Familienrecht

Keine Gewährung von PKH

Aktenzeichen  L 11 AS 479/16 B PKH

Datum:
1.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
SGG SGG § 73a Abs. 1 S. 1, 172 Abs. 3 Nr. 2 a

 

Leitsatz

Wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht mit der Begründung, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe lägen nicht vor abgelehnt, kann diese Entscheidung weder mit der Beschwerde noch mit der in der ZPO vorgesehenen sofortigen Beschwerde oder einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. (red. LS Andreas Hofmann)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 23.06.2016 wird verworfen.

Gründe

I. Streitig ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren.
Mit Beschluss vom 23.06.2016 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) die von der Klägerin für eine vor dem SG erhobene Klage begehrte Bewilligung von PKH abgelehnt. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bewilligung von PKH lägen nicht vor. Dieser Beschluss sei unanfechtbar.
Dagegen hat der Bevollmächtigte der Klägerin „sofortige Beschwerde“ zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Diese sei gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Hilfsweise erhebe er Nichtzulassungsbeschwerde, Gegenvorstellung bzw. beantrage er erneut die Bewilligung von PKH.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint.
So ist es hier. Das SG hat die Bewilligung von PKH wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin verneint. Die Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO kommt gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG eindeutig nicht in Betracht. Für die Zulässigkeit der hilfsweise erhobenen „Nichtzulassungsbeschwerde“ findet sich im sozialgerichtlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkt.
Nach alledem war die vom Bevollmächtigten der Klägerin erhobene sofortige Beschwerde wie auch die hilfsweise erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zu verwerfen. Über eine Gegenvorstellung oder den erneuten Antrag auf Bewilligung von PKH hat das LSG vorliegend nicht zu entscheiden.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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