Familienrecht

Festsetzung eines Teilstreitwerts bei völlig aussichtslosem Beschwerdeverfahren

Aktenzeichen  II ZR 134/09

Datum:
22.2.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 247 Abs 2 S 1 AktG
Spruchkörper:
2. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 30. April 2009, Az: 5 U 100/08vorgehend LG Flensburg, 18. Juni 2008, Az: 6 O 78/04

Tenor

Der Antrag des Klägers, seine Verpflichtung zur Zahlung der Gerichtskosten nach einem Teil des Streitwerts zu bestimmen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Der Antrag auf Festsetzung eines Teilstreitwerts ist unabhängig davon, ob er rechtzeitig gestellt ist (§ 247 Abs. 3 Satz 2 AktG), zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren aussichtslos war. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Prozessführung völlig mutwillig oder aussichtslos ist (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1991 – II ZR 249/90, ZIP 1991, 1581). Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Senat hat die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 5. April 2011 zurückgewiesen, weil kein Zulassungsgrund bestand.
Bergmann                                                Strohn                                        Reichart
                              Drescher                                             Born


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