Familienrecht

Kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines Kindes, das wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen kann

Aktenzeichen  III R 35/19

Datum:
18.2.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2021:U.180221.IIIR35.19.0
Normen:
§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 2009
§ 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG 2009
§ 62 Abs 1 EStG 2009
§ 63 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009
EStG VZ 2016
EStG VZ 2017
Spruchkörper:
3. Senat

Leitsatz

NV: Ein Kind unter 25 Jahren, das wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen kann, ist nur dann als ausbildungsplatzsuchendes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist. Ist dieses nicht absehbar, reicht der Wille des Kindes, sich nach dem Ende der Erkrankung um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, nicht aus. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob eine Berücksichtigung als behindertes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG möglich ist.

Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 26. April 2019, Az: 7 K 1093/18 Kg, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26.04.2019 – 7 K 1093/18 Kg aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

I.
1
Streitig ist die Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum November 2016 bis Juli 2017.
2
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog Kindergeld für ihren im September 1996 geborenen Sohn T. T befand sich zunächst in einer Schulausbildung, die bis Juli 2017 dauern sollte. Er begann allerdings zum 01.08.2016 eine andere Ausbildung, die bereits zum 31.10.2016 durch Kündigung seitens des Arbeitgebers beendet wurde. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob durch Bescheid vom 29.06.2017 die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2017 auf, da sie der Ansicht war, die Schulausbildung dauere noch bis Juli 2017 an. In einer auf einem Vordruck abgegebenen Erklärung vom 10.07.2017 zu den Verhältnissen von T gab die Klägerin an, dass T chronisch krank sei und sie im Augenblick nicht wisse, ob und wann er eine Ausbildung beginnen könne. Unter dem 12.09.2017 gab T gegenüber der Familienkasse auf einem Vordruck eine Erklärung ab, wonach er beabsichtige, zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende der Erkrankung eine Ausbildung aufzunehmen. Der Arzt, der T behandelte, gab auf einem Vordruck am 12.09.2017 an, dass das Ende der Erkrankung des T im Hinblick darauf, eine Ausbildung aufzunehmen, nicht absehbar sei. Zuvor hatte ein anderer Arzt am 29.06.2017 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt, der zufolge T seit 14.09.2016 arbeitsunfähig war und es voraussichtlich bis 16.07.2017 bleiben werde. Durch Bescheid vom 02.10.2017 lehnte die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld ab August 2017 ab, weil das Ende der Erkrankung nicht absehbar sei.
3
Mit Bescheid vom 21.11.2017 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab November 2016 auf und forderte einen Betrag von 1.778 € für die Zeit von November 2016 bis Juli 2017 zurück. Sie verwies auf den Abbruch der Berufsausbildung, zudem sei das Ende der Erkrankung nicht absehbar. Dagegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch. Die Familienkasse setzte durch Bescheid vom 08.03.2018 Kindergeld für die Monate September 2017 bis Januar 2018 fest. Im weiteren Verlauf des Rechtsbehelfsverfahrens legte die Klägerin eine auf einem Vordruck abgegebene Erklärung des behandelnden Arztes vom 04.12.2017 vor, der zufolge die Erkrankung voraussichtlich Ende des Jahres 2017 enden werde. In der Einspruchsentscheidung vom 27.03.2018 wird zwar im Betreff die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab November 2016 genannt, inhaltlich befasst sich die Entscheidung allerdings mit der Ablehnung einer Festsetzung von Kindergeld ab Februar 2018.
4
Mit der anschließend erhobenen Klage wandte sich die Klägerin gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum November 2016 bis Juli 2017. Das Finanzgericht (FG) behandelte die Klage als Untätigkeitsklage und gab ihr statt. Es war der Ansicht, T habe im fraglichen Zeitraum wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung keine Ausbildung aufnehmen können. Er sei in diesem Zeitraum ausbildungswillig gewesen, wie aus seiner Erklärung vom 12.09.2017 zu ersehen sei. Entgegen der Rechtsansicht der Familienkasse sei die Erklärung des T auch für die Zeit vor September 2017 von Bedeutung.
5
Gegen das Urteil wendet sich die Familienkasse mit der Revision. Zur Begründung trägt sie vor, die Ausbildungsbereitschaft eines Kindes sei glaubhaft zu machen, pauschale Angaben genügten nicht. Sei nicht absehbar, ob der Gesundheitszustand eines Kindes eine Ausbildung in näherer Zukunft erlaube, ähnele die Konstellation der eines behinderten Kindes, für das nur unter den engen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Kindergeld zu gewähren sei. Auch genügten pauschale Angaben zur Ausbildungswilligkeit des Kindes nicht. Die von T im September 2017 abgegebene Erklärung über seine Absicht, nach dem Ende der Erkrankung eine Ausbildung beginnen zu wollen, wirke nicht auf den Streitzeitraum zurück.
6
Die Familienkasse beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
7
Die Klägerin beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
8
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.


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