Familienrecht

Keine Unterhaltsvorschussleistungen für “aufgeteilte Kinder” und solche in Stiefelternfamilien

Aktenzeichen  12 ZB 18.1572

Datum:
11.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
FamRZ – 2021, 34
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
UVG § 1
GG Art. 3, Art. 6
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 5

 

Leitsatz

1. Werden zwei Kinder, die der gleichen Unterhaltsgruppe zuzurechnen sind, zwischen den Eltern dergestalt „aufgeteilt“, dass jeweils ein Kind bei einem Elternteil lebt und von diesem vollständig unterhalten wird, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. In der Rechtsprechung geklärt ist, dass für Kinder in Stiefelternfamilien kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, weil der sie erziehende Elternteil, wenn er (wieder-)verheiratet ist, nicht (mehr) „ledig, verwitwet oder geschieden“ ist; im Zusammenhang mit der Gesetzesnovelle 2017 ergeben sich keine Gesichtspunkte, die eine andere Bewertung der Rechtsfrage nahelegen. (Rn. 11 – 16) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 15 K 17.2205 2018-05-15 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Kläger verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung den Anspruch seines Sohnes R. auf Unterhaltsvorschussleistungen weiter.
1. Am 21. Juni 2017 stellte er beim beklagten Landkreis einen Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für seinen bei ihm lebenden Sohn R., in dem er zugleich angab, seit dem Jahr 2014 verheiratet zu sein. Unterhaltsleistungen würden von der Kindsmutter verweigert. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. September 2017 ab. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG sei Voraussetzung für den Bezug von Unterhaltsvorschussleistungen, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebe, ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrennt lebend sei. Da der Kläger jedoch nach eigenen Angaben verheiratet sei, bestehe für seinen Sohn kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Mai 2018 als unbegründet ab. Der Kläger erfülle, wie der Beklagte zutreffend angenommen habe, die Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nicht. Soweit er vorbringe, es sei verfassungsrechtlich nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG geboten, Kindern in sog. Stiefelternfamilien ebenfalls Unterhaltsvorschussleistungen zu gewähren, stehe dem die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts entgegen. So habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Dezember 2000 (5 C 42.99) unter Berücksichtigung von Wortlaut, Zielsetzung und Entstehungsgeschichte der Norm geklärt, dass § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nicht gegen Verfassungsrecht verstoße. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei im Falle der Wiederverheiratung der Grund für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss an den alleinstehenden Elternteil – nämlich die prekäre Lage, in der er sich typischerweise befinde – nicht mehr gegeben. Auch das Bundesverfassungsgericht habe im Beschluss vom 3. März 2004 (1 BvL 13/00) unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien betont, dass sich im Fall der Wiederverheiratung zwar nicht die unterhaltsrechtliche, wohl aber die faktische Gesamtlage verbessere, da das Kind nunmehr in eine vollständige Familie eingebettet sei und im Allgemeinen auch an deren sozialem Status teilhabe. Eine Verfassungswidrigkeit von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG habe vom Bundesverfassungsgericht nicht festgestellt werden können. Überdies besitze der Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit einen weiten Gestaltungsspielraum. Grenzen bestünden lediglich insoweit, als es für eine Differenzierung zwischen zwei Sachverhalten keine sachlich einleuchtenden Gründe gebe. Auch sei der Gesetzgeber nicht daran gehindert, in typisierender Weise den hier im Streit stehenden Ausschluss bestimmter Personengruppen von Unterhaltsvorschussleistungen zu regeln, sodass es im vorliegenden Fall nicht darauf ankomme, ob die Ehefrau des Klägers einen tatsächlichen Beitrag zur Betreuung und Erziehung seines Sohnes R. leiste. An dieser Bewertung habe auch die Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes zum 1. Juli 2017 nichts geändert. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/12589, 154) lasse sich vielmehr entnehmen, dass der Zweck von Unterhaltsvorschussleistungen weiterhin darin liegen soll, alleinerziehende Elternteile und ihre minderjährigen Kinder in einer besonders schweren Lebenssituation zu unterstützen. Demzufolge sei eine verfassungskonforme, erweiternde Auslegung von § 1 Abs. 1 UVG, wie sie der Kläger beanspruche, nicht geboten, ebenso wenig die Aussetzung des Verfahrens und dessen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG.
Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil richtet sich nunmehr der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gelten machen lässt.
