Familienrecht

Keine Verwirkung der Anfectung der Vaterschaft

Aktenzeichen  004 F 568/18

Datum:
29.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 43760
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Hof
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 1600, § 1600b

 

Leitsatz

1. Solange die Frist zur Anfechtung der Vaterschaft noch läuft, gibt es keinen gesetzlich normierten Ausschlusstatbestand. (Rn. 11) (red. LS Axel Burghart)
2. Ausschließlicher Anfechtungsgrund ist die objektive Unrichtigkeit einer Vaterschaftsanerkennung. (Rn. 11) (red. LS Axel Burghart)

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte … nicht der Vater des Kindes …, geboren am … 2016, ist.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung des Nichtbestehens des Eltern-Kind-Verhältnisses.
Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt der Geburt mit dem Beteiligten … verheiratet. Die Ehe ist seit … 2019 rechtskräftig geschieden.
Die Antragstellerin erklärt, dass sie in der maßgeblichen Empfängniszeit nicht nur mit dem Beteiligten … Geschlechtsverkehr hatte. Es bestünden daher Zweifel an der Vaterschaft.
Die Antragstellerin beantragt in der vorliegenden Abstammungssache die Feststellung, dass der Beteiligte … nicht der Vater des Kindes …, geboren am XX.XX.2016, ist.
Der Beteiligte … tritt dem Antrag in der Abstammungssache entgegen.
Die Beteiligten hätten von Anfang an gewusst, dass der Antragsgegner nicht der Erzeuger des Kindes sei. Trotzdem sei die Antragstellerin die Ehe mit dem Antragsgegner eingegangen, um das Kind als sein rechtliches zu legitimieren. Die Antragstellerin habe daher ihr Anfechtungsrecht verwirkt.
Das Gericht hat förmlichen Beweis erhoben durch Einholung eines Abstammungsgutachtens. Das Gericht hat die Mutter formlos angehört.
Das Gericht hat die Beteiligten des Verfahrens zur Abstammungssache angehört.
Der nach §§ 1600 ff BGB, 169 ff FamFG zulässige Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens des Eltern-Kind-Verhältnisses ist begründet.
Die Antragstellerin hat ihr Anfechtungsrecht nicht verwirkt.
Das Gesetz nennt als einzigen Ausschlussgrund die Versäumung der Frist des § § 1600 b BGB und will damit nach Ablauf dieser Zeit Rechtssicherheit und Rechtsfrieden eintreten lassen. Solange diese Frist aber noch läuft, gibt es keinen gesetzlich normierten Ausschlusstatbestand. Die Möglichkeit der Verwirkung des Anfechtungsrechts ist weder in der Rechtsprechung noch in Literatur anerkannt. Im Gegenteil, selbst bei einer bewusst falschen Vaterschaftsanerkenntniserklärung ist die spätere Anfechtung der Vaterschaft zulässig (OLG Köln, FamRZ 2002, 629 = NJW 2002, 901, Gerhardt/Pieper, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 7. Aufl., 3. Kap., Rn. 124). Das Gesetz macht das Anfechtungsrecht nämlich nicht davon abhängig, dass der Anerkennende erst nach der Anerkenntniserklärung Kenntnis von gegen seine Vaterschaft sprechenden Umständen erlangt. Vielmehr ist ausschließlicher Anfechtungsgrund die objektive Unrichtigkeit einer Vaterschaftsanerkennung (OLG Nürnberg Senat für Familiensachen, 30.04.2012 Aktenzeichen: 9 UF 271/12).
Die Anfechtungsfrist begann vorliegend mit der Geburt des Kindes und endete demnach am XX.XX.2018. Der Antrag war seit XX.XX.2018 anhängig und wurde dem Antragsgegner am XX.XX.2018 förmlich zugestellt. Damit ist die Anfechtungsfrist gewahrt.
Da es nach dem vom Gericht eingeholten und überzeugenden Gutachten keine ausreichende Übereinstimmung der DNA-Merkmale gibt, kann der Beteiligte … offenbar unmöglich der Vater des Kindes sein.
Kosten und Nebenentscheidungen
Die Festsetzung des Verfahrenswertes wegen Abstammungssachen beruht auf § 47 FamGKG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.


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