Familienrecht

Namensbestimmungsrecht

Aktenzeichen  10 UF 838/18

Datum:
30.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 39425
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1, § 266

 

Leitsatz

Verfahrensgang

209 F 758/18 2018-05-30 Bes AGREGENSBURG AG Regensburg

Tenor

1. Der Antrag des Vaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 30.05.2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Regensburg hat mit Beschluss vom 30.05.2018 das Namensbestimmungsrecht für das am 22.02.2018 geborene gemeinsame Kind hinsichtlich des Geburtsnamens der Mutter des Kindes und hinsichtlich des Vornamens dem Kindsvater übertragen. Beiden Beteiligten hat das Gericht eine Frist von einem Monat für die Ausübung des Wahlrechts gesetzt. Bezüglich des Vornamens hat das Gericht dem Vater auferlegt, als ersten Vornamen „Theodor“ zu bestimmen.
Gegen diese Entscheidung wendete sich der Kindsvater mit seiner zulässigen Beschwerde vom 28.06.2018, zu der sich die Mutter des Kindes durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 19.07.2018 geäußert hat.
Auf die Ausführungen des Gerichts und beider Verfahrensbevollmächtigter wird Bezug genommen.
II.
Mangels Erfolgsaussichten des Beschwerdeantrags kann keine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren erfolgen (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG).
Der Senat teilt im Rahmen der Prüfung der Verfahrenskostenhilfe die Auffassung des Familiengerichts zur Frage der Namensgebung. Dieses hat eine ausgefeilte, am Kindeswohl orientierte Entscheidung getroffen, welche die gemeinsam getroffene Entscheidung für den ersten Vornamen „Theodor“, den Familienverband des Kindes mit Mutter und Halbschwester, aber auch die indischen Wurzeln des Kindes berücksichtigte. Die Ausführungen zur Beschwerde stellen diese Entscheidung nicht in Frage.
Der Senat rät zu einer Rücknahme der Beschwerde.

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