Dem Zulassungsantrag ist die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses entgegengetreten und hat die angefochtene Entscheidung verteidigt, ebenso der beklagte Landkreis, der überdies darauf hingewiesen hat, dass beim Kläger im Verhältnis zur Kindsmutter die Konstellation der „aufgeteilten Kinder“ vorliege, bei der davon auszugehen sei, dass die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 lit.a UVG nicht gegeben sei, sodass es auf die vom Kläger geforderte erweiternde Auslegung von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nicht entscheidungserheblich ankomme. Dem ist der Kläger in der Folge nicht entgegengetreten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
2. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, da die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, entweder nicht vorliegen oder nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden sind.
2.1 Auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens erweist sich die Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteils im Ergebnis nicht als im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstlich zweifelhaft.
2.1.1 Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO scheidet im vorliegenden Fall bereits deshalb aus, weil sich, ungeachtet der Frage der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Urteils bereits, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 lit. a UVG im Hinblick auf die Rechtsprechung zu sog. „aufgeteilten Kindern“ als richtig erweist. In Anwendung des Rechtsgedankens des § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. hierzu Kuhlmann in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn. 19) kommt daher infolge anderweitiger Ergebnisrichtigkeit die Berufungszulassung nicht in Betracht.
Ausweislich der Verfahrensakte des Beklagten hat der Kläger zusammen mit der Mutter seines am … 2001 geborenen Sohnes R., von der er seit 2006 geschieden ist, noch die am … 2004 geborene Tochter J., die ihrerseits bei der Kindsmutter lebt. Werden jedoch zwei Kinder, die der gleichen Unterhaltsgruppe zuzurechnen sind, zwischen den Eltern dergestalt „aufgeteilt“, dass jeweils ein Kind bei einem Elternteil lebt und von diesem vollständig unterhalten wird, liegt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung für einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 lit. a UVG, nämlich, dass das anspruchsberechtigte Kind nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält, nicht vor (vgl. hierzu OVG Münster, B.v. 22.4.2013 – 12 A 1973/12 – BeckRS 2013, 50195; VGH Kassel, B.v. 1.7.2004 – 10 ZU 1802/03 – BeckRS 2005, 23063; VGH Mannheim, U.v. 8.11.1995 – 6 S 1945/95 – NJW 1996, 946; Conradis in Rancke, Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit, Betreuungsgeld, 4. Aufl. 2015, § 1 UVG Rn. 20; von Koppenfels-Spies in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl. 2019, § 1 UVG Rn. 10; ferner DIJuFRechtsgutachten vom 22.3.2019, JAmt 2019, 200; ebenso Ziffer 1.5.2 der Verwaltungsvorschriften zum Unterhaltsvorschussgesetz, VwUVG 2020). Demzufolge scheidet in diesen Fällen ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, sofern ein Elternteil nicht leistungsunfähig ist, wofür im vorliegenden Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte vorliegen, aus.
2.1.2 Soweit der Kläger im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens weiterhin die Auffassung vertritt, § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG sei verfassungskonform nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG dahingehend auszulegen, dass das Tatbestandsmerkmal „ledig“ bei einer Wiederverheiratung des Elternteils, bei dem das anspruchsberechtigte Kind lebt, jedenfalls dann keine Anwendung finden kann, wenn der neue Ehepartner zur Erziehung und Betreuung des Kindes keinen Beitrag leistet, kann er damit nicht durchdringen. Die vom Kläger insoweit aufgeworfene Rechtsfrage ist vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 7.12.2000 (5 C 42.99, BVerwGE 112, 259 = BeckRS 9998, 167607) bereits hinreichend geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht führte hierzu aus:
„Kinder in Stiefelternfamilien erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG; denn der sie erziehende Elternteil ist, wenn er (wieder-)verheiratet ist, nicht (mehr) „ledig, verwitwet oder geschieden“. Zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Nummer 2 genügt es nicht, wenn er (zuvor) „verwitwet“ oder „geschieden“ gewesen ist; denn die Aufzählung der Merkmale „ledig“, „verwitwet“ und „geschieden“ bezeichnen den – im Falle der (Wieder-)Verheiratung nicht (mehr) gegebenen – Familienstand eines allein Stehenden. Dies folgt zudem aus dem Gesetzeszweck, eine Sozialleistung (nur) für die Kinder derjenigen Elternteile bereitzustellen, die Alltag und Erziehung, auf sich gestellt, bewältigen müssen, einem Gesetzeszweck, wie er schon in der vollständigen Bezeichnung des Gesetzes in seiner Ursprungsfassung vom 23. Juli 1979 (BGBl I S. 1184) – Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen – zum Ausdruck gelangt ist. Dafür, dass dagegen Kinder in Stiefelternfamilien nach dem Willen des Gesetzgebers von Unterhaltsleistungen ausgeschlossen sein sollen, finden sich in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ausdrückliche Hinweise. So ist in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt, dass es „nicht erforderlich (erscheine), die neue Unterhaltsleistung zu zahlen, wenn der allein erziehende Elternteil einen anderen als den anderen leiblichen Elternteil heiratet“ (BTDrucks 8/1952, S. 6). Nach dieser Vorstellung ist nach einer Heirat des bisher allein erziehenden Elternteils „in aller Regel nicht die prekäre Lage wie bei allein stehenden Elternteilen und somit kein hinreichender Grund gegeben, für diesen Fall Unterhaltsleistungen vorzusehen“ (BTDrucks a.a.O. S. 7). Dem Gesetzgeber war dabei bewusst, „dass der Entzug oder die Verweigerung der öffentlichen Unterhaltsleistung im Einzelfall das sensible Stiefkind-Stiefeltern-Verhältnis belasten oder einem Elternteil das Eingehen einer Ehe erschweren kann“ (Begründung von Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit vom 25. April 1979 – BTDrucks 8/2774, S. 12 -). An solche Konsequenzen hatte auch Kritik im Gesetzgebungsverfahren angeknüpft (vgl. 151. Sitzung des Deutschen Bundestages – 8. Wahlperiode -, Stenografische Berichte S. 12067 f. mit dem ausdrücklichen Hinweis auf eine „Benachteiligung der Stiefkinder“ und „die … beschlossene Nichteinbeziehung der Stiefkinder“), aber nicht zu einer solchen Bedenken Rechnung tragenden gesetzlichen Regelung geführt. Im Verfahren zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes wurde weiterhin davon ausgegangen, dass für Kinder in Stiefelternfamilien keine Unterhaltsleistungen erbracht werden (vgl. BTDrucks 12/1523, S. 6: „… Regelung, nach der die durch die Heirat des allein Erziehenden mit einer anderen Person als dem anderen Elternteil des Berechtigten bewirkte Verbesserung der Erziehungssituation den Grund für die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz wegfallen lässt “).“
In dem 2004 auf eine Richtervorlage hin ergangenen Beschluss merkt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvL 13/00 – BVerfGK 3, 22 = BeckRS2004, 30339939) zum „eigentlichen Ansatz des Gesetzgebers“ bei Unterhaltsvorschussleistungen an:
„Den Gesetzgebungsmaterialien lässt sich deutlich entnehmen, dass der Gesetzgeber von einer besonderen, über die Unterhaltsleistung hinausgehenden Belastung alleinerziehender Elternteile kleiner Kinder ausgegangen ist, die sich bei Ausbleiben des Barunterhalts verschärft und deren Milderung Sinn und Zweck des Gesetzes ist. So ist in den Materialien (BTDrucks 8/1952, S. 6) zum Ausschluss der Leistungen bei (Wieder-) Heirat nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ausgeführt, dass sich in diesem Fall zwar nicht die unterhaltsrechtliche, wohl aber die faktische Gesamtlage verbessere. Das Kind sei nunmehr in eine vollständige Familie eingebettet und nehme im Allgemeinen auch an deren sozialem Stand teil.“
Dass sich an dem vorstehend aufgezeigten Ansatz, dem der Senat in seiner Rechtsprechung gefolgt ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.8.2007 – 12 ZB 06.3074 – BeckRS 2007, 30302), im Hinblick auf die letzte Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes durch Art. 23 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14.8.2017 (BGBl I, 3122) Änderungen ergeben haben, die eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung angezeigt sein lassen, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. So ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucks. 18/12589, S. 154) zur Heraufsetzung der Altersgrenze für den Bezug von Unterhaltsvorschussleistungen, dass durch diese „alleinerziehende Elternteile und ihre minderjährigen Kinder in der besonders schweren Lebenssituation, in der der alleinerziehende Elternteil die Kinder in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen muss, [unterstützt werden sollen]. Bei Ausfall von Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils müssen Alleinerziehende auch bei Kindern zwischen der Vollendung des zwölften Lebensjahres und des 18. Lebensjahres im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für den vom anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen.“ Maßgeblicher Ansatzpunkt für die Gewähr von Unterhaltsvorschussleistungen bleibt daher die schwierige Situation des Alleinerziehenden, der ein Verheirateter gerade nicht ausgesetzt ist.
Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber gerade in Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung die Novellierung des Unterhaltsvorschussrechts im Jahr 2017 nicht zum Anlass genommen hat, die Tatbestandsvoraussetzungen für den Leistungsbezug dergestalt zu modifizieren, dass auch Kinder in Stiefelternfamilien zukünftig leistungsberechtigt sein sollen, d.h. der Gesetzgeber nach wie vor den Ausschluss von Kindern in Stiefelternfamilien von Unterhaltsvorschussleistungen vorsieht.
