowie die Rechte nach §§ 161 Absatz 2 und 164 HGB hat.
Gem. § 8 Absatz 2 der jeweiligen Gesellschaftsverträge ist der stille Gesellschafter an den stillen Reserven mit 0,5% beteiligt.
Der Notar hat bestätigt, dass im Handelsregister beim Amtsgericht – Registergericht – Nürnberg der Kindsvater, Herr S.. S.. sowie Herr S.. K.. als Geschäftsführer gemeinsam zur Vertretung der T..C.. GmbH und jeweils einzeln zur Vertretung der S.. UG berechtigt eingetragen sind. Beide haben in dieser Eigenschaft unter Ziffer VI. 1. der Notarurkunde den Übertragungen zugestimmt.
Zum Abschluss des Notarvertrags hat das Amtsgericht dem minderjährigen Kind eine Ergänzungspflegerin bestellt, die die beurkundeten Erklärungen abgegeben hat.
Das Amtsgericht hat für die Prüfung der Genehmigung für das Kind eine Ergänzungspflegerin bestellt. Diese hat Bedenken gegen die Genehmigung erhoben und auf das Risiko einer Nachschusspflicht im Falle einer Insolvenz hingewiesen. Sie hat Bezug genommen auf ein Schreiben des Steuerberaters der Eltern, der darauf hingewiesen hat, dass eine Beschränkung der Außenhaftung nicht möglich sei und ein Haftungsrisiko im Fall der Liquidation bestehe, was als gering eingeschätzt werde.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 27.08.2019 die Genehmigung versagt.
Zur Begründung hat es auf das o.g. Haftungsrisiko im Außenverhältnis Bezug genommen.
Gegen diesen, ihnen jeweils am 29.08.2019 zugestellten Beschluss wenden sich die Kindeseltern mit ihrer Beschwerde vom 10.09.2019, eingegangen am selben Tag.
Zur Begründung haben sie darauf verwiesen, dass eine Außenhaftung des atypischen stillen Gesellschafters nicht bestehe.
Sie beantragen weiterhin
die Genehmigung des Notarvertrags.
II.
Die Beschwerde der Kindeseltern ist zulässig gem. § 58 ff FamFG, insbesondere sind sie beschwerdebefugt gem. § 59 Absatz 1 FamFG (Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Auflage, § 59 FamFG Rn. 5a). Das Beschwerderecht steht auch den Eltern im eigenen Namen zu, denn durch die Versagung der Genehmigung des Notarvertrags wird zugleich ihr Recht zur Verwaltung des Kindesvermögens beeinträchtigt (OLG Zweibrücken FamRZ 2012, 1961 – juris Rn. 8; BayObLG FamRZ 1981, 196; MüKo/Huber, BGB 8. Aufl., § 1643 Rdnr. 45).
Gegen die Ankündigung des Senats, ohne erneute Anhörung im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, wurden keine Einwände erhoben.
Die Genehmigungsbedürftigkeit des Notarvertrags ergibt sich vorliegend aus § 1822 Nr. 3 BGB, § 1915 Absatz 1 Satz 1 BGB (OLG Frankfurt FamRZ 2009, 620). Gegenstand des Vertrags ist der Erwerb von Anteilen an zwei Gesellschaften, die dem Betrieb einer Tanzschule dienen. Nachdem die Mutter Veräußerer der Anteile ist und der Vater jeweils vertretungsbefugter Geschäftsführer der jeweiligen Gesellschaften ist, war für den Abschluss des Notarvertrags eine Ergänzungspflegerin gem. §§ 181, 1909 Absatz 1 BGB für das Kind bestellt worden.
Der familiengerichtliche Genehmigungsvorbehalt ist eine Ausnahme vom Grundsatz der elterlichen Autonomie, welche die ungeschmälerte Vertretungsmacht beinhaltet. Die Genehmigung darf daher nur versagt werden, wenn das in Aussicht genommene Geschäft nach den im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilenden Gesamtumständen nicht dem Interesse und Wohl des Kindes entspricht (OLG Zweibrücken FamRZ 2012, 1961 – juris Rn. 11). Belange Dritter, insbesondere der Eltern, sind ohne Bedeutung. Das Familiengericht hat sich auf den Standpunkt eines verständigen, die Tragweite des Geschäfts überblickenden Volljährigen zu stellen und muss deshalb auch Erwägungen zur Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit des jeweiligen Rechtsgeschäfts anstellen. Beim Abschluss eines Gesellschaftsvertrages hat es außer der vertraglichen Stellung des Kindes in der Gesellschaft und neben vermögensrechtlichen Gesichtspunkten auch die Mitgesellschafter hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse sowie ihrer charakterlichen und fachlichen Eignung zu beurteilen, weil die Verantwortung für die Vermögenslage des Kindes im Rahmen der Gesellschaft vorwiegend bei dem geschäftsführenden Gesellschafter liegt (BayObLG FamRZ 1990, 208, 209; FamRZ 1996, 119 – juris Rn. 20; 1997, 842 – juris Rn. 22 f.; OLG Hamm FamRZ 2001, 53).
