Aktenzeichen IX ZB 16/21
§ 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO
§ 577 Abs 1 S 2 ZPO
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 10. November 2020, Az: 84 T 192/19vorgehend AG Charlottenburg, 10. Mai 2019, Az: 36z IN 2390/19
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 84. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 10. November 2020 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe
1
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Gegen die Entscheidung, mit der das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung des Insolvenzantrags zurückgewiesen hat, ist die Rechtsbeschwerde weder gesetzlich vorgesehen noch wurde sie durch das Landgericht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist – im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) – nicht anfechtbar. Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 – IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 Rn. 2).
2
Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
3
Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Grupp
Lohmann
Möhring
Röhl
Schultz