Familienrecht

Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht

Aktenzeichen  III R 3/18

Datum:
22.5.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2019:U.220519.IIIR3.18.0
Normen:
§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009
§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b EStG 2009
§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 2009
§ 62 Abs 1 EStG 2009
§ 63 Abs 1 S 2 EStG 2009
EStG VZ 2014
EStG VZ 2015
EStG VZ 2016
Spruchkörper:
3. Senat

Leitsatz

NV: Die praktische Berufstätigkeit im bereits erlernten Beruf ohne im Vordergrund stehende Ausbildungsmaßnahmen stellt selbst dann keine Berufsausbildung dar, wenn das Berufsziel des Kindes noch nicht erreicht ist, der weitere Ausbildungsabschnitt aber zunächst eine Berufstätigkeit voraussetzt .

Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 6. Dezember 2017, Az: 2 K 1605/17 Kg, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 06.12.2017 – 2 K 1605/17 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.
1
Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Februar 2014 bis Februar 2016.
2
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Vater der am 04.02.1991 geborenen Tochter T, für die er bis einschließlich Januar 2014 Kindergeld erhielt. T bestand im Januar 2014 die Prüfung zur Steuerfachangestellten. Vom 20.01.2014 bis zum 31.12.2016 war sie bei einer Steuerberatungsgesellschaft tätig (40 Stunden/ Woche). Seit dem 01.01.2017 arbeitete sie als Angestellte in einer Steuerberaterkanzlei in Vollzeit (39 Stunden/Woche). Im Frühjahr 2016 meldete sie sich beim Steuerberaterverband zum Steuerfachwirt-Lehrgang (Prüfung 2017/18) an. Nach § 9 Abs. 1 der Prüfungsordnung der Steuerberaterkammer setzt die Zulassung zur Prüfung als Steuerfachwirt(in) die erfolgreiche Ablegung der Prüfung als Steuerfachangestellte(r) sowie eine hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens von mindestens drei Jahren bei einem Steuerberater etc. voraus.
3
Mit Schreiben vom 24.03.2017 beantragte der Kläger beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse), ihm für T ab Februar 2014 bis Februar 2016 (Vollendung des 25. Lebensjahres) Kindergeld zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, dass sich T seit August 2011 in einer mehraktigen Berufsausbildung zur Steuerfachwirtin befinde. Der enge sachliche sowie zeitliche Zusammenhang der Ausbildungsabschnitte sei klar erkennbar.
4
Die Familienkasse lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18.04.2017 ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Ansicht, dass die für die weitere Ausbildung erforderliche Berufstätigkeit den engen Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten entfallen lasse. Zudem könne die Übergangszeit bis zum Beginn des Lehrgangs auch nicht als Wartezeit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewertet werden.
5
Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
6
Der Kläger beantragt,die Familienkasse unter Aufhebung des angegriffenen Urteils, des Ablehnungsbescheids vom 18.04.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 24.05.2017 zu verpflichten, Kindergeld für den Zeitraum Februar 2014 bis Februar 2016 festzusetzen.
7
Die Familienkasse beantragt,die Revision zurückzuweisen.


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