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die konkrete Gefahr besteht, der Minderjährige werde wegen der Beteiligung an dem Geschäft in die Volljährigkeit mit erheblichen Schulden entlassen und sei bei der Gestaltung seines weiteren Lebens nach Eintritt der Volljährigkeit unzumutbaren, nicht von ihm selbst verantworteten Belastungen ausgesetzt (BayObLG NJW-RR 1997, 1163).
Diese Gefahr besteht bei dem vorliegenden Vertrag jedoch nicht.
Im Notarvertrag ist unter Ziffer IV. 1 b festgestellt, dass die jeweiligen Einlagen vollständig einbezahlt sind. Gem. Ziffer III. des Notarvertrags erfolgt die Veräußerung der Anteile unentgeltlich als Schenkung, die Kosten des Notarvertrags trägt gem. dessen Ziffer VIII. der Veräußerer, sodass mit dem Erwerb der Anteile für das 1-jährige Kind keinerlei Kosten verbunden sind.
Bei der stillen Gesellschaft handelt es sich um eine BGB Gesellschaft gem. § 705 BGB, und zwar um eine reine Innengesellschaft. Sie tritt nach außen nicht in Erscheinung. Der stille Gesellschafter nimmt am Verlust der Gesellschaft nur bis zum Betrag seiner eingezahlten Einlage teil (Vogl, Beck´sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Edition 49 2019, Stille Gesellschaft Rn. 9). Um eine atypisch stille Gesellschaft handelt es sich, wenn der stille Gesellschafter, wie vorliegend jeweils in § 8 der beiden Gesellschaftsverträge geregelt, schuldrechtlich an den stillen Reserven beteiligt wird. Beide Verträge beschränken die Haftung des stillen Gesellschafters in § 5 Absatz 1 im Falle des Verlustes auf die Höhe der – bereits vollständig gezahlten – Einlage, sodass auch insoweit kein Risiko für das Kind besteht.
Das vom Steuerberater der Familie gesehene Haftungsrisiko im Falle einer Insolvenz in Form einer Nachschusspflicht ist nicht nachvollziehbar.
Nach den Gesellschaftsverträgen ist eine Nachschusspflicht nicht vorgesehen. Der BGH hat klargestellt, dass ein atypischer stiller Gesellschafter für die Verbindlichkeiten des Inhabers des Handelsgeschäfts im Außenverhältnis nicht haftet (BGH BB 2010, 1883; Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 8. Auflage 2016, Rn. 17.72), auch nicht im Fall der Insolvenz. Eine Vereinbarung, wonach der stille Gesellschafter am Verlust überhaupt nicht beteiligt ist oder, wie hier, nur beschränkt auf seine Einlage haftet, behält auch im Insolvenzverfahren ihre Wirksamkeit. Eine Haftung kommt nur in Betracht, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist, z.B. durch Auftreten im Außenverhältnis als Kommanditist und Begründung einer Rechtsscheinhaftung (Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 8. Auflage 2016, Rn. 17.73). In den vorliegenden Gesellschaftsverträgen ist in § 3 geregelt, dass ausschließlich die zur Geschäftsführung bestellten Geschäftsführer die jeweilige Gesellschaft nach außen vertreten. Dem stillen Gesellschafter werden lediglich die Kontrollrechte eingeräumt. Anhaltspunkte für ein Auftreten im Außenverhältnis bestehen nicht. Die einzige Pflicht könnte sich aus der Pflicht zur Einzahlung einer rückständigen Einlage im Falle der Insolvenz ergeben, § 236 Absatz 2 HGB. Diese ist aber geleistet.
Im Ergebnis ist die beantragte Genehmigung zu erteilen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Absatz 1 Satz 1 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich gem. § 36 Absatz 1 FamGKG aus dem Wert des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts. Der Wert der Beteiligungen wurde mit jeweils 2.500,00 € angegeben.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Entscheidung ist mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angreifbar.


Ähnliche Artikel

Die Scheidung einer Ehe

War es bis vor etlichen Jahren noch undenkbar, eine Ehe scheiden zu lassen, so ist eine Scheidung heute gesellschaftlich akzeptiert. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend: Beinahe jede zweite Ehe wird im Laufe der Zeit geschieden. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Mehr lesen


Nach oben