Soweit der Kläger in dieser, für Verheiratete geltenden Rechtslage gegenüber Alleinerziehenden, die mit einem neuen Partner zusammenleben, ohne verheiratet zu sein, eine nach Art. 3 Abs. 1 GG ungerechtfertigte Ungleichbehandlung sieht und demzufolge eine erweiternde Auslegung von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG – gegen den Wortlaut der Norm – fordert, kann er damit die Berufungszulassung ebenfalls nicht erwirken. Denn, wie die Landesanwaltschaft als Vertreterin des öffentlichen Interesses zutreffend ausführt, würde gerade die Verortung des Anspruchs auf Unterhaltsvorschussleistungen spezifisch in der schwierigen Situation des Alleinerziehenden, der infolge des Ausbleibens von Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils auf sich allein gestellt diese besonderen Belastungen schultern muss, umgekehrt nahelegen, in Fallkonstellationen in denen der alleinerziehende Elternteil mit einem neuen Partner zusammenlebt, ohne verheiratet zu sein, das Kind ebenfalls von Unterhaltsvorschussleistungen auszuschließen, da es jedenfalls typischerweise auch vom neuen Partner des Elternteils Unterstützungs- und Betreuungsleistungen erfährt.
Soweit der Kläger schließlich die Möglichkeit des Gesetzgebers, im Sozialleistungsrecht typisierende Regelungen zu treffen, gerade im vorliegenden Fall nicht für gegeben erachtet und zugleich eine Berücksichtigung seines „Einzelfalls“ fordert, in der seine Ehefrau entgegen der typisierenden Annahme des Gesetzgebers gerade keine Erziehungs- und Betreuungsleistungen für seinen Sohn R. erbringen würde bzw. könnte, wird insoweit auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen, denen der Senat auch zur Vermeidung von Wiederholungen folgt. Im Übrigen hat der Kläger aus Sicht des Senats auch nicht schlüssig dargelegt, dass seine Ehefrau tatsächlich keinerlei Erziehungs- und Unterstützungsleistungen für R. erbringen könnte. Mag insoweit zwar Nachhilfe in Englisch und Französisch ausscheiden, so ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb die als zeitaufwändig beschriebenen Fahrdienste von der Ehefrau des Klägers nicht geleistet werden könnten.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Zulassung der Berufung tragen würden, hat der Kläger mithin nicht substantiiert dargelegt.
2.2 Die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gebietet im vorliegenden Fall die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Denn zum einen ist, wie vorstehend dargestellt, die aufgeworfene Rechtsfrage, ob „§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG verfassungskonform dahin auszulegen [ist], dass einem dauernd getrennt Lebenden im Sinne der Vorschrift derjenige Elternteil gleichsteht, dessen Ehegatte oder Lebenspartner den Elternteil nicht nachhaltig bei der Pflege und Erziehung unterstützt“ in der Rechtsprechung des Senats, des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts geklärt und hat der Kläger im Zusammenhang mit der Gesetzesnovelle 2017 keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine andere Bewertung der Rechtsfrage nahelegen. Zum anderen erweist sich, wie ebenfalls unter 2.1. dargelegt, die aufgeworfene Rechtsfrage als nicht entscheidungserheblich, sodass eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausscheidet.
2.3 Weiter liegt in der unterbliebenen Aussetzung des Verfahrens und Vorlage von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG kein Verfahrensfehler, der nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO die Berufungszulassung gebieten würde.
Insoweit argumentiert der Kläger bereits vom Ansatz her widersprüchlich, indem er zunächst die verfassungskonforme Auslegung von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG fordert, die ihrerseits, falls sie geboten wäre, eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG gerade ausschließen würde (vgl. zur Notwendigkeit der Ausschöpfung der Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung speziell den zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ergangenen Beschluss des BVerfG 1 BvL 13/00 – BeckRS 2004, 30339939).
Weiterhin ist das Vorliegen eines Verfahrensfehlers stets unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts, selbst wenn diese unzutreffend sein sollte, zu beurteilen (vgl. Roth in BeckOK VwGO, Stand 1.7.2020, § 124 Rn. 86; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 197). Geht, wie im vorliegenden Fall, das Verwaltungsgericht daher von der Verfassungsmäßigkeit einer Norm aus, kann in der unterbliebenen Vorlage der Norm an das Bundesverfassungsgericht folgerichtig kein Verfahrensfehler liegen (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 196). Damit scheidet im vorliegenden Verfahren auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aus.
3. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Unterhaltsvorschussrechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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