Familienrecht

I ZB 54/21

Aktenzeichen  I ZB 54/21

Datum:
7.10.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:071021BIZB54.21.0
Spruchkörper:
1. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 28. September 2021, Az: I ZB 54/21, Beschlussvorgehend OLG Köln, 16. August 2021, Az: 2 W 21/21vorgehend LG Aachen, 14. Juli 2021, Az: 5 T 34/21

Tenor

Die als “Klage” bezeichnete Eingabe des Schuldners vom 27. September 2021 gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. August 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1
I. Die Gerichtsvollzieherin hat die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis angeordnet. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Schuldners hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat seine gegen die landgerichtliche Entscheidung gerichtete Beschwerde als unzulässig verworfen.
2
II. Der Schuldner hat mit Schreiben vom 27. September 2021 gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts beim Bundesgerichtshof “Klage” eingereicht. Dieses Rechtsmittel ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
3
In Zwangsvollstreckungssachen ist gegen die in der Beschwerdeinstanz ergangenen Beschlüsse als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof vorgesehen, die aber nur dann statthaft ist, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Beschwerdeinstanz war in diesem Fall das Landgericht. Soweit die “Klage” des Schuldners als Rechtsbeschwerde ausgelegt würde, wäre diese mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht unzulässig.
4
Soweit die “Klage” gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gerichtet ist, ist das Rechtsmittel ebenfalls unzulässig, weil in Zwangsvollstreckungssachen weder ein Rechtsmittelzug vom Landgericht zum Oberlandesgericht noch ein solcher vom Oberlandesgericht zum Bundesgerichtshof eröffnet ist.
5
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch     
      
Pohl     
      
Schmaltz
      
Odörfer     
      
Wille     
      


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